Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 282/2020

Urteil vom 8. Mai 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID).

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 12. März 2020 (100.2019.177U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1992) ist Staatsangehöriger der Republik Montenegro. Er wurde in der Schweiz geboren und ist hier niederlassungsberechtigt. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte ihn am 28. Oktober 2016 wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst) widerrief gestützt hierauf am 18. Juni 2018 die Niederlassungsbewilligung von A.________; es hielt ihn an, das Land auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug hin zu verlassen.

1.2. Mit Schreiben vom 2. August 2018 wandte sich A.________ mit der Bitte an die Strafvollzugsbehörden, die Angelegenheit noch einmal zu überdenken. Die Eingabe wurde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern weitergeleitet. Am 26. August 2018 ging bei der Polizei- und Militärdirektion von der B.________ Sàrl "namens und auftrags" von A.________ ebenfalls eine Beschwerde ein; die entsprechende Gesellschaft hatte A.________ bereits im Verwaltungsverfahren vor dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern vertreten. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern trat am 3. Januar 2019 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein; sie ging davon aus, dass die Eingabe verspätet eingereicht worden war.

1.3. Am 23. Mai 2019 gelangte A.________, inzwischen anwaltlich vertreten, gegen den Nichteintretensentscheid vom 3. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dessen Einzelrichter die Beschwerde am 12. März 2020 abwies, soweit er darauf eintrat. A.________ beantragt vor Bundesgericht, den entsprechenden Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen stellt A.________ zahlreiche Eventualanträge. Es wurden keine Akten oder Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2020. Sämtliche Anträge, die sich nicht hierauf beziehen, sind unzulässig. Auf die entsprechenden Ausführungen wird nicht weiter eingegangen. Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung über weite Strecken bloss appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich mit deren Begründung vertieft auseinanderzusetzen; insbesondere legt er nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte und insbesondere das Willkürverbot missachtet hätte. Eine appellatorische Begründung genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht; entsprechend formulierte Rügen gelten als ungenügend substanziiert (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106, mit weiteren Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat im Hinblick auf den Ausgang seines Verfahrens die Frage offen gelassen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei ihm fristgerecht eingereicht worden ist bzw. ob zureichende Gründe bestünden, die Beschwerdefrist allenfalls wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer kritisiert dies und macht geltend, die Vorinstanz hätte nicht materiell entscheiden dürfen, ohne die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Der Einwand ist offensichtlich unberechtigt: Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers materiell geprüft, inwiefern es damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt oder willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen kann unbeurteilt bleiben, wenn die Beschwerde im Resultat abgewiesen wird; einzig eine Gutheissung ist nicht möglich, ohne die Prozessvoraussetzungen zu prüfen.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die kantonalen Behörden gegen Treu und Glauben gehandelt hätten, indem sie ihre Entscheide bzw. Verfügungen an die B.________ Sàrl gerichtet hätten. Der Vertreter dieser Gesellschaft habe ihn getäuscht und seine Interessen nicht richtig wahrgenommen, weshalb die Zustellungen an ihn unzulässig gewesen seien. Er - der Beschwerdeführer - habe nicht wissen können, dass jener nicht im Anwaltsregister eingetragen war und deshalb nicht im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion als Vertreter habe prozessieren können. Die Behörden hätten dies gewusst bzw. wissen müssen; sie hätten ihn auf die Unzulänglichkeiten seines Vertreters hinweisen sollen.

2.3.2. Die Rüge ist ebenfalls unbegründet: Der Beschwerdeführer informierte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern am 21. November 2017, dass er durch die B.________ Sàrl vertreten werde. Am 27. November 2017 reichte er die entsprechende auf den 22. November 2017 datierte schriftliche Vollmacht nach, welche vom Beschwerdeführer und dem Vertreter der Gesellschaft unterzeichnet war. Im Verwaltungsverfahren ist nach dem bernischen Recht eine Vertretung grundsätzlich ohne Weiteres möglich (vgl. Art. 15 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; 155.21]), nur in den Verwaltungsjustizverfahren besteht ein Anwaltsmonopol.

2.3.3. Die Verfügung des Amtes für Migration und Personenstand wurde mit eingeschriebener Post an die Adresse der B.________ Sàrl versendet und am 20. Juni 2018 zur Abholung gemeldet, indessen wurde sie in der Folge nicht abgeholt und deshalb von der Post retourniert. Da der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter mit der Zustellung der Verfügung rechnen mussten - nachdem ihnen zuvor das rechtliche Gehör bezüglich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gewährt worden war - ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden davon ausgegangen sind, dass die Verfügung am 27. Juni 2018 als zugestellt zu gelten hatte (Fiktion gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG/BE).

2.3.4. Die Annahme, dass die Rechtsmittelfrist somit am 28. Juni 2018 zu laufen begann und am Freitag, dem 27. Juli 2018, endete, verletzte kein Bundes (verfassungs) recht; die entsprechende kantonale Regelung wurde weder willkürlich ausgelegt noch in offensichtlich unhaltbarer Weise angewandt. Die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Rechtsschrift vom 2. August 2018 war somit verspätet; umso mehr gilt dies auch für die von der vom Beschwerdeführer mandatierten Gesellschaft am 26. August 2018 in seinem Namen eingereichte Eingabe.

2.3.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Behörden sein kann, sich nach den Fähigkeiten oder dem Leumund der Personen zu erkundigen, welche für einen Dritten Vertretungshandlungen vornehmen. Es ist am Auftraggeber sich über seinen Vertreter zu informieren. Hat er diesen mandatiert, muss er sich dessen Handeln anrechnen lassen (Urteil 2C 345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass der Vertreter die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung nicht rechtzeitig auf der Post abgeholt hat, deutete für die Behörde nicht bereits klar daraufhin, dass der Vertreter offensichtlich seinen Pflichten nicht nachkam. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern war zu keinen weiteren Abklärungen bezüglich des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verpflichtet; es durfte bzw. musste die Verfügung dem Vertreter und nicht dem Vertretenen eröffnen (vgl. Art. 44 Abs. 4 VRPG/BE i.V.m. Art. 137
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 137 Bei Vertretung - Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung.
ZPO [SR 272]).

2.3.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch seinen Rechtsbeistand getäuscht worden zu sein, kann die Behörde hierüber nichts wissen und es besteht für sie somit zum Vornherein keine Pflicht, weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Auftraggeber hat sich an den Vertreter zu halten; er kann nicht der Behörde vorwerfen, sie habe es zu Unrecht unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass der Vertreter sein Mandat ungenügend oder unsorgfältig wahrnimmt bzw. zur Mandatsführung nicht geeignet ist.

2.3.7. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass gestützt auf die Täuschung und die ungenügende Wahrnehmung des Mandats die Beschwerdefrist an die Polizei- und Militärdirektion wieder hätte hergestellt werden müssen. Auch insofern liegt keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten des Beschwerdeführers vor: Die Partei, die eine Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt hat, muss sich - wie bereits dargelegt - deren bzw. dessen Versäumnis anrechnen lassen (BGE 143 I 284 E. 1 S. 286 f.; Urteil 2C 345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.4). Zwar hat das Bundesgericht unter gewissen Voraussetzungen bei einem qualifizierten anwaltlichen Fehlverhalten eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt (BGE 143 I 284 E. 2 S. 288 ff.), doch bezieht sich dies auf die notwendige Verteidigung im Strafverfahren. Im ausländerrechtlichen Verfahren, bei dem die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK keine Anwendung finden (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f.), gilt sie nicht.

3.

3.1. Der vorliegende Fall kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt werden. Das Bundesgericht begründet sein Urteil in diesem Fall bloss summarisch (vgl. Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

3.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers, seiner Eingabe aufschiebende Wirkung beizulegen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber gegenstandslos.

3.3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar