Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 204/2019

Urteil vom 8. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Gewaltdelikte, Büro A-3, Molkenstrasse 17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. März 2019 (UB190032-O/U/PFE).

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher qualifizierter Entführung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf versetzte ihn am 7. März 2019 in Sicherheitshaft.

Am 12. März 2019 erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht befand, die Eingabe sei kaum verständlich und entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. März 2019 setzte es ihm bzw. seinem amtlichen Anwalt eine fünftägige Nachfrist an zur Verbesserung der Beschwerde, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Beschluss vom 28. März 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, es sei innert der angesetzten Nachfrist keine verbesserte Beschwerde eingegangen.

2.
Mit Beschwerde vom 27. April 2019 beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts vom 28. März 2019 aufzuheben und ihn unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält zwar einen Antrag und eine Unterschrift, was den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die "Begründung" dagegen lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen und genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi