Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-4481/2010/
{T 0/2}

Urteil vom 8. Dezember 2010

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,

und

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______ war seit 1. Januar 1998 bei der Billag AG (nachfolgend: Billag) unter der Kundennummer 17 312 758 für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. Die Inhaberadresse lautete anfänglich auf (...), die Rechnungs- und Korrespondenzadresse auf (...). Ab dem 20. März 1998 lauteten alle drei Adressen auf (...). Am 22. Oktober 2003 ersuchte A._______ die Billag, die seinem Schreiben beigelegte Gebührenrechnung an die Adresse (...) zu schicken. Die Billag änderte darauf die Rechnungsadresse entsprechend.

B.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 beanstandete A._______, die Billag habe die Empfangsgebühren während mehr als fünf Jahren zu Unrecht eingezogen. Er stellte sinngemäss ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht mit der Begründung, B._______ erhalte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Ergänzungsleistungen). Dem Gesuch beigelegt war ein Schreiben der Ausgleichskasse (...) vom Dezember 2001, mit dem diese B._______ bestätigte, zurzeit Ergänzungsleistungen zu beziehen. Die Billag forderte A._______ in der Folge auf, ihr weitere, für die Beurteilung seines Gesuchs erforderliche Unterlagen einzureichen. A._______ kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 27. April 2005 wies die Billag sein Gesuch ab, da er gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen keine Ergänzungsleistungen beziehe. A._______ erhob gegen diese Verfügung keine Beschwerde.

C.
Am 29. Januar 2008 teilte A._______ der Billag mit, B._______ sei am 26. Januar 2008 verstorben. Er beanstandete erneut, die Billag habe die Empfangsgebühren zu Unrecht eingezogen, da Haushalte, in denen Bezüger von Ergänzungsleistungen lebten, von den Gebühren befreit seien. Dem Fax beigelegt war wiederum die Bestätigung der Ausgleichskasse (...) vom Dezember 2001. Mit Schreiben vom 31. März 2008 wiederholte er seinen Vorwurf.

D.
Die Billag bestätigte A._______ am 7. April 2008 den Eingang seines Schreibens vom 31. März 2008 und informierte ihn darüber, dass er weiterhin für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet sei. Gleichentags änderte sie die Rechnungsadresse wieder auf (...). Sie interpretierte sein Schreiben als Gesuch um Gebührenbefreiung und forderte ihn auf, Unterlagen betreffend die von ihm bezogenen Ergänzungsleistungen einzureichen. Da er der Aufforderung nicht nachkam, sondern lediglich erneut die Bestätigung der Ausgleichskasse (...) vom Dezember 2001 einreichte, forderte ihn die Billag am 29. September 2008 ein weiteres Mal zur Einreichung der Unterlagen auf, wozu er indes nicht bereit war.

E.
Am 11. November 2008 verfügte die Billag, A._______ könne nicht von der Gebührenpflicht befreit werden, da er nach den ihr vorliegenden Angaben keine Ergänzungsleistungen beziehe. A._______ beanstandete die Verfügung mit Schreiben vom 17. November 2008 hinsichtlich verschiedener Punkte. Seine Eingabe wurde von der Billag an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) weitergeleitet und von diesem am 14. Januar 2009 als Beschwerde entgegengenommen.

F.
Gegen Ende November 2008 leitete die Billag die Betreibung ein für den Restbetrag der Gebührenrechnung für das erste Quartal des Jahres 2006 (Fr. 4.80) und die Empfangsgebühren der ersten drei Quartale des Jahres 2008 (total Fr. 346.50) sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren (total Fr. 35.--). A._______ erhob gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Am 11. Februar 2009 hielt die Billag fest, der Beschwerdeführer sei zur Bezahlung der Betreibungsforderung verpflichtet, und beseitigte den Rechtsvorschlag. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Betreibungskosten dem Schicksal der Betreibung folgten. A._______ reichte gegen die Verfügung am 24. Februar 2009 Beschwerde beim BAKOM ein.

G.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 vereinigte das BAKOM die beiden Beschwerden und wies sowohl die Beschwerde vom 17. November 2008 als auch diejenige vom 24. Februar 2009 ab, soweit es auf letztere eintrat. Es stellte fest, A._______ unterliege für die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2008 der Gebührenpflicht, und beseitigte den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung für die Empfangsgebühren des ersten Quartals des Jahres 2006 (Fr. 112.60) und der ersten beiden Quartale des Jahres 2008 (total Fr. 231.--) bzw. für total Fr. 351.30 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren (total Fr. 55.--).
Zur Begründung führte es bezüglich der Beschwerde vom 17. November 2008 aus, A._______ habe nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht gehabt habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht seien daher nicht erfüllt. Bezüglich der Beschwerde vom 24. Februar 2009 machte es geltend, die in Betreibung gesetzte Gebührenforderung für das erste Quartal des Jahres 2006 und die ersten drei Quartale des Jahres 2008 bzw. von total Fr. 351.30 betreffe eine Zeitspanne, in der A._______ gebührenpflichtig gewesen sei, und sei trotz mehrerer Mahnungen unbezahlt geblieben. Die Betreibung erweise sich somit bezüglich dieser Forderung wie auch bezüglich der Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.-- als gerechtfertigt, weshalb der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei. Für die Behandlung der Betreibungskosten sei es nicht zuständig, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten sei.

H.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) am 19. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die rückwirkende Befreiung seines Haushalts von der Gebührenpflicht und die Aufhebung der Betreibung.
Zur Begründung führt er aus, B._______ habe seit dem Jahre 1985 ununterbrochen Ergänzungsleistungen bezogen, weshalb nie Empfangsgebühren hätten bezahlt werden müssen. Die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) habe indes jeden persönlichen Kontakt zur Klärung der Angelegenheit verweigert und nie das rechtliche Gehör gewährt. Die Gebührenrechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2008 hätten im Weiteren auf den Namen von B._______ - mit dem Zusatz A._______ - gelautet und seien nachträglich auf seinen Namen geändert worden; sie seien entsprechend ungültig. Es sei völlig absurd, dass er nach dem Tod von B._______ Inhaber von deren Kundennummer sein solle. Die Gebührenrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 seien trotz belegter Gebührenbefreiung bezahlt worden.

I.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte der Beschwerdeführer Mitte Juli 2010 einen Beleg für die Zahlung von Fr. 112.60 ein und führte erläuternd aus, die Gebühren für das erste Quartal des Jahres 2006 am 12. Januar 2006 bezahlt zu haben. Im Weiteren wies er auf verschiedene Fragen hin, die bislang unbeantwortet geblieben seien.

J.
Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2010, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist es grundsätzlich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die es um einige Bemerkungen ergänzt. Es führt neu ausdrücklich aus, der Bezug von Ergänzungsleistungen führe nicht automatisch zur Beendigung der Gebührenpflicht, vielmehr sei ein Gesuch erforderlich. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einem Haushalt lebe oder gelebt habe, der von der Gebührenpflicht befreit sei. Die Aussage des Beschwerdeführers allein, B._______ habe seit dem Jahre 1985 ohne Unterbruch Ergänzungsleistungen bezogen, sei nicht aussagekräftig. Der Beschwerdeführer sei im Weiteren nicht erst nach dem Tod von B._______ Inhaber der Kundennummer geworden, sondern dies bereits seit dem 1. Januar 1998 gewesen. Er habe als Gebührenpflichtiger daher die Rechnungen der Erstinstanz bezahlen müssen, auch wenn die Rechnungsadresse auf seinen Wunsch für eine gewisse Zeit nicht mit seiner Adresse übereingestimmt habe. Dies gelte auch hinsichtlich der Gebührenrechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2008.

K.
Die Erstinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, eine Gebührenbefreiung komme nicht in Frage, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass B._______ bzw. er selber im Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Gesuchs im Jahre 2005 bzw. 2008 Ergänzungsleistungen bezogen habe. Die auf B._______ lautende Rechnungsadresse ändere im Weiteren nichts an der Gebührenpflicht des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe schliesslich nicht nachgewiesen, dass er die Gebührenrechnung für das erste Quartal des Jahres 2006 vollumfänglich bezahlt habe.

L.
Der Beschwerdeführer weist in seinen Schlussbemerkungen vom 8. September 2010 darauf hin, dass keine einzige der in seiner Eingabe von Mitte Juli 2010 aufgeführten Fragen beantwortet worden sei.

M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt des Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Verfügungen im erwähnten Sinn gelten auch Beschwerdeentscheide nach Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das BAKOM ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, eine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. Mai 2010 zuständig.

1.2 Zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat der angefochtenen, ihn belastenden Verfügung hat der Beschwerdeführer ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann daher eine Beschwerde aus anderen Gründen als den von den Verfahrensbeteiligten angerufenen gutheissen oder abweisen. Auch kann es die angefochtene Verfügung mit einer völlig anderen Begründung schützen, als sie von der Behörde angegeben wurde (sog. Motivsubstitution; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 62 N 40). Der Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Namentlich sind von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2010 vom 9. November 2010 E. 3.1; MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 62).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht neu, die Erstinstanz habe im Zusammenhang mit der Frage der Befreiung von der Gebührenpflicht bewusst jeden persönlichen Kontakt zur Klärung der Angelegenheit verweigert und ihm nie das rechtliche Gehör gewährt. Er beruft sich somit sinngemäss auf das Recht auf vorgängige Stellungnahme und Anhörung als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtliche und - im Rahmen des Streitgegenstands - grundsätzlich auch tatsächliche Noven vorgebracht werden dürfen (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.196 und 2.204 ff., jeweils mit Hinweisen), ist seine Rüge nachfolgend zu prüfen.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seines sinngemässen Gesuchs um Befreiung von der Gebührenpflicht vom 4. Januar 2005 wie auch seines als erneutes Befreiungsgesuch interpretierten Schreibens vom 31. März 2008 von der Erstinstanz aufgefordert, die nach deren Ansicht für die Beurteilung des jeweiligen Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen, im letzteren Fall sogar zweimal. Auch wenn die Aufforderungen nicht explizit auf den von ihm geltend gemachten Befreiungsgrund eingingen, musste ihm aufgrund dieser Aufforderungen klar sein, dass die Bestätigung der Ausgleichskasse Luzern vom Dezember 2001 nicht ausreichte. Dennoch reichte er weder weitere Unterlagen ein noch äusserte er sich in massgeblicher Weise zu seinem jeweiligen Gesuch. Hinsichtlich seines zweiten Gesuchs weigerte er sich ausserdem ausdrücklich und aus nicht nachvollziehbaren Gründen, weitere Angaben zu machen. Damit kam er nicht nur seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sondern verzichtete trotz bestehender Möglichkeit auch darauf, vorgängig Stellung zu nehmen und angehört zu werden. Daran ändert nichts, dass die Erstinstanz gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers jeden persönlichen Kontakt zur Klärung der Angelegenheit verweigerte. In der Regel erfolgt die Anhörung im Verwaltungsverfahren nämlich schriftlich; ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht prinzipiell nicht (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N. 37 mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, ist daher zurückzuweisen.

5.
5.1 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich teilweise noch unter dem bis 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997). Für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist daher bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht anzuwenden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 4 und A 7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).

5.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]; Art. 55 Abs. 1 aRTVG [in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung; AS 1997 2213] i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (Art. 68 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG; Art. 44 Abs. 2 aRTVV), und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG), bzw. am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung des Betriebs mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber:
1    Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber:
a  in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen;
b  glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann;
c  der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt;
d  Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält;
e  die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt;
f  eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist;
g  ...
2    Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt.
3    Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48
aRTVV). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]; Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung; AS 2001 1680]; zur relativen strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.3 AHV- oder IV-Berechtigte, die Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (aELG von 1965, AS 1965 537) bzw. 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen einreichen, werden auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit (Art. 68 Abs. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a  Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b  Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c  Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d  Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
e  Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
2    Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR76) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
3    Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
4    Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
5    Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.
RTVV; Art. 45 Abs. 2 und 4 aRTVV [in der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung; AS 2001 1681]). Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht wurde (Art. 64 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a  Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b  Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c  Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d  Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
e  Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
2    Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR76) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
3    Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
4    Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
5    Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.
RTVV; Art. 45 Abs. 3 aRTVV [in der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung; AS 2001 1681]). Nicht gebührenpflichtig sind ausserdem Personen, die von Gesetzes wegen davon befreit sind (Art. 68 Abs. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG i.V.m. Art. 63
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV; Art. 43 aRTVV [in den am 1. August 1999 bzw. am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassungen; AS 1999 1846 und AS 2001 1680] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer war seit 1. Januar 1998 bei der Erstinstanz unter der Kundennummer 17 312 758 für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet und entsprechend - wie dargelegt (vgl. E. 5.2) - melde- und gebührenpflichtig. Gegen Ende des Jahres 2003 wurde auf seinen Wunsch die Rechnungsadresse auf B._______ geändert. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, diese Änderung habe auch den Übergang seiner Kundennummer sowie seiner Gebühren- und Meldepflicht auf B._______ zur Folge gehabt. Dies trifft indes nicht zu. Der Beschwerdeführer ersuchte zwar um die Änderung der Rechnungsadresse, nicht jedoch um die Übertragung der Kundennummer auf B._______. Trotz der geänderten Rechnungsadresse blieb er daher Inhaber der Kundennummer sowie gebühren- und meldepflichtig. Ein Übergang der Kundennummer sowie der Gebühren- und Meldepflicht erfolgte auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Der Tod von B._______ hatte daher keine Auswirkungen auf die gebührenrechtliche Stellung des Beschwerdeführers. Sein Argument, es sei völlig absurd, dass er nach dem Tod von B._______ Inhaber von deren Kundennummer sein solle, geht daher fehl.

6.2 Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Vor- und die Erstinstanz hätten zu Unrecht verneint, dass der Haushalt wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen durch B._______ keine Empfangsgebühren hätte bezahlen müssen. Die Vor- wie auch die Erstinstanz sind demgegenüber der Ansicht, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht erfüllt (gewesen) seien. Die erste ablehnende Verfügung der Erstinstanz vom 27. April 2005 sei zudem - so die Erstinstanz - mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen.
6.2.1 Wie dargelegt (vgl. E. 5.3), werden und wurden AHV- und IV-Berechtige, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Der lediglich für den Dezember des Jahres 2001 belegte Bezug von Ergänzungsleistungen durch B._______ hatte somit bereits aus diesem Grund nicht zur Folge, dass die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers bzw. des Haushalts automatisch endete. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn einer der Gründe gemäss Art. 63
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV bzw. Art. 43 aRTVV vorgelegen hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer indes nicht geltend gemacht und geht aus den Akten auch nicht hervor.
6.2.2 Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 stellte der Beschwerdeführer zwar sinngemäss ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht mit der Begründung, B._______ beziehe seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen. Er unterliess es jedoch, einen aktuellen Beleg betreffend den Bezug dieser Leistungen einzureichen. Die Abweisung seines Gesuchs durch die Erstinstanz mit Verfügung vom 27. April 2005 ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. Nicht zu überzeugen vermag allerdings deren Begründung, die nicht auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befreiungsgrund eingeht, sondern lediglich festhält, der Beschwerdeführer beziehe gemäss ihren Unterlagen keine Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid jedoch nicht an, weshalb er in Rechtskraft erwuchs. Er kann daher aus seinem Gesuch vom 4. Januar 2005 nichts zu seinen Gunsten ableiten; seine Gebührenpflicht dauerte vielmehr fort.
6.2.3 Mit Fax vom 29. Januar 2008 und Schreiben vom 31. März 2008 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen durch B._______ hätte der Haushalt keine Empfangsgebühren bezahlen müssen. Der Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen kam er indes wiederum nicht nach. Sein neuerliches Gesuch unterschied sich somit grundsätzlich nicht von dem bereits im Jahre 2005 eingereichten und von der Erstinstanz rechtskräftig abgewiesenen. Soweit es die Erstinstanz in ihrer Verfügung vom 11. September 2008 daher implizit ablehnte, auf ihre Verfügung vom 27. April 2005 zurückzukommen, ist dies nicht zu beanstanden.
6.2.4 Wie erläutert (vgl. E. 5.3), endet die Gebührenpflicht im Falle der Gutheissung eines Gesuchs im Sinne von Art. 64
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a  Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b  Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c  Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d  Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
e  Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
2    Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR76) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
3    Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
4    Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
5    Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.
RTVV am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht wurde; eine rückwirkende Befreiung erfolgt nicht. Vorliegend wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers hin somit frühestens per 31. Januar 2008 in Frage gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war B._______ jedoch bereits verstorben und bezog entsprechend keine Ergänzungsleistungen mehr. Eine Befreiung von der Gebührenpflicht kam somit von Vornherein nicht mehr in Betracht, da der in der Vergangenheit erfolgte Bezug von Ergänzungsleistungen durch B._______ nach Art. 64
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a  Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b  Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c  Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d  Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
e  Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
2    Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR76) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
3    Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
4    Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
5    Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.
RTVV keinen Befreiungsgrund darstellt. Der Beschwerdeführer wäre demnach auf sein erneutes Gesuch hin nur von der Gebührenpflicht zu befreien gewesen, wenn er selber Ergänzungsleistungen bezogen hätte. Dies wird von ihm indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht belegt.
6.2.5 Der Beschwerdeführer war somit weder von Gesetzes wegen noch aufgrund seines Gesuchs vom 4. April 2005 von der Gebührenpflicht befreit; ebenso wenig war er nach dem Tod von B._______ auf sein neuerliches Gesuch hin davon zu befreien. Die Abweisung seiner Beschwerde vom 17. November 2008 durch die Vorinstanz ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden.
6.2.6 Zu Bedenken Anlass gibt indes die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids. Zwar geht aus dieser implizit hervor, dass die Vorinstanz den in der Vergangenheit erfolgten Bezug von Ergänzungsleistungen durch B._______ nicht als Grund für die Befreiung von der Gebührenpflicht qualifiziert. Wie bereits die Erstinstanz erwähnt sie dies und die Gründe dafür jedoch nicht ausdrücklich. Der Beschwerdeführer macht denn auch sinngemäss geltend, sie habe sich nicht dazu geäussert. Es ist somit zweifelhaft, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 7365/2009 vom 9. November 2009 E. 9.8.1.1 und A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.1; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.103 ff.). Die Frage braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu gelten hätte (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 9.8.1.5 und A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.4; Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.112 ff.). Dem Umstand ist jedoch bei der Verlegung der Kosten entsprechend Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.4).

6.3 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Betreibung erfolge zu Unrecht und sei aufzuheben. Zum einen habe er die Gebührenrechnung für das erste Quartal des Jahres 2006 vollumfänglich bezahlt. Zum anderen hätten die Gebührenrechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2008 auf den Namen von B._______ - mit dem Zusatz A._______ - gelautet und seien nachträglich auf seinen Namen geändert worden; sie seien daher ungültig.
Die Vor- wie auch die Erstinstanz sind demgegenüber der Auffassung, der Beschwerdeführer sei als Inhaber der Kundennummer und Gebührenpflichtiger auch zur Zahlung der Rechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2008 verpflichtet, obschon diese an die bereits verstorbene B._______ adressiert gewesen seien. Er sei somit zur Bezahlung aller in Betreibung gesetzter Forderungen verpflichtet, habe dies aber trotz mehrerer Mahnungen nicht getan. Die Betreibung sei daher gerechtfertigt und der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
6.3.1 Wie dargelegt (vgl. E. 6.1), hatte die auf Wunsch des Beschwerdeführers gegen Ende des Jahres 2003 erfolgte Änderung der Rechnungsadresse auf B._______ nicht zur Folge, dass die Kundennummer sowie die Gebühren- und Meldepflicht auf diese übergingen. Ein derartiger Übergang erfolgte auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer blieb daher Inhaber der Kundennummer sowie gebühren- und meldepflichtig. Der Bezug von Ergänzungsleistungen durch B._______ änderte daran nichts (vgl. E. 6.2), ebenso wenig deren Tod. Die Adressierung der Gebührenrechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2008 an B._______ bedeutet somit nicht, dass diese zur Bezahlung der Empfangsgebühren verpflichtet war. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer als Gebührenpflichtiger für die Bezahlung der beiden Gebührenrechnungen besorgt zu sein, auch wenn sie nicht an ihn, sondern an die im gleichen Haushalt lebende B._______ adressiert waren. Dies geht bereits aus den Rechnungen selber hervor, auf denen jeweils der Vermerk (...) und die Kundennummer des Beschwerdeführers aufgeführt ist. Es kann folglich nicht die Rede davon sein, die Rechnungen seien nachträglich auf dessen Namen geändert worden und daher ungültig. Nichts anderes gilt im Übrigen bezüglich der Gebührenrechnung für das erste Quartal des Jahres 2006.
6.3.2 Vorliegend hob die Erstinstanz die Betreibung an für den Restbetrag der Gebührenrechnung für das erste Quartal des Jahres 2006 von Fr. 4.80 (Mahngebühr von Fr. 5.-- abzüglich Fr. 0.20, die vom System abgeschrieben wurden), die Empfangsgebühren für die ersten drei Quartale des Jahres 2008 von je Fr. 115.50 und die Mahngebühren für die Mahnungen vom 18. März 2008, 17. Juni 2008 und 16. September 2008 von je Fr. 5.-- sowie die Betreibungsgebühr von Fr. 20.--, insgesamt somit für eine fällige Forderung von Fr. 386.30.
Unstrittig ist, dass bislang weder diese Empfangsgebühren noch Mahn- und Betreibungsgebühren bezahlt wurden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie der Erläuterungen der Erstinstanz ist ausserdem davon auszugehen, dass an die Gebührenrechnung für das erste Quartal des Jahres 2006 von insgesamt Fr. 117.60 (Empfangsgebühren von Fr. 112.60 plus Mahngebühr von Fr. 5.--) lediglich ein Betrag von Fr. 112.60 bezahlt wurde. Eine höhere Zahlung wird insbesondere auch vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch belegt. Der Restbetrag von Fr. 4.80 wurde somit ebenfalls noch nicht bezahlt. Im Ergebnis ist somit die gesamte Betreibungsforderung von Fr. 386.30 ausstehend.
Der Beschwerdeführer ist als Gebührenpflichtiger zur Bezahlung der Empfangsgebühren für die ersten drei Quartale des Jahres 2008 verpflichtet; dies unabhängig davon, ob die Gebührenrechnungen an ihn oder an B._______ adressiert waren (vgl. E. 6.3.1). Gleiches gilt hinsichtlich der Mahngebühren und der Betreibungsgebühr, die gemäss Art. 62
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle - (Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1    Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
2    Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe».
3    Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.
RTVV von der Gebührenerhebungsstelle in Rechnung gestellt werden können, wenn diese die Gebührenpflichtigen vorgängig schriftlich darüber informiert hat, was vorliegend der Fall war. Es trifft schliesslich auch für den Restbetrag der Gebührenrechnung für das erste Quartal des Jahres 2006 zu, dessen Inrechnungstellung vom Beschwerdeführer - abgesehen von der Bestreitung der Gebührenpflicht als solcher - nicht beanstandet wird (vgl. Art. 44 Abs. 4 und 5 aRTVV [in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung; AS 2004 4532]). Der Beschwerdeführer ist folglich zur Bezahlung der gesamten Betreibungsforderung von Fr. 386.30 verpflichtet.
6.3.3 Die Erstinstanz hielt die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Betreibungsforderung in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2009 zutreffend fest. Sie beseitigte ausserdem den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung, wozu sie befugt war und wofür die Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] i.V.m. Art. 69 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVG und Art. 65 Abs. 2 Bst. b
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht - (Art. 69e Abs. 4 RTVG)
RTVV). Die hinsichtlich dieser Punkte erfolgte Abweisung der Beschwerde vom 24. Februar 2009 durch die Vorinstanz ist im Ergebnis demnach nicht zu beanstanden.
6.3.4 Nicht nachvollziehbar ist allerdings die vorinstanzliche Begründung, die namentlich nicht auf die angebliche Überschreibung der Gebührenrechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2008 auf den Namen des Beschwerdeführers eingeht. Dieser beanstandet denn auch sinngemäss, die Vorinstanz habe sich zu verschiedenen Punkten nicht geäussert. Da eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht wiederum als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt zu gelten hätte (vgl. E. 6.2.6), kann auch hier offen bleiben, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachkam. Dem Umstand ist jedoch bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.4).
6.3.5 Im Ergebnis nicht zu kritisieren ist das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde vom 24. Februar 2009, soweit dies die Betreibungskosten betrifft. Die Erstinstanz hält in Dispositivziffer 3 ihrer Verfügung zwar fest, die Betreibungskosten folgten gemäss Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG dem Schicksal der Betreibung. Sie weist in ihrer Begründung indes ausdrücklich darauf hin, dass diese Kosten nicht Gegenstand ihrer Verfügung seien, sie hinsichtlich dieser Kosten mithin nichts regle. Die Betreibungskosten zählten somit nicht zum Streitgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Der Vorinstanz war es daher bereits aus diesem Grund versagt, darüber zu befinden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 2.8).
6.3.6 Die Vorinstanz beschränkt sich vorliegend nicht darauf, die Beschwerde vom 24. Februar 2009 abzuweisen, soweit sie darauf eintritt. Sie hält im Dispositiv ihres Entscheids vielmehr zusätzlich fest, der Beschwerdeführer unterliege vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2008 den privaten Radio- und Empfangsgebühren (Dispositivziffer 3a), und beseitigt den Rechtsvorschlag für gewisse Forderungen (Dispositivziffer 3b). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung dieser Forderungen wird indes nicht erwähnt. Die Forderungen stimmen zudem nur teilweise mit den in Betreibung gesetzten überein. Statt der Restforderung von Fr. 4.80 für das erste Quartal des Jahres 2006 werden die bereits bezahlten Empfangsgebühren von Fr. 112.60 aufgeführt. Die Empfangsgebühren von Fr. 115.50 für das dritte Quartal des Jahres 2008 werden nicht erwähnt und die Mahn- und Betreibungsgebühren mit Fr. 55.-- statt Fr. 35.-- angegeben. Der Entscheid der Vorinstanz weicht somit dem Wortlaut des Dispositivs nach von der Verfügung der Erstinstanz ab. Aus der Begründung des Entscheids wird jedoch deutlich, dass dies nicht beabsichtigt war, sondern die Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz vollumfänglich bestätigen wollte. Dies ist - wie ausgeführt (vgl. E. 6.3.3) - nicht zu beanstanden. Der Klarheit halber sind jedoch die Dispositivziffern 3a und 3b im Dispositiv des vorliegenden Entscheids in diesem Sinn zu korrigieren.

7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Dispositivziffern 3a und 3b sind im erwähnten Sinn zu korrigieren.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer unterliegend. Er hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten, die auf Fr. 500.-- festzulegen sind, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die nicht nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz (vgl. E. 6.2.6 und E. 6.3.4) eine Ermässigung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer sind daher Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

9.
Dem nicht anwaltlich vertretenen, im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, an die Erstinstanz Fr. 386.30 (Fr. 4.80 Restbetrag Gebührenrechnung 1. Quartal 2006 [Mahngebühr], Fr. 346.50 Empfangsgebühren 1. - 3. Quartal 2008, Fr. 35.-- Mahn- und Betreibungsgebühren) zu bezahlen.

3.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2083335 vom 3. Dezember 2008 des Betreibungsamts Ebikon-Dierikon-Adligenswil wird vollumfänglich beseitigt.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 300.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000251548/1000248773/tuf; Einschreiben)
die Erstinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Forster Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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