Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1403/2017

Urteil vom 8. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Corda,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
2. A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Weingart,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses; Verfahrenskosten, Entschädigung; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 16. Mai 2017 (SK.2016.14).

Sachverhalt:

A.
Am 19. Februar 2013 erstattete die A.________ AG Strafanzeige und Strafantrag gegen ihren früheren Mitarbeiter X.________. Sie wirft ihm vor, er habe ihr Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse entwendet, in der Absicht, diese mittels der neu gegründeten B.________ Sagl und zumindest teilweise in Kooperation mit der italienischen Gesellschaft C.________ S.p.A. für den Nachbau von Maschinen der A.________ AG zu verwenden.
Am 30. April 2013 führte die Bundeskriminalpolizei eine Hausdurchsuchung am Sitz der B.________ Sagl durch. Dabei wurden sechs technische Zeichnungen der A.________ AG sichergestellt, welche sich in einem Stapel mit Altpapier befanden. Am 5. Februar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, in welchem sie X.________ sowohl in Bezug auf die sichergestellten Zeichnungen als auch andere Vorgänge der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses schuldig erklärte und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- und einer Busse von Fr. 3'000.-- bestrafte. Nachdem X.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl an das Bundesstrafgericht.

B.
Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ am 16. Mai 2017 der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses in Bezug auf drei der Zeichnungen der A.________ AG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 300.--. Im Übrigen sprach es X.________ frei.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen.
Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die A.________ AG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. X.________ verzichtet auf eine Replik.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz setze sich nicht mit seinen diesbezüglichen Aussagen auseinander und verletze somit seinen Anspruch auf rechtliche Gehör. Überdies macht er geltend, dass die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB als vollendet ansehe, obwohl niemand von den Zeichnungen Kenntnis erlangt habe.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei umstritten, ob der Tatbestand von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB erst durch die Kenntnisnahme durch den Geheimnisempfänger oder bereits mit der Übergabe oder der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet werde. Das Bundesgericht habe sich hierzu noch nicht geäussert; aufschlussreich sei indessen die Rechtsprechung zu den Tatbeständen der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB) oder des Berufsgeheimnisses (Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB), welche - zumindest in der französischen und italienischen Fassung der jeweiligen Strafnormen - dieselbe Tathandlung wie Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB unter Strafe stellen würden. Ein Geheimnis offenbare im Sinne dieser Bestimmungen, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Der Begriff des Offenbarens umfasse jede Art der Bekanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten. Eine Kenntnisnahme durch den Empfänger sei demnach für die Tatvollendung nicht erforderlich; die Aushändigung bzw. die Übergabe der geheimen Information oder die Ermöglichung der Kenntnisnahme genüge (Urteil, S. 11 f.).

Zur konkreten Tathandlung erwägt die Vorinstanz, dass sich die Zeichnungen in einem Stapel mit Altpapier befanden. Die Mitarbeiter der B.________ Sagl würden sich von den dort gelagerten Blättern üblicherweise bedienen, um auf deren unbeschrifteten Seite Handskizzen oder Notizen zu erstellen. Die im Altpapierstapel deponierten Zeichnungen der Beschwerdegegnerin 2 seien damit für Dritte zugänglich und einsehbar gewesen. Den Mitarbeitern der B.________ Sagl sei mindestens die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt worden; das Tatbestandselement des Verrats im Sinne von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB sei somit erfüllt (Urteil, S. 27).

1.2.2. Nach Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB macht sich unter anderem strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Die Tathandlung ist dieselbe wie bei den Tatbeständen der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB) oder des Berufsgeheimnisses (Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB). In dem von der Vorinstanz erwähnten BGE 142 IV 65 E. 5.1 hat das Bundesgericht erwogen, dass ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme ermöglicht. Es handelt sich hierbei um eine blosse Umschreibung des strafbaren Verhaltens, woraus - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nichts zum Zeitpunkt der Vollendung der Tat abgeleitet werden kann. Vielmehr ist in dieser Frage der Lehre zu folgen, wonach die Tat vollendet ist, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält. Strafbarer Versuch wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn der Täter Informationen für einen Dritten zugänglich gemacht hat, dieser aber vom Geheimnis noch keine Kenntnis genommen hat (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 580 f.; siehe auch NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB).
Keiner der Mitarbeiter der B.________ Sagl nahm von den Zeichnungen, welche sich im Altpapier befanden, Kenntnis. Ein Schuldspruch wegen einer vollendeten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist damit von vornherein ausgeschlossen. Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.

1.3. Das Verhalten des Beschwerdeführers könnte als strafbarer Versuch qualifiziert werden, unter der Voraussetzung, dass dieser vorsätzlich handelte (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrung habe wissen müssen, dass es sich bei den Zeichnungen um Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse seiner früheren Arbeitgeberin handelte. Aufgrund der Spezifikationen, die den Zeichnungen zu entnehmen seien, habe der Beschwerdeführer wissen müssen und gewusst, dass diese Zeichnungen nicht jedermann zugänglich gemacht werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe die Zeichnungen zum Altpapier gelegt und Mitarbeiter der B.________ Sagl würden dieses als Notizpapier verwenden. Der Beschwerdeführer habe billigend in Kauf genommen, dass Dritte diese Zeichnungen sehen und von deren Inhalt Kenntnis nehmen können (Urteil, S. 31 f.).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Die Tatumstände müssen dem Täter im Zeitpunkt der Tatausführung tatsächlich bewusst sein; erforderlich ist mithin ein aktuelles Wissen (N IGGLI/MADER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer unter anderem ausgesagt, er habe die sechs Blätter mit den Zeichnungen in einer Laptoptasche gefunden, die er verwendet habe, als er noch für die Beschwerdegegnerin 2 gearbeitet habe. Er habe die Zeichnungen durchgeblättert und ohne den Inhalt zu studieren ins Altpapier gelegt (Akten Vorinstanz, pag. 5 930 012 ff.). Dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt haben soll, leitet die Vorinstanz einzig aus äusseren Umständen ab. Die Aussagen des Beschwerdeführers, die für die Abgrenzung zwischen strafloser Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln von nicht unerheblicher Bedeutung sind, lässt die Vorinstanz unerwähnt. Sie verletzt damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der angefochtene Entscheid
ist auch aus diesem Grund aufzuheben.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz festgelegten Kosten und Entschädigungen. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer teilweise die Kosten des Verfahrens sowohl in den Anklagepunkten, in welchen ein Schuldspruch erging, als auch in denjenigen, in welchen er freigesprochen wurde. Entsprechend reduzierte die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung.
Zur Kostenauflage im Rahmen des Freispruchs erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer technische Zeichnungen oder andere Unterlagen elektronisch an sich gesandt oder gespeichert habe oder an sich genommen und teilweise in die Räumlichkeiten der B.________ Sagl verbracht habe, wo sie den dort tätigen Mitarbeitern zur Verfügung gestanden seien. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer seine vertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 verletzt; damit habe er den Verdacht einer strafbaren Handlung selber generiert und die Einleitung des Verfahrens verursacht (Urteil, S. 38). Der Beschwerdeführer rügt, er habe während des Arbeitsverhältnisses Dateien mit dem Einverständnis der Arbeitgeberin auf seinen privaten Laptop gesendet, um diese anlässlich von Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben. Diese Behauptung ist im Zusammenhang mit der Frage, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO trifft, von Bedeutung. Dennoch trifft die Vorinstanz keine entsprechenden tatsächlichen Feststellungen. Die Sache ist auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2. Als Folge der Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu den Kosten und Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren einzugehen. Die Vorinstanz wird sich im Rahmen ihrer erneuten Beurteilung mit sämtlichen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht der Bundesanwaltschaft, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) und die Beschwerdegegnerin 2 haben dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

3.
Die Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an den Beschwerdeführer tragen je zur Hälfte die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) und die Beschwerdegegnerin 2 unter solidarischer Haftung.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses