Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3551/2013

Urteil vom8. Oktober 2013

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren (...),

Russland,
Parteien
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N_______.

Sachverhalt:

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Bezirk C._______) stammender russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit - seine Heimat zusammen mit seinem Schwager K._______ (Geschäfts-Nr. D-3580/2013; N_______) Anfang Mai 2012 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 6. Mai 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags in Begleitung seiner Ehefrau und Kinder (Geschäfts-Nr. D-2788/2013; N_______) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 21. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 25. Mai 2012 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton E._______ zugewiesen.

A.b Mit Schreiben vom 27. August 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage Polen für die Durchführung der Asylgesuche seiner Frau und der gemeinsamen Kinder zuständig sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 6. September 2012 mitzuteilen, ob er sein Einverständnis erteile, dass der gleiche Staat, welcher für die Prüfung der Asylgesuche seiner Frau und der Kinder zuständig sei, auch über sein eigenes Asylgesuch entscheide. Sollte er sich nicht einverstanden erklären, komme dies einem Verzicht auf sein Recht auf die Zusammenführung von Familienangehörigen im Sinne der Dublin-Verordnung gleich, womit sein eigenes Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt würde und jenes seiner Frau und der Kinder in Polen.

In seiner Stellungnahme vom 17. September 2012 lehnte der Beschwerdeführer eine Durchführung seines Asylverfahrens in Polen ab, da er fürchten müsse, in Polen festgenommen und nach Tschetschenien ausgeliefert zu werden. Zugleich beantragte er, es seien seine Ehefrau und die Kinder in sein Asylgesuch einzuschliessen, die Mitglieder seiner Familie seien nicht zu trennen und es sei der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren.

A.c Mit Schreiben des BFM vom 3. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer - unter Verweis auf das Schreiben vom 27. August 2012 - darauf aufmerksam gemacht, dass sich infolge der verweigerten Zustimmung das BFM gezwungen sehe, die Wegweisung seiner Ehefrau und der Kinder nach Polen zu verfügen. Ferner räumte es ihm die Möglichkeit ein, bis zum 12. Oktober 2012 die Einwilligungserklärung nachzureichen.

A.d Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Haltung fest und erneuerte seinen Willen, dass sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde, auch wenn dies zur Trennung der Familie führe. Der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) müsse vor der Dublin-Verordnung Vorrang haben und zudem könne die Vorinstanz keine Garantie dafür abgeben, dass seine Ehefrau und die Kinder bei einer allfälligen Rückübernahme von Polen nicht nach Tschetschenien ausgeschafft oder als Druckmittel gegen ihn benutzt würden. Sodann wurde die Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie sowie die Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder in der Schweiz beantragt.

A.e Am 28. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht er im Wesentlichen geltend, er habe seit (...) zusammen mit seiner Familie in der Nähe von G._______, Russland, gelebt. Sie seien dann aber im (...) nach Tschetschenien zurückgekehrt, um seinen Bruder H._______, der sich im Jahre (...) dem Widerstand angeschlossen habe, zu suchen und nach Hause zu bringen. Der dortige Kommandeur sei ein entfernter Verwandter seines Vaters gewesen. Seine Suche sei jedoch erfolglos geblieben. H._______ sei im (...) umgebracht worden. Kadyrov-Leute seien mit zwei Autos gekommen und hätten dessen Leiche in den Hof des Hauses geworfen, dabei laut geschrien und nicht zugelassen, dass man seinen Bruder beerdige. Er habe danach H._______ in der Nacht beerdigen müssen. Am (...) sei sein jüngster Bruder I._______ nicht nach Hause gekommen, was bedeuten könne, dass er von Leuten Kadyrovs festgenommen worden sei oder sich dem Widerstand angeschlossen habe. Am (...) sei er am Abend, als er mit dem Auto von der Arbeit zurückgekehrt sei, bei der Einfahrt in seinen Wohnort von maskierten Angehörigen einer Eliteeinheit von Kadyrov angehalten worden. Diese hätten ihm eine Maske aufgesetzt und ihn anschliessend an einen unbekannten Ort ausserhalb von B._______ gebracht. Dort sei er während dreier Tage regelmässig mit Fäusten, Füssen und Stöcken zusammengeschlagen und drei bis vier Mal mit Strom gefoltert worden, damit er den Entführern Informationen über seinen Bruder I._______ liefere. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass sich dieser Bruder ebenfalls dem Widerstand angeschlossen habe. Nach drei Tagen habe er zugestimmt, dass er I._______ ausfindig machen und den Leuten von Kadyrov die gewünschten Informationen über den Revierpolizisten zukommen lassen werde. Er sei daraufhin von diesen an den Ort zurückgebracht worden, an welchem er ursprünglich angehalten worden sei. Noch am gleichen Abend sei er wegen dieses Vorfalls von seinem Schwiegervater nach K._______ (L._______) gebracht worden. Nach diesen Ereignissen habe er sich wegen der Gefahr für sich und seine Familie gezwungen gesehen, Russland zu verlassen. Wenn sich nämlich ein Verwandter dem Widerstand anschliesse, werde die Familie von den Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen. Es drohe ihm nicht nur von Leuten des Präsidenten Kadyrov, sondern auch von Seiten der Widerstandskämpfer Probleme. Ferner habe er sich geweigert, sich dem Widerstand anzuschliessen. Einen konkreten Versuch, ihn anzuwerben respektive zu rekrutieren, habe es jedoch nicht gegeben. Weil er ein friedliebender Mensch sei, sei er geflohen, bevor es zu einem Rekrutierungsversuch gekommen wäre. Er selber wisse nicht, weshalb sich seine Brüder hätten
anwerben lassen. In L._______, das er am (...) wieder verlassen habe, sei er versteckt gewesen und nicht einmal auf die Strasse gegangen. Zwei bis drei Tage nachdem er von seinem Schwiegervater weggebracht worden sei, sei sein Schwager K._______ (Geschäfts-Nr. D-3580/2013) auf dem Rückweg vom Training angehalten und nach ihm befragt worden. Diese hätten K._______ gesagt, dass man ihn festnehmen und foltern werde, falls er (der Beschwerdeführer) sich nicht stellen würde. In der Folge sei K._______ von seinem Schwiegervater ebenfalls nach L._______ in die Wohnung gebracht worden, in der er sich bereits aufgehalten habe. Sie seien danach gemeinsam ausgereist. Während seines Aufenthaltes in L._______ hätten sich seine Frau und die Kinder im Dorf M._______ bei Verwandten aufgehalten. Am 7. April 2012 sei seine Frau mit dem jüngeren Sohn nach Hause gegangen, um ein paar Kindersachen zu holen. Während diese gepackt habe, seien Leute von Kadyrov erschienen, hätten nach ihm gefragt und seine Frau wegen ihrer Weigerung, Auskunft zu erteilen, vor den Augen des Sohnes zusammengeschlagen. Nachdem die Regierungsleute gegangen seien, sei sie entweder von ihren Eltern oder von Nachbarn ins Spital gebracht worden, wo sie habe behandelt werden müssen und zudem eine Fehlgeburt erlitten habe. Man habe ihm von diesem Vorfall nichts erzählt aus Angst, dass er sich daraufhin auch dem Widerstand anschliessen werde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A.f Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 zeigte die Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und stellte gleichzeitig das Nachreichen von Arztberichten in Aussicht, da sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau bei den N._______ in Behandlung seien.

A.g Mit Schreiben des BFM vom 8. März 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die der Vorinstanz am 29. Januar 2013 übergebenen und in einer Fremdsprache gehaltenen Beweismittel bis zum 18. März 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurden ihm und seiner Ehefrau die Gelegenheit eingeräumt, innert gleicher Frist zu einem Widerspruch in ihren Aussagen eine Stellungnahme einzureichen.

A.h Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Stellungnahme zu den Akten und ersuchten gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung der angeforderten Übersetzungen.

A.i Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der eingereichten Beweismittel sowie das Original des Austrittsberichts aus dem Spital von B._______ vom (...) betreffend seine Ehefrau nach (Einreichung Kopie inkl. Übersetzung am 29. Januar 2013).

B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2012 - frühestens eröffnet am 21. Mai 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 20. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Sachverhalt zur Vervollständigung der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren sei mit demjenigen seiner Ehefrau und Kinder (Geschäfts-Nr. D-2788/2013) und demjenigen seines Schwagers (Geschäfts-Nr. D-3580/2013) zu koordinieren, es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sistieren, im Falle der Ablehnung dieses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies es den Antrag, die zuständige schweizerische Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292
AsylG ab. Ebenso abgewiesen wurde der Antrag, allenfalls sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Ehefrau (Geschäfts-Nr. D-2788/2013; N_______) und demjenigen des Schwagers (Geschäfts-Nr. D-3580/2013; N_______) wurde entsprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.289
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.290
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981291 gilt sinngemäss.292
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe erzählt, dass seine Frau zu Hause von Leuten Kadyrovs aufgesucht worden sei, welche nach ihm gefragt hätten. Dabei sei sie zusammengeschlagen worden, was eine anschliessende Hospitalisierung sowie eine Fehlgeburt zur Folge gehabt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bei der Befragung zur Person angegeben, dass sie beim Besuch der Kadyrov-Leute nicht daheim gewesen sei, sondern sich bei ihren Eltern aufgehalten habe. Sie habe keine Angaben bezüglich Handgreiflichkeiten von Kadyrov-Leuten oder einer Fehlgeburt gemacht. Mit Schreiben vom 8. März 2013 sei dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zwar anlässlich der Befragung zur Person erwähnt, dass zwei Kadyrov-Leute vorbeigekommen seien, jedoch sei sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Später habe sie durch die Nachbarn erfahren, dass sie gesucht worden sei. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau diesen Vorfall mit Sicherheit bei ihrer Befragung zur Person erwähnt hätte, falls sie zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen und es zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geschehnissen gekommen wäre. Genau diese Vorkommnisse wären für die Begründung des Asylgesuches der Ehefrau zentral gewesen. Die im Schreiben vom 18. März 2013 dargelegte Erklärung, wonach sie sich in der Befragung zur Person kurz habe fassen müssen und sich vor den anwesenden Männern geschämt habe, darüber zu sprechen, vermöge nicht zu überzeugen, da sie das Vorbringen auch nur kurz hätte ansprechen können und sie zudem konkret gefragt worden sei, ob sie selber Probleme mit den Behörden gehabt habe. Weiter vermöge auch die Begründung, sie habe sich vor den anwesenden Männern geschämt, nicht zu überzeugen. Die Ehefrau hätte erwähnen können, dass sie ein Asylvorbringen habe, welches sie lieber einer Frau erzählen möchte. Auch das eingereichte Arztzeugnis der Ehefrau, in welchem der vom Beschwerdeführer an der Anhörung geschilderte Vorfall beschrieben werde und welches besage, dass die Ehefrau an (Nennung Diagnose) leide, könne nicht als genügende Erklärung betrachtet werden, weshalb sie das Vorbringen nicht zu Beginn des Verfahrens bei der Befragung zur Person vorgebracht habe. Sie hätte im Rahmen der Befragung zur Person noch nicht detailliert darüber berichten müssen, eine ansatzweise Schilderung hätte bereits ausgereicht. Der Beschwerdeführer selber habe angegeben, dass er erst nach seiner Befragung im EVZ von diesen Geschehnissen erfahren habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Ehefrau das Geschehene an ihrer eigenen, vom Beschwerdeführer separat durchgeführten
Befragung zur Person hätte vorbringen können. Daher müsse das Vorbringen als widersprüchlich und damit unglaubhaft beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, drei bis vier Mal mit Strom gefoltert worden zu sein. In den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers liessen sich jedoch keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Im Wesentlichen seien seine Ausführungen allgemein und abschweifend geblieben und liessen nicht erkennen, dass er die Folter durch Strom wirklich erlebt habe. So sei er nicht imstande gewesen, Details bezüglich der geltend gemachten Folterungen zu benennen. Auf Nachfrage habe er ausweichend geantwortet und sei auf Erzählungen bezüglich seines Gesundheitszustandes in der Schweiz abgeschweift. Weiter habe er angegeben, zusammen mit seinem Schwager in die Schweiz gereist zu sein. Wie dem Entscheid betreffend den Schwager (N_______) entnommen werden könne, werde darin die geschilderte Reise als unsubstanziiert und somit unglaubhaft beurteilt. Der gleiche Schluss sei auch im Falle des Beschwerdeführers zu ziehen, umso mehr, als dieser als ältere, erfahrenere Person sowie als langjähriger LKW-Fahrer mehr Lebens- und Reiseerfahrung mitbringe und somit imstande sein müsste, die Reise detailliert zu beschreiben. Den Schilderungen des Reiseweges könne demnach kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass ihm die zuvor aufgesetzte Maske im Keller abgenommen worden sei. Er habe die Stimmen von vier Männern unterscheiden können, jedoch kein Gesicht wahrgenommen, weil ihm nicht danach gewesen sei, darauf zu achten. Dass er einerseits die unterschiedlichen Stimmen so genau habe unterscheiden können, jedoch nicht imstande gewesen sei, auf die Gesichter der Männer zu achten, welche ihn während (...) Tage regelmässig geschlagen und gefoltert haben sollen, widerspreche jeglicher Logik. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er über eine solche Dauer hinweg nicht einmal auf die Gesichter geachtet habe, und noch weniger, dass er überhaupt nicht daran interessiert gewesen sei, die Gesichter anzuschauen. Er habe vorgebracht, dass die Leute von Kadyrov bereits fünf Tage nach dem Anschluss seines Bruders an die Rebellen von dessen Übertritt gewusst hätten. Dabei soll den Behörden der Aufenthaltsort seines Bruders bei den Rebellen durch Informationen von speziellen Informanten bekannt gewesen sein. Im Falle des Vorhandenseins einer solchen Informationsquelle hätten die Kadyrov-Leute durch diese Quelle auch den Aufenthaltsort des Bruders ausfindig machen können. Die sehr kurze Dauer, nach welcher die Kadyrov-Leute bereits vom Anschluss
des Bruders an den Widerstand gewusst haben sollen, deute darauf hin, dass der Bruder möglicherweise beschattet worden und somit auch sein neues Domizil bekannt gewesen sei. Zusätzlich gebe auch der Beschwerdeführer an, dass er davon ausgehe, dass die Leute von Kadyrov den Aufenthaltsort seines Bruders gewusst hätten. Nach dem Gesagten erscheine es unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer nun massiv unter Druck gesetzt worden sei, um Besagten ausfindig zu machen. Die Leute von Kadyrov hätten nicht davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer, nachdem er während der vorgebrachten (...) Haft mit Folterungen nichts gesagt habe, in das geforderte Vorgehen einwilligen und Informationen gegen seinen Bruder sammeln würde. Das Vorbringen widerspreche daher der allgemeinen Logik und sei somit unglaubhaft. Die Kadyrov-Leute hätten den Beschwerdeführer ferner unter der Bedingung freigelassen, dass er für sie als Spitzel tätig sein und ihnen somit den Aufenthaltsort seines Bruders bekanntgeben solle. Die Informationen hätte er beim Revierpolizisten deponieren sollen. Diesbezüglich sei schwer nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer als Informant hätte eingesetzt werden sollen, da die Kadyrov-Leute über wesentlich genauere Informationen verfügt hätten als er selber. Demzufolge bleibe unverständlich, welche neuen Informationen die Kadyrov-Leute von ihm hätten beziehen wollen. Zudem erscheine die vorgesehene Weitergabe der Informationen sehr fragwürdig. Falls die Kadyrov-Leute wirklich an den besagten Informationen interessiert gewesen wären, hätten sie ihn einerseits nicht ohne Überwachung wieder freigelassen, da sie somit sein Untertauchen riskiert hätten. Andererseits hätten sie wohl einen genaueren Zeitpunkt und Ort der Übergabe vereinbart. Da der Beschwerdeführer massiv unter Druck gesetzt worden sei, die gewünschten Informationen zu beschaffen, scheine es absolut unglaubhaft, dass die Übergabe der genannten Informationen nicht genauer abgesprochen worden sei. Die Leute Kadyrovs hätten mit Sicherheit nicht abgewartet, bis der Beschwerdeführer von selber wieder auftauche, sondern ihm einen konkreten Stichtag oder eine bestimmte Frist eingeräumt und ihm genauer angegeben, wann er die Informationen wem überbringen solle. Daher erscheine das ganze Vorbringen der geforderten Spitzeltätigkeit als unglaubhaft.

Die eingereichten Beweismittel seien nicht tauglich, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe (Auflistung Beweismittel) zu den Akten gereicht. Beim russischen Text handle es sich um einen Bericht der regionalen öffentlichen Organisation (...), in welchem die Vorbringen des Beschwerdeführers beschrieben würden. Der Bericht enthalte keine weiteren Ausführungen, als was der Beschwerdeführer selber an der Bundesanhörung dargelegt habe. Diese Vorbringen seien bereits in den obigen Ausführungen beurteilt worden. Das eingereichte Beweismittel vermöge die gemachten Feststellungen nicht umzustossen. Zur eingereichten Kopie der Todesbescheinigung des Bruders sei festzuhalten, dass der Umstand dessen Todes eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermöge. Aus der abgegebenen Vorladung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungsabteilung zu erscheinen habe, um als Zeuge auszusagen. Gemäss diesem Beweismittel seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich um eine illegitime staatliche Verfolgung handeln würde. Besondere Beachtung sei dem Umstand zu schenken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung als Zeuge und nicht als Täter vorgeladen worden sei. Zusätzlich habe er einen Auszug aus der Patientenkarte seiner Ehefrau eingereicht, wobei es sich um eine Bescheinigung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau handle, womit er aber nicht zu belegen vermöge, dass er verfolgt worden wäre. Hinsichtlich der ins Recht gelegten Kopie betreffend die Schwester seiner Ehefrau, welche als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe (N_______), aufgrund derer er von Reflexverfolgung bedroht sein könnte, sei festzustellen, dass die erwähnte Schwägerin aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes Asyl erhalten habe. In den Akten des Beschwerdeführers seien keine Indizien sichtbar, dass er wegen seines Schwagers verfolgt worden wäre. Auch habe er selber nie erwähnt, dass er nach seinem Schwager gefragt worden wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

Im Übrigen seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren (...) bis (...) in O._______, im Gebiet G._______, Russland, gelebt. Er sei im (...) nach Tschetschenien zurückgekehrt, weil einer seiner Brüder umgebracht worden sei. Ab dem (...) habe er Probleme wegen des Übertritts des anderen Bruders zu den Rebellen gehabt. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, betreffend den Widerspruch zu den Ausführungen seiner Ehefrau werde auf die Stellungnahme vom 18. März 2013 verwiesen und es sei erneut zu betonen, dass er erst im Herbst (...) nach einem Zusammenbruch seiner Ehefrau von den Übergriffen auf sie erfahren habe. Sie habe aus Angst, dass er sich Vorwürfe machen werde, nicht darüber gesprochen. Hinzu gekommen sei der Umstand, dass seine Ehefrau an der Befragung zur Person aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen und keine Details zu erzählen. Weiter seien der dortige Befrager und der Dolmetscher Männer gewesen. Seine Ehefrau habe sich für die erlittene Gewalt geschämt und vor den Männern nicht darüber sprechen können. Über ihr Recht, in einem Frauenteam befragt zu werden, sei sie nicht orientiert worden. Aus der eingereichten Patientenkarte werde ersichtlich, dass sie als Folge der erlittenen Gewalt (Nennung Ereignis) erlitten habe und hospitalisiert worden sei. Betreffend den angeblich fehlenden Detailreichtum der Folter durch Strom sei zu entgegnen, dass es für Traumatisierte nicht untypisch sei, wenn sie die Erinnerung an das traumatisierende Ereignis zu vermeiden suchten. Das von ihm bei der Anhörung gezeigte Vermeidungsverhalten spreche nicht gegen, sondern gerade für die erlittene Folter. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei die durch ihn vermiedene Musterung der Gesichter seiner Peiniger nachvollziehbar und eine genaue Musterung eher fraglich. Da sich bereits zwei seiner Brüder den Rebellen angeschlossen hätten liege es nahe, dass er als Informant hätte angeheuert werden sollen, stamme er doch offensichtlich aus einer Rebellenfamilie. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche und Elemente der Unglaubhaftigkeit seien bei näherem Hinsehen leicht erklärbar und seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich. Seine Vorbringen bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse in Tschetschenien seien somit glaubhaft und die Asylrelevanz sei gegeben. Ferner vermöge unter Umständen eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Die Inanspruchnahme einer solchen Fluchtalternative sei jedoch nicht zumutbar. So habe sich sein Gesundheitszustand in der Schweiz zunehmend verschlechtert. Er sei aufgrund der in der Heimat erlittenen Folter psychisch schwer belastet und stehe wegen der sehr prekären psychischen Verfassung seiner Ehefrau unter Druck. Dem eingereichten Arztbericht sei zu entnehmen, dass (Nennung Diagnose und der bisherigen sowie der indizierten Therapie). Gemäss einer Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestünden in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch bestehe
in seiner Heimat keine generelle Lage der Sicherheit, die die Behandlung von Traumata voraussetze. Überdies komme eine Auskunft des (Nennung Behörde) in B._______ zum Schluss, dass in Tschetschenien und im Speziellen in B._______ kein Behandlungszentrum oder Spital existiere, das eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen anbiete. Es könnten bestenfalls Personen mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant behandelt werden. Die Weiterführung der notwendigen (...) Behandlung sei nach einer Rückkehr deshalb ausgeschlossen, weshalb medizinische Wegweisungshindernisse vorlägen, die den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Was den Vollzug der Wegweisung an einen anderen Ort der russischen Föderation anbelange, sei anzuführen, dass er sich als Tschetschene nicht registrieren lassen könne und folglich keine staatliche Krankenversicherung hätte. Dadurch wäre ihm der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt und die notwendige Weiterbehandlung wäre nicht gewährleistet. Es würden somit medizinische Wegweisungshindernisse vorliegend, die den Wegweisungsvollzug auch in Teile der russischen Föderation ausserhalb von Tschetschenien als unzumutbar erscheinen liessen. Da die Vorinstanz den mit der Mandatsanzeige vom 24. Januar 2013 angekündigten Arztbericht nicht abgewartet, sondern sein Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2013 abgewiesen habe, habe sie nicht abklären können, ob er Zugang zur notwendigen psychotherapeutischen und medikamentösen Weiterbehandlung in seiner Heimatregion oder einem anderen Gebiet der russischen Föderation hätte. Falls das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Abklärungen des Sachverhalts nicht durchführen könne, müsse die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückgewiesen werden.

4.

4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rechtfertigten. So habe die Vorinstanz den mit Eingabe vom 24. Januar 2013 angekündigten Arztbericht nicht abgewartet, sondern sein Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2013 abgewiesen. Dadurch habe das BFM nicht abklären können, ob er Zugang zur notwendigen (...) Weiterbehandlung in seiner Heimatregion oder einem anderen Gebiet der russischen Föderation habe. Allenfalls müsse die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückgewiesen werden.

Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom 28. Januar 2013 - welche vier Tage nach dem erstmaligen Ankündigen eines Arztberichtes stattfand - ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A54/19 S. 16). Anlässlich der Anhörung führte er auf Nachfrage, ob er noch Dokumente oder Beweismittel habe, die er heute nachreichen wolle, an, er habe nicht gewusst, dass er heute etwas hätte mitbringen sollen. In der Folge zählte er einige, noch in seinem Besitz befindliche Beweismittel auf, die er nachreichen könne, ohne jedoch auf ein ihn betreffendes Arztzeugnis hinzuweisen oder ein solches in Aussicht zu stellen (vgl. act. A54/19 S. 2). Im weiteren Verlauf der Anhörung verwies er auf physische wie auch psychische Probleme und machte geltend, seit seinem Transfer nach P._______ in Behandlung zu sein, sich nur dank der Tabletten aufrecht zu halten und - insbesondere mit Blick auf seine psychischen Beschwerden - seine Nerven seien angespannt, er komme nicht zur Ruhe und er sei bereits drei Mal beim Psychotherapeuten gewesen und der nächste Termin bei diesem finde am 31. des Monats statt (vgl. act. A54/19 S. 9). Trotz dieser wiederholten Hinweise auf eine laufende Behandlung und des Umstandes, dass er mit Eingabe vom 24. Januar 2013 einen Arztbericht in Aussicht gestellt hatte, wurde in der Folge der Vorinstanz in den laufenden Monaten kein ärztliches Zeugnis zugestellt. In seinen weiteren Eingaben vom 18. März 2013 sowie vom 28. März 2013 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er sich bei N._______ in (...) Behandlung befinde, wobei er den nächsten Termin am 3. April 2013 wahrnehmen
könne. Er werde seine Therapeutin bitten, einen Arztbericht zu verfassen. Dieser Bericht werde dem BFM in Aussicht gestellt und dieses gebeten, den ärztlichen Bericht abzuwarten, bevor über sein Asylgesuch entschieden werde. Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Ankündigung weitere Wochen verstreichen liess, ohne dass er einen ärztlichen Bericht ins Recht gelegt oder zumindest eine Begründung für die verzögerte Einreichung geliefert hätte, entschied das BFM eineinhalb Monate nach der letzten Ankündigung über sein Asylgesuch. Bei dieser Sachlage stellt der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den Eingang weiterer Beweismittel abwartete, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf seine aktuelle gesundheitliche Situation hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben ansetzte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Beschwerdeführer sah überdies offensichtlich selber keine Veranlassung, in seiner Heimat die wegen der erlittenen Folter entstandenen gesundheitlichen Beschwerden durch einen Arzt begutachten zu lassen beziehungsweise sich in ärztliche Behandlung zu begeben (vgl. act. A54/19 S. 14). Jedenfalls vermag die dazugehörige pauschale Erklärung, es sei für ihn nicht wünschenswert gewesen, dem Arzt die Ursache seiner Verletzungen zu erklären respektive diesbezüglich ein Märchen zu erfinden, nicht zu überzeugen und ist angesichts des Umstandes, dass sich demgegenüber seine Frau offenbar bedenkenlos - obwohl sie ebenso von Leuten Kadyrovs misshandelt worden sei - an einen Arzt gewendet habe und sogar eine Woche im Spital gewesen sei, als logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen von sich aus durchführte. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen.

4.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.

4.2.1 Der Beschwerdeführer verweist zunächst hinsichtlich der als widersprüchlich gewerteten Aussagen zwischen ihm und seiner Ehefrau zum Vorfall vom April 2012 auf die Stellungnahme vom 18. März 2013 und den Umstand, dass sie über ihr Recht, in einem Frauenteam befragt zu werden, nicht orientiert worden sei. Ferner werde aus der eingereichten Patientenkarte ersichtlich, dass sie als Folge der erlittenen Gewalt (Nennung Ereignis) erlitten habe und hospitalisiert worden sei. Diese Einwände vermögen jedoch - wie im Urteil D-2788/2013 gleichen Datums betreffend die Ehefrau dargelegt - nicht zu überzeugen. Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen im genannten Urteil verwiesen.

4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz gerügten fehlenden Detailreichtum der Folter durch Strom und die durch ihn vermiedene Musterung der Gesichter seiner Peiniger mit der bei ihm vorliegenden Traumatisierung respektive einer allenfalls bei ihm vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis der N._______ vom [...] leide der Beschwerdeführer an [Nennung Diagnose] zu erklären versucht, zumal es für Traumatisierte nicht untypisch sei, wenn sie die Erinnerung an das traumatisierende Ereignis zu vermeiden suchten, ist Folgendes festzuhalten: Das charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa Folter und Vergewaltigungen), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. Der Einwand, dass die unsubstanziierte Schilderung der Folter mit Strom sowie sein Vermeidungsverhalten betreffend seine Peiniger auf die erlittene Traumatisierung zurückgeführt werden müsse, lässt sich vorliegend nicht rechtfertigen. So schilderte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung zur Person seine Entführung mit anschliessender dreitägiger Haft durch Kadyrov-Leute von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen. Auch anlässlich der Anhörung beim BFM stellten offenbar weder die Befragerin der Vorinstanz noch die anwesende Hilfswerkvertreterin merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Überdies fällt auf, dass Beschwerdeführer hinsichtlich anderer Aspekte des fraglichen und ihn angeblich traumatisierenden
Ereignisses, so über die exakten Umstände seiner Anhaltung vom (...) präzise Auskunft erteilen konnte, beispielsweise hinsichtlich des Abstandes, in welchem er zum Dorfrand angehalten worden sei, der Anzahl Männer, die ihn angehalten hätten, der ungefähren Richtung und der ungefähren Zeit, in welcher er gefahren worden sei, sowie auch der Farbe und Marke des Wagens, den die Maskierten verwendet hätten, was insgesamt ebenfalls gegen den in der Rechtsmitteleingabe angeführten Einwand spricht. Er will sogar erkannt haben, dass die Scheiben des Wagens getönt gewesen seien, obwohl man ihm nach der Frage nach seiner Identität sofort eine Maske aufgesetzt habe, durch welche er nichts habe erkennen können (vgl. act. A54/19 S. 7 f.). Da weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Protokoll der Befragung im EVZ irgendwelche Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind und er die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, lassen sich die festgestellten inhaltlichen Unstimmigkeiten nicht auf die angeführte Ursache der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes respektive auf den Verdacht des Bestehens (Nennung Krankheit) infolge des geschilderten Übergriffs zurückführen, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen unsubstanziierten und unlogischen Aussagen behaften lassen muss.

4.2.3 Weiter ist die auf Beschwerdeebene gemachte Entgegnung, wonach es naheliege, dass er als Informant hätte angeheuert werden sollen, zumal sich bereits zwei seiner Brüder den Rebellen angeschlossen hätten und er offensichtlich aus einer Rebellenfamilie stamme, als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in einlässlicher und schlüssiger Weise dargelegt, aus welchen Gründen der angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck seitens der Kadyrov-Leute als unglaubhaft zu erachten sei, da diese über spezielle Informanten ohnehin bereits vom Anschluss des Bruders zum Widerstand gewusst hätten (vgl. act. A54/19 S. 10 f.). Zudem vermag dieser pauschale Einwand ebenso wenig die zutreffenden Erwägungen des BFM, weshalb die Anwerbung des Beschwerdeführers als Spitzel sowie die Übergabe der von ihm gewonnenen Informationen an die Kadyrov-Leute als unrealistisch und unglaubhaft zu würdigen sei, in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

4.2.4 Sodann vermögen auch die bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend vollumfänglich zu bestätigen. Ergänzend sei festgehalten, dass die Ausführungen im Bericht der regionalen öffentlichen Organisation (...) wie ein Augenzeugenbericht der Erlebnisse des Beschwerdeführers zu lesen sind, was jedoch den Akten zufolge offensichtlich nicht der Fall sein kann. Demzufolge dürfte der Inhalt dieses Berichts überwiegend auf den Darlegungen des Beschwerdeführers basieren, die jedoch als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Zudem weist der Bericht teilweise inhaltliche Abweichungen zum protokollierten Sachverhalt auf.

4.2.5 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer vorliegend über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, ist Folgendes festzuhalten: Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr individuell gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar oder unmittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nachteile muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein, in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu fin-den (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1566/2008 vom 2. September 2010 mit weiteren Hinweisen). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Tschetschenen grundsätzlich vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation auszugehen. Die allgemeinen Diskriminierungen, denen Tschetschenen in der Russischen Föderation ausgesetzt werden können, sind mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfolgung zu qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1566/2008 vom 2. September 2010 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.). In casu konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Angehörige des Kadyrov-Regimes nicht glaubhaft machen und führte auch nicht an, während seines über (...)jährigen Aufenthaltes [...] in O._______ irgendwelche Probleme mit den russischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt zu haben (vgl. act. A65/19 S. 11). Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er einer der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 aufgeführten verletzlichen Gruppen (insbesondere Familienangehörige von Rebellen) angehört, für die deswegen allenfalls ein Asylgrund bestehen könnte, da aufgrund der unglaubhaften Aussagen ein Anschluss der Brüder an den Widerstand als nicht erwiesen zu erachten ist. Daran
vermag auch die ins Recht gelegte Kopie einer Todesbescheinigung seines Bruders nichts zu ändern, werden daraus doch die genauen Hintergründe des Todes nicht ersichtlich, so insbesondere nicht, durch wen und unter welchen Umständen auf den Bruder geschossen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einräumt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen möge, die Inanspruchnahme einer solchen Fluchtalternative jedoch zu verneinen sei, ist festzuhalten, dass - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt - eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit besteht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/51).

4.3 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

5.

5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).

6.2

6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

6.2.4 Was die im ärztlichen Zeugnis der UPD Bern vom 5. Juni 2013 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und der bestehende Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 f. S. 1002 ff., BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2013 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär würden nicht mehr vorkommen und vor allem die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen seien drastisch zurückgegangen. Nach Einschätzung der United Nations Organization (UNO) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wieder gewährleistet. Aus Russland aber auch aus Europa würden vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren. Eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden aus Tschetschenien sei daher grundsätzlich zumutbar. Alternativ stehe dem Beschwerdeführer auch ein Aufenthalt ausserhalb Tschetscheniens an seinem früheren langjährigen Wohnort in O._______/G._______ offen. Dabei seien in casu folgende Punkte zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Familie über mehrere Jahre hinweg in O._______ gelebt. Erst im (...) sei er mit der Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Demzufolge verfüge er nach einer zirka (...)jährigen Abwesenheit über ein Beziehungsnetz und Bekannte in O._______, welche ihm eine Wiedereingliederung dort erleichtern könnten. Er habe angegeben, dass er in O._______ bei einem Arbeitgeber und anschliessend in B._______ (Nennung Erwerbstätigkeit) gewesen sei und sich und seine Familie damit gut habe finanzieren können. Es sei ihm zuzumuten, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten.

6.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).

6.3.4 Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden und er demzufolge auch nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein können (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung und langjährige Berufserfahrungen als (Nennung Erwerbstätigkeit), wobei er diesbezüglich in G._______ in einem Angestelltenverhältnis gestanden und in B._______ selbstständig Erwerbender gewesen sei. Damit habe er gut verdient und seine Familie ernähren können. Zudem spricht er neben der tschetschenischen Muttersprache auch russisch (vgl. act. A5/16 S. 4; A54/19 S. 4). Auch wenn Personen tschetschenischer Ethnie im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen und sie Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, sind diese Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten. Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse, der langjährigen beruflichen Erfahrungen und seines langjährigen Aufenthaltes in G._______ ist es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar, die bereits in den Jahren (...) bis (...) in der Russischen Föderation wahrgenommene innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Bezirk G._______ erneut wahrzunehmen. Gemäss eigenen Angaben lebte er dort mit seiner Familie zusammen und habe während dieser Zeit dort geheiratet, seine (...) Söhne seien dort geboren und es sei dort einfacher und besser gewesen zu leben als in Tschetschenien. Insbesondere seien dort auch die Ausbildungsmöglichkeiten und die medizinischen Strukturen besser (vgl. act. A54/19 S. 11). Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in O._______ der mit der Heirat, der Geburt und dem Aufwachsen der Söhne und der Erwerbstätigkeit in G._______ selber verbundenen vielfältigen behördlichen und privaten Kontakte in dieser Region, ist von einem dort weiterhin bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen, das ihm bei einer Reintegration Unterstützung bieten wird. Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrungen, gerade auch als (Nennung Erwerbstätigkeit), zuzumuten und möglich, für sich und seine Familie eine (erneute) wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in
seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde.

6.3.5 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Diagnose (Nennung Diagnose) ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG zu entnehmen. Dem eingereichten ärztlichen Bericht der N._______ vom (...) zufolge leide der Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose), wobei die ICD-10 Kriterien nicht vollständig erfüllt seien. Dabei führt der Beschwerdeführer als Grund für seine (...) Beschwerden die (...) Festhaltung und die damit verbundene Folter durch die Kadyrov-Leute sowie die Angst vor einer Ausschaffung, insbesondere seiner Ehefrau und der Kinder, und die damit verbundene Trennung der Familie an. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Übergriff durch Leute Kadyrovs nicht glaubhaft zu machen vermochte, weshalb die angeführte Ursache seiner Traumatisierung als unzutreffend erachtet und dementsprechend auf andere, vorliegend unbekannte Gründe zurückgeführt werden muss. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer für die Behandlung seiner psychischen Beschwerden nicht in die Region respektive in die Stadt B._______, dem behaupteten Ort der Traumatisierung zurückbegeben muss, sondern eine valable Aufenthaltsalternative in G._______ besitzt. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) in der N._______ war und seit dem (...) in der Sprechstunde für MigrantInnen der N._______ in Behandlung stehe und die erforderliche Behandlung (Gesprächstherapie und Medikation) weiterhin dringend indiziert sei.

Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass bezüglich des diagnostizierten Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in B._______ ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologisches Gesundheitszentrum für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversorgung der Teilrepublik, der zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solches Zentrum stellt einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt. Dass der Beschwerdeführer daher in seiner Herkunftsstadt B._______ eine adäquate Behandlung seiner psychischen Leiden erhalten kann, ist zumindest als sehr zweifelhaft zu erachten.

Wie bereits erwähnt, ist es ihm aber möglich, mit Blick auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in G._______ sein Leiden dort behandeln zu lassen. So finden sich in G._______, einer Stadt mit knapp (...) Einwohnern, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verschiedene ambulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit psychischen Erkrankungen, so insbesondere einen psychoneurologischen Dienst und zwei Regionalspitäler für klinische Psychiatrie für die stationäre und ambulante Behandlung von psychischen Krankheiten. Dabei ist die Behandlung in einem psychoneurologischen Gesundheitszentrum offiziell kostenfrei. Weiter ist anzuführen, dass es ihm nach der oben in Ziffer 6.3.4 festgestellten Möglichkeit der Schaffung einer (erneuten) wirtschaftlichen Existenzgrundlage möglich und zumutbar ist, für allfällige Kosten seiner Behandlung respektive von Medikamenten (alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - müssen für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen und Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist) selber aufzukommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, er könne sich als Tschetschene nicht an einem anderen Ort der russischen Föderation registrieren lassen, weshalb er folglich über keine staatliche Krankenversicherung verfüge und ihm dadurch der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt und die notwendige Weiterbehandlung nicht gewährleistet sei, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. So hat sich die Registrierung eines befristeten oder ständigen Wohnsitzes in Russland stark vereinfacht und besteht in einem einfachen Anmeldeverfahren, das selbst über das Internet geschehen kann. Es bestehen keine Einschränkungen für Tschetschenen, sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederzulassen oder beim Erhalt von Inlandpässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Die Möglichkeit, dass bei der Registrierung von Tschetschenen Schikanen geschehen können, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, ist jedoch offiziellen Quellen zufolge nicht auf eine systematische Diskriminierung dieser Volksgruppe zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass nicht alle zuständigen Amtsstellen über die nötigen Kenntnisse der Abläufe und erforderlichen Dokumente verfügen. Vorliegend ist daher die Möglichkeit einer Registrierung für den Beschwerdeführer zu bejahen, zumal er in G._______ aufgrund seines vorgehenden langjährigen Aufenthaltes mannigfaltige behördliche und private Kontakte knüpfen konnte und von einem weiterhin bestehenden sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann (vgl. auch Ziffer 6.3.4 oben).

Insgesamt kann der Beschwerdeführer demnach die für die Weiterbehandlung seiner psychischen Beschwerden benötigte Behandlung auch in Russland durchführen lassen.

Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni (recte: Juli) 2013 wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG abgewiesen. In casu ist bezüglich des Gesuchs um Kostenbefreiung festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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