Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_111/2007/bnm

Urteil vom 8. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

F.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild,

Gegenstand
Scheidungsfolgen (Güterrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 27. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
M.________ und F.________ heirateten am 14. April 1972 vor dem Zivilstandsamt in X.________. Sie schlossen keinen Ehevertrag ab. Am 12. Juni 1972 übernahm M.________ von seinem Vater das landwirtschaftliche Gewerbe L.________, bestehend aus den beiden Grundstücken Nrn. aa und bb in X.________, zum landwirtschaftlichen Ertragswert von Fr. 123'500.--, wobei der Besitzesantritt rückwirkend auf den 1. April 1972 erfolgte. Der Grundbucheintrag für diesen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag erfolgte am 13. Juni 1972. Im Rahmen einer Landumlegung mit Neuparzellierung trat M.________ 1981 vom Grundstück Nr. aa einen Teil ab und erhielt neu das Grundstück Nr. cc in Z.________. Das Grundstück Nr. bb wurde in die Nr. dd umbenannt und verfügte neu über rund das doppelte Ausmass. Am 21. Juli 1981 schloss M.________ mit der I.________ AG einen Kauf- und Tauschvertrag ab; er tauschte das Grundstück Nr. cc gegen das Grundstück Nr. ee in X.________ und erwarb mit einem Teil des Erlöses das Grundstück Nr. ff in X.________. Dieses Grundstück wurde in der Folge mit dem Grundstück Nr. ee vereinigt und trägt seither auch diese Nummer. Mit dem übrigen Erlös, den M.________ aus dem Kauf- und Tauschvertrag erzielte, zahlte er seinen Geschwistern die
Gewinnanteile aus und investierte in das Grundstück Nr. gg in Y.________, auf welchem er ein Mehrfamilienhaus errichten liess.

B.
Die Ehe von M.________ und F.________, aus der vier Kinder entsprangen, wurde nach der Anordnung von Eheschutzmassnahmen auf gemeinsames Begehren hin durch das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. August 2006 geschieden. M.________ wurde durch das Urteil unter anderem verpflichtet, F.________ in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 1'385'908.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2a).

C.
Gegen dieses Urteil erhob M.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zug mit dem Antrag, einzig Dispositiv-Ziffer 2a des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben und die güterrechtliche Abgeltungszahlung auf Fr. 149'400.-- festzusetzen. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des güterrechtlichen Anspruchs von F.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) an die Erstinstanz zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 27. Februar 2007 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung ab und bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil vom 23. August 2006.

D.
M.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. März 2007 an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Feststellung, dass sein landwirtschaftliches Gewerbe und die weiteren Vermögenswerte Eigengut darstellen. Des Weiteren begehrt er, die Sache zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Strittig ist der Anteil der Beschwerdegegnerin am Vorschlag gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
i.V.m. Art. 196 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
. ZGB). Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen materiellen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG, muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, ohne einen konkreten Betrag zu nennen, den er zu leisten bereit wäre; er begehrt lediglich um Feststellung, dass sein landwirtschaftliches Gewerbe und die weiteren Vermögenswerte zu seinem Eigengut gehören. Im Ergebnis kann jedoch der Aufhebungs- und Feststellungsantrag des
Beschwerdeführers vorliegend als rechtsgenüglich angesehen werden, da aus der Beschwerdebegründung ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin aus Güterrecht Fr. 1'385'908.-- zu bezahlen, nicht oder nur teilweise nachkommen will.

1.2 Nebst einem Rechtsbegehren hat die Beschwerde nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), jedoch gilt hinsichtlich derer eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558). Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfassungsrügen (formelle Rechtsverweigerung, Verbot des überspitzten Formalismus; Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. Bezüglich den vorgebrachten Bundesrechtsverletzungen obliegt es dem Beschwerdeführer, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht). Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, s. oben) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Somit gilt das vom Vater des Beschwerdeführers übernommene Gewerbe trotz des rückwirkenden Besitzesantritts nicht als dem Beschwerdeführer zu Beginn des Güterstandes gehörender Vermögenswert. Für die Rügen der Verletzung von Bundesrecht entsprechen die aus Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG fliessenden Begründungsanforderungen denjenigen der altrechtlichen Bundesrechtsmittel (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6 S. 316). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748). Rechtsgenügliches bringt der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich in Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe L.________ vor, das er von seinem Vater übernommen hat. Insofern kann mit der vorliegenden Beschwerde nur die güterrechtliche Zuordnung dieses Gewerbes - inbegriffen die als Folge von Tausch- und Kaufgeschäften sowie Landumlegungen und Abparzellierungen neu entstandenen oder erworbenen und als Ersatzanschaffungen (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
und 198 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB) zu qualifizierenden Grundstücke und Wertschriften - überprüft werden.

1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und beschlägt güterrechtliche Fragen, mithin eine vermögensrechtliche Angelegenheit, bei der der Streitwert von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) bei Weitem erreicht wird. Sie ist unter diesen Gesichtspunkten zulässig.

2.
Das erstinstanzliche Scheidungsurteil ist nur in Bezug auf das Güterrecht angefochten worden. Sowohl der Scheidungspunkt als auch die restlichen Nebenfolgen der Scheidung sind somit bereits nach Ablauf der kantonalen Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt einzig die güterrechtliche Zuordnung des landwirtschaftlichen Gewerbes L.________. Dabei ist es vor Bundesgericht nicht mehr bestritten und somit verbindlich, dass der Beschwerdeführer das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ erst während des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung zu Eigentum erhalten hat (Art. 198 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB, 1. Halbsatz; vgl. oben E. 1.2). Es bleibt somit zu prüfen, ob das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ dem Beschwerdeführer durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zugefallen ist (Art. 198 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB, 2. Halbsatz; vgl. unten E. 4.2.2) oder ob es mit Eigengutsmitteln des Beschwerdeführers finanziert worden ist (vgl. unten E. 4.4.3).

3.
3.1 Vorweg rügt der Beschwerdeführer die falsche Anwendung von Beweisbestimmungen, ohne jedoch die entsprechenden Gesetzesartikel explizit zu nennen. Weil das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren Bundesrecht von Amtes wegen anwendet mit der Folge, dass es an die rechtliche Begründung der Rügen nicht gebunden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. oben E. 1.2), tut der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht insofern genüge, da aus seinen Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 93 II 317 E. 2d S. 321 mit Hinweisen). Dass sein landwirtschaftliches Gewerbe einen grossen Unterschied aufweise zwischen dem Ertrags- und dem Verkehrswert müsse nicht von ihm bewiesen werden, sondern gelte als allgemein gültige Tatsache. Ebenfalls als solche gelte die Tatsache, dass sein Vater sich der hohen Differenz zwischen dem Ertrags- und dem Verkehrswert bewusst gewesen sei sowie diejenige, dass der unentgeltliche Teil den entgeltlichen übersteige.

3.2 Das Güterrecht kennt besondere - Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vorgehende - Beweislastregeln. Art. 200
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ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB regelt in Absatz 1 die Beweislast in Bezug auf die sachenrechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes der Ehegatten sowie in Absatz 3 die Beweislast in Bezug auf dessen güterrechtliche Qualifikation. Dieser Artikel behandelt jedoch nicht die Beweislast, wenn streitig ist, ob ein bestimmter Vermögenswert überhaupt vorhanden gewesen ist oder nicht, so dass diesbezüglich auf Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB zurückzugreifen ist (vgl. BGE 118 II 27 E. 2 S. 28; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 200
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ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB). Art. 200 Abs. 3
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ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB bestimmt, dass bei der Errungenschaftsbeteiligung die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zur Errungenschaft vermutet wird, solange nicht dessen Zugehörigkeit zum Eigengut bewiesen ist.

Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich den Nachweis für diejenigen Voraussetzungen zu erbringen, die auf die Zuordnung des von seinem Vater übernommenen landwirtschaftlichen Gewerbes zu seinem Eigengut schliessen lassen. Gegenstand des Beweises bilden sowohl äussere als auch innere Tatsachen, Übungen und Ortsgebräuche sowie das Gewohnheitsrecht. Eine Beweisführung erübrigte sich bloss dann, wenn die umfassende Kenntnis über Ertrags- und Verkehrswerte von Grundstücken als gerichtsnotorisch gälte, da über allgemein bekannte Tatsachen kein Beweis geführt werden muss (BGE 117 II 321 E. 2 S. 323; vgl. auch Schmid, Basler Kommentar, N. 2 f. zu Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verbietet es dem Richter nicht, auf solche Sätze allgemeiner Lebenserfahrung abzustellen (Spühler, Wann sind Grundsätze der Lebenserfahrung allgemeine Rechtssätze?, in: SJZ 93 (1997), S. 393). Dabei kann es für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Ertragswert einer Liegenschaft stets tiefer ist als deren Verkehrswert. Denn dass der Verkehrswert einer Liegenschaft den landwirtschaftlichen Ertragswert um das Zehnfache übersteigt, ist sicherlich keine allgemein bekannte Tatsache, was auch nicht aus den vom
Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheiden (BGE 83 II 109 und 94 II 240) hervorgeht. Fragen der Liegenschaftsbewertung hängen von vielen verschieden - mitunter regional geprägten - Faktoren (wie Lage, Kulturart, Nachfrage, Wirtschaftslage etc.) ab, so dass sich keine allgemein gültigen Aussagen über das konkrete Verhältnis zwischen Ertragswert und Verkehrswert machen lassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie dem Beschwerdeführer den Beweis dafür auferlegt hat, dass das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ in sein Eigengut falle. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den vollen Beweis für das Vorhandensein derjenigen Voraussetzungen zu erbringen gehabt, welche auf die Zuordnung seiner Vermögenswerte zum Eigengut hätten schliessen lassen.

4.
4.1 Der Erwerb des aus zwei landwirtschaftlichen Grundstücken bestehenden Gewerbes ist zwei Monate nach der Eheschliessung im Jahre 1972 erfolgt, wobei der Besitzesantritt rückwirkend auf ein Datum vor der Eheschliessung festgelegt worden ist. Dass dem Beschwerdeführer das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ allein durch diesen rückwirkend vereinbarten Besitzesantritt nicht schon zu Beginn des Güterstandes im Sinne des Gesetzes gehört hat (Art. 198 Ziff. 2
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ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB, 1. Halbsatz), hat die Erstinstanz ausführlich dargelegt und ist vor Vorinstanz nicht mehr bestritten gewesen (vgl. oben E. 1.2 und 2). Des Weiteren hat die Vorinstanz die erstinstanzliche Schlussfolgerung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ dem Beschwerdeführer auch nicht während dem Güterstand unentgeltlich zugefallen ist (Art. 198 Ziff. 2
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ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB, 2. Halbsatz) bestätigt. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen festgehalten, der Beschwerdeführer hätte kumulativ beweisen müssen, dass der Ertragswert im Übernahmezeitpunkt (12. Juni 1972) erheblich unter dem Verkehrswert lag, dem Vater des Beschwerdeführers diese Wertdifferenz bewusst war, jener diesen in diesem Umfang begünstigen wollte und der unentgeltliche Teil den entgeltlichen
wertmässig überstieg.
4.2
4.2.1 Strittig war im kantonalen Verfahren vor allem das Verhältnis zwischen dem Ertrags- und dem Verkehrswert der beiden vom Beschwerdeführer übernommenen landwirtschaftlichen Parzellen, nicht hingegen die Tatsache, dass der Kaufpreis von Fr. 123'500.-- dem damaligen Ertragswert entsprach. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht in allgemeiner Weise die Bestimmungen über die Zuweisung von Vermögenswerten zum Eigengut oder zur Errungenschaft als verletzt.

Bei der güterrechtlichen Qualifikation von Vermögenswerten handelt es sich um Fragen des Bundesrechts, die vom Bundesgericht von Amtes wegen beantwortet werden (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen werden (vgl. oben E. 1.2).
4.2.2 Der Gesetzgeber hat in Art. 198
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ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB abschliessend geregelt, was von Gesetzes wegen Eigengut darstellt, wobei der sogenannte Kindskauf nicht als eigenständige Kategorie darunterfällt (vgl. Egon Bruhin, Der Kindskauf, Diss. Zürich 1965, S. 62). Vielmehr gilt es bezüglich der güterrechtlichen Zuordnung des landwirtschaftlichen Gewerbes zu unterscheiden, ob es sich um einen unentgeltlichen oder entgeltlichen Erwerb gehandelt hat. Als unentgeltlich im Sinne von Art. 198 Ziff. 2
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ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB gilt nicht nur der Erbgang, sondern jeder Erwerb, dem eine wirtschaftliche Gegenleistung fehlt. Unter solchen Gegenleistungen sind neben Zuwendungen aus dem Vermögen des Begünstigten auch dessen persönlichen Leistungen zu verstehen (Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N. 30 zu Art. 198
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ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB). In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass neben der Schenkung auch Aneignung, Fund, Ersitzung etc. unter den Begriff des unentgeltlichen Erwerbs zu subsumieren seien (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O, N. 43 ff. zu Art. 198
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ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB; Elisabeth Lüthe, Eigengut und Errungenschaft im neuen ordentlichen Güterstand, Diss. Fribourg 1981, S. 92 ff.). Das Obergericht hat festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer an seinen Vater entrichtete Kaufpreis von Fr. 123'500.--
(der dem Ertragswert entsprach, vgl. oben E. 4.2.1) nur um Fr. 22'500.-- unter dem Ende 1971 erstellten amtlichen Schätzwert lag und dass in der damaligen - als "Kauf-Vertrag" betitelten - öffentlichen Urkunde weder von einem Erbvorbezug noch von einem Kindskauf oder einer Schenkung die Rede war. Weiter hat es bei der güterrechtlichen Zuordnung der beiden landwirtschaftlichen Parzellen die Belastung des erworbenen Eigentums mit zwei lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechten zu Gunsten der Eltern des Beschwerdeführers, mit deren unentgeltlichem Bezugsrecht von landwirtschaftlichen Produkten sowie weiteren den Eltern zustehenden vermögenswerten Rechten berücksichtigt.

Der Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Gewerbes zum Ertragswert führt für sich allein genommen nicht schon dazu, dass dieses ins Eigengut des Erwerbers fällt (BGE 133 III 416 nicht publizierte Erwägung 4.1). Allein der Umstand, dass das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ vom Beschwerdeführer im Jahre 1972 zum Ertragswert übernommen worden ist, lässt dieses Geschäft demnach noch nicht zu einem teilweise unentgeltlichen werden, weshalb sich daraus bezüglich der Massenzugehörigkeit des übernommenen Gewerbes nichts entnehmen lässt. Darüber hinaus erhöht die Einräumung der beiden Wohnrechte - in Anbetracht des Ausmasses einer solchen Belastung - den vom Beschwerdeführer erbrachten Gegenwert über den hier relevanten und amtlich festgestellten Schätzwert von Fr. 146'000.--. Daraus muss gefolgert werden, dass es sich beim Kauf des landwirtschaftlichen Gewerbes L.________ weder um eine gemischte Schenkung noch um einen (teilweise) entgeltlichen Erbvorbezug gehandelt haben kann, womit von einem entgeltlichen Erwerb des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. dazu: Elisabeth Escher, Wertveränderung und eheliches Güterrecht, Diss. Bern 1989, S. 58).
4.2.3 Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe zu Lebzeiten entgeltlich abgetreten, ist schliesslich zu unterscheiden, aus welcher Gütermasse der Kaufpreis finanziert worden ist (Geiser, Die bäuerliche Familie: Scheidung und Scheidungsfolgen, in: Blätter für Agrarrecht, BlAR 2000, S. 223 ff.). Denn ein Vermögensgegenstand ist stets der Masse zuzuordnen, mit welcher sein Erwerb finanziert worden ist (BGE 132 III 145 E. 2.2.3 S. 149 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, der damals über keine eigenen Mittel zur Kaufpreisfinanzierung verfügte, den gesamten Kaufpreis durch die Übernahme bestehender Schulden sowie durch die Neuerrichtung von sechs Inhaberschuldbriefen getilgt hat. Besteht die Gegenleistung beim Kauf ausschliesslich aus der Übernahme oder Neubegründung von Hypotheken, welche die Höhe des Ertragswertes erreichen, so liegt ein reiner Kreditkauf vor, der als Erwerb zu Gunsten der Errungenschaft anzusehen ist. (vgl. Geiser, Ehegüterrecht und bäuerliches Bodenrecht, in: Wolf [Hrsg.], Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, Bern 2005, S. 110; Ders., a.a.O., in: BlAR 2000, S. 225; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 55 zu Art. 196
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB; Hausheer/
Aebi-Müller, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 209
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
1    Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2    Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3    Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.
ZGB). Das landwirtschaftliche Gewerbe L.________, worunter auch die damit zusammenhängenden und durch verschiedene Rechtsgeschäfte erworbenen Vermögenswerte zu verstehen sind, fällt somit in die Errungenschaft des Beschwerdeführers. Im Übrigen bliebe bezüglich dieser (Folge-)Vermögenswerte für die Anwendung von Art. 198 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB kein Platz, da es sich bei einem reinen Kreditkauf um Errungenschaft handelt.

5.
5.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden, womit der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, wird keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

5.2 Der von der Erstinstanz errechnete güterrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 1'383'581.-- (erstinstanzliches Urteil E. 5 S. 30). In Dispositiv-Ziffer 2a, die durch die Abweisung der Berufung vom Obergericht inhaltlich bestätigt wurde, spricht die Erstinstanz der Beschwerdegegnerin jedoch Fr. 1'385'908.-- zu, wobei sie es offensichtlich unterlassen hat, den dem Beschwerdeführer zustehenden hälftigen Anteil der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'327.-- in Abzug zu bringen. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens berichtigt das Bundesgericht solche seltenen Redaktionsfehler (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - worunter auch Rechnungsfehler zu verstehen sind - im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv praxisgemäss direkt mit der Abweisung der Beschwerde von Amtes wegen (vgl. z.B. Urteil 4C.181/1999 vom 14. September 1999, E. 4; 5C.248/2003 vom 5. Februar 2004, E. 4; 5C.82/2002 vom 18. Juni 2002, E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

1.2 Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 23. August 2006 wird in Ziffer 2a von Amtes wegen wie folgt berichtigt: "In Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten wird der Kläger gestützt auf Art. 215 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB verpflichtet, der Beklagten CHF 1'383'581.-- zu bezahlen, zahlbar spätestens innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils."

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Ruppen