Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-5404/2006
{T 0/2}

Urteil vom 8. Dezember 2010

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.

Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Türkei,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...),
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Juni 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die Türkei zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern am 2. August 2004 und gelangte am 8. August 2004 durch unbekannte Länder auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nachsuchte. Am 10. August 2004 wurde er im EVZ erstmals zu seinen Ausreisegründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, sie seien kurdische Aleviten und hätten im Dorf (...) (Provinz Erzincan) gewohnt, wo er als Viehzüchter tätig gewesen sei. Er sei seit fünf Jahren, also seit 1999, Mitglied der Halk?n Demokrasi Partisi (HADEP). Auch sei er Mitglied der Dorfdelegation gewesen. Einen Monat nach dem Beitritt hätten die Festnahmen begonnen. Um an den Versammlungen und Festivals der HADEP teilzunehmen, sei er jeweils nach Erzincan gereist. Bei jeder dieser Reisen sei er entweder bei der Hin- oder der Rückfahrt für 1-2 Tage inhaftiert worden. Die letzte Festnahme habe sich im April 2004 ereignet. Er habe zwei Tage auf dem Posten bleiben müssen. Die längste Haft habe er zirka im Jahre 2002 erlitten. Damals sei er während einer Woche festgehalten worden. Er sei pro Jahr etwa drei- bis vier- oder fünf- bis sechsmal festgenommen worden. Das Dorf sei zudem oft von PKK-Kämpfern aufgesucht worden. Sie hätten sich verpflichtet gefühlt, diesen Lebensmittel abzugeben. Deshalb hätten die Soldaten sie unterdrückt. Vor zwei Jahren seien im Dorf, welches je zur Hälfte türkisch und kurdisch sei, drei HADEP-Unterstützer umgebracht worden. Wer die Täter gewesen seien, wisse man nicht genau. Er habe seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können, da es verboten gewesen sei, das Dorf nach 17 Uhr zu verlassen. Wer dieses Verbot missachtet habe, habe riskiert, von Angehörigen des Geheimdienstes MIT oder Soldaten erschossen zu werden. Weil er Angst um die Sicherheit seiner Familie gehabt habe, sei er ausgereist.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Asylgesuchstellung keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Nach diesen gefragt, gab er an, er habe sowohl die Identitätskarte als auch den Pass vor sechs bis sieben Monaten in Erzincan verloren. Nach der Möglichkeit gefragt, Papiere beschaffen zu können, gab der Beschwerdeführer an, er könne das Familienbüchlein kommen lassen. Dafür brauche er aber 2-3 Monate Zeit.

Mittels Merkblatt wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitäts- und Reisepapiere zu den Akten zu reichen.

B.
Am 26. August 2004 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen [kantonale Behörde] einlässlich zu den Ausreisegründen angehört.

Dabei gab er zu Protokoll, das Militär und der Geheimdienst MIT seien ständig im Dorf gewesen und hätten sie unter Druck gesetzt, indem sie sie beschuldigt hätten, die PKK und die TIKKO zu unterstützen. Das Bestellen der Felder nach vier Uhr sei zu gefährlich geworden, da immer wieder Leute erschossen worden seien. Er selbst sei seit fünf oder sechs Jahren drei- oder viermal im Jahr verhört worden. Er sei zu Hause beschimpft und dann auf die Wache mitgenommen worden. Er sei dann jeweils während zwei bis drei Tagen, manchmal gar während einer Woche festgehalten worden. Seine Augen seien verbunden und er sei auf verschiedene Arten bis zur Bewusstlosigkeit misshandelt worden: Er sei an eine Säule gefesselt, mit dem hinteren Teil der Maschinengewehre geschlagen und geohrfeigt worden. Zumeist sei er jedoch gewürgt worden. Als Grund hätten sie angeführt, dass er bei der HADEP Mitglied sei und sich weigere, Dorfschützer zu werden. Als weitere Massnahme sei er als unbewaffnetes Schutzschild mit in die Berge genommen worden, um die Gegend abzusuchen. Er sei unter Todesdrohungen aufgefordert worden, entweder mit dem Militär zusammenzuarbeiten oder das Land zu verlassen. Wenn er in die Kreisstadt gefahren sei, hätten sie danach die Hälfte seiner Einkäufe auf den Boden geworfen mit der Bemerkung, dass er zuviel Waren mit sich führe und ein Teil davon sicher für die PKK bestimmt sei. Auch im April 2004, als er das letzte Mal mitgenommen worden sei und eine Woche auf der Wache habe verbringen müssen, hätten sie ihn unter Todesdrohungen aufgefordert, Dorfschützer zu werden. Sie hätten auf drei gefolterte Tote im Nachbardorf hingewiesen und ihm angedroht, dass er auch so enden werde. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er der PKK Lebensmittel abgegeben habe. Er habe dementiert und es sei zu einer Gegenüberstellung gekommen mit einer Person, der er tatsächlich zwei Tage zuvor Brot gegeben habe. Bei dieser Person habe es sich um einen Angehörigen der MIT gehandelt. Er sei in der Folge geprügelt und gewürgt worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Sie hätten auf der Wache jeden Tag das Gleiche mit ihm getan und zu ihm gesagt. Er sei täglich bis zur Ohnmacht getreten und gewürgt worden. Schliesslich sei er noch an einer Stange mit verbundenen Händen aufgehängt worden, wobei die Füsse den Boden berührt hätten. Er habe letztlich zugesagt, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, jedoch habe er sie noch bis zur Ernte der Felder hingehalten. Er habe begonnen, sich zu verstecken. Nach Abschluss der Ernte sei er dann geflüchtet. Nach seiner Ausreise sei er bei seinen Schwestern in Istanbul und Ankara gesucht worden und sein (...) Vater habe gezwungenermassen das Amt des Dorfschützers angenommen.

Nach seinen bisherigen Bemühungen zur Papierbeschaffung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwischenzeitlich eine Kopie eines Registerauszugs der Gemeinde (...) abgegeben. Das Original befinde sich, ebenso wie das Familienbüchlein, noch in der Türkei. Seinen Vater habe er nun telefonisch darum gebeten, das Familienbüchlein zu schicken. Hinsichtlich des Verbleibs seiner Identitätsdokumente gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Papiere, die sich in einer Tasche befunden hätten, vor fünf oder sechs Monaten in Erzincan entweder in einem Café oder am Busbahnhof verloren. In genannter Tasche habe sich auch der Mitgliederausweis der HADEP befunden.

Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

C.
Am 16. September 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der DEHAP sowie eine Kopie des Dorfschützerausweises seines Vaters zu den Akten.

D.
Mit Schreiben des BFM an das Grenzschutzamt Weil am Rhein vom 7. Dezember 2004 ersuchte dieses die deutschen Behörden um einen Fingerabdruckvergleich im Rahmen des deutsch-schweizerischen Rückübernahmeabkommens. Mit Antwortschreiben vom 28. Januar 2005 teilte dieses dem BFM mit, die Beschwerdeführenden seien unter der gleichen Identität in Deutschland in Erscheinung getreten. Die Ersteinreise sei per 28. Juli 2004 erfasst, die Ausreise/das Untertauchen per 29. Juli 2004.

E.
Am 20. April 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei seit 1994 gedrängt worden, Dorfschützer zu werden. Sein Vater habe dieses Amt übrigens seit 1999 inne. Jedermann, der in der Lage sei, eine Waffe zu tragen, werde dazu gezwungen, eine Einverständniserklärung zu unterschreiben. Jede Familie müsse einen oder zwei Dorfschützer stellen. Wer sich weigere, werde auf den Posten mitgenommen und regelrecht geschlagen. Er sei zwischen 1999 und 2004 bestimmt 10-15mal von zu Hause mitgenommen worden, letztmals im April für 6 Tage, ansonsten habe die Haftdauer 2, 3 oder 4 Tage betragen. An jenem Abend im April sei das Haus von Soldaten, Unteroffizieren und einem Oberoffizier umzingelt worden. Er sei aus dem Haus geschleppt, in Handschellen gelegt und in einem Militärjeep abtransportiert worden. Sie hätten ihn auf dem Posten psychisch fertigmachen wollen, indem sie ihm gesagt hätten, er solle sich schämen, dass er seinen alten Vater als Dorfschützer nicht ersetze. Auch sei ihm die HADEP-Mitgliedschaft vorgehalten worden und er sei beschuldigt worden, der PKK, der TIKKO und der Guerilla Hilfe zu leisten und sie zu beherbergen. Es sei jedoch so gewesen, dass sie die Vorfälle, bei denen sie nach Essen gefragt worden seien (und dieses auch abgegeben hätten), jeweils telefonisch auf dem Posten gemeldet hätten, da sich zuweilen die Leute von der Spezialeinheit als Guerilleros ausgegeben hätten. Diese Meldungen auf dem Posten hätten sie gemacht, um ihren Kopf zu retten. Auf Nachfrage hin führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten die Hilfeleistungen zuweilen auch verheimlicht. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, ausser Schlägen, Tritten und verbalen Beschimpfungen keine andere Form der Misshandlung erlebt zu haben. Die Zeit zwischen April und Ende Juli 2004 habe er hauptsächlich in der nahe gelegenen Umgebung bei Freunden und Verwandten verbracht. Einmal sei er in dieser Zeit noch nach Erzincan gefahren, weil er zur HADEP habe gehen müssen beziehungsweise ohne besonderen Grund. An der Bushaltestelle in Erzincan habe er aus Versehen die Tasche mit seinem Pass, der Identitätskarte und weiteren Utensilien liegen lassen. Das Dorf hätten er und seine Familie Ende Juli in einem Lastwagen verlassen, welcher mit Heuballen beladen gewesen sei, in welchen sie sich versteckt hätten. Per Linienbus seien sie dann nach kurzem Aufenthalt bei einem Freund in Erzincan nach Istanbul gelangt, wo sie noch in der gleichen Nacht einen TIR-Lastwagen bestiegen hätten und auf diese Weise hierher gereist seien. Auf Vorhalt der Abklärungsergebnisse aus Deutschland hin führte der Beschwerdeführer aus, sie seien im Zug von der Polizei aufgegriffen und mit einem
Formular an einen bestimmten Ort geschickt worden. Es sei ihnen jedoch am Bahnhof gelungen, den Schlepper zu kontaktieren und mittels eines Zwischenmannes seien sie nach 9, 10 oder 11tägigem Aufenthalt in Deutschland mit einem Personenwagen in die Schweiz gelangt. Auf Vorhalt hin, dass sie angesichts des Aufgreifens in Deutschland am 27. Juli 2005 nicht wie angegeben am 1. August von Istanbul weggereist sein könnten, führte der Beschwerdeführer an, es sei schon möglich, dass die Ausreise einige Tage vorher oder nachher erfolgt sei. Abschliessend gab der Beschwerdeführer - nach dem Befinden seiner Ehefrau gefragt - zu Protokoll, diese sei ständig krank gewesen und habe an Ohnmachtsanfällen gelitten. Der schlechte Gesundheitszustand habe bereits seit 5-10 Jahren angedauert. Sie sei seither wegen jeder Kleinigkeit gestresst.

F.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2006, eröffnet am 21. Juni 2006, wies das BFM die Asylbegehren des Beschwerdeführers und seiner Kinder und - mittels separater Verfügung - auch dasjenige der Ehefrau/Mutter ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Familie sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers einesteils den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung und andernteils jenen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

G.
Mit Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2006 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juni 2006 und die Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie das Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Juni 2006 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2006 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könnten und dass das Beschwerdeverfahren der Ehefrau/Mutter koordiniert mit dem vorliegenden behandelt werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine gesundheitliche Situation betreffend einen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklärung gegenüber seinem Arzt einzureichen, sofern er sich überhaupt in ärztlicher Behandlung befinde. Für den Fall des unbenutzten Fristablaufs wurde dem Beschwerdeführer ein Entscheid gestützt auf die bestehenden Akten in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist bis zum 14. August 2006 ungenutzt verstreichen.

I.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter nahm mit Replik vom 23. Januar 2007 dazu Stellung.

J.
Mit Eingabe vom 1. April 2008 fragte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die zunehmend bedrückt und hoffnungslos erlebte Lage der Beschwerdeführenden an, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Die Instruktionsrichterin teilte dem Rechtsvertreter mit Antwortschreiben vom 14. April 2008 mit, dass das Verfahren vom Gericht nicht als prioritär eingestuft worden sei und das Gericht nicht in der Lage sei, eine verbindliche Aussage zur verbleibenden Verfahrensdauer zu machen.

K.
Das [kantonale Behörde] informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. September 2009 über die bisherigen Integrationsbemühungen der Familie. Es teilte unter anderem mit, dass die Familie seit der Einreise vollumfänglich mit Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich des Weiteren geweigert, Unterhalts- und Umgebungsarbeiten in der von der Familie bewohnten Asylunterkunft auszuführen. Das Ehepaar A._______ habe sich kaum Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig. Der Sohn B._______ habe im Frühling 2009 nach diversen Vorkommnissen in der Schule und nach einem Schulwechsel endgültig von der Schule gewiesen werden müssen. Er weigere sich, an einem Programm zur Einstieg in die Berufswelt teilzunehmen und sei nicht bereit, sich um eine Ausbildung zu kümmern. Das Verhalten von B._______ werde vom Vater befürwortet. Der älteste Sohn D._______ absolviere seit dem (...) eine dreijährige Lehre bei der (...). [kantonale Behörde] teilte weiter mit, es sei - allenfalls bis auf eine Ausnahme bezüglich des Sohnes D._______, dessen Situation sich differenziert darstelle - nicht bereit, beim BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG ein Härtefallgesuch einzureichen.

L.
Am 25. September 2009 sandte das [kantonale Behörde] dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Strafbefehls vom 4. September 2009, betreffend B._______, zu. Gemäss diesem wurde der Beschwerdeführer B._______ wegen Tätlichkeit und sexueller Belästigung gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
und 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
1    Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
2    Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.
3    Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer dreitägigen persönlichen Leistung zugunsten eines öffentlichen Gemeinwesens verpflichtet.

M.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden über den in den Bst. K und L erwähnten Sachverhalt informiert und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

N.
Mit Eingaben vom 22. und 27. Juli 2010 reichte der Rechtsvertreter zwei ärztliche Berichte die Ehefrau/Mutter der Beschwerdeführenden betreffend zu den Akten und stellte einen ärztlichen Berichts des [psychiatrischer Dienst] betreffend den Sohn B._______ in Aussicht.

O.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der Rechtsvertreter innert der ihm gewährten Frist den in Aussicht gestellten Bericht der [psychiatrischer Dienst] des Kantons (...), datierend vom 27. Juli 2010, zu den Akten. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der [psychiatrischer Dienst] vom 25. August 2010, eine Schulbestätigung des (...) vom 26. August 2010 sowie ein Schreiben dieser Institution an A._______ zu den Akten. Auf diese Schreiben wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und 48 Abs. 1, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers einesteils den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftmachung und andernteils jenen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten. Unglaubhaft seien die Vorbringen deshalb, weil der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er sich bezüglich der Haftdauer, welche er im April 2004 erlitten habe, widersprochen, indem er die Dauer einerseits mit zwei Tagen, andererseits mit einer Woche angegeben habe. Auch habe er sich widersprüchlich über die einwöchige Haft im Jahre 2002 geäussert. Unterschiedlich sei auch die Aussage zum Besitz beziehungsweise Nichtbesitz eines HADEP-Ausweises ausgefallen. Zweifelhaft sei die angegebene einwöchige Inhaftierung im Jahre 2004 ohne Zugang zu einem Anwalt und ohne Anklageerhebung auch vor dem Hintergrund, dass die Türkei damals infolge der EU-Aufnahmethematik bestrebt gewesen sei, in rechtsstaatlicher Hinsicht einen guten Eindruck zu hinterlassen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass der Beschwerdeführer den HADEP-Vorsitzenden nicht über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe, zumal er regelmässig die Parteizentrale aufgesucht und auch an Kundgebungen im Zusammenhang mit unrechtmässigen Festnahmen teilgenommen habe. Vor diesem Hintergrund erstaune zudem, dass der Beschwerdeführer angeblich nicht mehr gewusst habe, weshalb er die HADEP-Zentrale in Erzincan nach der Verhaftung aufgesucht habe. Als zeitlich unpassend wertete das BFM auch die Aussage, der Beschwerdeführer sei bis zur Festnahme im April 2004 wegen der Weigerung, den Dorfschützerposten zu übernehmen, derart bedrängt worden, da in dieser Zeit nämlich kontrovers über die Abschaffung dieses Systems diskutiert worden sei. Das Ausmass der angegebenen Unterdrucksetzung sei auch deshalb zweifelhaft, weil laut Angaben des Beschwerdeführers ja schon sein Vater als Dorfschützer tätig gewesen sei und das Dorf bereits über eine grosse Anzahl Dorfschützer verfügt habe. Schliesslich führte das BFM an, der Beschwerdeführer hätte sich allfälligen Druckversuchen der lokalen Behörden durch Wohnortswechsel innerhalb der Türkei entziehen können; er sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen gewesen. Das BFM äusserte weiter die Vermutung, dass die Beschwerdeführenden den Wohnort bereits zu einem früheren Zeitpunkt als im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Deutschlandaufenthalt behauptet (mithin früher als irgendwann Ende Juli 2004) verlassen hätten. Das BFM führte zur Begründung an, die Beschwerdeführenden seien bereits vor dem angegebenen Ausreisedatum in Deutschland erkennungsdienstlich erfasst worden.
Diesen Aufenthalt hätten sie zudem erst zugegeben, nachdem ihnen die Abklärungsergebnisse vorgehalten worden seien. Auch dieses Verhalten sei der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden abträglich. Hinsichtlich der allgemeinen, als Angehörige der kurdischen Ethnie erlittenen Nachteile wie die geltend gemachten Mitnahmen in die Berge und die Bedrohung der als Hirten tätigen Kinder durch Armeeangehörige führte das BFM aus, diese gingen nicht über das hinaus, wovon weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei betroffen seien, und seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Situation der Kurden im Zuge der seit 2001 vorgenommenen Reformen verbessert habe. Hinsichtlich der geltend gemachten HADEP-Mitgliedschaft, welche ebenfalls mit Zweifeln behaftet sei, führte das BFM aus, die Partei sei zwar im März 2003 verboten worden, das Parteiverbot habe jedoch bei einfachen Mitgliedern zu keiner rückwirkenden Verfolgung geführt. Sodann wies das BFM nochmals darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden den als lokal oder regional zu wertenden Nachteilen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes hätten entziehen können. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrmals in Istanbul aufgehalten und sei dort auch von seiner Familie besucht worden. Aus den Akten gehe abgesehen von geltend gemachten Personenkontrollen nicht hervor, dass die Familie dort asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Schliesslich führte das BFM an, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer Änderung seines Standpunktes zu führen.

4.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2006 macht der Beschwerdeführer geltend, der Hinweis auf die geltende Praxis der fehlenden Asylrelevanz bezüglich der von Kurden allgemein zu erleidenden Schikanen und Massnahmen werde der Situation der Beschwerdeführenden nicht gerecht. Die angefochtene Verfügung des BFM leide unter dem Mangel, dass die grundsätzliche Hintergrundsituation der Beschwerdeführenden nicht erkannt und auch ihre spezielle Situation nicht abgeklärt worden sei. So finde in Gebieten, in welchen eine gemischte Bevölkerungsstruktur (alevitische Kurden sowie sunnitische Türken) existiere, seit Jahren eine Verdrängungspolitik statt. Der prozentuale Anteil der Kurden an der Gesamtbevölkerung sei in den fraglichen Provinzen, so auch in Erzincan, seit 1970 massiv zurückgegangen. Das Gleiche gelte für den Anteil des früher von Kurden bewirtschafteten Landes, welches nach deren Abwanderung zunehmend von Angehörigen der türkischen Ethnie ersessen werde. Diese Entwicklung lasse sich nicht mit wirtschaftlichen Faktoren erklären, sondern stelle das Ergebnis einer klaren politischen Strategie des türkischen Staates dar und sei als grundsätzlich asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren. Der Rechtsvertreter bemängelt, dass in den Anhörungen auf Äusserungen, welche die Beschwerdeführenden als Opfer der beschriebenen ethnisch motivierten staatlichen Verfolgung erscheinen liessen, nicht näher eingegangen worden sei. In den Anhörungsprotokollen existierten viele Fundstellen über die staatlichen Aufforderungen, sich zu unterwerfen oder das Land zu verlassen. Besonders eindrücklich seien auch die Aussagen des Sohnes D._______ (insb. im kantonalen Protokoll S. 7 und 8) ausgefallen. Es sei schlicht undenkbar, dass dieser die gemachten Aussagen erfunden habe. Die Schilderungen des Jungen zeigten ebenfalls die Intensität der beschriebenen "Politik der Nadelstiche" auf. Die Aussagen des Sohnes D._______ würden weiter auch aufzeigen, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Unrecht von mangelnder Substanziierung der Vorbringen gesprochen habe. Da die Vertreibungspolitik je nach Voraussetzungen der betroffenen Kurden unterschiedlich intensiv verlaufe und die Vertreibung in kleinen Schritten äusserst komplex sei, hätte das BFM durch Abklärung der genauen Verhältnisse (Erhebung der Besitzverhältnisse, Nachfragen zu Landstreitigkeiten, Erfassen der Abwanderungsbewegung aus dem Dorf, etc.) das Verfolgungsprofil der Beschwerdeführenden genauer eruieren müssen. Sollte die Beschwerdeinstanz dem Begehren um Rückweisung nicht folgen, sei der Sachverhalt auf Beschwerdeebene weiter abzuklären und den Beschwerdeführern sei Frist einzuräumen, um statistische Angaben zur Vertreibung der Kurden und Details zu den
Landstreitigkeiten zu machen. Zudem sei durch die Beschwerdeinstanz eine gezielte Botschaftsabklärung zu den ethnischen Vertreibungen zu tätigen. Die von den Beschwerdeführenden erlittene staatliche Verfolgung gehe weit über das hinaus, was in irgendeiner Art und Weise als zumutbar beschrieben werden könne. Durch die systematischen und gezielten Übergriffe sei ein Gefühl des unerträglichen psychischen Druckes entstanden. Da der Beschwerdeführer tagtäglich in Angst gelebt habe, die Felder nicht mehr korrekt habe bestellen können, jederzeit mit Übergriffen auf die Kinder und die sexuelle Integrität der Ehefrau habe rechnen müssen, sei er irgendwann nicht mehr in der Lage gewesen, zu unterscheiden, wann was passiert sei. Verwischungen zwischen Erlebtem und Befürchtungen seien bei einem so hohen Ausmass an systematischen Behelligungen durchaus bekannt. Der Beschwerdeführer, welcher wie seine Ehefrau schwer traumatisiert sei, sei in der Lage, diese Verwischungen beziehungsweise seine Unfähigkeit, die erlittenen Benachteiligungen sauber chronologisch und logisch zu strukturieren, mittels eines psychiatrischen Berichtes zu belegen. Die vom BFM festgestellten Widersprüche seien auf das erwähnte Phänomen zurückzuführen und seien daher erklärbar. Auch gehörten angesichts des Erlebten Übertreibungen zum normalen menschlichen Verhalten. Was letztlich das Verschweigen des Deutschlandaufenthalts anbelange, sei zu berücksichtigen, dass die Verheimlichung der Durchreise eine Konsequenz der problematischen rechtlichen Konstruktion des Erstasylabkommens der EU-Staaten und der Schweiz sei. Dadurch würden die Betroffenen zu unrichtigen Angaben geradezu verleitet.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht korrekt ist.

Was die formelle Rüge der unzureichenden Abklärung der im Raume Erzincan stattfindenden Vertreibungspolitik gegenüber (alevitischen) Kurden betrifft, ist Folgendes zu bemerken: Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - die einzelnen Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, das BFM von einer früheren Abreise aus der Region ausging, der Beschwerdeführer bereits wiederholt in den Grossstädten Istanbul und Ankara verweilte und einem Erwerb nachging, die Familie auch schon über Monate im Raume Istanbul verweilte und die Beschwerdeführer in den Grossstädten Istanbul, Izmir und Ankara über Familienangehörige verfügen, war das BFM nicht gehalten, sich näher mit den alltäglichen Unterdrückungen der kurdischen Bevölkerung in der Bergregion Erzincans auseinanderzusetzen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von der in den potenziellen Rückzugsgebieten der Guerilla ansässigen Bevölkerung zu erleidenden Nachteile (bspw. die geltend gemachten Essensabnahmen, die Mitnahmen in die Berge, die Schikanierungen der Hirten etc.) als eine Folge der Beheimatung in diesen Gebirgszonen, welcher durch Wohnortswechsel innerhalb der Türkei weitgehend entgangen werden kann. Angesichts dieser Einschätzung bestand und besteht keine Veranlassung zur Vornahme der gewünschten Abklärungen zum Migrationsdruck, beispielsweise mittels Botschaftsanfrage. Die diesbezüglichen Anträge des Rechtsvertreters sind demnach abzuweisen.

In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat in vielen Bereichen und insbesondere auch bezüglich der Dauer und Anzahl der erlittenen Verhaftungen widersprüchlich ausgefallen sind. Der Rechtsvertreter stellt diese Feststellung in seiner Argumentation als solche nicht in Abrede, sondern unternimmt den Versuch, die Defizite in den Aussagen mit dem steten Druck, der Häufigkeit der Vorkommnisse, den gesundheitlichen Problemen und der angeblich bekannten Folge der Vermischung der Ereignisse zu erklären. Dieser Erklärungsversuch kann zwar nicht grundsätzlich als unbehelflich bezeichnet werden; die konkreten, vorliegend zur Diskussion stehenden Unzulänglichkeiten vermag er aber nicht zu erklären. So ist beispielsweise schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst bei häufiger Misshandlung nicht in der Lage gewesen wäre, die Dauer der letzten Inhaftierung auch nur einigermassen übereinstimmend anzugeben. Dass dafür, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, auch medizinische Gründe verantwortlich gewesen wären, kann den Akten nicht entnommen werden. Der in Aussicht gestellte Arztbericht über eine beim Beschwerdeführer angeblich vorhandene posttraumatische Belastungsstörung ist nämlich ausgeblieben. Ebenso kann eine Vermischung von Ereignissen hinsichtlich der Aussage ausgeschlossen werden, wonach es jeweils bei den Reisen (entweder Hin- oder Rückfahrt) nach Erzincan zu ein- bis zweitägigen Verhaftungen gekommen sei, beziehungsweise, wonach sämtliche Verhaftungen zu Hause erfolgt seien. Solche gegensätzlichen Aussagen können klarerweise nicht als Folge übermässiger oder andauernder Druckausübung abgetan werden. Das Gericht stellt weiter fest, dass das BFM im angefochtenen Entscheid die zahlreichen Widersprüche betreffend die Umstände der letzten Verhaftung des Beschwerdeführers und die Behandlung während der letzten Haft vor der Ausreise unerwähnt gelassen hat. Während der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung spontan angab, er sei von drei Soldaten und einem Unteroffizier festgenommen, später an einer Säule aufgehängt und auch einem Angehörigen der MIT gegenübergestellt worden, erwähnte er den Ablauf der Verhaftung an der Bundesanhörung abweichend und teilweise erst auf Vorhalt hin. So führte er aus, das Haus sei von Militärs umzingelt worden, die Festnahme sei durch einen Oberoffizier und Unteroffiziere erfolgt und auf Vorhalt, das Aufhängen sei eigentlich ein Fesseln der Hände an einen Knebel gewesen. Gar erst auf mehrmaliges Nachfragen hin erwähnte er die angebliche Gegenüberstellung mit einem Angehörigen der MIT. Da es sich bei der Schilderung der Inhaftnahme im April 2004 angeblich um die letzte, fluchtauslösende Verhaftung
gehandelt hat, scheint auch hier eine Vermischung mit früheren Vorfällen nicht naheliegend.

Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters vermögen die Aussagen des ältesten Sohnes D._______ nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Vielmehr widersprechen Teile seiner Aussagen der Darstellung des Vaters, so beispielsweise die Aussage, der Vater sei alle ein bis zwei Wochen festgenommen worden. Der Vater bezifferte die jährlichen Festnahmen seinerseits nämlich auf 3-4 Male beziehungsweise 10-15mal in sechs Jahren (1999-2004). Auch erwähnte D._______ abweichend vom Vater, dass bei der letzten Verhaftung sieben bis acht Leute ins Haus gekommen seien und sich der Vater im Stall versteckt aufgehalten habe, als er festgenommen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt, wie oben angeschnitten, die Auffassung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführenden einem auf ihnen lastenden Druck, der sich aufgrund der lokalen Verhältnisse ergeben habe, durch Verlegung ihres Wohnsitzes hätten entziehen können. Wäre der auf den Beschwerdeführenden lastende Druck derart gross gewesen, wie sie im Rahmen des Asylverfahrens vorbringen, darf angenommen werden, dass die Familie nach dem Aufenthalt in Istanbul im Jahre 2003 nicht wieder in die Heimatprovinz zurückgekehrt wäre. Im Verfahren der Ehefrau/Mutter der Beschwerdeführenden wurde ausführlich dargelegt, weshalb das Gericht es gar als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass die Beschwerdeführenden nicht erst im Sommer 2004 aus der Region weggezogen sind. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer und seine Familie keine konkreten Verfolgungsgründe vorgelegen haben, welche ihnen bei der Wohnsitznahme an einem anderen Ort in ihrem Heimatland, so beispielsweise in Istanbul, zum Nachteil gereicht hätten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Demnach ist auch betreffend der Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ein Einbezug ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und mediznischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (At. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
Abs 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl grundsätzlich mitzuberücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Von massgebender Bedeutung ist jeweils der Grad der erfolgten Integration in der Schweiz, welche gegebenenfalls eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2).

Im vorliegenden Verfahren ist die Situation der Kinder B._______ und C._______, heute siebzehn- beziehungsweise fünfzehnjährig, während ihres sechsjährigen Aufenthaltes in der Schweiz zu beurteilen. Während hinsichtlich der Integration C._______ nur wenig aus den Akten hervorgeht, ist die Entwicklung und Eingliederung B._______ reicher dokumentiert. Laut der zuständigen Migrationsbehörde musste B._______ im Frühling 2009 nach diversen Vorkommnissen und einem Schulwechsel endgültig von der Schule gewiesen werden. In der Folge habe er sich geweigert, an einem Programm zum Einstieg in die Berufswelt teilzunehmen. Auch sei er nicht bereit, sich um eine Ausbildung zu kümmern. B._______ Vater habe das Verhalten des Sohnes befürwortet und gleichzeitig die fremdenfeindlichen Schulen vor Ort angeprangert. Mit Strafbefehl vom 4. September 2009 wurde B._______ sodann vom Jugendanwalt des Kantons (...) der Tätlichkeit und sexuellen Belästigung beschuldigt und zur persönlichen Leistung zugunsten eines öffentlichen Gemeinwesens während dreier Tage verpflichtet. Der Rechtsvertreter hat auf eine Stellungnahme zu diesen Vorfällen verzichtet, hingegen in seiner Eingabe vom 22. Juli 2010 geltend gemacht, die Situation der Familie habe sich in den letzten zehn Monaten massgeblich verändert. So habe B._______ verschiedene Praktika absolviert und Teilzeit gearbeitet. Auch habe er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Zum Beweis der Anstrengungen B._______ reichte der Rechtsvertreter zwei Arbeitszeugnisse sowie die Bewerbungsunterlagen B._______ zu den Akten, aus welchen weitere kurze Arbeitsleistungen (seit 2008; längstens für 12 Tage) hervorgehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters kann aus diesen Bemühungen der letzten Monate, welche jedoch auch nur zu kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen geführt haben, nicht auf eine gelungene Integration B._______ geschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nach Würdigung der Eingabe vom 2. September 2010 zu keiner anderen Einschätzung der Integration B._______ zu kommen. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Bericht der [psychiatrischer Dienst] vom 27. Juli 2010 geht hervor, dass B._______ an einer Anpassungsstörung leide, welche sich so äussere, dass es ihm nicht genügend gelinge, eine seinem Alter entsprechende Tagesstruktur einzuhalten. Auch zeichne sich ein problematischer Umgang mit übermässigem Alkohol und Cannabis-Konsum ab. Der Umstand, dass B._______ gegenwärtig die im Frühjahr unterbrochene Therapie bei der [psychiatrischer Dienst] wieder aufgenommen hat und er nach dem Ausschluss von der Schule bei (...) seit dem 16. August 2010 ein Aufbaujahr besucht, ist zwar begrüssenswert. Die erst auf den bevorstehenden Abschluss des
Asylverfahrens hin vorgenommenen Schritte vermögen aber die bisher weitgehend ausgeblieben Integrationsbemühungen B._______ nicht wettzumachen.

Die heute fünfzehnjährige C._______ besucht laut Angaben des Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 22. Juli 2010 ab August 2010 die zweite Sekundarschulstufe. Ihre Schulleistungen seien nicht besonders gut, sie zeige jedoch ein gutes und korrektes Verhalten. Dem eingereichten Schulzeugnis ist zu entnehmen, dass C._______ Arbeitsverhalten in der Werkklasse nur gerade befriedigend und sie im ersten Semester immerhin 14 Halbtage unentschuldigt der Schule fern geblieben ist. Aus dem ärztlichen Bericht der psychiatrischen [Klinik] vom 26. August 2009 die Ehefrau/Mutter der Beschwerdeführenden betreffend geht weiter hervor, dass neben B._______ auch C._______ zunehmend Probleme in der Schule und im sozialen Umfeld mache. Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit auch hinsichtlich C._______ nicht davon ausgegangen werden, dass ihre bisherige Integration geradezu zu einer unzumutbaren Entwurzelung führen würde.
Hinsichtlich des Kindswohls kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die aktenkundigen Entwicklungsschritte der beiden im vorliegenden Verfahren eingeschlossen Kinder C._______ und B._______ trotz der sechsjährigen Anwesenheit keine Verwurzelung mit der schweizerischen Kultur und der Lebensweise beziehungsweise hinsichtlich B._______ auch nicht mit den hiesigen Anstandsregeln und der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Daher kann der Wegweisungsvollzug der Jugendlichen allein aufgrund des zu berücksichtigen Kindswohls nicht als unzumutbar beurteilt werden.
Weiter ist festzustellen, dass keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im eingangs genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Wie bereits unter E. 4.3 aufgegriffen, können die Beschwerdeführenden bei Schikanen und Belästigungen am Herkunftsort zumutbarerweise die ihnen zustehende Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer war wie bereits mehrfach erwähnt laut eigenen Angaben wiederholt in Istanbul erwerbstätig. Er konnte dort im Hause seines Onkels eine Wohnung beziehen und wurde dort auch von seiner Familie während mehrerer Monate besucht. Die im Baugewerbe und in der Landwirtschaft erworbenen Berufserfahrungen werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugute kommen. Dort verfügt die Familie in den Regionen Istanbul, Izmir und Ankara über diverse nahe Familienangehörige. Der Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei erscheint somit selbst unter Berücksichtigung der rund sechsjährigen Landesabwesenheit als durchaus realistisch, zumal auch der schulentlassene Sohn B._______ beim Verdienst des Lebensunterhaltes mithelfen kann und die Beschwerdeführenden zusammen mit der Ehefrau/Mutter heimreisen können, deren Beschwerde mit Urteil gleichen Datums ebenfalls abgewiesen wurde. Schliesslich dürften die Beschwerdeführenden auf die künftige Unterstützung (nach Lehrabschluss) ihres in der Schweiz (ebenfalls mit Urteil vorliegenden Datums) vorläufig aufgenommenen Sohnes/Bruders D._______ zählen können.

6.5 Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in die Türkei im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG als zumutbar zu qualifizieren ist.

6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und Beweismittel abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand: