Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 435/2012

Urteil vom 8. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Martin Lutz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.

Gegenstand
Anordnung von Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juli 2012
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ insbesondere wegen fahrlässiger Tötung, Unterlassung der Nothilfe, Störung des öffentlichen Verkehrs und diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, darunter mehrfaches Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, qualifizierte Fahrerflucht und mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Dem Beschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, er habe am Morgen des 19. Mai 2012 in qualifiziert alkoholisiertem Zustand einen Personenwagen gelenkt. Um 08.55 Uhr habe er auf der Viaduktstrasse in Basel die auf dem Radstreifen fahrende Velofahrerin Y.________ von hinten gerammt. Anstatt sich um das schwer verletzt am Boden liegende Opfer zu kümmern, habe er sich fluchtartig von der Unfallstelle entfernt und seinen Wagen in aggressiver Fahrweise Richtung Liestal gelenkt. In der Folge habe er auch noch Streifkollisionen mit einem anderen Personenwagen und einem landwirtschaftlichen Gefährt verursacht. Um 09.35 Uhr habe der Beschuldigte in Bad Bubendorf/BL durch die Polizei Basel-Landschaft angehalten und vorläufig festgenommen werden können. Am Abend desselben Tages sei
er aus der Polizeihaft entlassen worden. Das schwer verletzte Opfer sei nach dem Unfall notfallmässig ins Universitätsspital Basel verbracht worden, wo es am 19. Juni 2012 gestorben sei.

B.
Am 20. Juni 2012 wurde der Beschuldigte erneut polizeilich festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. mit Verfügung vom 22. Juni 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt in Untersuchungshaft versetzt (vorläufig bis zum 14. September 2012). Eine vom Beschuldigten gegen die Haftanordnungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, mit Entscheid vom 11. Juli 2012 ab.

C.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. Juli 2012 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 21. Juli 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, seine sofortige Haftentlassung sowie die Zusprechung von Parteientschädigungen, je für die Verfahren vor Appellationsgericht und Bundesgericht.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 26. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht und das Appellationsgericht verzichteten je am 24. Juli 2012 auf Vernehmlassungen. Eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte innert angesetzter Frist nicht.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Untersuchungshaft ist (vom Spezialfall der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO abgesehen) nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
Ingress StPO) und zudem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
-c StPO vorliegt (insbesondere Wiederholungsgefahr, lit. c).

Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer werden vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestritten. Er wendet sich jedoch gegen den von der Vorinstanz bejahten besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

3.
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO).

3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO; BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B 277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall drohe keine schwere weitere Delinquenz im Sinne des Gesetzes. Schwere einschlägige Vorstrafen lägen nicht vor. Er sei bisher nur für SVG-Delikte (zu relativ tiefen Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen) verurteilt worden. Solche Delikte kämen als Vortaten im Sinne des Gesetzes grundsätzlich nicht in Frage. Bei den rechtskräftig beurteilten Straftaten bzw. Unfällen seien bisher keine Personen verletzt oder getötet worden. Eine hohe Rückfallsgefahr für schwere Delikte sei nicht anzunehmen. Zwar habe er sich bisher "im Strassenverkehr unbelehrbar" gezeigt. Es sei ihm jedoch erneut, "nun für mindestens zwei Jahre", der Führerausweis vorläufig entzogen worden, weshalb die Gefahr weiterer SVG-Delinquenz gebannt sei. Während früheren Warnungsentzügen des Führerausweises habe er nie ein Motorfahrzeug gelenkt. Eine allfällige Wiederholungsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen für Haft ebenso gut gebannt werden. Er geniesse einen tadellosen Leumund, führe ein unauffälliges Leben und habe eine Arbeitsstelle.

3.4 Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. entschieden hat, kommen als ernsthaft zu befürchtende neue Delikte (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) drohende Verbrechen oder schwere Vergehen in Frage (vgl. auch Urteile 1B 397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.1; 1B 384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3-2.4; 1B 379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.7-2.9). Minder schwere zu befürchtende Vergehen (oder gar Übertretungen) genügen für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nicht. Unter die "bereits früher verübten gleichartigen Straftaten" fallen zwar primär rechtskräftige Verurteilungen. Gemäss der Lehre und Rechtsprechung kann jedoch auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis von "Vortaten" genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Urteil 1B 397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.3; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N. 15 Fn. 60; Markus Hug, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 221 N. 36; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 221 N. 12; Alexis Schmocker, in: CPP - Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 221 N. 18). Die fraglichen Verbrechen oder schweren Vergehen können nach der Praxis des
Bundesgerichtes in der Kern- oder in der Nebenstrafgesetzgebung geregelt sein. Die StPO verlangt nicht zwangsläufig eine Gleichartigkeit zwischen den Vortaten und den untersuchten Delikten (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085 ff., 1229; Forster, a.a.O., Art. 221 N. 15 Fn. 59).

3.5 Im vorliegenden Fall ist Folgendes unbestritten: Mit Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 12. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu fünf Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'700.-- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 19. Juni 2006 verurteilte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim den Beschwerdeführer wegen erneuter grober Verstösse gegen das SVG zu einer weiteren bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. Januar 2004). Wiederum wurde ihm eine Probezeit von zwei Jahren eingeräumt. Ein Jahr später, am 24. Oktober 2007, musste das Bezirksstatthalteramt Liestal ihn (nach einem Unfall) erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und weiteren Delikten verurteilen. Es widerrief den mit Urteil vom 19. Juni 2006 gewährten bedingten Strafvollzug und legte dem Beschwerdeführer (im Rahmen einer Gesamtstrafe zum Urteil vom 19. Juni 2006) eine Geldstrafe von Fr. 3'000.-- auf. Am 3. Februar 2010 wurde er vom
Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen erneuter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit erneuter Unfallfolge zu einer Geldstrafe von Fr. 4'800.-- (und einer Busse von Fr. 60.--) verurteilt. Gemäss den Darlegungen der kantonalen Instanzen erfolgte diese Verurteilung, nachdem der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 mit drei Fahrzeuginsassen an Bord und massiv überhöhter Geschwindigkeit durch die Basler Innenstadt gefahren sei; dabei habe er (mutmasslich wieder in angetrunkenem Zustand) mehrfach Rotlichtsignale missachtet und schliesslich einen Selbstunfall provoziert.

3.6 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer sodann vor, er habe am 19. Februar 2012 in Basel einen weiteren Verkehrsunfall verursacht, indem er bei einem Abbiegemanöver die Herrschaft über das von ihm gelenkte (von einem Kollegen ausgeliehene) Fahrzeug verloren habe und mit einer Bauabschrankung kollidiert sei. Danach habe er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne die erforderliche Schadensmeldung zu erstatten. Angesichts von Zeugenaussagen bestehe der Verdacht, dass es sich um eine erneute Trunkenheitsfahrt gehandelt habe. Drei Monate später, am Morgen des 19. Mai 2012, habe der Beschwerdeführer wieder in qualifiziert alkoholisiertem Zustand einen Personenwagen gelenkt. Um 08.55 Uhr habe er auf der Viaduktstrasse in Basel (in Fahrtrichtung Bahnhof SBB) eine vor ihm korrekt auf dem Radstreifen fahrende Velofahrerin von hinten gerammt. Anstatt sich um das schwer verletzt am Boden liegende Opfer zu kümmern und wenigstens die Rettungsdienste zu alarmieren, habe sich der Beschuldigte (nach kurzem Anhalten und einem Wendemanöver) fluchtartig von der Unfallstelle entfernt und seinen Wagen in auffällig aggressiver Fahrweise Richtung Liestal gelenkt. Für seine Fluchtfahrt habe er die Kontrollschilder von seinem Fahrzeug
entfernt. In der Folge habe er in Bad Bubendorf auch noch Streifkollisionen mit einem anderen Personenwagen und einem landwirtschaftlichen Gefährt verursacht. Vor einer Lichtsignalanlage habe er versucht, zwischen zwei nebeneinander stehenden Fahrzeugen durchzudrängen. Dabei sei sein Personenwagen seitlich mit den unfallbeteiligten Fahrzeugen kollidiert. Die schwer verletzte und notfallmässig hospitalisierte Velofahrerin sei vier Wochen nach dem Unfall an den Folgen ihrer Verletzungen gestorben.

3.7 Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtskräftigen Vorstrafen (insbesondere betreffend Trunkenheit am Steuer bzw. Vereitelung von Blutproben) nicht. Er ist auch grundsätzlich geständig, am 19. Februar 2012 einen weiteren Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und am 19. Mai 2012 eine weitere (qualifizierte) Trunkenheitsfahrt begangen zu haben, in deren Verlauf es zum schweren Unfall auf der Viaduktstrasse in Basel kam. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Unfall führte nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen zu schweren Verletzungen des Opfers und (zumindest mittelbar) zu dessen Tod. Zusätzlich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die Nothilfe gegenüber dem von ihm schwer verletzten Opfer unterlassen und auf der Trunkenheits- bzw. Amokfahrt weitere grobe SVG-Widerhandlungen verübt bzw. weitere Streifkollisionen mit Sachschaden verursacht. Bei fahrlässiger schwerer Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung handelt es sich um schwerste Vergehen (vgl. Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
bzw. Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Auch Unterlassen der Nothilfe (Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB) und Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG) sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht und (zumindest im vorliegenden Kontext)
als schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO einzustufen. Die Annahme von gleichartigen schweren Delikten im Sinne des Gesetzes erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform. Zu prüfen ist, ob weitere solche Delikte ernsthaft drohen.

3.8 Der Beschwerdeführer wurde wegen Trunkenheit am Steuer (teilweise mit Unfallfolge) bzw. Vereitelung von Blutproben sowie wegen schwersten drittgefährdenden Verkehrsregelverletzungen (u.a. mehrfaches Überfahren von Rotlichtern in der Innenstadt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und Unfallfolge) schon mehrfach rechtskräftig verurteilt. Weder die ausgefällten Freiheitsstrafen und empfindlichen Geldstrafen, noch die separat verfügten Administrativmassnahmen (Warnungsentzüge des Führerausweises usw.), noch die erlittenen Unfälle haben den Beschwerdeführer bisher daran hindern können, sein Verhalten zu ändern. Teilweise wurde er sogar während laufenden richterlichen Probezeiten einschlägig rückfällig. Seit Jahren setzt er sich regelmässig alkoholisiert ans Steuer und verursacht dabei in auffällig rücksichtsloser und aggressiver Fahrweise Unfälle. Dabei ist eine Eskalation schwerer bis schwerster Delikte festzustellen, welche zuletzt sogar ein Todesopfer forderten. Belastend fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die deutliche Neigung zeigt, sich nach den von ihm verursachten Verkehrsunfällen nicht um die angerichtenen Personen- oder Sachschäden zu kümmern, sondern Unfallstellen fluchtartig zu verlassen, dabei weitere
Verkehrsteilnehmer zu gefährden und seine Verantwortung zu vertuschen (Abmontieren des Kontrollschildes, Imstichelassen des schwer verletzten Opfers usw.). Sein Vorbringen, seit dem Unfall mit Todesfolge sei vorläufig ein weiterer Führerausweisentzug gegen ihn hängig (und er habe sich in früheren Fällen nicht zusätzlich auch noch wegen Missachtens von Ausweisentzügen strafbar gemacht), lässt die dargelegte sehr erhebliche Rückfallsgefahr nicht dahinfallen. Der Beschwerdeführer betont, wie sehr ihm daran gelegen sei, möglichst rasch wieder Auto fahren zu können, und er weist selber darauf hin, dass er nun mit einem mehrjährigen Führerausweisentzug rechnen müsse, dem bisher längsten überhaupt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten eine ausgeprägte Unberechenbarkeit, Impulsivität und Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem grob illegalen Verhalten im Strassenverkehr. Er räumt denn auch ein, sich bisher als "unbelehrbar" gezeigt zu haben.

3.9 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden konkreten Fall ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere schwere Delikte begehen könnte, insbesondere neue Trunkenheitsfahrten mit weiteren Verkehrsunfällen (und zusätzlichen Schwerverletzten bzw. Todesopfern). Diese drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen sind klarerweise als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO einzustufen.

3.10 Die Einschätzung der kantonalen Instanzen, der dargelegten erheblichen Gefahr neuer schwerer Delikte lasse sich momentan mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft noch nicht ausreichend begegnen, hält im jetzigen Verfahrensstadium noch vor dem Bundesrecht stand. Bis zum Vorliegen einer neuen sorgfältigen verkehrspsychologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers zur Frage seiner Gefährlichkeit als Verkehrsteilnehmer sowie zu seiner Massnahmenbedürftigkeit bzw. Massnahmenbereitschaft ist nur schwer ersichtlich, wie die Untersuchungszwecke derzeit durch mildere Ersatzmassnahmen (wie z.B. die blosse förmliche Auflage eines Fahrverbotes bzw. der vorläufige administrative Führerausweisentzug) ausreichend gewährleistet werden könnten. Allerdings ist die neue Expertise in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen möglichst rasch einzuholen (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO). Nach Vorliegen des Gutachtens wird die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft unverzüglich neu zu prüfen haben, ob und inwieweit der Gefahr weiterer schwerer Delikte mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Haft begegnet werden könnte.

4.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist weder für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, noch für das Verfahren vor Bundesgericht (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster