Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3570/2009
{T 0/2}

Urteil vom 8. Dezember 2010

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren 1978 im Kosovo, gelangte im März 1996 als Asylsuchender in die Schweiz. Obwohl sein Asylgesuch bereits zwei Monate später, unter Anordnung der Wegweisung, abgelehnt wurde, blieb er in der Schweiz. Er erhielt im Jahr 1999 die vorläufige Aufnahme, die nach wenigen Monaten aber wieder aufgehoben wurde. Im Verlauf des Jahres 1999 lernte er die 1975 geborene Schweizer Bürgerin B._______kennen und heiratete sie im Mai 2000. Infolgedessen erhielt er im Kanton Freiburg eine Jahresaufenthaltsbewilligung.

B.
Am 6. Mai 2002 stellte A._______ beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, das wegen der fehlenden Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Im gleichen Jahr, am 16. Juli 2002, wurde er Vater eines im Kosovo geborenen unehelichen Sohnes.

C.
Ohne die Geburt des unehelichen Kindes zu erwähnen, reichte A._______ am 18. Mai 2003 ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Notariell vereinbarte er mit seiner Ehefrau am 9. Februar 2004 die Gütertrennung. Beide unterzeichneten am 29. April 2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. A._______ wurde am 21. Juni 2004 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde Wynigen (BE).

D.
Am 26. September 2005 reichten die Ehegatten beim Gericht des Seebezirks in Murten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Gleichzeitig teilte B._______mit, sie führe bereits seit Monaten keine richtige Ehe mehr; Grund für ihren Scheidungswunsch sei auch der Umstand, dass sie sich in einen anderen Mann verliebt habe. Die Ehe wurde mit Urteil vom 25. Januar 2006 geschieden. In der darauffolgenden Zeit entschlossen sich die Ex-Ehegatten wieder zum Zusammenleben.

E.
Am 15. September 2008 leitete das BFM ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. In diesem Rahmen nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten und befragte die Ex-Ehefrau schriftlich zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung und zu den Umständen der Ehescheidung. In ihrem Antwortschreiben vom 16. Oktober 2008 fasst B._______ zusammen, sie habe ihrem Ehemann mit der von ihr initiierten Scheidung Unrecht getan. A._______ reichte im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens mehrere Stellungnahmen ein. In seiner letzten Eingabe vom 13. November 2008 teilte er der Vorinstanz mit, es gebe den zutreffenden Angaben seiner Ex-Ehefrau nichts mehr hinzuzufügen.

F.
Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Bern vom 23. April 2009 erklärte das BFM mit Verfügung vom 29. April 2009 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zur Schluss, dass er die am 21. April 2004 erfolgte Einbürgerung erschlichen habe. Insbesondere habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass seine Ehe erst nach diesem Zeitpunkt ihre Zukunftsperspektiven verloren habe. A._______ habe Überstunden, den Bau eines eigenen Hauses und Zeitmangel als Gründe dafür genannt, dass er seine Ehefrau vernachlässigt habe. Den Akten zufolge hätten diese Gründe aber bereits vor der erleichterten Einbürgerung, nämlich schon seit Februar 2004, existiert. Auch die als Ausrutscher bezeichnete Beziehung zu einer Albanerin habe A._______ in einem falschen zeitlichen Kontext, nämlich nach seiner Einbürgerung, angesiedelt; tatsächlich habe dieser Kontakt aber - wie aus der Geburt des Sohnes im Juli 2002 ersichtlich sei - bereits im Jahr 2001 bestanden. Beginn und Ende der Trennungsperiode der Ehegatten stünden zwar aufgrund der beidseits ungenauen Angaben nicht fest; es lasse sich aber festzustellen, dass die Ehefrau bei Einreichung des Scheidungsbegehrens im September 2005 und auch noch im Februar 2006 in einem Studio bei ihrem Schwager gewohnt habe.

G.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Fürsprecher Rolf Rätz im Namen von A._______ am 3. Juni 2009 Beschwerde. Er macht geltend, die Vorinstanz habe aus dem von ihr ermittelten Sachverhalt die falschen Schlussfolgerungen gezogen. Die Zerrüttung der Ehe habe damit im Zusammenhang gestanden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder ab Frühjahr 2004 den Bau eines Doppeleinfamilienhauses in Angriff genommen habe. Dadurch habe sich die Ehefrau vernachlässigt gefühlt und sich einem anderen Mann zugewendet. Die Ehe sei aber noch mehr als ein Jahr nach der Einbürgerung gelebt worden, bevor sich die Ehefrau im Herbst 2005 zur Trennung entschlossen habe. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die Ehe bereits im April bzw. Juni 2004 aufgegeben worden sei. Die Zerrüttung habe sich erst im Folgejahr ergeben, nachdem die Ehefrau von der unehelichen Vaterschaft des Beschwerdeführers erfahren habe; vorher habe er ihr den Seitensprung aus dem Jahr 2001 nicht gestehen wollen. Sein im Jahr 2005 für das Kind gestellte Gesuch um Familiennachzug habe jedenfalls die Unterstützung seiner Ehefrau gefunden; zusammen mit dem Beschwerdeführer wollte sie dieses Kind wie ein eigenes aufziehen. Schliesslich hätten die geschiedenen Ehegatten nach nur dreimonatiger Trennung den gemeinsamen Haushalt im August 2006 wieder aufgenommen. Ihre Erkenntnis, zusammen zu gehören, beweise, dass es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt habe und die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen worden sei. Belegt werde dies durch diverse Bestätigungen von Freunden und Verwandten, aber auch durch den Umstand, dass die Ehegatten bis heute regelmässig miteinander verreisten.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2009 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

I.
In der darauffolgenden Replik vom 9. September 2009 wiederholt bzw. erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich seine Ehefrau bei Einreichung des Scheidungsbegehrens im September 2005 von ihm getrennt habe; ihre provisorischen Übernachtungen im Studio ihres Schwagers könnten nicht als Getrenntleben betrachtet werden angesichts des Umstands, dass sich all ihre Habseligkeiten noch bis Frühjahr 2006 am ehelichen Domizil befunden hätten. Was seine uneheliche Vaterschaft angehe, so habe er, der Beschwerdeführer, genügend Grund gehabt, diese so lange wie möglich zu verschweigen; er habe seine Ehe damit nicht unnötig belasten wollen. Für die Ausländerbehörden seien jedenfalls sämtliche Informationen hierzu aus den Akten ersichtlich gewesen. Zum Zeitpunkt der Einreichung seines ersten Einbürgerungsgesuchs sei das Kind zudem noch gar nicht auf der Welt gewesen. Gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, seine Ehe zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts missbraucht zu haben, spreche schliesslich die beigefügte schriftliche Erklärung seines früheren Schwiegervaters, der sich andernfalls wohl kaum für ihn einsetzen würde.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5.
Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.

5.1 Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer anfangs 1996 erfolglos ein Asylgesuch stellte, dass er spätestens nach Beendigung seiner vorläufigen Aufnahme im Jahr 1999 die Schweiz hätte verlassen müssen, jedoch aufgrund seiner Eheschliessung mit einer Schweizerin im Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg erhielt. Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass er im Jahr 2001 mit einer kosovarischen Landsfrau ein Kind zeugte, dass er im Mai 2002 ein vorzeitiges Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und dieses Gesuch ein Jahr später erneuerte, ohne dabei den im Juli 2002 geborenen unehelichen Sohn zu erwähnen. Anfangs Februar 2004 vereinbarten die Ehegatten die Gütertrennung; Ende April 2004 unterzeichneten sie die Erklärung über das Bestehen einer stabilen ehelichen Partnerschaft. Schliesslich steht fest, dass A._______ am 21. Juni 2004 eingebürgert wurde und beide Ehegatten am 26. September 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichten. Hierzu hat B._______angemerkt, dass sie bereits seit Monaten keine richtige Ehe mehr führe und sie sich einem anderen Mann zugewendet habe (vgl. den in den Vorakten befindlichen Auszug aus den Scheidungsakten). In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass sie über einen Zeitraum von mehreren Monaten in einem Studio ihres Schwagers in Murten gelebt hat.

5.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre nach seiner Heirat um den Erhalt des Schweizer Bürgerrechts bemüht war, dass sein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung unvollständig war und dass er wenige Monate vor seiner erleichterten Einbürgerung eine güterrechtliche Auseinandersetzung herbeiführte. Zusammen mit den nachfolgenden Ereignissen begründen die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände ohne Weiteres die Vermutung, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung keinen zukunftsgerichteten Ehewillen mehr besass.

5.3 Die an die Vorinstanz gerichteten Eingaben der Ex-Ehefrau vom 19. Juli 2008 und 16. Oktober 2008 bestärken diese Vermutung. In ihrem Schreiben vom 19. Juli 2008 äusserte B._______ihr Unverständnis über das gegen ihren Ex-Ehemann - und erneuten Lebensgefährten - eingeleitete Nichtigkeitsverfahren und verlangte, ihm sei der Schweizer Pass zu belassen, vor allem, weil dadurch Reisen in die ganze Welt möglich geworden seien. In ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2008 - Antwort auf den ihr vom BFM am 13. Oktober 2008 übermittelten Fragenkatalog - gab sie einleitend zu verstehen, dass die Scheidung sicher nie erfolgt wäre, wären ihr die Konsequenzen und der Aufwand des Nichtigkeitsverfahrens klar gewesen. Im gleichen Schreiben äusserte sie zwar, es habe im Jahr 2004 keine Scheidungsabsichten gegeben, relativierte dies aber durch die Angabe, sie sei die gewesen, die immer nach Gründen gesucht habe, wieso, warum, und nach einer gewissen Zeit die Nase voll gehabt habe ... (Antwort auf Frage 7). Bestenfalls lassen die Ausführungen von B._______darauf schliessen, dass im zeitlichen Umfeld der Einbürgerung noch kein Scheidungswunsch formuliert wurde, nicht aber, dass seinerzeit noch eine stabile Lebensgemeinschaft der Ehegatten bestand.

6.
Folglich stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.

6.1 Da die Ehegatten auf gemeinsames Begehren hin geschieden wurden, steht fest, dass ihre Ehe seinerzeit gescheitert ist. Ob sie nach Einreichung ihres Scheidungsbegehrens noch eine gemeinsame Wohnung benutzten, spielt ebensowenig eine Rolle wie alle weiteren darauffolgenden Ereignisse. Wie oben (E. 3.1) dargelegt, ist allein massgeblich, ob im Zeitraum zwischen dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung und dem Erhalt des Schweizerischen Bürgerrechts eine tatsächliche Ehegemeinschaft vorlag. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann damit ausser Betracht bleiben, dass die Ex-Ehegatten mittlerweile wieder zusammenleben, dass sie gemeinsame Interessen verfolgen und ihre Scheidung möglicherweise als Irrtum bzw. Fehler ansehen. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Sympathieschreiben, die ein Zusammenleben der Ex-Ehepartner bestätigen, aber allesamt aus dem Jahr 2009 stammen, ohne Belang. Gleiches gilt für die der Beschwerde beigefügten Reiseunterlagen.

6.2 Zur ehelichen Gemeinschaft im Umfeld des Einbürgerungsverfahrens enthält die Beschwerdeschrift ungenaue und teilweise widersprüchliche Ausführungen. Einerseits stellt der Beschwerdeführer die Zerrüttung seiner Ehe in Zusammenhang mit seiner beruflichen Inanspruchnahme und dem im Frühjahr 2004 begonnenen Hausbau; seine Ehefrau habe sich deswegen vernachlässigt gefühlt und sich einem anderen Mann zugewendet (S. 4). Andererseits siedelt er die Zerrüttung seiner Ehe im Folgejahr an, angeblich dann, nachdem seine Ehefrau von seiner unehelichen Vaterschaft erfahren habe; er mutmasst aber dennoch, dass ihn seine Ehefrau bereits im Jahr 2005 im Hinblick auf den Familiennachzug seines Sohnes unterstützt habe (S. 6). Weiterhin macht er geltend, seine Ehefrau habe sich im Herbst 2005 zur Trennung entschlossen (S. 4); kurz vorher führte er jedoch noch aus, man habe den gemeinsamen Haushalt nach nur dreimonatiger Trennung im August 2006 wieder aufgenommen (S. 2). Schliesslich wirft er der Vorinstanz replikweise vor, sie gehe zu Unrecht von einer Trennung im September 2005 aus, da seine Ehefrau nur provisorisch im Studio ihres Schwagers übernachtet habe. Mit diesem inhaltlich diffusen und zeitlich unpräzisen Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass erst nach seiner erleichterten Einbürgerung ein bis dahin unvorhersehbares Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt hat. Bereits gegenüber der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer genaue Zeitangaben vermieden und insbesondere den - angeblich einmaligen - sexuellen Kontakt zur Mutter seines Sohnes in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem erst 2004 begonnenen Hausbau gestellt (vgl. Punkt 4 seiner Eingabe vom 22. September 2008).

7.
Die Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat, wird auch durch den Umstand bestärkt, dass er gegenüber den Behörden seine uneheliche Vaterschaft verschwiegen hat. Dass das Kind - wie er betont - beim ersten, vorzeitigen Einbürgerungsgesuch vom 6. Mai 2002 noch gar nicht auf der Welt war, ist unerheblich. Immerhin hätte er dieses Kind beim zweiten Einbürgerungsgesuch angeben müssen, enthält doch das Gesuchsformular eine entsprechende Rubrik. Der Beschwerdeführer hat das seinerseits bewusste Versäumnis damit begründet, dass er seine Ehe nicht habe aufs Spiel setzen wollen. Dieses Verhalten ist jedoch nicht zu rechtfertigen, steht es doch nicht im Belieben eines Gesuchstellers, die für die Einbürgerung relevanten Angaben zu unterdrücken. Im vorliegenden Fall hat das unvollständig ausgefüllte Einbürgerungsgesuch die Vorinstanz davon abgehalten, alle Aspekte der Einbürgerungsvoraussetzungen zu überprüfen und hierzu gegebenenfalls andere Behörden zu kontaktieren. Auch dies deutet darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer durch absichtliche Täuschung die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.

8.
Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 29. April 2004 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Die gleiche Schlussfolgerung ergibt sich aber auch aufgrund seines zweiten Einbürgerungsgesuchs vom 18. Mai 2003, in welchem er wider besseres Wissen keine Angaben zum mittlerweile geborenen Sohn gemacht hat. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer die vermutungsweise gezogene Schlussfolgerung nicht widerlegen können.

9.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. April 2009 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. K 371 367; Akten retour)
den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern (Ref-Nr. 83 972)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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