al. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, (ANAG; SR 142.20) seit dem 16. Juli 1998 schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis unbedingt. X.________ verbüsste diese Strafe durch gemeinnützige Arbeit.
al. 4 ANAG schuldig, begangen vom 28. Januar 2003 bis zum 5. Mai 2004 (Zeitpunkt der Strafverfügung des Amtsstatthalters Hochdorf), und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von einem Monat.
ANAG macht sich unter anderem strafbar, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt (al. 4).
al. 4 ANAG objektiv und subjektiv erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 6 f.).
al. 4 ANAG ist ein Dauerdelikt (vgl. BGE 104 IV 186 E. 3 zum Verweisungsbruch gemäss Art. 291
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 291 |
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| Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 291 |
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| Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 291 |
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| Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 291 |
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| Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet. | ||||||