Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 101/2015

Urteil vom 8. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, 6002 Luzern.

Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Januar 2015
des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C und von Beruf Lastwagenchauffeur. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 meldete B.________ dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dass er an der Fahreignung von A.________ zweifle. Am 6. Februar 2014 verfügte das Strassenverkehrsamt, A.________ habe sich durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) auf seine Fahreignung untersuchen zu lassen. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Das Gutachten vom 10. Juni 2014 stützte sich auf folgenden Befund: Die körperliche Untersuchung ergab keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die Blutlabor-Untersuchung führte zu normwertigen Resultaten. Zwei Haaranalysen auf den Alkoholmarker Ethylglucuronid (EtG) belegten hingegen die folgenden EtG-Konzentrationen: Die erste Analyse vom 7. April 2014 ergab 56 pg EtG/mg Haare für die Zeitspanne von ca. Mitte Januar bis Mitte März 2014 und 43 pg/mg für den Zeitraum von ca. Mitte Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014. Nachdem A.________ geltend gemacht hatte, seinen Alkoholkonsum erheblich im Sinne eines annähernden Nullkonsums eingeschränkt zu haben, wurde am 5. Juni 2014 eine weitere Haaranalyse durchgeführt. Diese ergab EtG-Werte von 60 pg/mg für den Zeitabschnitt von Mitte Februar bis Mitte Mai 2014 und 79 pg/mg für die Zeit von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Februar 2014. Die beiden Gutachterinnen schlossen, die festgestellten EtG-Konzentrationen lägen klar im Bereich des Alkoholüberkonsums und es könne lediglich eine minime Reduktion dieses Konsums innerhalb der letzten Monate angenommen werden. Ohne Änderung des Trinkverhaltens und unter Berücksichtigung eines früheren FiaZ-Vorfalles mit einem Lastwagen sei die Fahreignung von
A.________ im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen. Zu fordern sei eine zwingenden Alkoholabstinenz, wobei eine erneute Begutachtung nach Ablauf von mindestens vier Monaten in Frage käme.

A.b. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ den Führerausweis (für die medizinischen Gruppen 2 und 3) auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) mit Wirkung ab Zustellung der Verfügung. Die Wiedererteilung machte es abhängig von einem schriftlichen Gesuch, der Einhaltung und dem Nachweis einer totalen und ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz bis auf Widerruf durch das Strassenverkehrsamt sowie von einem Gutachten durch das IRMZ, das die Fahreignung, allenfalls unter Auflagen, bejahe und frühestens nach vier Monaten erfolgen könne.

B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Im Wesentlichen machte er geltend, er könne sich die festgestellten hohen EtG-Werte nicht erklären, weil er seit Januar 2014 nur noch sporadisch Alkohol konsumiert habe. Eine auf eigene Initiative beim drogencheck-Fachlabor für haargenaue Analysen in Ulm, Deutschland, eingeholte Haaranalyse habe einen EtG-Wert von 15 pg/mg für die letzten drei Monate (Mitte März bis Mitte Juni 2014) ergeben, was auf einen sozialen Alkoholkonsum schliessen lasse. Zudem sei auch der Alkoholmarker Fettsäureethylester (FSEE) für die letzten sechs Monate getestet worden und der ermittelte FSEE-Wert von 0.79 ng/mg entspreche ebenfalls einem sozialen Alkoholkonsum. Der Schluss auf einen fortgesetzten übermässigen Alkoholkonsum erweise sich daher als falsch.

Mit Urteil vom 13. Januar 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, wozu es im Wesentlichen ausführte, die vom IRMZ festgestellten EtG-Werte seien höchstens zu relativieren, nicht aber gänzlich in Frage zu stellen, weshalb der verfügte Führerausweisentzug insgesamt nicht rechtswidrig sei.

C.
Aufgrund eines neuen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. Januar 2015 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 4. Februar 2015 die Wiedererteilung des Führerausweises an A.________ unter Auflagen.

D.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 an das Bundesgericht erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil vom 13. Januar 2015 aufzuheben und die Streitsache mit der Anweisung zur Einholung eines Obergutachtens zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zur Begründung macht er eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend und verweist dafür namentlich auf die Differenzen im vom Amt eingeholten Gutachten im Vergleich zur von ihm selbst beschafften Expertise, die nach seiner Auffassung die Einholung eines Obergutachtens erforderten.

Das Strassenverkehrsamt, das Kantonsgericht sowie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

A.________ äusserte sich am 24. April 2015 nochmals zur Sache.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr. Gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a  die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
b  die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
SVG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen. Ein Ausnahmegrund liegt nicht vor.

2.

2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit zahlreichen Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und als Inhaber des vom Sicherungsentzug erfassten Führerausweises vom Urteil des Kantonsgerichts direkt betroffen. Fraglich erscheint hingegen, ob er angesichts der inzwischen erfolgten Wiedererteilung des Führerausweises noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde an das Bundesgericht hat.

2.2.1. Der Beschwerdeführer stellt in Frage, ob die Tatsache, dass ihm inzwischen der Führerausweis wieder erteilt wurde, im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt massgeblich sein kann oder nicht als unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG aus dem Recht zu weisen ist. Indessen prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen) und berücksichtigt dabei gerade im Hinblick auf die erforderliche Aktualität des schutzwürdigen Interesses auch nachträglich eingetretene Umstände.

2.2.2. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls bereits deswegen ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung des inzwischen bereits wieder aufgehobenen Sicherungsentzugs, weil dieser weiterhin die Grundlage für die Auflagen in der Verfügung über die Wiedererteilung des Führerausweises bildet. Dasselbe gilt insoweit, als das Kantonsgericht ein anderes Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung der Arbeitslosenkasse, mit der wegen des Sicherungsentzugs 45 Einstelltage festgelegt wurden, bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Entzugsverfahrens sistierte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die in den vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheide über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen ein aktuelles praktisches Interesse auch in der Sache zu begründen vermögen.

2.3. Der Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerde legitimiert.

3.

3.1. Nach Art. 14 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
und b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E. 9.1 S. 351 f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339).

3.2. Gemäss Art. 17 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
1    Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
2    Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
3    Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
4    Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.82
5    Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die Wiedererteilung des Führerausweises und die damit verbundenen Auflagen stellen hier freilich keinen Streitgegenstand dar. Angefochten ist ausschliesslich der als Sicherungsentzung erfolgte Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt einzig, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes durch das Kantonsgericht. Nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden oder beruhe auf einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.2. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C 485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer sieht darin, dass die Vorinstanz nicht ein Obergutachten eingeholt hat, ein offensichtliches Versehen oder allenfalls einen klaren Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen.

4.3. Sicherungsentzüge setzen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere seiner Konsumgewohnheiten, voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387 mit Hinweis). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, wieweit medizinische Gutachten eingeholt werden sollen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben, namentlich durch Einholung eines Ergänzungs- oder Obergutachtens. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen
Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391 f. mit Hinweisen).

4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 8C 148/2011 vom 5. Juli 2011, wonach im damaligen Fall das fragliche Gericht nicht ohne weiteres und ohne umfassendes Obergutachten einseitig auf eine von drei grundsätzlich gleichwertigen Expertisen abstellen durfte (vgl. E. 5.3 des genannten Urteils). Im Unterschied dazu setzte sich hier die Vorinstanz indessen ausführlich mit den zwei in Frage stehenden Gutachten auseinander und begründete eingehend, weshalb es dennoch zur Einschätzung gelangte, der Beschwerdeführer konsumiere entgegen seiner eigenen Darstellung noch immer Alkohol im Übermass. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts erfolgte weder einseitig noch ohne Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachtens. Der vorliegende Fall ist daher mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen nicht vergleichbar.

4.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlauben Blut- und Haarprobenanalysen gerichtlich verwertbare Rückschlüsse auf allfälligen Alkoholkonsum (vgl. BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f.; 129 II 82 E. 6.2.1 S. 89 f.). Im Unterschied zu den Markern im Blut, die lediglich indirekte Indikatoren eines Alkoholkonsums sind, gibt die Haaranalyse darüber direkt Aufschluss. Namentlich erlaubt das im Haar eingelagerte Abbauprodukt EtG (Ethylglucuronid) über ein grösseres Zeitfenster Aussagen über den erfolgten Alkoholkonsum. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums, worum es hier geht, als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f.). Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorbehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftigen Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S. 338).

4.6. Im vorliegenden Fall ergaben zwei zeitlich getrennte Haaranalysen des anerkannten Labors IRMZ EtG-Werte, die einen übermässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers für den Zeitraum nachweisen, der für den in Frage stehenden Sicherungsentzug massgeblich ist. In einer ersten Analyse vom 7. April 2014 wurden EtG-Werte von 56 pg/mg Haare für Mitte Januar bis Mitte März 2014 sowie von 43 pg/mg für Mitte Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 ermittelt. Eine weitere Haaranalyse vom 5. Juni 2014 ergab EtG-Werte von 60 pg/mg für den Zeitabschnitt von Mitte Februar bis Mitte Mai 2014 und 79 pg/ mg für die Zeit von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Februar 2014. Das vom Beschwerdeführer eingeholte und vor der Vorinstanz eingereichte Privatgutachten eines anderen Labors vermag diese Analyse nicht ernsthaft zu erschüttern, auch wenn es offenbar tiefere Konsumwerte ausweist. So gelangte es bei der EtG-Analyse zu einem massgeblichen Wert von 15 pg/mg für Mitte März bis Mitte Juni 2014; zusätzlich wurde der Beschwerdeführer auf den Alkoholmarker Fettsäureethylester (FSEE) getestet, der für die ersten sechs Monate des Jahres 2014 einen FSEE-Wert von 0.79 ng/mg ergab. Der Beschwerdeführer bezeichnet beides als Nachweis eines "sozialen"
Alkoholkonsums, womit er offenbar geltend machen will, es handle sich um eine gemeinübliche und nicht übermässige Einnahme alkoholischer Getränke. Zur Massgeblichkeit von FSEE-Werten gibt es, soweit ersichtlich, keine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. Denn erstens bestreitet auch der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum nicht grundsätzlich, sondern stellt lediglich dessen Umfang in Frage. Sodann lassen sich die auf verschiedene Weise mit unterschiedlichen Markern erhobenen EtG- und FSEE-Werte nicht direkt miteinander vergleichen. Die Unterschiede bei den EtG-Werten zwischen dem vom Strassenverkehrsamt und dem privat vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten lassen sich überdies zumindest teilweise durch verschiedene erfasste Zeiträume erklären. Vor allem aber beruhen die Ergebnisse des IRMZ auf zwei zeitlich getrennten Analysen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom IRMZ ermittelten Werte in einem unsauberen Verfahren erhoben worden oder aus sonstigen Gründen ungenau oder in Frage zu stellen wären, zumal allfällige Unregelmässigkeiten nachgerade zweimal hätten auftreten müssen. Damit bestehen keine triftigen Gründe, um vom Gutachten des IRMZ
abzuweichen.

4.7. Das Kantonsgericht stellte demnach den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest.

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax