Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_1133/2016

Urteil vom 8. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausreise aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 21. September 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. am 31. Dezember 1980) ist mazedonischer Staatsangehöriger. 1991 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung.

1.2. Nachdem A.________ je eine Busse wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 22. Januar 2004) und Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 6. Juli 2005) erwirkt hatte, verurteilte ihn des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, am 30. August 2005 zu zwei Jahren Gefängnis sowie sieben Jahren Landesverweisung (bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren) wegen vollendeter und versuchter sexueller Nötigung, begangen am 20. Oktober 1999. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft wies das Bundesgericht ab (Urteil 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006).
Am 16. April 2007 verwarnte die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft A.________ und drohte ihm die Ausweisung aus der Schweiz an. Die Androhung der Ausweisung werde mit der Auflage verbunden, sich klaglos zu verhalten bzw. nicht mehr zu delinquieren, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt vollumfänglich aufzukommen.
Nach einer am 2. Juni 2010 vom Bezirksamt Laufenburg verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Busse von Fr. 20.-- verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ am 6. Mai 2014 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, Angriffs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 30. September 2011, zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren.

1.3. Am 2. Februar 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 2015; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. September 2016, welches zudem am 6. Januar 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hatte).

1.4. A.________ erhebt am 8. Dezember 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat Guido Ehrler als Rechtsbeistand.

2.

2.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 1.2). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG zu erledigen ist.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung korrekt dargelegt; es kann darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG erfüllt ist. Er macht indessen geltend, die Massnahme sei unverhältnismässig.

3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Er wohne bei seinen Eltern und erbringe Pflegeleistungen für seine psychisch schwer kranke Mutter; der Arzt habe bestätigt, dass er sie regelmässig zu den Terminen begleite. Die Vorinstanz verneinte ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; Urteil des EGMR Emonet u.A. gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35) mit der nachvollziehbaren Begründung, der Beschwerdeführer sei nur ein möglicher Betreuer seiner Mutter unter mehreren und somit nicht unersetzlich. Dem Beschwerdeführer war es nicht gelungen, das von ihm behauptete "Pflegeverhältnis" glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Vornahme der beantragten Beweismassnahmen (Zeugenbefragungen in Bezug auf den Gesundheitszustand bzw. zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Mutter) verzichtet hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist unbegründet.

3.3. Nachdem kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter im Sinn der Rechtsprechung vorliegt, ist der Schutzbereich des Rechts auf Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu verneinen. Zwar hat der EGMR auch bei ledigen und kinderlosen jungen Erwachsenen, die (weiterhin) mit den Eltern oder anderen Familienmitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, den Schutzbereich bejaht (vgl. Urteile des EGMR Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] § 47; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03] § 62). Diese Rechtsprechung erscheint jedoch nicht gefestigt (vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil des EGMR A.A. gegen Vereinigtes Königreich vom 20. September 2011 [Nr. 8000/08] § 46 ff.); zudem war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 36 Jahre alt.

3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (vgl. Urteile des EGMR Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 40; Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 57). Es kann daher offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Schutzbereichs dieser Garantie (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.; Urteil 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4) erfüllt sind.

3.5. Nach dem Gesagten ist eine Interessenabwägung nach den Vorgaben von Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.308
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.308
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG vorzunehmen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beging im Jahr 1999 ein schweres Delikt im Bereich der sexuellen Integrität, wofür er mit zwei Jahren Gefängnis und (bedingt aufgeschoben) sieben Jahren Landesverweisung bestraft wurde. Schon damals waren die Voraussetzungen für die Ausweisung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.308
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.308
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121]) erfüllt, wie in der Verwarnung vom 16. April 2007 ausführlich dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer ergriff die gebotene Chance nicht, sondern erwirkte im Jahr 2010 eine Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und beging am 30. September 2011 die schweren Körperverletzungsdelikte, welche zu drei Jahren Freiheitsstrafe führten und damit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auslösten.
Inwiefern bei dieser Vorgeschichte von einer "deutlichen Besserung" und "geringen Rückfallgefahr" gesprochen werden kann, ist nicht ersichtlich. Bei schwerer Straffälligkeit, insbesondere bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Zudem dürfen bei ausländischen Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.2). Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist in Anbetracht der Anzahl und Art der Delikte und der dafür verhängten Strafen jedenfalls hoch. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit Jahren drogenfrei und das Delikt von 2011 stelle einen Ausreisser dar, nichts zu ändern.

4.2. Auf der Seite der privaten Interessen ist in erster Linie die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von rund 25 Jahren zu nennen. Entgegen seinem Vorbringen aber kann er, der als Elfjähriger in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen ist, nicht mehr der sogenannten "faktischen zweiten Ausländergeneration" zugerechnet werden. Dieser Begriff steht für Ausländerinnen und Ausländer, welche im Kleinkindalter in die Schweiz kommen (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4, in dem der betroffene Ausländer, welcher im Alter von drei Jahren in die Schweiz gekommen war, als Angehöriger der zweiten Generation bezeichnet wird). Der Beschwerdeführer hat elf Jahre in seinem Heimatland verbracht, was keine vergleichbare Situation darstellt. Er spricht die mazedonische Sprache und ist - nicht zuletzt durch das Zusammenleben mit seinen Eltern - nach wie vor mit der mazedonischen Kultur verbunden. Im Übrigen hat die Vorinstanz festgehalten, seine Integration in der Schweiz sei weder sozial, beruflich noch kulturell besonders erfolgreich verlaufen. Zwar erziele er zur Zeit ein existenzsicherndes Einkommen, aber zwischen 2004 und 2007 habe er von der Sozialhilfe mit insgesamt Fr. 5'919.05 unterstützt werden
müssen. Am 10. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer im Betreibungsregister mit 42 Betreibungen im Umfang von Fr. 92'261.12 sowie 31 offenen Verlustscheinen im Gesamtumfang von Fr. 87'380.20 verzeichnet gewesen; aufgrund der Verschuldung bestehe seit November 2015 eine Lohnpfändung. Bei dieser Sachlage - wobei die Verschuldung im Vordergrund steht - hat die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers zu Recht als mangelhaft bezeichnet und dies zu seinen Ungunsten berücksichtigt.

4.3. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegen, ist zu bestätigen. Insbesondere auch mit Blick auf die Verwarnung vom 16. April 2007 erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner