Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-6354/2018

Urteil vom 8. Juli 2020

Richterin Susanne Genner (Vorsitz),

Richter Andreas Trommer,
Besetzung
Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,

vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher,
Parteien
Advokatur & Notariat Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. 1964) reiste 1994 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde am 25. Juli 1995 abgewiesen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch, das in der Folge am 26. Januar 2000 ebenfalls abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer am 22. Januar 2001 zurück, da ihm gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin (vgl. Bst. B) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war.

B.
Der Beschwerdeführer heiratete am 21. Februar 1992 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1971). Die Ehe wurde am 7. August 1996 geschieden. B._______ und der Beschwerdeführer haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 1992 und 2002).

Am 23. November 2000 heiratete der Beschwerdeführer in zweiter Ehe die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1979). Ende Juni 2004 trennten sich die Ehegatten. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 30. Mai 2007 geschieden (vgl. Erhebungsbericht Einbürgerungsverfahren vom 11. April 2011; Mitteilung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern vom 24. April 2014; anders im Einbürgerungsgesuch vom 1. Juli 2013: 27. Januar 2005).

C.
Am 12. Oktober 2007 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin D._______ (geb. 1980), die er gemäss eigenen Angaben bereits seit 2002 kannte und mit der er seit 29. Dezember 2004 zusammenwohnte.

D.
Gestützt auf die Ehe mit D._______ ersuchte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 um erleichterte Einbürgerung.

Die Ehegatten unterzeichneten am 16. Mai 2014 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder die Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.

Am 22. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Stadt Bern.

E.
Am 2. August 2014 wurde der gemeinsame Sohn geboren.

F.
Am 16. November 2015 schlossen die Ehegatten eine Scheidungsvereinbarung ab und per 1. Dezember 2015 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Ehe wurde am 26. Mai 2016 geschieden.

G.
Am 23. Juni 2016 machte die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers die Vorinstanz erstmals auf die Scheidung des Beschwerdeführers aufmerksam. Am 16. Dezember 2016 wurde die Vorinstanz auch von der kantonalen Migrationsbehörde und am 24. April 2017 vom kantonalen Bürgerrechtsdienst auf diesen Umstand aufmerksam gemacht.

H.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 ersuchte E._______ (geb. 1997, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige) um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Beschwerdeführer. Darin führte sie aus, sie sei einige Wochen zuvor als Touristin in die Schweiz eingereist, um die Eheschliessung vorzubereiten. Sie hätten sich 2012 kennengelernt und seien seit dem 8. August 2015 ein Paar. Am 6. März 2017 heirateten sie in Bern.

Am 20. Mai 2017 wurde die gemeinsame Tochter geboren.

I.
Die Vorinstanz eröffnete am 24. April 2017 ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers.

Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 und am 20. Juni 2017 zwei Stellungnahmen ein, die auch von D._______ unterschrieben waren. Die Vorinstanz unterbreitete auch D._______ als Auskunftsperson Fragen, welche diese am 4. August 2017 und 9. September 2017 beantwortete. Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich auch zu den Stellungnahmen seiner Ex-Ehefrau zu äussern. Davon machte er, nunmehr anwaltlich vertreten, am 23. November 2017 Gebrauch.

J.
Am 19. September 2018 erteilte der Kanton Bern seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

K.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig (Ziff. 1 des Dispositivs) und ordnete an, die Nichtigkeit erstrecke sich im Sinne der Erwägungen auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (Ziff. 2 des Dispositivs).

L.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2018 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

M.
Nachdem der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts am 7. Februar 2019 zusätzliche Unterlagen im Zusammenhang mit seiner finanziellen Lage eingereicht hatte, wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 mangels Bedürftigkeit ab. Der daraufhin eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 18. März 2019 einbezahlt.

N.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 die Abweisung der Beschwerde.

O.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. Juli 2019 an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

P.
Mit Eingabe vom 15. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Position fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Durch das Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2018 ist nach der Rechtsänderung ergangen; das Verfahren war jedoch vor der Rechtsänderung, am 24. April 2017, eingeleitet worden.

1.1 In Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung besteht keine übergangsrechtliche Situation, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben: Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht kann die Einbürgerung nichtig erklärt werden, «wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist» (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
aBüG bzw. Art. 36 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 36 Nichtigerklärung - 1 Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
1    Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2    Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
3    Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9-19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.
4    Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die:
a  im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder
b  durch die Nichtigerklärung staatenlos würden.
5    Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
6    Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder.
7    Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt.
BüG). In der Folge wird (auch mit Blick auf E. 1.2 hiernach) auf die Bestimmungen des aBüG Bezug genommen (vgl. Urteile des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3; F-3013/2018 vom 20. April 2018 E. 1).

1.2 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG war für die Nichtigerklärung der Einbürgerung die Zustimmung der Behörde des Heimatkantons erforderlich. Es handelt sich hierbei um eine Verfahrensregel, welche von der verfügenden Behörde zu befolgen war; die betroffene Person hatte keinen Einfluss darauf. Gleichzeitig bildet die Zustimmung des Heimatkantons eine Voraussetzung dafür, dass die Nichtigerklärung ausgesprochen werden darf. Verfahrensrechtliche Bestimmungen (bzw. deren Aufhebung), welche das SEM zu beachten hat, treten unmittelbar mit der Rechtsänderung in Kraft. Somit war das SEM ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr verpflichtet, die Zustimmung des Heimatkantons einzuholen bzw. konnte ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Heimatkantons eine Nichtigerklärung aussprechen. Da aber die Zustimmung jeweils vor dem Erlass der Verfügung eingeholt werden muss, rechtfertigt es sich in diesem Zusammenhang, auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abzustellen. Weil in jenem Zeitpunkt (24. April 2017) das Erfordernis der Zustimmung des Heimatkantons bestand, hat das SEM korrekterweise die Zustimmung eingeholt, wenngleich diese erst nach der Aufhebung dieses Erfordernisses (am 19. September 2018) erteilt worden ist.

2.

2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene - 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

4.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).

5.

5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese «erschlichen», das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).

5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 36 Nichtigerklärung - 1 Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
1    Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2    Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
3    Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9-19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.
4    Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die:
a  im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder
b  durch die Nichtigerklärung staatenlos würden.
5    Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
6    Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder.
7    Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt.
BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5).

6.

6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer F-2101/2017 vom 24. Juli 2019 E. 7.2 m.H.).

7.
Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

8.

8.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit D._______ im Einbürgerungszeitpunkt (22. Mai 2014) nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war. Indem er am 16. Mai 2014 eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat, habe er die erleichterte Einbürgerung erschlichen.

8.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer von 1992 bis 1996 in erster Ehe mit B._______ verheiratet war, mit der er zwei Kinder hat; eines davon wurde erst sechs Jahre nach der Scheidung, d.h. während seiner Ehe mit C._______, geboren. Aufgrund der am 23. November 2000 mit C._______ geschlossenen Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 30. Juni 2004 trennte er sich von C._______ und zog knapp sechs Monate später mit D._______ zusammen, die er bereits seit 2002 kannte. Nur fünf Monate nach der Scheidung von C._______ am 30. Mai 2007 heiratete der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2007 D._______. Nach rund fünfeinhalb Jahren, am 1. Juli 2013, stellte der Beschwerdeführer das Einbürgerungsgesuch, welches am 22. Mai 2014 gutgeheissen wurde. Rund ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, im Mai 2015, trennten sich der Beschwerdeführer und D._______ zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung (vgl. E. 8.4.1 und E. 9.2 hiernach). Am 8. August 2015 ging der Beschwerdeführer dann eine Beziehung mit E._______ ein, die er 2012 kennengelernt hatte. Am 16. November 2015 unterzeichneten der Beschwerdeführer und D._______ eine Scheidungsvereinbarung. Per 1. Dezember 2015 bezog der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung. Die Ehe wurde am 25. Mai 2016 geschieden. E._______ meldete sich per 26. Juni 2016 an der Adresse des Beschwerdeführers an. Am 6. März 2017 heirateten der Beschwerdeführer und E._______ schliesslich.

8.3 Die Chronologie der Ereignisse - erleichterte Einbürgerung am 22. Mai 2014 (Rechtskraft: 23. Juni 2014); ein Jahr später Trennung (wohnungsintern); 16. November 2015, also etwa 18 Monate nach der Einbürgerung, Abschluss Scheidungskonvention; 1. Dezember 2015 Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung; Scheidung am 26. Mai 2016, d.h. zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung - begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung am 16. Mai 2014 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 22. Mai 2014 tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.). Es liegt daher am Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen.

8.4

8.4.1 In seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 11. Mai 2017 und 20. Juni 2017 (Akten SEM 12 und 14) machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2014 sei im Zusammenhang mit der Ehe alles in Ordnung gewesen und alles habe sich gut angefühlt. Der gemeinsame Sohn sei im August 2014 auf die Welt gekommen. Die Schwangerschaft und die Zeit danach seien für D._______ (nachfolgend: Ex-Ehefrau) anstrengend gewesen. Seine Ex-Ehefrau habe sich im März 2015 in einen anderen Mann verliebt. Im Mai 2015 habe sie erklärt, sie wolle sich scheiden lassen. Er habe versucht, mit ihr zu sprechen. Sie habe aber nichts mehr von ihm wissen wollen. Ab Mai/Juni 2015 hätten sie dann getrennte Schlafzimmer gehabt. Dies habe schliesslich zur Trennung geführt, da die Ehe nicht mehr zu retten gewesen sei. Die Probleme seien unvermittelt aufgetreten.

Auch zum Scheitern der Ehe beigetragen habe der Verlust seiner Arbeitsstelle gegen Ende 2014. Seine Ex-Ehefrau habe zu dieser Zeit ihre Karriere vorangetrieben, wodurch die Beziehung sehr belastet worden sei. Hinzu gekommen seien seine finanziellen Probleme. Er und seine Ex-Ehefrau hätten noch versucht, ihre Ehe zu retten, was jedoch nicht gelungen sei. Als die Probleme überhandgenommen hätten, sei es zur Trennung gekommen.

8.4.2 Die Vorinstanz lud die Ex-Ehefrau am 10. Juli 2017 und am 31. August 2017 ein, als Auskunftsperson Fragen zur Ehe mit dem Beschwerdeführer zu beantworten. In ihren Stellungnahmen vom 4. August 2017 und 9. September 2017 (Akten SEM 16 und 21) führte sie aus, sie habe sehr jung und aus Liebe geheiratet. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, was es heisse, einen älteren Mann zu heiraten, der schon verheiratet gewesen sei und Kinder habe. Die Beziehung sei deshalb nie einfach gewesen. Sie und ihr Ex-Mann hätten sich immer Kinder gewünscht und sich fünf Jahre dem «Projekt Kind» gewidmet. Die Ehe habe extrem darunter gelitten. Sie hätten sich externe Hilfe geholt (Paarberatung). Sie selbst habe sich behandeln lassen (Hormonbehandlung, In-Vitro-Fertilisation). Die körperliche Belastung (Fehlgeburten, Operationen) sei so gross gewesen, dass ihr 2012/2013 zum Abbruch der Behandlung geraten worden sei. Sie habe sich dann ihrer weiteren Ausbildung gewidmet. Als sie dann doch noch schwanger geworden sei, habe sie begonnen, ihr Leben zu ordnen. Eine Sache, die sie erledigen wollte, sei die Einbürgerung des Beschwerdeführers gewesen. Trotz der grossen Belastung durch das Studium und die schwierige Schwangerschaft habe sie die Hoffnung gehabt, dass «es mit der Ehe gut komme». Nach der Geburt habe sie begonnen zu arbeiten und auch ihr Studium weitergeführt. Diese Belastung sei für die Ehe nicht förderlich gewesen, und sie habe sich entschieden, den Beschwerdeführer zu verlassen, da sie das Gefühl gehabt habe, alleine besser mit Arbeit, Kind und Ausbildung zurecht zu kommen. So sei es dann auch gewesen. Sie habe ihm dann die Scheidungspapiere gebracht. Er habe sich dagegen gewehrt, deshalb habe sie ihm gesagt, dass sie einen neuen Partner habe, was jedoch nicht gestimmt habe.

8.4.3 Am 2. Oktober 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - unter Beilage der Stellungnahmen der Ex-Ehefrau - Gelegenheit zu einer Schlussstellungnahme. In seiner Eingabe vom 23. November 2017 (Akten SEM 24) wies der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei seiner Ehe nicht um eine Scheinehe gehandelt habe, um das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben. Bis ins Jahr 2015 hätten er und seine Ex-Ehefrau «die Ehe im Sinne von Tisch und Bett teilen, auch gelebt». Im Mai 2014, als er und seine Ex-Ehefrau die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hätten, habe keinerlei Veranlassung bestanden daran zu zweifeln, dass die Ehe halten werde. Auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung sei niemand davon ausgegangen, dass die Ehe zwei Jahre später geschieden werden könnte. Er habe die erleichterte Einbürgerung somit weder durch falsche Angaben noch durch die Verheimlichung von Tatsachen erschlichen.

8.4.4 Im Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Ehegemeinschaft mit der Ex-Ehefrau zu den massgeblichen Zeitpunkten sehr wohl um eine tatsächliche, stabile, ungetrennte und zukunftsgerichtete Ehe gehandelt habe. Aus dem Umstand, dass die Beziehung nie einfach gewesen sei und sie unter der langen Kinderlosigkeit gelitten habe, könne nicht der gegenteilige Schluss gezogen werden. Im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung seien er und seine Ex-Frau voller Vorfreude auf die Geburt des lang ersehnten Kindes gewesen. Erst nach der Geburt sei es zu den Problemen zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau gekommen, die schlussendlich zur Scheidung geführt hätten. Seine Ex-Ehefrau habe nach der Geburt wieder voll gearbeitet und ihr Studium weitergeführt. Das sei mit riesigem Stress verbunden gewesen, was für die Ehe nicht förderlich gewesen sei. Sie habe sich dann entschieden, ihn, den Beschwerdeführer, zu verlassen, da sie das Gefühl gehabt habe, ohne ihn besser mit der Mehrfachbelastung zurecht zu kommen. Sie habe ihm dann unerwartet die Scheidungspapiere übergeben. Da er sich gegen die Scheidung gewehrt habe, habe sie ihm gesagt, sie habe seit März 2015 einen neuen Partner, was jedoch nicht zutreffend gewesen sei. Diese Entwicklung sei zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht absehbar gewesen. Die Vorinstanz behaupte das Gegenteil, ohne dies jedoch zu belegen.

9.

9.1 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die zeitliche Abfolge nicht richtig verstanden und gewürdigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten wird deutlich, dass die Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten im Mai 2014 bereits seit mehreren Jahren durch Probleme belastet war. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau erwies sich aufgrund des Altersunterschieds und der früheren Ehen des Beschwerdeführers von Anfang an als schwierig. Belastend war in dieser Zeit sicher auch, dass der Beschwerdeführer sich erst von seiner vorherigen (zweiten) Ehefrau hat scheiden lassen, nachdem die Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau schon mehrere Jahre bestanden hatte und sie zweieinhalb Jahre zusammengewohnt hatten. Hinzu kam, dass der gemeinsame Kinderwunsch trotz intensiver medizinischer Behandlung nicht in Erfüllung ging. Die Ex-Ehefrau erwähnte in ihren Stellungnahmen, dass sie mehrere Fehlgeburten hatte und sich diversen Operationen unterziehen musste. Im Jahr 2012 oder 2013 hat die Ex-Ehefrau die Behandlung abgebrochen. Insgesamt hat der unerfüllte Kinderwunsch die Ehe somit sehr stark belastet. Aus den Akten ergibt sich auch, dass die von der Ex-Ehefrau verfolgte berufliche Entwicklung für die eheliche Gemeinschaft nicht förderlich war. Diese Schwierigkeiten wurden durch die Schwangerschaft und Geburt des gemeinsamen Sohnes noch verstärkt, da durch die Mehrfachbelastung der Ex-Ehefrau immer weniger Zeit für die Beziehung blieb. Der Umstand, dass sie sich im Mai 2015, d.h. ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, (faktisch) vom Beschwerdeführer trennte, um die Mehrfachbelastung zu reduzieren, zeugt nicht von einer intakten ehelichen Gemeinschaft, in der die Ehegatten sich gegenseitig unterstützen. Der Beschwerdeführer war zu jener Zeit arbeitslos; den Äusserungen der Ehegatten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau unterstützt hätte, um sie zu entlasten. Die Geburt eines Kindes verändert zwar zwangsläufig die Lebenssituation der Eltern. Eine intakte eheliche Gemeinschaft ist jedoch erfahrungsgemäss in der Lage, diese Veränderungen zu verkraften.

9.2 Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 1. Juli 2013 wurde somit zu einem Zeitpunkt eingereicht, als die Ehe des Beschwerdeführers schon stark belastet war, da die Ehegatten in dieser Zeit ihren Kinderwunsch aufgeben mussten. Zwar wurde die Ex-Ehefrau gegen Ende 2013 doch noch schwanger. Die Schwangerschaft und die Geburt brachten jedoch, wenn überhaupt, nur eine vorübergehende Entlastung. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, der Scheidungswunsch seiner Ex-Ehefrau im Mai 2015 sei für ihn völlig unerwartet gekommen. Dies erscheint allerdings vor dem Hintergrund der von Anfang an bestehenden Schwierigkeiten, dem unerfüllten Kinderwunsch und schlussendlich der sich schon während der Schwangerschaft abzeichnenden weiteren Spannungen wegen der Mehrfachbelastung der Ex-Ehefrau nicht glaubhaft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass, entgegen der Erklärung des Beschwerdeführers, 2014 nicht «alles in Ordnung» war und sich «alles gut angefühlt» hat.

Dies wird auch durch die Angaben bestätigt, die der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine derzeitige Ehefrau gemacht hat. Dort führte er am 18. November 2016 aus, dass die (faktische) Trennung von seiner Ex-Ehefrau im Mai 2015 erfolgt sei. Allerdings sei die Ehe «in Tat und Wahrheit» bereits seit längerem von Spannungen geprägt gewesen. Er habe sich stets um Versöhnung bemüht. Als dann im Frühjahr 2015 klar gewesen sei, dass diese Bemühungen nichts fruchten würden, sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Nach der wohnungsinternen Trennung habe er sich nur noch zeitweise in der ehemals gemeinsamen Wohnung aufgehalten, und im Spätherbst 2015 habe er in einer anderen Gemeinde Wohnsitz genommen. Die Scheidung sei von seiner Ex-Ehefrau ausgegangen. Da er sich inzwischen wieder verliebt habe, sei er mit einer raschen und einvernehmlichen Scheidung einverstanden gewesen (Akten SEM 3/S. 68-69). Aus dieser Stellungnahme geht deutlich hervor, dass die Schwierigkeiten nicht erst im Frühjahr 2015 aufgetreten sind, sondern, wie in E. 9.1 ausgeführt, bereits viel früher.

Da der Beschwerdeführer keine weiteren Umstände vorbringt, die nachvollziehbar machen könnten, dass eine zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakte eheliche Gemeinschaft innerhalb von nicht einmal einem Jahr zerbricht, ist die aufgrund des chronologischen Ablaufs aufgestellte natürliche Vermutung zu bestätigen.

10.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 16. Mai 2014 keine intakte, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die mit der Einbürgerung befasste Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

11.

11.1 Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
aBüG erstreckt sich die Nichtigerklärung auf alle Familienmitglieder (heute nur noch «Kinder», vgl. Art. 36 Abs. 4
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 36 Nichtigerklärung - 1 Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
1    Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2    Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
3    Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9-19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.
4    Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die:
a  im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder
b  durch die Nichtigerklärung staatenlos würden.
5    Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
6    Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder.
7    Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt.
BüG), deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Die Rechtsprechung und die Praxis haben hierzu Kriterien und Prinzipien entwickelt, nach denen die Ausdehnung der Nichtigerklärung auf Familienmitglieder zu prüfen ist (vgl. hierzu ausführlich Urteil des BVGer F-6657/2017 vom 8. November 2019 E. 12.1-12.1.4).

11.2 Die Vorinstanz hielt in E. 15 der angefochtenen Verfügung (Akten SEM 34.1) fest, ihr seien keine Kinder aus der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ bekannt, die von der Nichtigerklärung betroffen sein könnten. Durch eine Mitteilung der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2018 (Akten SEM 36), welche am 12. Oktober bei der Vorinstanz einging, erfuhr diese, dass der Beschwerdeführer und E._______ eine am 20. Mai 2017 geborene Tochter haben.

11.3 Aus dem zeitlichen Ablauf wird deutlich, dass der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (5. Oktober 2018) die Existenz der Tochter des Beschwerdeführers nicht bekannt war. Trotzdem ist das Schicksal des Bürgerrechts der Tochter von der Verfügung erfasst. Die Vorinstanz hätte die Möglichkeit gehabt, auf die entsprechende Anordnung in Ziff. 2 des Dispositivs zurückzukommen, da die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war, als sie die Information der Wohnsitzgemeinde erhielt. Offenbar sah die Vorinstanz jedoch keinen Grund dazu. Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unterliess es aber, einen Eventualantrag betreffend Ziff. 2 des Dispositivs zu stellen für den Fall, dass Ziff. 1 des Dispositivs nicht aufgehoben würde. Da sich die Beschwerde hinsichtlich Ziff. 1 des Dispositivs als unbegründet erweist (vgl. E. 10 hiervor), ist auch Ziff. 2 des Dispositivs zu bestätigen mit der Folge, dass sich die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auf die am 20. Mai 2017 geborene Tochter des Beschwerdeführers erstreckt.

12.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- den Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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