Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 928/2015

Urteil vom 8. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene A.________ arbeitete seit März 2007 bei der B.________ AG als Raumpflegerin. Am 5. April 2010 zog sie sich bei einem Sturz im Badezimmer eine Fraktur des Os metacarpale V der rechten Hand zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 1. Oktober 2010 bis zur Kündigung auf Ende Februar 2011 arbeitete A.________ als Küchenhilfe im Stundenlohn. Unter Hinweis auf Beschwerden in der rechten Hand meldete sie sich am 31. Dezember 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese zog die Akten der SUVA bei und traf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. U.a. holte sie ein polydisziplinäres Gutachten der asim Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel, vom 11. November 2013, ergänzt am 21. März 2014, ein. Im Vorbescheidverfahren reichte die Versicherte einen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.________ vom 26. August 2014 ein. Mit Verfügung vom 3. September 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch der A.________ auf eine Invalidenrente ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der die Versicherte beantragt hatte, unter Aufhebung der Verfügung sei ihr ab 1. Januar 2012 eine ganze und ab 1. Januar 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 dahin abänderte, dass es A.________ vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr neben der ganzen Rente vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 ab 1. Januar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 verneint hat.

2.1. Gestützt auf zahlreiche Arztberichte, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der asim vom 11. November 2013, sowie aufgrund einer Würdigung des psychosomatischen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nach Massgabe der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 stellte die Vorinstanz fest, das diagnostizierte psychische Leiden der Versicherten sei therapeutisch angehbar und insofern nicht invalidisierend. Seit der letzten Operation am 21. Februar 2012 sei sie bis September 2012 zu 100 % invalid gewesen, was zum Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 führe. Ab 1. Januar 2013 erachtete das kantonale Gericht eine volle Arbeitstätigkeit mit dem von der asim umschriebenen Anforderungsprofil als zumutbar. In Anwendung der Tabelle TA1 Ziffer 55 ("Beherbergung"), Anforderungsniveau 4, Frauen, der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2010 (LSE) ermittelte die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 3'508.- im Monat (Fr. 46'024.- im Jahr 2012 nach Umrechnung auf eine Arbeitszeit von 42,5 Stunden pro Woche und Anpassung an die Nominallohnentwicklung [Fr. 3'508.- : 40 x 42,5 x 12 : 100 x 102,9]). Als Invalideneinkommen zog sie den Lohn
gemäss Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Frauen, heran, der Fr. 51'215.- bei einem vollen Arbeitspensum und Fr. 30'730.- bei Annahme eines Pensums von 60 %, je unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 5 %, betrug. Damit belief sich der Invaliditätsgrad bei einem Pensum von 60 % auf 33 %, womit kein Rentenanspruch begründet wird. Die Vorinstanz liess mit Blick auf dieses Ergebnis die Frage offen, ob ein volles oder lediglich ein reduziertes Arbeitspensum von 60 % zumutbar sei.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einer psychischen Krankheit und einem chronifizierten Schmerzzustand; deswegen sei sie in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 60 % arbeitsfähig. Sodann sei bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht vom statistischen Lohn im Bereich "Beherbergung" auszugehen. Sie habe seit 1994 verschiedenste Tätigkeiten ausgeführt, so als Küchenhilfe, in der Reinigung, im Gastgewerbe und anderweitig als Hilfskraft. Daher müsse auf die LSE-Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Frauen, abgestellt werden. Das Valideneinkommen betrage für das Jahr 2012 somit Fr. 53'911.-. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und dem seitens der Vorinstanz zugestandenen behinderungsbedingten Abzug von 5 % resultiere im Vergleich dazu ein Invalideneinkommen von Fr. 30'730.-, sodass der Invaliditätsgrad 43 % betrage. Der Anspruch auf eine Viertelsrente sei damit ausgewiesen.

2.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Dass die Vorinstanz für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Tabelle TA1, Ziffer 55 ("Beherbergung"), Anforderungsniveau 4, Frauen, der LSE 2010 abgestellt hat, verletzt kein Bundesrecht. Das Sozialversicherungsgericht hat die Gründe dargelegt, die diese Berechnungsweise nahelegen: Der Umstand, dass die Versicherte bei Eintritt des Gesundheitsschadens teilzeitlich bei der B.________ AG als Raumpflegerin angestellt war und ihre Arbeitseinsätze im Hotel D.________ leistete, wobei das Monatseinkommen nach Erhöhung des Stundenlohnes im Jahre 2012 auf Fr. 20.50 brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 3'444.- betragen hätte, zeige, dass der von der Verwaltung herangezogene hypothetische Validenlohn in der Höhe von Fr. 46'024.- über dem Einkommen liegt, das die Beschwerdeführerin mit ihrer zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % hätte erzielen können; Sodann fehlten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mit einer anderen Hilfstätigkeit höhere Erwerbseinkünfte zu erzielen in der Lage gewesen wäre.
Mit ihrem Einwand, krankheitsbedingt nur zu 60 % arbeitsfähig zu sein, übersieht die Beschwerdeführerin sodann offenbar, dass das kantonale Gericht dem psychischen Gesundheitsschaden und der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % Rechnung getragen hat. Bei einem Arbeitspensum von 60 % resultiert indessen lediglich ein Invaliditätsgrad von 33 %, sodass ab 1. Januar 2013 entsprechend den Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer