Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
H 46/05

Urteil vom 8. Mai 2006
I. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger, Borella und Seiler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien
Z.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch die
UV-Treuhand Urs Vögele AG, Untere Bahnhofstrasse 19, 9500 Wil,

gegen

Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 13. Januar 2005)

Sachverhalt:
A.
Z.________ betrieb als Einzelfirma lange Jahre einen Schweinehandel und war der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Per 1. Januar 1997 verkaufte er den Schweinehandel an die Firma X.________ AG, bei welcher er in der Folge als Arbeitnehmer tätig war. Gemäss eigenen Angaben betrug sein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 1997 Fr. 0.-. Z._______ verzichtete auf die Unterstellung seines Nebenerwerbs unter die Beitragspflicht. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung mit Steuermeldung vom 18. Oktober 2001 für 1997 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 611'792.- und für 1998 einen Verlust von Fr. 74'672.- gemeldet hatte, holte die Ausgleichskasse weitere Auskünfte bei der Steuerverwaltung sowie bei Z.________ ein. Mit Verfügungen vom 21. November 2002 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für 1997 auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 611'700.-, für 1998 auf einem solchen von Fr. -74'700.- und für 1999 auf einem solchen von Fr. 268'500.- (Durchschnitt der beiden vorhergehenden Jahre) fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Mai 2003 bezüglich der Beitragsverfügung für das Jahr 1997 ab; in Bezug auf die Beitragsverfügung für das Jahr 1999 hiess es die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese die Beiträge nach erneuter Abklärung im Rahmen der Gegenwartsbemessung neu festsetze.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die gegen die Beiträge für die Jahre 1997 und 1999 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 22. April 2004, H 224/03, in dem Sinne gut, als es den kantonalen Entscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese über die Qualifizierung des Sanierungsgewinns als Erwerbseinkommen befinde und neu entscheide.
B.
Nachdem die Beitragspflicht für 1999 gemäss Entscheid vom 23. Mai 2003 angepasst wurde, wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die einzig noch strittige Beitragsverfügung für das Jahr 1997 mit Entscheid vom 13. Januar 2005 ab.
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid und die Beitragsverfügung vom 21. November 2002 bezüglich des Beitragsjahres 1997 aufzuheben; eventualiter sei das beitragspflichtige Einkommen für das Beitragsjahr 1997 auf Fr. 67'449.- zu reduzieren. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) und die Ausgleichskasse verzichten auf eine Stellungnahme.
D.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht forderte das BSV als Aufsichtsbehörde zu einer Vernehmlassung auf, welche am 6. Februar 2006 erstattet und den Parteien zur Kenntnisnahme sowie allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde.
E.
Am 8. Mai 2006 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durch.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der ausserordentliche Sanierungsgewinn von Fr. 544'343.- infolge Schuldenerlasses beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Massgebend sind dabei gemäss den üblichen intertemporalrechtlichen Grundsätzen diejenigen Rechtssätze, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG in der seit 1. Januar 1948 geltenden, unverändert gebliebenen Fassung). Darunter fallen laut Art. 17
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
AHVV (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) das in selbstständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, einschliesslich eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen (lit. d).

Gestützt auf diese Rechtslage hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahr 1972 entschieden, dass anders als bei der Wehrsteuer, welcher das gesamte Einkommen einer steuerpflichtigen Person unterstellt war, nur das Erwerbseinkommen beitragspflichtiges Einkommen ist. Als solches gelten die Einkünfte, die der versicherten Person aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Die grundsätzliche Verbindlichkeit der Steuermeldung, welche auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung über die direkte Bundessteuer erstattet wird (Art. 23 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
AHVV), kann daher nur insoweit gelten, als überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt, was die Ausgleichskasse ohne Bindung an die steuerliche Einschätzung zu prüfen hat. Ob der Erlass einer Geschäftsschuld beitragspflichtiges Einkommen darstellt, hängt davon ab, ob es sich um ein Entgelt für eine Tätigkeit des Schuldners im Interesse des verzichtenden Gläubigers handelt. Im konkreten Fall, wo der Schulderlass vor allem mit Rücksicht auf die voraussichtliche Uneinbringlichkeit der Forderung erklärt worden war, lag kein Entgelt für eine Tätigkeit und damit auch kein beitragspflichtiges Einkommen vor (BGE 98 V 186).

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) am 1. Januar 1995 sind auch die Art. 17 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
. AHVV geändert worden (AS 1994 2163). Nach dem neuen Art. 17 gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG; mit Änderung vom 1. März 2000 (AS 2000 1441) wurde Art. 17
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
AHVV insoweit ergänzt, als dass Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG vom beitragspflichtigen Einkommen ausgenommen wurden.

Mit Urteil H. vom 2. Dezember 2004, H 174/04, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Vermögensänderungen, welche aus dem Forderungsverzicht eines Gläubigers resultieren, steuerbares und somit beitragspflichtiges Einkommen darstellen.

In seinem Urteil S. vom 6. Juli 2005, H 17/05, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Ausgleichskasse hinsichtlich der Qualifikationsfrage, ob überhaupt Erwerbseinkommen (und nicht beitragsfreier Kapitalertrag) vorliege, nicht an die steuerrechtliche Betrachtungsweise gebunden ist, so wenig wie in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen oder das Vorliegen selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Von diesen Ausnahmen abgesehen brachte das Gericht den Begriff des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit dem steuerrechtlichen. Weiters schloss es daraus, dass der Forderungsverzicht zu Gunsten einer selbstständigerwerbenden Person immer dann beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellt, wenn er eine Geschäftsschuld betrifft. Hingegen führt ein Schulderlass dann nicht zur Annahme eines selbstständigen Erwerbseinkommens, wenn es sich um eine Privatschuld handelt, die mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit in keinem Zusammenhang steht.
4.
Der von der Ausgleichskasse als beitragspflichtiges Einkommen qualifizierte Sanierungsgewinn setzt sich aus Forderungsverzichten mehrerer Banken gemäss Vereinbarung vom 9. Juli 1997 zusammen und wurde ordnungsgemäss verbucht (vgl. Geschäftsabschluss 1996/97). Wie sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung für die Steuerperiode 1999/2000 mit den Bemessungsjahren 1997/98 ergibt, wurde der Gesamtbetrag der erlassenen Schulden als steuerpflichtiges Einkommen qualifiziert (vgl. Auszug aus der Veranlagung 1999/2000 sowie Steuermeldung vom 18. Oktober 2001 und Bestätigung des Gemeindesteueramtes vom 13. Mai 2002). Diese Forderungsverzichte seitens der Banken stehen somit in Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und stellen demzufolge beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung dar. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, der Begriff "Sanierungsgewinn" könne nur bei juristischen Personen verwendet werden. Denn es kommt nicht auf die tatsächliche Bezeichnung, sondern vielmehr auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an (vgl. etwa im Zusammenhang mit der Unterscheidung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit BGE 123 V 163
Erw. 1 mit Hinweisen); vorliegend ist der Sanierungsgewinn denn auch nicht das Ergebnis eines rein buchhalterischen Vorgangs, sondern erhöht offensichtlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hält an der Unzulässigkeit der periodenübergreifenden Verrechnung von Verlusten im Rahmen der AHV-Beiträge (EVGE 1960 S. 29 und seither ergangene Urteile, zuletzt Urteil R. vom 4. Dezember 2003, H 255/03) fest. Daran ändern weder die zum Teil wörtliche Übernahme steuerrechtlicher Normen in die AHVV noch die grundsätzlich angestrebte Harmonisierung zwischen Steuer- und AHV-Recht etwas. Denn Art. 18
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 18 Abzüge vom Einkommen - 1 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
1    Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
1bis    Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.87
2    Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.88
AHVV enthält keinen uneingeschränkten Verweis auf das Steuerrecht. Die in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Begriffe "Ausscheidung" und "Ausmass" beziehen sich vielmehr darauf, welche zulässigen Abzüge und in welcher Höhe sie für die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens zu berücksichtigen sind; den zeitlichen Rahmen, in welchem diese zulässigen Abzüge einkommensmindernd wirken sollen, erfasst der Verweis nicht. Demnach ist Art. 31
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 31 Verluste - 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
1    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
2    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
DBG ahv-rechtlich nicht anwendbar. Zu beachten ist stets auch, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Grund des aktuellen Erwerbseinkommens zu entrichten sind; die periodenübergreifende Verrechnung wäre ein Verstoss gegen diesen Grundsatz. Nicht ausser Acht gelassen werden können auch die unterschiedlichen Zweckbestimmungen von DBG (Bereitstellen der nötigen
Finanzmittel zur Erfüllung staatlicher Aufgaben) und AHVG (Vorsorge für die Risiken Alter und Tod) und somit die allfälligen Folgen einer periodenübergreifenden Verlustverrechnung auf spätere Leistungen der AHV; denn anders als im Steuerrecht besteht im AHV-Bereich auf Grund des Vorsorgegedankens ein Konnex zwischen den entrichteten Beiträgen und den späteren Leistungen. Diese Überlegungen zum Einfluss der Verrechnung von Geschäftsverlusten auf spätere Renten lagen bereits EVGE 1960 S. 29 zu Grunde. Eine Rechtsprechungsänderung darf aber nur in Gesamtwürdigung ihrer Auswirkungen erfolgen.
6.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 31 Verluste - 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
1    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
2    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 31 Verluste - 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
1    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
2    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
in Verbindung mit Art. 135
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 31 Verluste - 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
1    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
2    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: