Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_34/2016

Urteil vom 8. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nötigung, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 17. November 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde angeklagt, er habe am 13. September 2011 in A.________ vor seinem Wohnhaus der von ihm getrennt lebenden Ehefrau mehrere Schläge gegen Hals und Oberkörper versetzt und ihr wiederholt mit den Füssen in die Oberschenkel- bzw. Unterleibsregion getreten. Zudem habe er am Abend des 14. Oktober 2011 seinen Personenwagen derart vor die Garagenbox der Ehefrau gestellt, dass sie mit ihrem in der Garage abgestellten Wagen bis zum nächsten Morgen nicht wegfahren konnte.
Das Kantonsgericht Schwyz stellte das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung am 17. November 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts March vom 12. Februar 2015 zufolge Verjährung ein. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 60.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. Zudem auferlegte es ihm einen Teil der Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Rückzahlung eines Teils der Kosten für die amtliche Verteidigung.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend den Vorwurf der Körperverletzung seien der Kasse des Bezirksgerichts March zu überbinden.

2.

2.1. Die tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Nötigung macht er z.B. geltend, seine Ehefrau habe ebenfalls einen Schlüssel für das Auto gehabt, weshalb sie dieses selber hätte umparkieren können (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.6). Dem sind die kantonalen Richter unter Hinweis auf die Aussage einer Rechtsanwältin und auf ein in den Akten liegendes E-Mail des Beschwerdeführers nicht gefolgt, da davon auszugehen sei, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer anlässlich einer Gerichtsverhandlung am 14. Juli 2011 den Autoschlüssel in einem Umschlag ausgehändigt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 mit Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts S. 16 f.). Der Beschwerdeführer will den Schlüssel der Ehefrau allerdings noch am selben 14. Juli 2011 wieder in den Briefkasten gelegt haben (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.12). Angesichts des Umstands, dass die Situation zwischen den Eheleuten insbesondere wegen der Ausübung des Besuchsrechts sehr konfliktgeladen war (Urteil Bezirksgericht S. 29 E. 6.2, worauf im angefochtenen Urteil S. 11 E. 7 verwiesen wird), erscheint die angebliche Rückgabe des Schlüssels noch am gleichen Tag der Gerichtsverhandlung indessen als
unwahrscheinlich. Dass er ausgerechnet bei seiner Ehefrau einen Ersatzschlüssel für den Notfall deponieren wollte (Urteil Bezirksgericht S. 17), ist angesichts des Streits mit ihr nicht sehr überzeugend. Auch vor Bundesgericht gibt er keinen nachvollziehbaren Grund für die Rückgabe des Schlüssels an. Unter diesen Umständen ist die Annahme der kantonalen Richter, die angebliche Rückgabe stelle eine blosse Schutzbehauptung dar, jedenfalls nicht willkürlich.

2.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wollte sich der Beschwerdeführer mit der Blockade für eine aus seiner Sicht verweigerte Kinderübergabe revanchieren (angefochtenes Urteil S. 7). Demgegenüber macht er vor Bundesgericht Notwehr und Notstand geltend, weil es ihm darum gegangen sei, das Wegbringen der Kinder während der väterlichen Betreuungszeit solange zu verhindern, bis die Polizei eintrifft (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.9). Diese Version hat er offenbar bisher nicht vorgebracht (vgl. Urteil Bezirksgericht S. 15 - 17 E. 2.2). Folglich ist sie neu und somit nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
In Bezug auf die angeklagte Körperverletzung wurde das Verfahren eingestellt, weil die Ehefrau nur vorübergehend in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt war und deshalb Tätlichkeiten vorlagen, die indessen bereits verjährt waren (angefochtenes Urteil S. 5 lit. c). In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung kann zunächst in rechtlicher Hinsicht in Anwendung von Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 lit. d).
In tatsächlicher Hinsicht stützt sich die Vorinstanz auf eine Zeugin, die den Vorfall beobachtet hat. Aus welchem Grund dies willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. So macht er z.B. geltend, die Zeugin habe sich ein klischeegetreues Bild von "Mann schlägt Frau" zurechtgezimmert, und ihr Trauma über Exmänner und Besuchsrecht sei bei ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft zutage getreten und aus den Akten ersichtlich (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.15). Konkrete Aktenstellen, die das angeblich unglaubwürdige Aussageverhalten der Zeugin belegen könnten, nennt er indessen nicht. Die Vorinstanz geht davon aus, die Sichtverhältnisse seien bei einsetzender Abenddämmerung an einem zudem gut beleuchteten Ort nicht derart schlecht gewesen, dass die Zeugin den Vorfall nicht hätte beobachten können. Im Gegensatz dazu behauptet der Beschwerdeführer, es sei stockdunkel gewesen und der Tatort sei nicht gut beleuchtet (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.10). Die Vorinstanz stützt sich indessen auf einen Polizeibericht vom 1. Oktober 2011, in welchem der Rapportierende in der Tatortbeschreibung ausdrücklich feststellt, dass zum Tatzeitpunkt langsam die Abenddämmerung eingesetzt haben dürfte, der Ort jedoch
gut beleuchtet sei und die Sichtverhältnisse für die direkt gegenüber wohnhafte Zeugin sicherlich als gut bezeichnet werden können (KA act. 8.4.01 S. 3). Unter diesen Umständen ist die Annahme, die Zeugin, die unter der strengen Strafdrohung für falsches Zeugnis ausgesagt hat, habe den Vorfall beobachten können, jedenfalls nicht willkürlich.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 5) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn