Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3779/2010/mes/wam
{T 0/2}

Urteil vom 8. Oktober 2010

Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 16. Juni 2009, Rechtsverweigerung und -verzögerung.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Januar 1993 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der am _______ 1963 geborenen - damals noch in der Schweiz wohnhaft gewesenen - X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf ihr Leistungsgesuch vom 7. Dezember 1991 hin (act. 7) eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zu (IV; vgl. act. 29). Diese Rente wurde mit Verfügung vom 25. März 1994 rückwirkend per 1. Dezember 1993 auf eine halbe Invalidenrente heraufgesetzt (vgl. act. 45; vgl. auch act. 40).

B.
Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte (vgl. act. 46 und 47), überwies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Akten am 21. November 1995 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz oder IVSTA; vgl. act. 48). In der Folge führte die Vorinstanz ein Revisionsverfahren durch (vgl. act. 51 bis 76) und teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2005 mit, ihr würden die bisherigen Rentenleistungen weiterhin ausgerichtet (act. 77). Nach neuerlicher Durchführung eines Revisionsverfahrens hob die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom 3. März 2009 (act. 87) bestätigenden Verfügung vom 16. Juni 2009 die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 1. August 2009 auf (vgl. act. 94).

C.
Mit Schreiben vom 6. und 30. Juli 2009 und 14. September 2009 (vgl. act. 96, 99 und 100; vgl. auch act. 89) ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darum, ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009 formgerecht zu eröffnen; namentlich entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831. 109.268.11; im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72). Am 1. Oktober 2009 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Kopie des Schreibens vom 30. Juli 2007 zu. Darin wurde das "Instituto Nacional de la Seguridad Social" (im Folgenden: I.N.N.S) um Eröffnung der Verfügung vom 16. Juni 2009 gemäss Art. 48 der Verordnung Nr. 574/72 gebeten bzw. um Mitteilung, wann eine solche Eröffnung erfolgt ist (vgl. act. 98 und 101).

D.
Am 21. Mai 2010 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009 formgerecht zu eröffnen. Eventuell sei die Verfügung vom 16. Juni 2009 aufzuheben, eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zuzusprechen oder die Sache zwecks erneuter Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück zu weisen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung dieser Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009 direkt, indes noch nicht förmlich bzw. den Normen der Verordnung Nr. 574/72 entsprechend eröffnet, dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung verletzt. Zudem habe die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben und unzutreffend gewürdigt.

E.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren vorerst auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung.

F.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2010 stellte die Vorinstanz keine Anträge. Im Wesentlichen führte sie aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Verfügung vom 16. Juni 2009 direkt dem sprachkundigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ohne Beilage einer zusammenfassenden Mitteilung in spanischer Sprache eröffnet worden sei, habe doch die Beschwerdeführerin ihr Leistungsgesuch vom 7. Dezember 1991 in der Schweiz bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eingereicht.

G.
Am 26. August 2010 hob der Instruktionsrichter die Beschränkung des Verfahrens auf und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.

H.
In Ihrer Eingabe vom 14. September 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei - sofern darauf eingetreten werden könne - in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid zurückgewiesen werde. Zur Begründung verweise sie auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 7. September 2010.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorliegenden Verfahren sind die mit Beschwerde vom 21. Mai 2010 erhobenen Rügen und gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen. Dabei steht die Rüge im Vordergrund, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 16. Juni 2009 nicht rechtskonform eröffnet, womit die Beschwerdeführerin eine Untätigkeit der Vorinstanz geltend macht, was unter dem Blickwinkel der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zu prüfen ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 16. Juni 2009 ihre halbe Invalidenrente zu Unrecht revisionsweise per 1. August 2009 aufgehoben.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA.

Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG liegt nicht vor. Zudem ist die - von der Beschwerdeführerin in erster Linie gerügte - Verweigerung bzw. Verzögerung einer Amtshandlung seitens der IVSTA dem Erlass einer Verfügung durch die IVSTA gleichgestellt (vgl. zum Ganzen Art. 56 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG und Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 59 zu Art. 5 sowie Rz. 1 ff. zu Art. 46a, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 255 Rz. 724 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 240 Rz. 5.18; vgl. auch E. 1.4 hiernach). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 zuständig.

1.3 Eine Beschwerde, mit der eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seitens der Vorinstanz gerügt wird, ist akzessorisch zum Hauptverfahren. Die Beschwerdebefugnis richtet sich daher nach der Legitimation im Hauptverfahren und somit nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die (verzögerte) Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. hierzu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 242 Rz. 5.22). Vorliegend sind diese Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt.

1.4 Mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nur ein unrechtmässiges Verweigern bzw. Verzögern einer Amtshandlung gerügt sowie alleine beantragt werden, dass dies festgestellt und die zuständige Behörde zum Erlass einer Verfügung verpflichtet wird (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 255 Rz. 725 sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 243 Rz. 5.26 sowie S. 245 Rz. 5.30). Soweit daher ein unrechtmässiges Verweigern bzw. Verzögern einer anbegehrten Amtshandlung gerügt und beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfügung vom 16. Juni 2009 förmlich zu eröffnen, ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Mai 2010 einzutreten, ist doch in dieser Hinsicht auch keine Frist zu wahren (vgl. Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; vgl. auch Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 242 Rz. 5.22).
Vorliegend wird aber zugleich mit der Rüge der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung auch die materielle Unrichtigkeit der Verfügung vom 16. Juni 2009 geltend gemacht. Hierauf ist nur einzugehen, wenn keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung festzustellen und die Vorinstanz daher nicht anzuweisen ist, die Verfügung vom 16. Juni 2009 rechtskonform zu eröffnen.

2.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Rüge einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung wesentlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.

2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Spanien und hat dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112. 681) sowie grundsätzlich auch die darin erwähnten Verordnungen anwendbar sind (vgl. Art. 80a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 80a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004460;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009461;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71462;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72463.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960464 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
IVG).

2.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist nicht bereits dann verletzt, wenn ein Begehren nicht sofort behandelt wird. Eine Verbotsverletzung liegt nur dann vor, wenn sich die zuständige Behörde nicht bereit zeigt, eine ihr obliegende Amtshandlung vorzunehmen oder aber eine solche über Gebühr hinauszögert bzw. nicht binnen jener Frist vornimmt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5b, BGE 117 Ia 116 E. 3a, BGE 117 Ia 193 E. 1c, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 356 Rz. 1657 f. sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 12 ff. zu Art. 56).

3.
Unter den Parteien in erster Linie umstritten und im Folgenden zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. Juni 2009 nicht formgerecht eröffnet und dadurch gegen das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verstossen hat.

3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 sind die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser Entscheidungen stellt sie der bearbeitende Träger dem Antragsteller unter Beilage einer in dessen Sprache abgefassten, zusammenfassenden Mitteilung zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller.
Als bearbeitender Träger gilt unter anderem der Träger des Wohnortes, bei welchem das Leistungsbegehren gestellt worden ist (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 können Entscheide oder sonstige Schriftstücke eines Sozialversicherungsträgers, die für eine im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, dieser unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Von dieser Regelung macht Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 eine Ausnahme, indem diese Bestimmung für den Fall, dass mehrere Entscheide von Trägern der Sozialversicherungen verschiedener Staaten vorliegen, der bearbeitende Träger diese sammelt und nur dieser die Entscheide zusammen mit einer übersetzten Zusammenfassung dem Betroffenen zustellt.
Zu beachten ist weiter, dass Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 im Kapitel 3 der Verordnung unter dem Titel "Invalidität, Alter und Tod (Renten)" mit dem Untertitel "Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge" steht und sich damit die Frage stellt, ob er auch auf Verfahren anwendbar ist, in denen behördliche Entscheide zu eröffnen sind, die ein von Amtes wegen eingeleitetes Verfahren abschliessen. Soweit ersichtlich haben sich das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage bisher nicht zu befassen gehabt - und auch in der schweizerischen Literatur findet sich keine einlässliche Behandlung der Problematik. Nicht weiterführend ist das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen erlassene Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL). Die Deutsche Rentenversicherung geht immerhin davon aus, dass bei Verfügungen über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Sozialgesetzbuches [SGB], Zehntes Buch), die u.a. mit Revisionsverfügungen nach schweizerischem Recht vergleichbar sind, Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 keine Anwendung findet (vgl. Rechtliche Arbeitsanweisungen, Überstaatliches Recht, EWGV574/72, Ziff. R4.1.2.2; zu finden unter http://www. deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=EWGV574-72 ART48R4.1.2.2). Vorliegend kann allerdings offen bleiben, ob in der Schweiz auch bei Revisionen von Amtes wegen das Verfahren gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 zu beachten ist, liegen in concreto doch keineswegs mehrere Entscheide von Trägern der Sozialversicherungen verschiedener Staaten vor, die gesammelt und zusammengefasst werden müssten.

3.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1991 noch im Kanton St. Gallen wohnhaft gewesen ist, so sie ihr Leistungsgesuch vom 7. Dezember 1991 zu Recht bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eingereicht hat (vgl. act. 7 und 8 sowie Art. 40 Abs. 1 Bst. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Den Akten kann im Übrigen nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch beim spanischen Sozialversicherungsträger - dem I.N.N.S (vgl. Art. 4 Ziff. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 4 zu dieser Verordnung) - jemals ein Leistungsgesuch gestellt oder die I.N.N.S ein solches an die Vorinstanz übermittelt hätte (vgl. act. 46 und 47).
Ihre Verfügung vom 16. Juni 2009 erliess die Vorinstanz als nach schweizerischem Recht zuständige IV-Stelle, nachdem sie von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG sowie Art. 88 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88 Verfahren - 1 Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.387
1    Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.387
2    ...388
3    Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.389
4    Die Artikel 66 und 69-76 sind sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV). Sie war daher - obwohl als bearbeitender Träger zu qualifizieren - nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 574/72 nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. Juni 2009 durch das I.N.N.S zustellen zu lassen. Vielmehr oblag ihr allein die rechtskonforme Eröffnung der Verfügung. Die Zustellung einer auf Spanisch übersetzten Zusammenfassung war mangels Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 nicht erforderlich.
3.4
Damit steht fest, dass die Verfügung vom 16. Juni 2009, die unbestrittenermassen gegen Ende Juni 2009 direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuging, von der Vorinstanz rechtsgenüglich eröffnet worden ist. Von einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung kann daher keine Rede sein.

4.
Über die Beschwerde vom 21. Mai 2010 bleibt noch insoweit zu befinden, als die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre halbe IV-Rente zu Unrecht revisionsweise aufgehoben. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob auf diese Rüge eingetreten werden kann.

4.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Legitimation der Beschwerdeführerin sind ohne Zweifel gegeben (vgl. E. 1.2 und 1.3 hiervor). Fraglich ist einzig, ob die Beschwerde - soweit die materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht wird - fristgerecht eingereicht wurde.
Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz sind innert 30 Tagen ab deren Eröffnung einzureichen (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG). Wie bereits festgehalten, wurde die Verfügung vom 16. Juni 2009 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen Ende Juni 2009 zugestellt, so dass die Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG - gegen Ende August 2009 abgelaufen ist. Aus dieser Sicht erfolgte die Einreichung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 ohne Zweifel verspätet.

4.2 Zu beachten ist allerdings, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Erhalt der direkt zugestellten Verfügung am 6. und am 30. Juli 2009 bei der Vorinstanz interveniert und verlangt hatte, die Verfügung sei nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 574/72 durch den spanischen Versicherungsträger zu eröffnen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 30. Juli 2009 - also noch während laufender Beschwerdefrist - irrtümlicherweise nach, was sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt gab.
Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung vom 16. Juni 2009 erst mit deren Eröffnung durch den spanischen Versicherungsträger zu laufen beginnen würde. Das Vorgehen der Vorinstanz ist einer unrichtigen Auskunft gleichzustellen (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., S. 138 Rz. 655 ff.). Die Vorinstanz hat als zuständige Behörde vorbehaltlos zu erkennen gegeben, dass sie davon ausging, erst die Zustellung durch den spanischen Versicherungsträger stelle eine rechtskonforme Eröffnung der Verfügung dar. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anlass, hieran zu zweifeln und sie hat insofern gestützt auf die unrichtige Verwaltungshandlung nicht wieder gutzumachende Dispositionen getroffen, als sie innert Frist keine Beschwerde einreichte. Da sich seither weder die Rechts- noch die Sachlage wesentlich verändert hat und insbesondere bis zur Einreichung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 die angefochtene Verfügung durch den spanischen Versicherungsträger noch nicht eröffnet worden ist, kann sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 140 ff. Rz. 668 ff.).

4.3 Nach Treu und Glauben hat damit die Beschwerde vom 21. Mai 2010 als rechtzeitig eingereicht zu gelten und es ist hierauf auch insoweit einzutreten, als geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht revisionsweise aufgehoben.

5.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eventualiter geltend, die medizinischen Abklärungen durch die Vorinstanz seien ungenügend gewesen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2010, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen ist, verweist die Vorinstanz auf eine neue Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes und beantragt, die Beschwerde sei - sofern darauf eingetreten werden könne - in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid zurückgewiesen werde.

5.1 In seinem Bericht vom 7. September 2010 weist Dr. med. A._______ für den ärztlichen Dienst der Vorinstanz darauf hin, dass sich in den Akten widersprüchliche fachärztliche Bewertungen der Arbeitsfähigkeit fänden, die nur nach Prüfung des nicht aktenkundigen und daher noch zu edierenden rheumatologischen Berichtes vom 25. November 2008 beurteilt werden könnten; allenfalls sei eine zusätzliche Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich.

5.2 Angesichts der Ausführungen von Dr. med. A._______ besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, vom Antrag der Vorinstanz, der dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entspricht, abzuweichen. Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG), so dass sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt (Art. 61 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 21. Mai 2010 in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2009 aufzuheben und Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessend neu entscheide. Weitergehend, soweit die Rüge der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen.

7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
sowie 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Der Beschwerdeführerin, die sich in Spanien anwaltlich hat vertreten lassen, ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein - angesichts des nur teilweisen Obsiegens reduziertes - Honorar von 500.- (inklusive Auslagen) als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2009 aufgehoben und Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die gemäss Erwägung 5 des vorliegenden Urteils erforderlichen, ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessenden neu entscheide. Weitergehend, soweit die Rüge der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. September 2010 samt ärztlichem Bericht vom 7. September 2010 in Kopie geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung samt ärztlichem Bericht in Kopie)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ )
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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