SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben: |
|
1 | Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; |
2 | Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht; |
3 | Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer; |
4 | Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt; |
5 | Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer. |
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden - 1 Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist. |
|
1 | Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist. |
2 | Sie sind zuständig für: |
a | die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte nach einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz; und |
b | für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM und des EDA. |
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden - 1 Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist. |
|
1 | Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist. |
2 | Sie sind zuständig für: |
a | die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte nach einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz; und |
b | für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM und des EDA. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |