Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 598/2008

Urteil vom 8. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 24. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1964 geborene S.________ war ab 1. Oktober 1999 als Chef Haustechnik der M.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Dezember 2003 erlitt er beim Aufladen von Festbänken eine Verletzung am rechten Handgelenk (Hypersupinationstrauma). Die SUVA sprach ihm für die Folgen dieses Ereignisses mit Einspracheentscheid vom 6. November 2006 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % zu.
A.b Am 10. Februar 2004 war S.________ erneut von einem Unfall betroffen. Er fuhr als Lenker eines Personenwagens auf ein anderes, an erster Stelle vor einem Rotlicht stehendes Fahrzeug auf. Dabei zog er sich gemäss Arztzeugnis UVG des am Unfalltag aufgesuchten Dr. med. D.________, Assistenzarzt, Spital X.________, ein HWS-Schleudertrauma zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Zudem nahm sie Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte die Anstalt die laufenden Leistungen per 1. Januar 2006 ein. Gleichzeitig lehnte sie es ab, eine Rente oder eine Integritätsentschädigung auszurichten. Zur Begründung wurde erklärt, die fortbestehenden Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab, soweit darauf eingetreten wurde (Entscheid vom 24. Juni 2008).

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2006 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, und es sei "eine unabhängige und umfassende Begutachtung der Situation des Beschwerdeführers durchzuführen und dem Beschwerdeführer nach Vorliegen der Ergebnisse Gelegenheit einzuräumen, die Anträge entsprechend anzupassen oder zu ergänzen".

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 119 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) sowie bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V 359, präzisiert durch BGE 134 V 109) spezifische, die allgemeine Adäquanzformel konkretisierende Regeln entwickelt hat.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, es liessen sich keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen nachweisen. Rechtsgenüglich erstellt sei dagegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Auffahrkollision vom 10. Februar 2004 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Eine nähere Prüfung des natürlichen und auch des adäquaten Kausalzusammenhangs erübrige sich jedoch: Der Zeitpunkt für den Fallabschluss sei am 1. Januar 2006 erreicht gewesen. Damit seien gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeld dahingefallen. Ein Anspruch auf Invalidenrente oder Integritätsentschädigung bestehe offensichtlich nicht. Folglich seien keine Leistungen mehr geschuldet.

2.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Vorinstanz übersehe, dass nach Art. 21 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG eine weitere Heilbehandlung unter anderem dann gewährt werden müsse, wenn sie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit beitrage. Die heute bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit habe nur erreicht werden können und lasse sich nur weiter erhalten, weil sich der Beschwerdeführer einer sehr intensiven Schmerzbehandlung und einer physiotherapeutischen Behandlung unterzogen habe und nach wie vor unterziehe. Ohne diese Behandlung wäre er heute arbeitsunfähig. Aus den medizinischen Unterlagen, insbesondere den Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. med. R.________, Neurologie FMH, könne der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der heutigen Arbeitsfähigkeit auf Schmerzbehandlungen und Therapien angewiesen sei. Diese seien deshalb weiterhin durch den obligatorischen Unfallversicherer zu tragen. Der adäquate Kausalzusammenhang sei in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 zu bejahen, denn der Unfall sei als mittelschwer zu qualifizieren und es seien mindestens drei Kriterien erfüllt (besondere Art der erlittenen Verletzung; fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
erhebliche Beschwerden).

3.
3.1 Nach Lage der Akten litt der Beschwerdeführer während des zur Debatte stehenden Zeitraums ab 1. Januar 2006 weiterhin an Kopfschmerzen und Nackenbeschwerden. Diese liessen sich organisch nicht objektivieren. Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung war zu diesem Zeitpunkt, wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr zu erwarten. Die SUVA hat den Fall demnach zu Recht abgeschlossen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Ein Anspruch auf weitere Leistungen bestünde nur dann, wenn die fortbestehenden Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen sollten. Lässt sich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs aufgrund der vorhandenen Unterlagen verneinen, kann auf weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität verzichtet werden (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c [U 183/93]; Urteil 8C 42/2007 vom 14. April 2008 E. 2).

3.2 Zum Hergang des Unfalls vom 10. Februar 2004 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Auto auf einen vor einem Rotlicht stehenden Personenwagen auffuhr. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) für das vom Versicherten gelenkte Fahrzeug lag gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe Unfallmechanik, Prof. Dr. med. W.________ vom 27. Dezember 2004 unterhalb eines Bereichs von 20-30 km/h. Im Rahmen der für die Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126) ist dieses Ereignis den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 7.2 [U 479/05]; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 E. 5.1.2 [U 380/04]; Urteil 8C 797/2008 vom 19. März 2009 E. 5.3). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, falls die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (dazu BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 ff.) in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.).
3.2.1 Der Unfall vom 10. Februar 2004 ist weder als besonders eindrücklich zu bezeichnen noch ereignete er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen.
3.2.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können allenfalls auch in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe nach oben zur Ampel geblickt und sich deshalb nach vorne gebeugt. Dies vermag jedoch unter den konkreten Umständen keine besondere Art der Verletzung zu begründen. Andere diesbezüglich relevante Sachverhaltselemente werden nicht geltend gemacht. Das Kriterium ist zu verneinen.
3.2.3 Erhebliche Beschwerden im Sinne der präzisierten Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128 f.) liegen vor. Sie sind jedoch nicht in derart ausgeprägter Weise gegeben, dass die Adäquanz allein aus diesem Grund zu bejahen wäre.
3.2.4 Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund des Unfalls mit Handgelenksverletzung vom 10. Dezember 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 %. Von Seiten des Unfalls vom 10. Februar 2004 ist ihm gemäss den Ergebnissen der Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. T.________ vom 13. September 2005 jede Erwerbstätigkeit, welche nicht mit stundenlangen Zwangshaltungen verbunden ist, in vollem Zeitpensum zuzumuten. Der Beschwerdeführer arbeitet denn auch zu 80 %, was beinahe vollumfänglich dem verbliebenen Leistungsvermögen entspricht. Deshalb ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht erfüllt.
3.2.5 Aus der Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden) zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5 mit Hinweis [U 479/05]; Urteil 8C 726/2007 vom 16. Mai 2008, E. 4.3.2.6). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dasselbe gilt für eine ärztliche Fehlbehandlung.
3.2.6 Ob von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) gesprochen werden kann, ist nicht näher zu prüfen, denn das Kriterium wäre jedenfalls nicht in besonderer Ausprägung erfüllt. Wenn es bejaht würde, ergäben sich zwei Kriterien. Dies reicht nicht aus, um die Adäquanz zu bejahen.

3.3 Nach dem Gesagten stehen die ab 1. Januar 2006 fortbestehenden Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 10. Februar 2004. Die Vorinstanz hat demnach einen Anspruch auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Unter diesen Umständen ist nicht näher zu prüfen, ob ein Anspruch auf Heilbehandlung nach Fallabschluss (Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG) voraussetzt, dass die versicherte Person eine Rente bezieht.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger