Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_532/2007/don

Urteil vom 8. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
1. X.________, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Rechtsanwalt R.________,
2. R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,
Kammer für Vormundschaftswesen als zweit-instanzliche vormundschaftliche Aufsichts-behörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Ausstand im Verfahren der Beschwerde nach Art. 420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB betreffend Vertretungsbeistand,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom
30. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________, Jahrgang 1986, hielt sich als Asylbewerber im Asylbewerberzentrum in V.________ auf, als er am 15. Juni 2004 durch einen Mitbewohner mit drei Messerstichen verletzt wurde. Er bevollmächtigte Rechtsanwalt R.________ am 10. September 2004 zur Verfolgung allfälliger Ansprüche im Straf- und Zivilverfahren. Nach Abweisung seines Asylgesuchs wurde X._________ aus der Schweiz ausgewiesen. Der seitherige Aufenthalt ist unbekannt.

B.
Gestützt auf die Vollmacht vom 10. September 2004 machte Rechtsanwalt R.________ für X.________ auch Opferhilfeansprüche geltend. Im Rahmen der Anfechtung zweier Verfügungen des kantonalen Sozialdienstes forderten das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Aargau Rechtsanwalt R.________ auf, bis spätestens 31. Mai 2007 eine Vollmacht von X.________ einzureichen.

C.
Rechtsanwalt R.________ ersuchte die Vormundschaftsbehörde V.________ am 30. April 2007, für den im Ausland abwesenden X.________ eine Vollmacht zur Vertretung der Opferhilfeansprüche zu erteilen, eventualiter zu diesem Zweck einen Vertretungsbeistand einzusetzen. Die Vormundschaftsbehörde entsprach dem Gesuch, errichtete eine Vertretungsbeistandschaft und ernannte Rechtsanwalt R.________ als Vertretungsbeistand mit der Aufgabe, die Opferhilfeansprüche von X.________ gegenüber dem Staat zu vertreten (Beschluss vom 7. Mai 2007).

D.
Am 16. Mai 2007 schritt das Präsidium der obergerichtlichen Kammer für Vormundschaftswesen aufsichtsrechtlich von Amtes wegen ein und wies die Vormundschaftsbehörde V.________ an, ihren Beschluss vom 7. Mai 2007 umgehend ersatzlos aufzuheben. Im Auftrag des Präsidiums unterzeichnete die Gerichtsschreiberin G.________ die Weisung. Zunächst telefonisch beim Kammerpräsidenten und anschliessend mit Eingabe vom 11. Juni 2007 verwahrte sich Rechtsanwalt R.________ gegen die Anordnung. Er teilte mit, dass er den Kammerpräsidenten K.________ und die Gerichtsschreiberin G.________ bezüglich eines allfälligen Beschwerdeverfahrens betreffend Vertretungsbeistandschaft zufolge Vorbefassung als befangen ablehne.

E.
Am 18. Juni 2007 hob die Vormundschaftsbehörde V.________ ihren Beschluss vom 7. Mai 2007 und die Vertretungsbeistandschaft sofort und ersatzlos auf. Rechtsanwalt R.________ erhob dagegen beim Bezirksamt B.________ als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Beschwerde. Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2007 stellte er der Kammer für Vormundschaftswesen zu. In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag teilte er mit, dass er - im Hinblick auf einen die Weisung vom 16. Mai 2007 bestätigenden Beschluss - alle, auch eventuelle Mitglieder der Kammer für Vormundschaftswesen sowie Gerichtsschreiberin G.________ als befangen ablehne. Zur Begründung verwies er auf seine Eingabe vom 11. Juni 2007 und machte ferner geltend, Gerichtsschreiberin G.________ werde als befangen abgelehnt, weil sie aufsichtsrechtlich in das vor dem Bezirksamt B.________ hängige Beschwerdeverfahren eingegriffen habe und selber die Funktionen der obergerichtlichen Kammer für Vormundschaftswesen ausübe; insbesondere der Präsident, aber auch alle Mitglieder der Kammer würden bezüglich einer allfälligen weiteren Beschwerde als befangen abgelehnt, weil sie alle die Gerichtsschreiberin G.________ gewähren liessen und eine Beeinträchtigung des Verhältnisses zu ihr
zu vermeiden suchten.

F.
Am 3. Juli 2007 überwies das Bezirksamt B.________ die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Kammer für Vormundschaftswesen. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2007 focht Rechtsanwalt R.________ die Überweisungsverfügung an. Er hielt an seinen Ablehnungsbegehren unter Hinweis auf die früheren Eingaben ausdrücklich fest.

G.
Die Kammer für Vormundschaftswesen entschied am 30. Juli 2007 in ordentlicher Besetzung mit Oberrichter K.________ als Präsidenten, mit den Oberrichtern L.________ und M.________ als Mitgliedern und mit Gerichtsschreiberin G.________. Die Kammer für Vormundschaftswesen wies die Ablehnungsbegehren zurück. Sie trat auf die Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung nicht ein, bestätigte die aufsichtsrechtliche Anordnung des Präsidiums der Kammer vom 16. Mai 2007 und wies die Beschwerde gegen die ersatzlose Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft ab. Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für X.________ wies die Kammer ab, soweit es nicht gegenstandslos war.

H.
Dem Bundesgericht beantragt Rechtsanwalt R.________ im Namen von X.________ (fortan: Beschwerdeführer 1) und in seiner Funktion als Vertretungsbeistand (hiernach: Beschwerdeführer 2), den Entscheid der Kammer für Vormundschaftswesen sowie die Entscheide des Bezirksamtes und der Vormundschaftsbehörde aufzuheben und die Vertretungsbeistandschaft zu bestätigen. Er ersucht, dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung rückwirkend zu erteilen und hinsichtlich eines allfälligen Ablehnungsbegehrens die vorgesehene Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers bekanntzugeben. Weiter stellt er mehrere Beweisanträge. Die Namensbekanntgabe wurde für gegenstandslos erklärt, weil keine Gerichtsschreiberin mit den beschriebenen Eigenschaften der II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts angehört (Präsidialverfügung vom 20. September 2007). Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtliche Abteilung hat die vorsorgliche Massnahmenverfügung vom 20. September 2007 bestätigt, wonach der Beschwerde von Rechtsanwalt R.________ vom 29. Juni 2007 an das Bezirksamt B.________ betreffend den Beschluss
der Vormundschaftsbehörde V.________ vom 18. Juni 2007 rückwirkend die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (Verfügung vom 1. Oktober 2007). In der Sache hat sich das Obergericht nicht vernehmen lassen.

I.
Die heutigen Beschwerdeführer haben den nämlichen Entscheid des Obergerichts zusätzlich beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten. Bis zu dessen Entscheid ist das bundesgerichtliche Verfahren ausgesetzt worden (Instruktionsrichterverfügung vom 15. November 2007). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, ist auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urteil vom 20. Februar 2008). Die Beschwerdeführer haben sich nach Mitteilung des Urteils nicht mehr vernehmen lassen und insbesondere keine weiteren Verfahrensanträge in der vorliegenden Beschwerdesache gestellt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG ist grundsätzlich zulässig. Das Obergericht hat auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden und über die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und damit in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit entschieden (vgl. Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; vgl. Bst. I hiervor) und richtet sich gegen den Beschwerdeführer 1 persönlich und gegen den Beschwerdeführer 2, der auf Grund einer Prozessvollmacht des Beschwerdeführers 1 und in seiner Funktion als Vertretungsbeistand die Interessen des mit unbekanntem Aufenthalt abwesenden Beschwerdeführers 1 wahrt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; vgl. zum Grundsatz: BGE 121 III 1 E. 2a S. 3). Das Verfahren wird durch den angefochtenen Entscheid abgeschlossen, der als Endentscheid auch einen Vorentscheid über Ausstandsbegehren umfasst (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerde gestattet die Erhebung von Verfassungsrügen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 133 I 201 E. 1 S. 203), so dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausscheidet (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG; vgl. S. 19 Ziff. 9 der Beschwerdeschrift). Auf die im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten
werden. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung der kantonalen Ausstandsvorschriften und eine Verletzung der verfassungsmässigen Grundsätze über die Befangenheit zufolge sogenannter Vorbefassung (S. 6 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).

2.1 Vormundschaftliche Behörden sind gemäss Art. 361 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde. Aufgabe der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ist die Überwachung der Tätigkeit der unteren Vormundschaftsbehörden. Sie nimmt diese Aufsichtsfunktion im Einzelfall auf Beschwerde hin wahr (Art. 420 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
und Art. 450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB), ist aber auch befugt, gestützt auf ihre allgemeine Aufsichtspflicht von Amtes wegen, d.h. auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens korrigierend einzugreifen und im Einzelfall verbindliche Weisungen zu erteilen. Seine Doppelfunktion als Aufsichtsinstanz und Beschwerdeinstanz hat das Obergericht zutreffend dargestellt (E. I/1 S. 6 f.) und das Bundesgericht auch anerkannt (Urteil 5C.105/2003 vom 25. Juni 2003, E. 2, in: FamPra.ch 2003 S. 949; vgl. Langenegger, Basler Kommentar, 2006, N. 4 zu Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB; Hegnauer, Struktur der vormundschaftlichen Aufsicht, ZVW 58/2003 S. 361 ff., S. 362 f., mit Hinweisen).

2.2 Die Kantone bestimmen gemäss Art. 361 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB die vormundschaftlichen Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die Zuständigkeit dieser Instanzen. Diese Kompetenz zur Bestimmung der vormundschaftlichen Behörden gibt den Kantonen das Recht, die Organisation der Behörden und das Verfahren vor diesen frei zu gestalten. Die Regelung der Ausstandsgründe ist damit grundsätzlich Sache der Kantone (vgl. Schnyder/ Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 111 und N. 115 zu Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB). Sie haben dabei freilich das übergeordnete Recht zu beachten (vgl. BGE 118 Ia 473, insbesondere E. 5 S. 478 ff., betreffend Organisation der vormundschaftlichen Aufsicht).

2.3 Im Kanton Aargau gelten für das Verfahren vor den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§ 59 Abs. 5 EG ZGB; SAR 210.100). Behördemitglieder dürfen danach beim Erlass von Verfügungen und Entscheiden nicht mitwirken, wenn ein Ausstandsgrund im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt (§ 5 Abs. 1), insbesondere wenn sie in einer Sache schon in unterer Instanz mitgewirkt haben (§ 5 Abs. 2 VRPG; SAR 271.100). Gemäss der verwiesenen Zivilprozessordnung ist der Richter von der Ausübung seines Amtes namentlich in Streitsachen ausgeschlossen, in denen er schon als Richter in einer andern Instanz oder als Mitglied einer Behörde gehandelt hat (§ 2 lit. c ZPO), oder wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen (§ 3 lit. c ZPO). Die Bestimmungen über den Ausstand der Richter gelten auch für den Gerichtsschreiber (§ 8 Abs. 1 ZPO; SAR 221.100).

2.4 Bei den zitierten Bestimmungen geht es um den von den Beschwerdeführern angesprochenen Tatbestand der möglichen Befangenheit wegen sogenannter Vorbefassung. Die Frage lautet - auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel (Art. 58 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
aBV und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) - dahin, ob der Richter sich durch seine Mitwirkung an früheren Entscheiden zur gleichen Streitsache in einzelnen Punkten bereits in einer Art festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und das Verfahren dementsprechend als nicht mehr offen erscheinen lässt. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich nach den konkreten Gegebenheiten. Von Bedeutung ist etwa, unter welchen tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen der Richter sich im früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste bzw. später zu befassen hat oder welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. In Betracht zu ziehen sind ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen und die Bedeutung der Entscheidungen auf den Fortgang des Verfahrens (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 und 59; 126 I 68 E. 3c S. 73 und 168 E. 2a S. 169; 131 I 24 E. 1.2
S. 26; vgl. zum Grundsatz: Guillod, Les garanties de procédure en droit tutélaire, ZVW 46/1991 S. 41 ff., S. 50 f. Ziff. 4). Eine Vorbefassung wird grundsätzlich angenommen, wenn eine untere Behörde auf Anweisung der oberen Behörde eine bestimmte Verfügung in einem konkreten Einzelfall getroffen hat und diese Verfügung auf Beschwerde hin von dieser oberen Behörde überprüft werden soll. Die Mitglieder der oberen Behörde, die als Aufsichtsinstanz die vollzogene Weisung erlassen haben, sind davon ausgeschlossen, als Beschwerdeinstanz die Vollziehungsverfügung und damit ihre eigene Weisung zu überprüfen (vgl. Geiser, Basler Kommentar, 2006, N. 9 Abs. 2 vor Art. 420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
-425
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 425 - 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
1    Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.
3    Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.
4    Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.
ZGB; vgl. auch Konferenz der kantonalen Vormundschaftsdirektoren, Protokoll zum Podiumsgespräch, ZVW 48/1993 S. 224 ff., S. 228 f. Ziff. 6).

2.5 Eine Vorbefassung kann vorliegend nicht verneint werden. Die Anweisung des Präsidiums der Kammer für Vormundschaftswesen an die Vormundschaftsbehörde, die Vertretungsbeistandschaft umgehend ersatzlos aufzuheben, ist einlässlich begründet und von der Gerichtsschreiberin G.________ im Auftrag des Präsidenten, Oberrichter K.________, unterzeichnet worden. Die Vormundschaftsbehörde hat sich der Weisung unter Hinweis auf ihre Befolgungspflicht vorbehaltlos und ohne weitere Sachprüfung unterzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde betrifft sämtliche Rechtsfragen, die bereits in der vollzogenen Weisung mit einlässlicher Begründung verneint worden sind. Dass Oberrichter K.________, Präsident der Kammer für Vormundschaftswesen, und die Gerichtsschreiberin G.________, die gemeinsam die aufsichtsrechtliche Weisung erlassen haben, im Beschwerdeverfahren an der Überprüfung der Verfügung mitwirken, die die Vormundschaftsbehörde weisungsgemäss getroffen hat, verstösst gegen die Ausstandsvorschriften, die eine Befangenheit wegen Vorbefassung vermeiden wollen, und erweist sich als verfassungswidrig.

3.
Das Obergericht hat den geltend gemachten Ausstandsgrund nicht geprüft, sondern die Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, die Beschwerdeführer hätten mit ihren Ablehnungsbegehren ohne Angabe und Begründung eines gesetzlichen Ausstands- oder Ablehnungsgrundes einzig den rechtswidrigen Zweck verfolgt, die Kammer für Vormundschaftswesen wegen der nicht genehmen Amtstätigkeit und der amtsinternen Organisation auszuschalten (E. II/1 S. 9 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer erblicken darin eine Rechtsverweigerung (S. 6 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).

Es muss hier unterschieden werden. Was das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer vom 29. Juni 2007 anbetrifft, kann die obergerichtliche Zurückweisung nicht beanstandet werden. Die Beschwerdeführer haben darin den Ausstand sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kammer für Vormundschaftswesen, einschliesslich der Gerichtsschreiberin, auf Grund unbewiesener Behauptungen und haltloser Unterstellungen verlangt (Bst. E hiervor). Dieses Ablehnungsbegehren durfte unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als offensichtlich unbegründet oder gar rechtsmissbräuchlich für unzulässig erklärt werden (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c und d S. 304; 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 f.). Der gleiche Schluss lässt sich hingegen mit Bezug auf das Ablehnungsbegehren vom 11. Juni 2007 nicht ziehen. Unter Hinweis auf die aufsichtsrechtliche Weisung haben die Beschwerdeführer darin den Kammerpräsidenten K.________ und die Gerichtsschreiberin G.________ bezüglich eines allfälligen Beschwerdeverfahrens betreffend Vertretungsbeistandschaft zufolge Vorbefassung als befangen abgelehnt (Bst. D hiervor). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung wird ausdrücklich genannt und mit der Verquickung von aufsichtsrechtlicher Weisung und Zuständigkeit als
Beschwerdeinstanz ausreichend begründet und hätte inhaltlich beurteilt werden müssen.

Dass das Obergericht auf das Ablehnungsbegehren vom 11. Juni 2007 gegen Oberrichter K.________ und Gerichtsschreiberin G.________ nicht eingetreten ist, bedeutet eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 87 I 241 E. 3 S. 246; 107 Ib 160 E. 3b S. 164; 125 III 440 Nr. 74; vgl. Egli/Kurz, La garantie du juge indépendant et impartial dans la jurisprudence récente, Recueil de jurisprudence neuchâteloise, RJN 1990 S. 9 ff., S. 27 f. Ziff. IV/A).

4.
Aus den dargelegten Gründen hält die Zurückweisung des Ablehnungsbegehrens vom 11. Juni 2007 gegen Oberrichter K.________, Präsident der Kammer für Vormundschaftswesen, und gegen Gerichtsschreiberin G.________ der Verfassungsprüfung nicht stand (E. 3 hiervor). Das Ablehnungsbegehren hätte im Lichte der vorstehenden Ausführungen (E. 2 hiervor) geprüft und gutgeheissen werden müssen. Bei diesem Ergebnis ist der angefochtene Entscheid insgesamt aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit über die Beschwerde in neuer Besetzung der Kammer für Vormundschaftswesen entschieden wird (vgl. BGE 117 Ia 157 E. 4a S. 165). Auf die weiteren Begehren der Beschwerdeführer, namentlich in der Sache, ist deshalb auch nicht mehr einzugehen.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Kanton hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), die Beschwerdeführer hingegen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 30. Juli 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten