SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 90 - 1 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten. |
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1 | Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten. |
2 | Es sucht namentlich zu verhindern, dass: |
a | ein Bürger gleichzeitig Funktionen von mehreren öffentlichen Gewalten ausübt; |
b | die gleiche Person zwei einander untergeordneten Organen angehört; |
c | die Mitglieder derselben Familie in der gleichen Behörde sitzen; |
d | der Bürger, der eine öffentliche Beamtung inne hat, noch andere Tätigkeiten ausübt, die sich bei der Erfüllung seiner Funktion nachteilig auswirken könnten. |
3 | Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gelten die Unvereinbarkeiten auch für die Ersatzmänner und die Substituten. |
4 | Das Gesetz kann andere Ausnahmen, namentlich für die Gemeindeordnung, vorsehen. |
5 | Nur ein einziges Mitglied des Staatsrates darf in den eidgenössischen Räten sitzen. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 90 - 1 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten. |
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1 | Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten. |
2 | Es sucht namentlich zu verhindern, dass: |
a | ein Bürger gleichzeitig Funktionen von mehreren öffentlichen Gewalten ausübt; |
b | die gleiche Person zwei einander untergeordneten Organen angehört; |
c | die Mitglieder derselben Familie in der gleichen Behörde sitzen; |
d | der Bürger, der eine öffentliche Beamtung inne hat, noch andere Tätigkeiten ausübt, die sich bei der Erfüllung seiner Funktion nachteilig auswirken könnten. |
3 | Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gelten die Unvereinbarkeiten auch für die Ersatzmänner und die Substituten. |
4 | Das Gesetz kann andere Ausnahmen, namentlich für die Gemeindeordnung, vorsehen. |
5 | Nur ein einziges Mitglied des Staatsrates darf in den eidgenössischen Räten sitzen. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 90 - 1 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten. |
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1 | Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten. |
2 | Es sucht namentlich zu verhindern, dass: |
a | ein Bürger gleichzeitig Funktionen von mehreren öffentlichen Gewalten ausübt; |
b | die gleiche Person zwei einander untergeordneten Organen angehört; |
c | die Mitglieder derselben Familie in der gleichen Behörde sitzen; |
d | der Bürger, der eine öffentliche Beamtung inne hat, noch andere Tätigkeiten ausübt, die sich bei der Erfüllung seiner Funktion nachteilig auswirken könnten. |
3 | Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gelten die Unvereinbarkeiten auch für die Ersatzmänner und die Substituten. |
4 | Das Gesetz kann andere Ausnahmen, namentlich für die Gemeindeordnung, vorsehen. |
5 | Nur ein einziges Mitglied des Staatsrates darf in den eidgenössischen Räten sitzen. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 90 - 1 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten. |
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1 | Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten. |
2 | Es sucht namentlich zu verhindern, dass: |
a | ein Bürger gleichzeitig Funktionen von mehreren öffentlichen Gewalten ausübt; |
b | die gleiche Person zwei einander untergeordneten Organen angehört; |
c | die Mitglieder derselben Familie in der gleichen Behörde sitzen; |
d | der Bürger, der eine öffentliche Beamtung inne hat, noch andere Tätigkeiten ausübt, die sich bei der Erfüllung seiner Funktion nachteilig auswirken könnten. |
3 | Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gelten die Unvereinbarkeiten auch für die Ersatzmänner und die Substituten. |
4 | Das Gesetz kann andere Ausnahmen, namentlich für die Gemeindeordnung, vorsehen. |
5 | Nur ein einziges Mitglied des Staatsrates darf in den eidgenössischen Räten sitzen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |