Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_365/2008

Verfügung vom 8. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Verlängerung von Schutzmassnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichter des Bezirkes Bülach vom 26. Juni 2008.

Sachverhalt:
Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich (GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber X.________ am 12. Juni 2008 Schutzmassnahmen an, nämlich ein Kontaktverbot gegenüber Y.________ und ein Betretungsverbot (Rayonverbot) hinsichtlich eines Quartiers in Wallisellen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 verlängerte der Haftrichter des Bezirks Bülach die Schutzmassnahmen bis zum 26. September 2008.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. August 2008 ersucht X.________ um Aufhebung des haftrichterlichen Entscheides vom 26. Juni 2008. Die Kantonspolizei und der Haftrichter haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin Y.________ hat sich nicht rechtzeitig vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen bis zum 26. September 2008. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die angefochtenen Massnahmen über den 26. September 2008 hinaus verlängert worden wären. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdesache gegenstandslos geworden und demnach abzuschreiben.

2.
Im Falle der Gegenstandslosigkeit befindet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG). In dieser Hinsicht darf berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die Ausnützung der vollen Beschwerdefrist und des Friststillstandes mitverursachte. Die Rüge der Verletzung von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV ist im Lichte von Art. 130 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG unbegründet (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007, E. 3.2 [Pra 2997 Nr. 134]). Es kann dem Haftrichter keine Willkür vorgeworfen werden, wenn er gefährdende Handlungen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes von Seiten des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifizierte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin zu.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Haftrichter des Bezirkes Bülach schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann