Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 843/2016

Urteil vom 8. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der als selbstständiger Maurer tätige A.________, geboren 1957, meldete sich am 23. März 2006 wegen gesundheitlicher Beschwerden am rechten Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) bewilligte ihm in der Folge eine Umschulung zum Projektleiter Bau, welche der Versicherte erfolgreich absolvierte. Mit Verfügung vom 10. März 2010 stellte die IV-Stelle fest, der Versicherte sei nunmehr rentenausschliessend eingegliedert. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

A.b. Seit Juni 2010 war A.________ im Ausland wohnhaft. Er meldete sich mit E-Mail vom 16. Juli 2011 bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS, machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und bat um Beratung hinsichtlich einer Neuanmeldung für Versicherungsleistungen. Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) machte A.________ in der Folge auf verschiedene zur Bearbeitung des Gesuchs fehlende Unterlagen - unter anderem eine Rentenanmeldung für Erwachsene - aufmerksam und setzte ihm mehrmals Fristen, diese einzureichen. Die Fristansetzung wurde zuletzt mit der Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch verbunden. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, auf sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung werde nicht eingetreten. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 reichte A.________ das Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" ein (Eingang bei der IV-Stelle am 17. April 2012). Die IVSTA traf in der Folge verschiedene medizinische Abklärungen. Der Regionale ärztliche Dienst (RAD) erstattete mit Datum vom 24. September 2013 einen Schlussbericht. Gestützt darauf sprach die IVSTA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 23. Juni 2014). In der Begründung wurde angefügt, ab dem 26. Mai 2010 habe eine vollständige Erwerbseinbusse vorgelegen. Da das Leistungsgesuch am 17. April 2012 gestellt worden sei, bestehe frühstens sechs Monate später, also ab dem 1. Oktober 2012 ein Rentenanspruch. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c. Am 9. September 2014 liess A.________ bei der IVSTA einen Antrag auf Revision respektive Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar 2012 stellen und die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit von Mai 2010 bis 30. September 2012 beantragen. Mit Verfügung vom 27. November 2014 wies die IVSTA das Gesuch ab.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. November 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die revisionsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2012. Darüber hinaus sei ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2012 eine ganze Invalidenrente zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG); es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG).

2.
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Prozesses bildet die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 27. November 2014, womit das Gesuch um Wiedererwägung der Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 abgewiesen wurde, zu Recht geschützt hat.

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG i.V.m. Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
und 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
und 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) sowie den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend Wiedererwägung früherer Verfügungen wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) sowie betreffend Revision formell rechtskräftiger Verfügungen infolge neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die IVSTA habe die E-Mail-Anfrage vom 16. Juli 2011 als Rentenanmeldung qualifiziert, wohingegen der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 12. April 2012 die Ansicht vertreten habe, damals lediglich die Formulare zur Antragsstellung bestellt zu haben. Erst am 12. April 2012 habe er einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt. Da bis dahin weder die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen noch eine unterzeichnete Anmeldung vorgelegen habe, sei die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 zu Recht erfolgt. Es habe damit keine materielle Überprüfung seines Rentenanspruchs stattgefunden, weshalb ein Bericht des RAD-Arztes vom 25. Februar 2014 auch nicht als neue Tatsache qualifiziert werden könne, welche eine Revision der Verfügung rechtfertigen würde. Schliesslich befand die Vorinstanz, da die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 zu Recht erfolgt sei, sei der Antrag auf Wiedererwägung dieser Verfügung richtigerweise abgewiesen worden.

4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

4.1. Die Argumentation, gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
(recte wohl Abs. 3) ATSG sei es unerheblich, wenn die "Anmeldung" vom 16. Juli 2011 nicht formgerecht eingereicht worden sei, weshalb richtigerweise darauf hätte eingetreten werden müssen, hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist in Form einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2012 geltend gemacht werden müssen. Die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdeführer indessen gemäss letztinstanzlich verbindlicher Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts selbst nicht davon ausgegangen war, seine elektronische Anfrage vom 16. Juli 2011 stelle eine Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen dar, und zum Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung weder die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen noch eine unterzeichnete Anmeldung vorgelegen hatte, war die Verfügung vom 3. Februar 2012 nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG. Die Beschwerdegegnerin hatte das entsprechende Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abgewiesen.

4.2. Gemäss Verfügung vom 3. Februar 2012 wurde dem entsprechenden Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung beigelegt. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall gewesen sein, hätte der Beschwerdeführer deren Fehlen bei der verfügenden Behörde geltend machen müssen. Da er aber, wie sich unmissverständlich aus seinem Schreiben vom 12. April 2012 ergibt, die Nichteintretensverfügung gar nicht anfechten wollte, ist ihm durch ein - allfälliges - Fehlen der Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen.

4.3. Auch letztinstanzlich verlangt der Beschwerdeführer wiederum, die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 sei revisionsweise aufzuheben, da aufgrund des Schlussberichts des RAD-Arztes vom 25. Februar 2014 feststehe, dass er seit Mai 2010 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich bereits umfassend ausgeführt, dass die Verfügung, um deren revisions-beziehungsweise wiedererwägungsweise Aufhebung ersucht wurde, rein formeller Natur war. Eine materielle Prüfung eines Leistungsanspruchs fand nicht statt. Entsprechend kann eine medizinische Stellungnahme zu einer materiellen Voraussetzung für einen Rentenanspruch auch keine neue erhebliche Tatsache darstellen. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nichts hinzuzufügen.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer zu argumentieren versucht, er habe bereits ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass über den Beginn der Ausrichtung der Rente mittels Verfügung vom 23. Juni 2014 befunden wurde. Wäre er damit nicht einverstanden gewesen, hätte er dagegen Beschwerde führen müssen. Die genannte Verfügung ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.5. Auch die übrigen Vorbringen dringen nicht durch: Es ist nicht dargetan, dass - und inwiefern - die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist; auch liegt keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG vor, geschweige denn eine Verletzung von Verfassungs- oder EMRK-Rechten, sind doch die entsprechenden Rügen in keiner Weise substanziiert; was sodann die behauptete Konventionsverletzung anbelangt, fehlt es bereits an der nötigen Beschwerdebegründung (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer