Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3415/2013

Urteil vom 8. April 2014

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber,

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

A._______,

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie und (...) Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Colombo am (...) per Flugzeug und gelangte von einem ihr angeblich unbekannten Land her kommend am (...) 2009 mit dem Auto in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 6. Mai 2009 summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (vgl. Protokoll in den Akten BFM: A1/10) befragt. Am 12. Juni 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Protokoll in den Akten BFM: A12/19) statt. In persönlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, seit (...) verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Ihr Ehemann sei (...) entführt worden; seither habe sie mit ihren beiden Kindern und ihrer (...) Mutter alleine gelebt.

A.b Zu ihren Asylgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei als freiwillige Helferin im Gesundheitssektor tätig gewesen. Seit (...) habe sie für mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGO) - von (...) für die (...) und ab (...) für die (...) - gearbeitet; daneben sei sie, zusammen mit ihrem Mann, in der (...) tätig gewesen. In ihrem Dorf habe sie Bewohner, aber auch Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) medizinisch betreut und mit Medikamenten versorgt.

Ihr Mann habe während rund (...) Jahren für die sri-lankische Polizei gearbeitet, bis er auf Druck der LTTE hin damit aufgehört und sie daraufhin in der (...) unterstützt habe. Am (...) sei ihr Mann nachts von Unbekannten mit Armeeuniformen in einem weissen Kastenwagen entführt worden; diese hätten gedroht, sie dürften nirgends von der Entführung erzählen, sonst würden sie alle umgebracht. Sie seien der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt worden, einerseits weil ihr Mann seine Tätigkeit als Polizist aufgegeben habe und andererseits weil die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann Verletzte, darunter auch LTTE-Mitglieder, behandelt habe. Seit der Entführung habe sie nichts mehr von ihrem Mann gehört. Ebenfalls vermisst sei ihr Bruder; dieser sei bereits (...) von der sri-lankischen Armee (SLA) mitgenommen worden.

Ihre Tätigkeit für die (...) habe unter anderem darin bestanden, der Organisation Personen zu melden, die gesucht, entführt oder erschossen worden seien; dazu habe sie jeweils persönlich im Büro der (...) in der Stadt vorsprechen müssen. Die LTTE hätten genau wissen wollen, was sie dort erzähle, sie unter Druck gesetzt und von ihr jeweils verlangt, aus der Stadt Medikamente für die Bewegung mitzubringen. Als die SLA das LTTE-Gebiet eingenommen habe, habe sie die Quittungen der Medikamente, auf ihren Namen lautend, gefunden. Deshalb sei sie am (...) festgenommen und befragt worden. Bei diesem Vorfall sei sie misshandelt und geschlagen worden; auch einen Zahn habe man ihr ausgeschlagen; sie habe niemandem über diesen Vorfall erzählen können, und bei der Freilassung hätten sie gesagt, wenn sie jemandem erzähle, was in der Haft passiert sei, würden sie ihre Mutter und Kinder umbringen. Sie müsse in Zukunft der SLA immer mitteilen, wenn Angehörige der LTTE kämen.

Sie habe sich dann wöchentlich ins Armeecamp (...) zur Unterschrift begeben müssen. Auch dort habe sie jeweils mit den Sicherheitskräften Probleme gehabt, es sei ja bekannt, wie es sei, wenn eine Frau ohne Mann lebe. Im (...) sei sie, anlässlich der Wahrnehmung ihrer Meldepflicht, nochmals festgenommen worden. Sie könne sich an diesen Tag nicht mehr erinnern. Sie sei wiederum geschlagen und misshandelt sowie gefragt worden, weshalb sie keine Informationen liefere und den anderen immer noch helfe. Vor ihren Augen hätten sie einen Jungen erschossen, ihr gesagt, das werde nun auch ihr passieren, die Leiche dann über den Boden geschleift und sie gezwungen, das Blut aufzuwischen. Sie hätten ihr dann gesagt, sie müsse Informationen über die LTTE liefern, sonst würden sie und ihre Kinder dasselbe erleben.

Rund eine Woche später sei sie nochmals zu Hause aufgesucht worden; die Armeeangehörigen hätten ein Gewehr auf sie gerichtet, ihre Tochter vor ihren Augen geschlagen und ihrer Mutter und ihrem Sohn die Hände auf dem Rücken gefesselt. Sie hätten ihr gesagt, sie solle sofort mit ihrer Arbeit aufhören und melden, wenn die LTTE-Leute kämen. Sie habe dann einen (...) um Hilfe gebeten, dieser habe ihren Sohn zu sich genommen; ihre Tochter habe erklärt, sie wolle zur Bewegung gehen, um vor weiteren Schlägen geschützt zu sein. Später, nach der Ausreise der Beschwerdeführerin, sei sie, die Tochter, zu ihrer Grossmutter zurückgekehrt. Ein weiteres Mal als sie zu Hause gesucht worden sei, habe sich nur ihre Mutter dort aufgehalten und sei wiederum geschlagen worden. Über einen (...) habe die Mutter ihr geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen. Daraufhin habe sie sich bei (...) versteckt, der ihr geholfen habe, die Flucht in die Schweiz zu organisieren.

B.
Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde die Beschwerdeführerin am
(...) 2009 notfallmässig ins Spital überwiesen, nachdem sie zunächst über (...) in der rechten Stirnhälfte geklagt und danach zusammengebrochen war.

C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten oder ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Da ihren Aussagen nicht geglaubt werden könne, erweise sich die Furcht der Beschwerdeführerin als ehemalige Mitarbeiterin von Nichtregierungsorganisationen vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Heimatland bei objektivierter Betrachtungsweise als unbegründet. Davon sei auch aufgrund der markanten Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 auszugehen. Entsprechend sei auch die Furcht der Beschwerdeführerin vor geschlechtsspezifischen Übergriffen unbegründet, zumal davon ausgegangen werden könne, dass der Schutz vor Behelligungen seitens Dritten durch die heimatlichen Behörden sichergestellt sei und dessen Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin auch zugemutet werden könne. Letztlich seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden.

D.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie namentlich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts.

Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe machte sie insbesondere geltend, sie sei als glaubhaft zu betrachten und die vom BFM genannten Widersprüche liessen sich vor allem durch die Folgen ihrer Traumatisierung erklären. Als ehemalige Mitarbeiterin von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen, welche verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, sowie als Opfer und Zeugin von durch sri-lankische Sicherheitskräfte begangener Menschenrechtsverletzungen erfülle sie in mehrerer Hinsicht ein Profil, aufgrund dessen sie in ihrem Heimatland mit zukünftige Verfolgungshandlungen zu rechnen habe.

Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin nebst Quellenausschnitten zur Situation in Sri Lanka sowie zu aussagepsychologischen Erkenntnissen betreffend traumatisierte Opfer folgende Beweismittel ein:

- Arztbericht von C._______, Externe Psychiatrische Dienste Bruderholz, vom 17. September 2010 (in Kopie)

- drei Arbeitsbestätigungen von (...) (im Original, undatiert) und der Organisation (...) (im Original, vom 8. März 1996)

- Kündigungsschreiben des (...) (im Original, vom 12. Juli 2002).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte sie auf, einen ausführlichen ärztlichen Bericht einzureichen.

F.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin einen Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland, D._______, vom 16. Juli 2013 einreichen.

Darin wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf dissoziative Anfälle, epileptische Anfälle sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Bezüglich der Anamnese führt der Bericht unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin sich sehr niedergeschlagen und verzweifelt fühle. Sie sei sehr vergesslich geworden und wisse manchmal nicht mehr, was sie am Vortag mit den Leuten besprochen habe. Diese Symptome hätten seit ihrem negativen Asylentscheid Mitte Juni 2013 massiv zugenommen. Sie habe wieder vermehrt Albträume, in denen sie schweissgebadet aufwache, und schrecke jedes Mal zusammen, wenn sie das Geräusch von Helikoptern höre, weil sie das an den Krieg in Sri Lanka erinnere. Genauso würden Polizisten in Uniformen grosse Angstzustände auslösen, bis sich die Patientin bewusst werde, dass die Polizisten in der Schweiz nicht gefährlich seien.

Bezüglich der körperlichen Gesundheit stellt der Arztbericht anamnestisch traumatisch bedingte Ohrschäden und Knochenbrüche am Schädel sowie an der Nase fest.

Der ärztliche Befund weist schliesslich daraufhin, dass die Beschwerdeführerin in der Auffassung verlangsamt und Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, auch für länger zurückliegende Ereignisse, angegeben habe. Ihre Gedankengänge seien formal logisch und kohärent, fielen allerdings sehr weitschweifig, teilweise vorbeiredend und auf die Kriegsproblematik in Sri Lanka und die traumatischen Erlebnisse eingeengt aus, wobei anamnestisch auch aufdrängende Nachhallerinnerungen (Flashbacks) aufträten. Die posttraumatische sowie depressive Symptomatik habe sich seit dem negativen Asylentscheid stark zugespitzt und äussere sich neben der PTBS aktuell in der Diagnose einer depressiven Episode mittelgradigen Ausmasses.

G.

G.a Am 24. Juli 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zum Schriftenwechsel ein.

G.b Das BFM folgte der Einladung mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2013. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, weshalb auf die früheren Erwägungen verwiesen werde, an welchen vollständig festgehalten werde.

G.c Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen beurteilen sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31
E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das Bundesamt begründet die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu erachten seien oder ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Das BFM gründet diesen Schluss namentlich darauf, dass in den Aussagen der Beschwerdeführerin diverse Widersprüche aufgetreten seien und damit der Eindruck entstanden sei, dass es sich beim geschilderten Sachverhalt um eine konstruierte Geschichte handle. Ungereimtheiten habe das BFM unter anderem in den zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin ausgemacht. So habe sie in der Befragung angegeben, die erste Festnahme im (...) habe zwei Wochen gedauert, wogegen sie in der Anhörung ausgeführt habe, sie sei nach zweieinhalb Stunden freigelassen worden. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie angegeben, die zweite Verhaftung im (...) habe zwei Wochen angedauert, wobei sie später in der Verhandlung abweichend davon gesprochen habe, dass sie bei der zweiten Verhaftung nur ein paar Stunden festgehalten worden sei.

Des weiteren habe sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ob sie nach der Entlassung aus der zweiten Haft von Seiten der Behörden nochmals belangt worden sei. Einmal habe sie gesagt, dass sie sich im (...) bei Bekannten in B._______ versteckt habe, weil die Behörden im (...) angefangen hätten sie zu schlagen. Später habe sie dann zu Protokoll gegeben, dass sie nach der Entlassung aus der Haft im (...) von Seiten der Behörden nicht mehr geschlagen worden sei.

Schliesslich entspräche die geschilderte Verhaltensweise auch nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der angeblichen Bedrohungslage weiterhin Tätigkeiten für die Organisation (...) ausgeführt habe.

Des weiteren könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden die Beschwerdeführerin aufgegriffen und verhaftet hätten während sie sich in B._______ versteckt gehalten habe, wenn die Armee tatsächlich nach ihr gesucht bzw. tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gehabt hätte. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin damit unglaubhaft, wobei auch die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung ändern würden.

4.2 Der Rechtsvertreter hielt den Erwägungen des BFM in der Beschwerde insbesondere entgegen, dass bei der Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit hin die ärztlich diagnostizierte PTBS zu beachten sei, welche sich aufgrund der erlebten Folterung, Vergewaltigung sowie Todesdrohungen entwickelt habe. PTBS erschwere es betroffenen Flüchtlingen massiv, ihre Verfolgungsgeschichte chronologisch geordnet und kohärent wiederzugeben. Dass die Beschwerdeführerin die Zeitdauer der ersten und zweiten Verhaftung verwechselt habe, erscheine unter diesen Umständen nachvollziehbar und spreche nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit. Vielmehr stelle die Verwechslung aufgrund der ärztlich attestierten PTBS gerade ein Indiz für ihre Glaubwürdigkeit dar, zumal sie die traumatisierenden Geschehnisse widerspruchsfrei habe schildern können. Ähnliches gelte auch bezüglich des Widerspruchs hinsichtlich der Schläge nach der Festnahme. Die Aussage, welche das BFM der Beschwerdeführerin entgegenhalte, sei am Ende einer langwierigen und aufwühlenden Befragung gefallen und widerspreche sämtlichen vorangehenden Äusserungen im Rahmen der ansonsten durchgehend inhaltlich konsistenten Ausführungen der Beschwerdeführerin. Auch deshalb lasse sich die Unstimmigkeit mit der zunehmenden Verwirrtheit der Beschwerdeführerin sowie des beschriebenen Einflusses der PTBS erklären. Die Deutung solcher Inkonsequenzen als Hinweis auf eine konstruierte Geschichte sei lebensfremd und mit den heutigen Erkenntnissen der Aussagepsychologie unvereinbar. Letztlich spreche auch der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz der Drohungen weiterhin für die NGO tätig gewesen sei, nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, sei ihr doch von der Armee nicht verboten worden, weiterhin für die Organisation zu arbeiten, sondern sie sei lediglich angehalten worden, Informationen an sie weiterzuleiten. Dass Einschüchterungen und Misshandlungen sodann zwangsläufig zu sofortiger und völliger Fügsamkeit des Opfers führen müssten, stelle eine stereotype Unterstellung der Vorinstanz dar. Auch die Feststellung, dass es in einer Stadt nicht gelingen könne, sich zu verstecken bzw. die Beschwerdeführerin sicherlich aufgegriffen und festgenommen worden wäre, entbehre jeglicher Grundlage; zudem habe die Ausreise zuerst organisiert werden und die Beschwerdeführerin mangels Alternativen dieses Risiko eingehen müssen.

4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft.

4.3.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E.2.3; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 a, mit weiteren Hinweisen).

4.3.2 Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse seitens der Beschwerdeführerin den dargestellten Anforderungen durchaus zu genügen vermag. Zwar ist es richtig, dass sie sich bei den vom BFM aufgeführten Punkten in Ungereimtheiten verstrickte, der wesentliche Kern der Aussagen stimmt jedoch in beiden Befragungen überein und die Beschwerdeführerin weiss auch detailliert darüber zu berichten. So gibt sie insbesondere ihre Rolle bei den Menschenrechtsorganisationen, die beiden Festnahmen mit Datum sowie die dortigen Geschehnisse widerspruchsfrei wieder. Auch deutet sie bereits in der ersten Befragung an, dass daneben auch sexuelle Übergriffe auf sie stattgefunden hätten (vgl. A12/19. S. 7, A1/10, S. 6).

Insgesamt sind die geltend gemachten Geschehnisse mit wenigen Ausnahmen durchwegs konsistent und nachvollziehbar und die Angaben weichen im Kern der Asylbegründung - mithin betreffend das Verschwinden ihres Mannes, der auf Druck der LTTE hin seine Polizeitätigkeit aufgegeben habe, die beiden Festnahmen aufgrund ihrer Tätigkeit bei den NGO bzw. aufgrund der Unterstützung von verwundeten Personen, inklusive LTTE-Mitgliedern, die auferlegte Meldepflicht beim Militär nach der Freilassung aus der Haft, die Schläge und anderen körperlichen Missbräuche, das Erschiessen eines anderen Häftlings in ihrer Anwesenheit und das Androhen, ihr und ihren Kindern werde dasselbe passieren - nicht voneinander ab. Dem ärztlichen Bericht vom 16. Juli 2013 (vgl. Sachverhalt Ziff. F) sind im Übrigen unter Ziffer 2.4 die Angaben zu entnehmen, die von der Beschwerdeführerin offenbar im Rahmen einer medizinischen Behandlung im Jahr 2010 betreffend ihre Lebensgeschichte gemacht wurden. Auch wenn es sich dabei einzig um eine Wiedergabe der damaligen Anamnese handelt, fällt auf, wie gut das dort Berichtete zu den im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen passt.

Darüber hinaus enthalten die Protokolle in den Vorakten zahlreiche Realzeichen und zeugen von einer erheblichen psychischen Not der Beschwerdeführerin bei der Erzählung ihrer Asylvorbringen. Mehrfach enthalten sie Hinweise der befragenden Person, dass die Beschwerdeführerin - teilweise sogar heftig - weine, bzw. aufgewühlt sei oder sich wiederhole. Dies zum Beispiel während sie ausführte, ihr Mann sei entführt worden (vgl. A1/10 S. 2) oder dort, wo sie angibt, man habe ihr gesagt, die ganze Familie werde vernichtet, wenn sie etwas von dem Vorgefallenen erzähle oder wo sie sagt, die Personen hätten sogar ihre alte Mutter geschlagen (vgl. A12/19 S. 7 sowie weitere Stellen mit entsprechenden Hinweisen: A12/19 S. 8, 10, 16; A1/10 S. 6 und 7). Als Realzeichen in den freien Erzählungen ist etwa zu werten, als sie der Befragerin spontan Narben auf ihrem Arm zeigt während sie ausführt, man habe sie geschlagen und behauptet, dass sie gelogen habe, sie hätten sie gefesselt und mit Strom ihren rechten Arm verletzt und sie mit einem Schlauch geschlagen, oder als sie angibt, sie sei so sehr geschlagen worden, dass sie Menstruationsblutungen bekommen habe, was sie in der Erstbefragung nicht habe sagen können, weil der Dolmetscher ein Mann gewesen sei (vgl. A12/19 S. 7).

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts liegen damit hinreichend Anhaltspunkte vor, um anzunehmen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin Erzählten um tatsächlich Erlebtes handelt. Dabei ist festzustellen, dass aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse bzw. der später diagnostizierten PTBS - an den entsprechenden fachärztlichen Ausführungen ist vorliegend nicht zu zweifeln - eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Zwar entfaltet der Nachweis einer PTBS, bei welcher das traumatisierende Erlebnis Voraussetzung für die Diagnosestellung ist, für sich alleine gesehen keine direkte Beweiskraft für das tatsächliche Vorliegen des vor der Asylbehörde vorgebrachten Ereignisses, die psychische Krankheit kann sich jedoch auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken und ist entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu beachten. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter Erinnerungsproblemen leidet, zeigt sich im Übrigen bereits anlässlich der Befragungen, an denen sie sich mehrfach dahingehend äussert, dass ihr, seit sie geschlagen worden sei, oft schwindlig sei und sie deshalb Mühe habe, Sachen ohne Verwechslungen wiederzugeben (vgl. z.B. A12/19 S. 6, 9, 13, 15). Bereits an der Erstbefragung hatte sie angegeben, sich an den Tag, als sie das zweite Mal festgenommen worden sei, nicht mehr erinnern zu können (vgl. A1/10 S. 14), und die später folgenden Schwierigkeiten bei der Festlegung der zeitlichen Dauer der beiden Festnahmen sind auch in diesem Licht zu würdigen. Schliesslich zeigen sich Schwächen in der Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch im Aussageverlauf selbst, so etwa als sie in der Anhörung von der Erschiessung eines Mannes bei der zweiten Festnahme und dem Androhen, ihr würde dasselbe geschehen, berichtet und anfügt, "das habe sie beim letzten Mal nicht erzählt" (vgl. A12/19 S. 14), obschon sie dies bereits zuvor in der Anhörung (vgl. A12/19 S.7) sowie auch bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hatte (vgl. A1/10 S. 6). Auch dieses Aussageverhalten bzw. die dadurch entstandene Ungereimtheit weist daraufhin, dass die kognitive Leistungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt war. Zu berücksichtigen gilt schliesslich, dass Opfer von Vergewaltigungen - eine solche wird zwar vorliegend nicht geltend gemacht, dass es zu massiven sexuellen Übergriffen gekommen ist erachtet das Gericht aber als wahrscheinlich bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden; diese können - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt
werden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Solches ist vorliegend auch in Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes der Beschwerdeführerin anzunehmen.

Die vom BFM aufgezeigten Widersprüche, welche die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestreitet, reichen unter diesen Umständen nicht aus, um an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu zweifeln.

4.3.3 Insgesamt besteht für das Gericht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin im (...) sowie im (...) von sri-lankischen Behördemitgliedern wegen des Verdachts von Handlungen zugunsten der LTTE festgenommen und geschlagen sowie sexuell misshandelt worden ist, zumal sich die im Arztbericht umschriebenen Symptome sowie die Diagnosen ohne Weiteres in dieses Bild einfügen lassen. Aber auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als in sich stimmig, und sie passen schliesslich ohne Weiteres in den zu jenem Zeitpunkt herrschenden politischen Kontext in Sri Lanka. Das Gericht geht nach dem Gesagten von der Glaubhaftigkeit des unter Ziffer A.b zusammengefassten Sachverhalts aus.

5.

5.1 Nach den vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka ernsthafte Nachteile erlitten hat, die ihr gezielt aus mindestens einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (unterstellte politische Anschauung bzw. Unterstützung der LTTE und ethnische Zugehörigkeit) zugefügt wurden. Angesichts dieser Nachteile sowie der damals in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse hatte die Beschwerdeführerin subjektiv und objektiv begründete Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen. Zwischen der glaubhaft gemachten Verfolgung und der kurz darauf erfolgten Ausreise bestand schliesslich sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein hinreichend enger Kausalzusammenhang. Eine valable innerstaatliche Fluchtalternative stand ihr im damaligen Zeitpunkt nicht offen.

Demzufolge erfüllte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.

5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend, sondern entscheidend ist vielmehr, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Mit der Beendigung der Kriegshandlungen in Sri Lanka ist dabei insbesondere die eingetretene Veränderung der objektiven Situation seit der Ausreise der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 mit Hinweisen), mit welcher sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. BVGE 2011/24). Für das Vorliegen einer begründeten Furcht muss die Bedrohung aktuell und konkret sein (vgl. BVGE 2011/50, E. 3.1.1 und 3.1.2).

5.2.1 Die Beschwerdeführerin konnte darlegen, dass sie seit (...) für mehrere Menschenrechtsorganisationen tätig war, so unter anderem für die internationale Organisation (...) sowie die lokale Organisation (...). Dieses Engagement wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene auch Belege vor, die bestätigen, dass sie für das (...) tätig war. Dabei hat sie über mehrere Jahre hinweg nicht nur Kriegsverwundete verpflegt und medizinisch unterstützt, sondern wurde in ihrer Tätigkeit bei (...) zu einem späteren Zeitpunkt auch als Beobachterin und Informantin von Verschleppungen, Tötungen sowie Verhaftungen von Personen eingesetzt. Ihre Tätigkeiten standen damit unter anderem in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verüben von Menschenrechtsverletzungen durch, sri-lankische Sicherheitskräfte. Nebst unter dem Verdacht, die LTTE - insbesondere mit medizinischen Hilfeleistungen - zu unterstützen, was auch zutraf, wurde sie gerade auch in diesem Zusammenhang festgenommen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ihr Mann verdächtigt wurde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, unter anderem nachdem er früher der sri-lankischen Polizei angehörte und nach Kriegsausbruch die Tätigkeit niedergelegt hatte.

5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass gewisse Personen trotz verbesserter Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können. Als besonders gefährdet sieht es unter anderem Personen an, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, insbesondere auch Menschenrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (vgl. BVGE 2011/24 E 8).

Präzisierend erwähnt das Urteil international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen respektive entsprechende Verstösse kritisieren, als gefährdet (vgl. a.a.O. E 8.2). Bezüglich Personen, welche Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sind, verweist es als Beispiel auf die Festnahme von fünf Ärzten, die im Verlaufe der bewaffneten Konflikte Augenzeugen von Tötungen unter der Zivilbevölkerung geworden sind. Sodann stellt es in diesem Zusammenhang fest, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat, und trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten nach wie vor von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berichtet wird (vgl. a.a.O. E 8.3).

Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ihnen nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könnte (näher dazu vgl. a.a.O. E.8).

Die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Einerseits war sie bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Andererseits besteht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus objektiven Gesichtspunkten eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit weiteren Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Behördenmitglieder zu rechnen hat. Dabei ist anzumerken, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka zwar verbessert hat, doch offensichtlich noch nicht von einer Rückkehr zu normalen rechtsstaatlichen Verhältnissen die Rede sein kann. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin bereits Opfer von körperlicher, insbesondere sexueller Gewalt, wobei sie durch den Verlust ihres Ehemannes als alleinstehende Frau diesbezüglich - auch im heutigen Zeitpunkt - besonders gefährdet erscheint. Die Bedrohung ist demzufolge konkret und aktuell.

5.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in naher Zukunft und mit der notwendigen erheblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu rechnen hat. Der Beschwerdeführerin ist somit - nicht zuletzt aufgrund der erlittenen Vorverfolgung - auch heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu attestieren. Die Flüchtlingseigenschaft ist ihr daher anzuerkennen und es ist ihr Asyl zu gewähren. Gründe für eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG).

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

In der Kostennote vom 17. Juni 2013 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden zu Fr. 150. sowie Auslagen (inkl. Dolmetscherkosten) von insgesamt Fr. 120. und eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50. aus. Letztere wird praxisgemäss vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschädigt. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint darüber hinaus nicht vollumfänglich angemessen und ist entsprechend zu kürzen. Der Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Aufwendungen bis Verfahrensabschluss aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 1620. (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 14. Mai 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1620. auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

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