Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 334/2018

Urteil vom 8. Januar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 5. März 2018 (5V 16 355).

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene A.________, gelernter Gärtner A (Topfpflanzengärtner), war seit April 1990 bei der B.________ AG vorwiegend im Aussendienst tätig. Am 14. April 2011 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden nach einem am 6. November 2010 erlittenen Verhebetrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Darunter finden sich insbesondere Verlaufsberichte des Dr. med. C.________, Chefarzt für Wirbel- und Rückenmarkschirurgie am Zentrum D.________, Stellungnahmen der Dr. med. E.________, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) und das von der beteiligten Taggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten der Dr. med. F.________, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Juli 2012. Der Versicherte gab einen Bericht der Dr. med. G.________, Fachärztin für Rheumatologie FMH, vom 1. Oktober 2014 zu den Akten. Schliesslich veranlasste die IV-Stelle eine vom 24. September 2012 bis 19. Oktober 2012 dauernde Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle (Befas) der Stiftung H.________ (Bericht vom 25. Oktober 2012) und eine polydisziplinäre
Begutachtung bei der medizinischen Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (Medas) (Expertise vom 28. Dezember 2015). Mit Verfügung vom 26. August 2016 verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 34 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Mit Entscheid vom 5. März 2018 hiess das Kantonsgericht Luzern die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 26. August 2016 auf und sprach dem Versicherten ab dem 1. November 2011 eine ganze und ab dem 1. April 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

C.
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, in Abänderung des kantonalen Entscheides habe der Beschwerdegegner ab dem 1. Februar 2013 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Eventualiter habe er ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2016 auf eine Viertelsrente. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Dispositivs seien aufzuheben. Darüber hinaus sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen und das Kantonsgericht verzichten auf eine Stellungnahme. A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die Frage nach der Erfüllung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2.
Streitig ist, ob die Höhe der Rentenzusprechung durch das kantonale Gericht vor Bundesrecht standhält, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2013 anerkennt.

2.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

2.2. Beizufügen ist, dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV festzusetzende Zeitpunkt der
Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil 8C 458/2017 vom 6. August 2018 E. 2 mit Hinweisen). Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung kann auch ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eine Rentenrevision rechtfertigen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten umfassend und mit eingehender Begründung gewürdigt. Dabei kam es zur Erkenntnis, ab dem Verhebetrauma vom 6. November 2010 bis November 2012 bestehe unwidersprochen eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Darüber hinaus sei hinsichtlich der ab jenem Zeitpunkt geltenden Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit durch die Befas-Abklärung (Bericht vom 25. Oktober 2012) abzustellen. Die Untersuchungsergebnisse und Schlussfolgerungen in der Medas-Expertise (Gutachten vom 28. Dezember 2015) seien nur ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, nicht aber retrospektiv überzeugend und nachvollziehbar. Demzufolge sei erst ab dem 28. Dezember 2015 von einer weiteren wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

3.2. Die Vorinstanz ermittelte unter Berücksichtigung von Abzügen von 10 % (per 1. Februar 2013) beziehungsweise von 15 % (per 1. April 2016) von den anhand der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelten Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 70 % für Februar 2013 und von 50 % ab April 2016. Entsprechend habe der Versicherte ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze und ab April 2016 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

4.
Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt vorerst die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der dem Versicherten zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab Anfang Dezember 2012.

4.1. Ausgangspunkt bildet der nunmehr auch von der Beschwerde führenden IV-Stelle anerkannte Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente ab dem 1. November 2011. Einig sind sich die Parteien, dass ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Berufsabklärung bei der Befas (Abschlussbericht vom 25. Oktober 2012) eine gesundheitliche und erwerbliche Verbesserung eingetreten ist und damit ab November 2012 ein Revisionsgrund vorliegt. Uneinigkeit herrscht darüber, wie hoch die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt einzuschätzen ist. Während die Vorinstanz gestützt auf die Befas-Abklärung feststellte, es könne von einer solchen von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, hält die Beschwerdeführerin dafür, diese betrage gestützt auf das Medas-Gutachten vom 28. Dezember 2015 80 % bei einer vollen Präsenzzeit.

4.2.

4.2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid einem Bericht über eine berufliche Abklärung bezüglich der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einen höheren Beweiswert zuerkannt als einem Medas-Gutachten. Dies erfordert eine nähere Überprüfung, da nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile 8C 802/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1.1, 9C 396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C 401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).

4.2.2. Beim Befas-Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2012 handelt es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Während der Abklärung hatte der Versicherte lediglich ca. 6 Stunden täglich und damit im Rahmen von rund 70 % gearbeitet, da er 3 mal wöchentlich ein Fitnessprogramm absolvierte, 2 mal wöchentlich Physiotherapie und 1 mal in der Woche eine Massage beanspruchte. Zusätzlich waren Entlastungspausen zum Durchbewegen und Spaziergänge notwendig. Im Rahmen des Pensums erbrachte er eine Leistung von 50 %. Im Abschlussbericht wird angeführt, dass sich der Explorand vorstellen könne zu 50 % in einem 80 % Pensum zu arbeiten. Ein entsprechendes Leistungsvermögen wurde denn auch attestiert. Aufgrund der Formulierung im Bericht ist die Einschätzung einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit damit nicht medizinisch begründet, sondern beruht weitgehend auf der Selbsteinschätzung des Exploranden. Obwohl der Bericht auch von einer Ärztin mitunterzeichnet wurde, werden darin keine medizinischen Fakten für die attestierte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit angeführt. Insofern hat ihm die Vorinstanz in Verkennung der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zu Unrecht
vollen Beweiswert zuerkannt und damit den Sachverhalt bundesrechtswidrig festgestellt.

4.2.3. Hinzu kommt, dass das kantonale Gericht auch dem Medas-Gutachten bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens vollen Beweiswert zuerkannt und mit Blick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt hat. Wenn aber ab Dezember 2015 nur noch eine Leistungseinschränkung von 20 % vorliegt, wovon im angefochtenen Entscheid ausgegangen wird, müssten sich die medizinischen Verhältnisse seit Ende Oktober 2012 erneut verändert, konkret verbessert, haben. Entsprechendes hat das kantonale Gericht denn auch festgestellt. Indessen wird nicht dargelegt, worin diese Verbesserung liegen könnte. Das blosse Attest einer höheren Arbeitsfähigkeit stellt keinen Revisionstatbestand dar. Aus dem Gutachten selbst lässt sich keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts entnehmen. Im Gegenteil wird dort explizit ausgeführt, es sei retrospektiv seit mindestens Mitte Juli 2012 von den im Gutachtenszeitpunkt gefundenen Verhältnissen auszugehen. Indem die Vorinstanz von einem - erneuten - Revisionsgrund ausgegangen ist, ohne darzulegen, inwiefern sich der Sachverhalt verändert habe, hat sie Bundesrecht verletzt.

4.3. Zusammenfassend ist auch retrospektiv, das heisst ab Beendigung der beruflichen Befas-Abklärung und somit ab November 2012 von der im Medas-Gutachten vom 28. November 2015 attestierten Leistungsfähigkeit von 80 % bei einer ganztägigen den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Arbeit auszugehen.

5.
Es bleibt der daraus resultierende Invaliditätsgrad ab 1. Februar 2013 (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) zu prüfen. Die Beschwerdeführerin rügt die vom kantonalen Gericht vorgenommene Berücksichtigung eines Abzuges vom massgebenden hypothetischen Invalideneinkommen.

5.1.

5.1.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung unter anderem Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis, Urteil 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht publiziert in BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis, 132 V 393 E. 3.3 S. 399; 8C 327/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3).

5.1.2. Dabei ist mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 9C 826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

5.2.

5.2.1. Das Invalideneinkommen wurde im angefochtenen Entscheid aufgrund der Tabelle TA1 der LSE 2010, Niveau 4, Total Männer, ermittelt. Das wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Vorinstanz begründete den Abzug von 10 % bei der Invaliditätsbemessung per 1. Februar 2013 mit einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, dem Umstand, dass der Beschwerdegegner vor dem Unfall vom 6. November 2010 eine langjährige Betriebszugehörigkeit vorzuweisen hatte und damit, dass Männer in Teilzeitarbeit weniger verdienten.

5.2.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Zumutbarkeitsprofil, welches im Rahmen der Medas-Begutachtung erstellt wurde, ist die Arbeitsfähigkeit in einer rückenschonenden (ohne Überkopfarbeiten, verstärkte Vibrationen oder ständiges Arbeiten in Wirbelsäulen-Zwangshaltungen in Hocke oder knieender Stellung), wechselbelastenden körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit zu verwerten, wobei gelegentliche Pausen und damit eine Leistungsverminderung von 20 % berücksichtigt sind. Ein behinderungsbedingter Abzug kommt in Frage, wenn sich das ärztlich definierte Anforderungsprofil selbst in leidensangepassten Tätigkeiten einschränkend auswirkt (vgl. SVR 2017 IV Nr. 63 S. 197, 8C 14/2017 E. 6.3). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Den Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners wurde bereits mit dem gewählten Anforderungsniveau 4 und der um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit umfassend Rechnung getragen. Weitere qualitative Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere
Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C 805/2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Auch dass der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine langjährige Betriebszugehörigkeit ausweisen kann, wirkt sich höchstens auf das Validen-, nicht aber lohnmindernd auf das Invalideneinkommen aus. Schliesslich ergibt sich aus der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 75 und 89 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keine Lohnminderung (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis). Auch mit dem Argument der Teilzeitarbeit lässt sich daher kein Abzug rechtfertigen.

5.2.3. Aufgrund des Dargelegten hat das kantonale Gericht sein Ermessen überschritten, indem es mit den angeführten Begründungen einen Abzug von 10 % des Tabellenlohnes berücksichtigte. Entsprechend beziffert sich das Invalideneinkommen per 1. Februar 2013 auf Fr. 50'275.- (Fr. 4'901.- : 40 x 41,7 x 12 x 1,025 x 0,8). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 93'275.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 46,1 %, weshalb der Beschwerdegegner ab diesem Zeitpunkt nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

6.
Die Beschwerde führende IV-Stelle stellt zudem den Antrag, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs im angefochtenen Entscheid seien aufzuheben. Diese betreffen die Auferlegung der Gerichtskosten sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Versicherten. Der Antrag wird nicht begründet.
Da dem Versicherten mit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 26. August 2016 ein Anspruch auf eine Rente verweigert wurde, mit heutigem Urteil aber anerkannt wird, dass er vom 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Februar 2013 noch einen solchen auf eine Viertelsrente hat, rechtfertigt es sich, die Kostenverteilung gemäss angefochtenem Entscheid zu belassen. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

7.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

8.
Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten dem weitgehend unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 5. März 2018 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdegegner ab dem 1. Februar 2013 noch Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer