Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 622/2017

Urteil vom 8. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und Silvia Renninger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einziehung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. April 2017 (BB.2016.81-83).

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen B.________ wegen des Verdachts auf passive Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei. Am 24. November 2011 stellte sie das Verfahren in Bezug auf den Tatbestand der Bestechung ein, zumal die mutmasslichen Bestechungshandlungen vor dem Inkrafttreten von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB erfolgt sein sollen. Am 31. März 2016 verzichtete die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO auf eine Strafverfolgung gegen B.________ wegen Geldwäscherei und stellte dementsprechend das Verfahren auch in Bezug auf diesen Tatbestand ein; gleichzeitig zog sie beschlagnahmte Vermögenswerte der A.________ Inc. im Umfang von Fr. 758'144.54 ein. Dagegen erhob unter anderem die A.________ Inc. Beschwerde beim Bundesstrafgericht.

B.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess am 4. April 2017 die Beschwerde der A.________ Inc. gut. Sie hob die Anordnung der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf und gab diese zuhanden der A.________ Inc. frei.

C.
Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte der Beschwerde am 13. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG ist die Beschwerde in Strafsachen unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Zulässig ist nach der Rechtsprechung die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend die Einziehung von Vermögenswerten, soweit diese nicht Gegenstand eines selbstständigen Einziehungsverfahrens war (BGE 143 IV 85 E. 1.5; BGE 133 IV 278 E. 1.2). Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts war vorliegend die Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen einer Einstellungsverfügung. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist demnach zulässig.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die sich in der Schweiz befindenden Vermögenswerte seien dazu bestimmt gewesen, eine Straftat zu veranlassen und daher als instrumenta sceleris selbst dann einziehbar, wenn - wie vorliegend - für die noch zu begehende Anlasstat keine Zuständigkeit für die Verfolgung in der Schweiz bestehe. Die Vorinstanz qualifiziere die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen als Tatlohn oder Tatgewinn statt als Tatwerkzeug.

2.2. Bereits aus der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 ergibt sich, dass die mutmasslich bestochene Person, B.________, an den Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich berechtigt ist. Die Vorinstanz erwägt daher zutreffend, dass die Vermögenswerte, die auf Konten der Beschwerdegegnerin liegen, sich im Machtbereich von B.________ befinden und somit bereits das Ergebnis der mutmasslichen Bestechung seien (vgl. Urteil, S. 14). Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind daher keine instrumenta sceleris, sondern producta sceleris. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Beschwerde, S. 7), das Bundesstrafgericht eine frühere Anklage gegen B.________ wegen Geldwäscherei an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen hatte, weil diese keine Darstellung einer konkreten Amtshandlung seitens B.________ enthalten haben soll. Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet. Es erübrigt sich somit, auf die Frage einzugehen, ob die zur Diskussion stehenden Vermögenswerte unabhängig von einer in der Schweiz verfolgbaren Anlasstat als Tatwerkzeug eingezogen werden können.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegenden Bundesanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich vor dem Bundesgericht einzig zum Antrag auf aufschiebende Wirkung. Dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurde stattgegeben, womit die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt als unterliegend anzusehen ist. Ansonsten sind der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bundesgericht keine Umtriebe entstanden. Sie hat demnach keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses