Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1490/2008
{T 0/2}

Urteil vom 8. März 2010

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) hielt sich in der ersten Hälfte der 90er Jahre wiederholt als Saisonnier zur Arbeit in der Schweiz auf. Zu jener Zeit war er mit seiner Landesfrau B._______ (geb. 1972) verheiratet. Aus dieser ersten Ehe des Beschwerdeführers entstammen zwei Kinder (geb. 1991 und 1992).

B.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1995 im Kosovo hatte scheiden lassen, ging er am 3. Mai 1996 in der Schweiz die Ehe mit der Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1947, geschieden und Mutter dreier Söhne) ein. In der Folge erhielt er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung.

C.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 16. April 2002 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 14. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
Am 5. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht die Bürgerrechte der Kantone Bern und Freiburg sowie der Gemeinden U._______ (BE) und V._______ (FR).

D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Februar 2004, in Rechtskraft seit 2. März 2004, wurde die Ehe des Beschwerdeführers auf gemeinsames Begehren der Ehegatten geschieden. Am 7. Juli 2004 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo erneut mit der Mutter seiner beiden Kinder, und am 29. Oktober 2004 kamen die Ehefrau und die Kinder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz.

E.
In der 2. Jahreshälfte 2004 gelangten die Kantone Bern und Freiburg mit verschiedenen Eingaben an die Vorinstanz (Schreiben vom 29. Juli, 16. September und 29. November 2004), zeigten ihr die Scheidung und Wiederverheiratung des Beschwerdeführers an und ersuchten um Prüfung einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG.

F.
Am 12. Juli 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. Juli und 7. September 2007 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits zog die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH und Akten der Migrationsbehörde des Kantons Zürich betr. Familiennachzug der beiden Kinder des Beschwerdeführers bei. Ferner forderte sie bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers anhand eines Fragenkatalogs schriftliche Auskünfte zum Verlauf der Ehe an. Dieser Aufforderung kam die geschiedene Ehefrau mit Schreiben vom 20. Oktober und 14. November 2007 nach.

G.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten am 29. Januar 2008 die Kantone Bern und Freiburg ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

H.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2008 sowie Ergänzung vom 25. April 2003 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Replik vom 11. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantone Bern und Freiburg für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

6.
6.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der ersten Hälfte der 90er Jahre wiederholt als Saisonnier zur Arbeit in der Schweiz aufhielt. In seiner Heimat war er mit einer 3 ½ Jahre jüngeren Landsfrau verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Kinder hatte. Am 24. Oktober 1995 liess er sich im Kosovo von seiner Ehefrau scheiden und etwas mehr als sechs Monate später ging er in der Schweiz die Ehe mit einer 21 ½ Jahre älteren Schweizer Bürgerin ein. Am 16. April 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete er am 14. Oktober 2002 zusammen mit seiner Schweizer Ehefrau eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten beständen. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde am 5. Februar 2003 ausgesprochen. Bereits acht Monate später, am 14. Oktober 2003, unterzeichneten die Ehegatten eine Scheidungskonvention und ein gemeinsames Scheidungsbegehren, die sie am 27. Oktober 2003 dem Bezirksgericht Pfäffikon unterbreiteten. Dessen Urteil, mit dem die kinderlos gebliebene Ehe geschieden wurde, erging am 5. Februar 2004, d.h. genau ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, und erwuchs am 2. März 2004 in Rechtskraft. Weitere vier Monate später, am 7. Juli 2004, verheiratete sich der Beschwerdeführer wieder mit seiner ersten Ehefrau, der Mutter seiner beiden Kinder, und liess Ehefrau und Kinder am 29. Oktober 2004 in die Schweiz nachziehen.

6.2 Wie sich aus den dargestellten Fakten ergibt, dauerte die Ehe des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sechs Jahre und neun Monate. Ein Jahr später war die Ehe bereits geschieden, wobei zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Unterzeichnung der Scheidungskonvention bzw. des gemeinsamen Scheidungsbegehrens nur gerade acht Monate lagen. Bei dieser zeitlichen Abfolge der Ereignisse durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und er die Einbürgerungsbehörde darüber täuschte.
6.3
6.3.1 Neben die Vermutungsbasis treten weitere Elemente des äusseren Geschehensablaufs, die in ihrer Gesamtheit Merkmale einer typischen Missbrauchskonstellation aufweisen. In diesem Zusammenhang zu erwähnen sind die Scheidung einer ersten Ehe, der die zwei Kinder des Beschwerdeführers entstammen, die rasch darauffolgende Verheiratung mit einer wesentlich älteren Schweizer Bürgerin, die Wiederverheiratung mit der ersten Partnerin kurz nach der Scheidung von der Schweizer Bürgerin und der daraufhin realisierte Nachzug der kosovarischen Familie. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört zu den belastenden Indizien auch ein ungesicherter ausländerrechtlicher Status zum Zeitpunkt der Ehe mit der Schweizer Bürgerin. Als Folge von Änderungen der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) in Bezug auf den Zugang zum Saisonnierstatut konnten Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien letztmals im Jahr 1996 in den Genuss einer Saisonbewilligung gelangen (Art. 8 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BVO in der Fassung vom 19. Oktober 1994 [AS 1994 2310] und Art. 58 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BVO in der Fassung vom 25. Oktober 1995 [AS 1995 4869]). Bereits per 1. Januar 1995 entfiel für diese Personengruppe die Möglichkeit einer Umwandlung der Saison- in eine Jahreaufenthaltsbewilligung (Art. 28 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BVO in der Fassung vom 19. Oktober 1994). Wollte ein Saisonnier aus dem ehemaligen Jugoslawien eine Umwandlung erwirken, musste er das Umwandlungsgesuch spätestens am 31. Dezember 1994 gestellt (BGE 122 II 113 E. 2c S. 118 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.547/1996 vom 11. April 1997 E.3; Gemeinsame Weisungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit und des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 21. Oktober 1994 betr. Regelung für die Zulassung von Arbeitskräften aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens) und die Umwandlungsvoraussetzungen spätestens zu diesem Zeitpunkt erfüllt haben (BGE 122 II 113 E. 2c S. 119). Hätte der Beschwerdeführer die zeitlichen Umwandlungsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a
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BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BVO in seiner ursprünglichen Fassung tatsächlich per 31. Dezember 1994 erfüllt, was er gestützt auf nicht zuordenbare Kopien aus einem Reisepass behauptet, dann wäre die Umwandlung eine reine Formsache und er im Zeitpunkt seiner Heirat mit der Schweizerin im Mai 1996 längstens im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen. Das war jedoch unbestrittenermassen nicht der Fall. Also muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer keineswegs mit einer Aufenthaltsbewilligung rechnen konnte. In ihrer Gesamtheit deuten die Merkmale des Geschehensablaufs darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin in erster Linie deshalb eingegangen war, um langfristig den Nachzug seiner
kosovarischen Familie in die Schweiz bewerkstelligen zu können.
6.3.2 Gegen die Annahme eines solchen planmässigen Vorgehens spricht freilich, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung erst sechs Jahre nach dem Eheschluss stellte. Entlastend wirkt sich ferner der Umstand aus, dass sich nicht nur die geschiedene schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern auch deren Schwägerin und deren beide erwachsenen Söhne zugunsten des Beschwerdeführers verwenden und versichern, dass zwischen ihm und der geschiedenen schweizerischen Ehefrau eine echte eheliche Beziehung bestanden habe. In die gleiche Richtung weisen die eingereichten Fotographien aus gemeinsamen Ferien sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über den Zeitunkt der Scheidung hinaus eine gute Beziehung zur geschiedenen Ehefrau und zu ihrer Familie unterhielt. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung durchaus auf einem Kalkül beruhen kann. Zu den anderen Sachverhaltselementen ist zu bemerken, dass in vielen Missbrauchsfällen der schweizerische Ehegatte nicht etwa selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern bewusst an der Täuschung der Behörden mitwirkt. Dies kann etwa geschehen, indem er zu einer Ausländerrechtsehe Hand zu bietet. Das kann aber auch so geschehen, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht sehr nahe stehen könnten (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4).
6.3.3 Alles in allem ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die belastenden Indizien die entlastenden überwiegen. In diesem Sinne sind sie geeignet, die tatsächliche Vermutung zu unterstützen. Die Frage, ob die Indizienlage den Schluss auf eine zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakte Ehe zulässt, erlangt jedoch erst dann eigenständige Bedeutung, wenn es dem Beschwerdeführer gelingt, die tatsächliche Vermutung soweit zu entkräften, dass den Elementen, welche die Basis dieser tatsächlichen Vermutung bilden, nur die Bedeutung einfacher Indizien zukommt. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehe sei weit über den Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung hinaus intakt und stabil gewesen. Erst kurz vor der Formulierung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens sei auf Initiative seiner Ehefrau der Scheidungsentschluss gefallen, als es trotz aller Bemühungen nicht gelungen sei, eine Lösung für das Problem der Betreuung seiner beiden Kinder aus erster Ehe zu finden. Zur Erläuterung führt der Beschwerdeführer aus, er und seine erste Ehefrau hätten sich im Dezember 1993 getrennt, weil diese die mit der Saisonarbeit einhergehende räumliche Trennung von ihm nicht mehr ertragen habe. Wie im Kosovo üblich sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt. Die beiden Kinder, die im Scheidungsurteil vom 24. Oktober 1995 ihm zugesprochen worden seien, habe er zur Betreuung seinen in Kosovo lebenden Eltern anvertraut. Die Frage einer Neuregelung der Pflege- und Betreuungsverhältnisse habe sich gestellt, als seine Mutter am 26. Oktober 2002 gestorben sei. Seine schweizerische Ehefrau sei zum damaligen Zeitpunkt gesundheitlich stark angeschlagen gewesen. Sie wäre weder psychisch noch physisch in der Lage gewesen, sich um die aus einem fremden Kulturkreis stammenden Kinder zu kümmern. Er, seine Ehefrau und das gesamte Umfeld hätten dann während längerer Zeit fieberhaft nach einer Kompromisslösung gesucht, die den Nachzug der Kinder ermöglichen sollte, ohne seine schweizerische Ehefrau zu belasten. Das sei der Stand der Dinge gewesen, als sich die Ehefrau kurz vor der Formulierung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens erstmals dahingehend geäussert habe, dass sie sich zum Wohle der Kinder scheiden lassen wolle. Die Ehefrau habe sich in einem Dilemma befunden. Einerseit habe sie sich psychisch und physisch nicht in der Lage gefühlt, für seine Kinder aufzukommen. Andererseits habe sie nicht mit ansehen können, wie er wegen der ungeregelten Situation seiner Kinder gelitten habe, was wiederum ihre psychische Situation noch verschlechtert habe. Der einzige realistische Ausweg aus diesem Dilemma sei die Scheidung gewesen. Er, der Beschwerdeführer, habe das schliesslich auch eingesehen und - wenn auch schweren Herzens - in die Scheidung eingewilligt. Nach der Scheidung habe er sich verständlicherweise auf den Nachzug seiner Kinder konzentriert. Er habe die Familie seiner kosovarischen Ex-Ehefrau kontaktiert, um im Rahmen eines persönlichen Treffens ihr Einverständnis im Hinblick auf den geplanten Nachzug der Kinder in die Schweiz zu erwirken. Kurz darauf habe er sie im Kosovo getroffen. Das sei ihr erstes Treffen seit der über acht Jahre zurückliegenden Scheidung gewesen. Innerhalb kurzer Zeit hätten sie eine gewisse Vertrautheit herbeiführen können, weshalb sie sich relativ spontan
und kurzfristig entschlossen hätten, wieder zu heiraten und den Familiennachzug in die Schweiz zu vollziehen. Dies sei nicht nur aus emotionalen, sondern in erster Linie aus pragmatischen Gründen zum Wohl ihrer gemeinsamen Kinder geschehen.
6.4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers werden von seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau (Schreiben vom 26. Oktober und 14. November 2006 an die Vorinstanz) und deren erwachsenen Söhnen soweit bestätigt (Schreiben vom 20. April und 16. Mai 2008 zu Handen des Rechtsmittelverfahrens), als sie alle bekräftigen, dass die Ehe einzig an der Frage des Familiennachzugs zerbrochen sei. Die geschiedene schweizerische Ehefrau macht in ihren Eingaben darüber hinaus geltend, dass bereits vor ihrem Eheschluss die Frage des Kindernachzugs zu zahlreichen Diskussionen Anlass gegeben habe. Man habe sich jedoch "vorläufig" entschieden, in der Sache nichts zu unternehmen. Mit dem Tod der Grossmutter im Oktober 2002 habe sich die Situation dann geändert. Man habe eine Lösung finden müssen (Schreiben vom 20. Oktober 2007, Antwort 11). Allerdings sei sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Kinder im gemeinsamen Haushalt aufzunehmen. Das habe auch der Beschwerdeführer verstanden (Schreiben vom 20. Oktober 2007, Antwort 12). Erklärend führte sie aus, sie habe neben ihrer 80-prozentigen Berufstätigkeit als Pflegerin in einem Altersheim erst ihren betagten Vater und später ihre Mutter bei sich zu Hause bis zu deren Tod gepflegt. Durch diese wiederholte Doppelbelastung sei sie körperlich und psychisch krank geworden. Sie habe wegen Depressionen fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen (Schreiben vom 14. November 2007).
6.4.3 Die Darstellung durch den Beschwerdeführer und seine geschiedene schweizerische Ehefrau überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage einer Änderung der Pflegesituation erst mit dem Tod der Grossmutter im Oktober 2002 akut wurde, falls sie es jemals war. In Anbetracht der Unruhen, der ethnischen Vertreibungen, der gewalttätigen Übergriffe und des Kriegs, denen grosse Teile der Bevölkerung im Kosovo in der zweiten Hälfte der 90er Jahre ausgesetzt war, musste sich die Frage des Familiennachzugs schon sehr bald gestellt haben und zwar mit einer qualitativ und quantitativ ungleich grösserer Dringlichkeit als in Friedenszeiten nach dem Tod der Grossmutter. Dass die Kinder trotz dieser Situation und trotz des Anspruchs auf Familiennachzug, den der Beschwerdeführer durch Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erworben hatte, bei den Grosseltern in Kosovo blieben, lässt sich nicht damit erklären, man habe sich "vorläufig" gegen eine Änderung der Betreuungsverhältnisse entschieden. Es lässt den Versuch des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheinen, den Tod seiner Mutter als dasjenige Ereignis hinzustellen, das einen dringenden Handlungsbedarf im Hinblick auf eine Neugestaltung der Betreuungsverhältnisse erst schuf. Umgekehrt ist nicht nachvollziehbar, dass in der konkreten Situation des Beschwerdeführers die Scheidung allein den Weg für einen Familiennachzug geöffnet hätte. Der Beschwerdeführer selbst weist in seinem Bemühen, den ausserordentlich schnellen Eheschluss mit seiner ersten kosovarischen Ehefrau zu erklären, darauf hin, dass die Sicherstellung der Kinderbetreuung in der Schweiz eine zwingende Voraussetzung für die Realisierung des Familiennachzugs gebildet habe. Darauf sei er von der Vormundschaftsbehörde eigens hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer war jedoch erwerbstätig und nach der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau alleinstehend. Wie er bei dieser Sachlage den Familiennachzug hätte realisieren können, lässt er wohlweislich offen. Denn er will seine erste kosovarische Ehefrau, deren Wiederverheiratung mit ihm das Betreuungsproblem löste, mehr als acht Jahre nach ihrer Scheidung zu einem nicht genannten Zeitpunkt nach dem 2. März 2004 erstmals wieder getroffen haben, und das nicht etwa, um ihre Mithilfe bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder zu erbitten, sondern um ihr Einverständnis zum Nachzug der Kinder zu erhalten. Dies freilich, obwohl ein solches Einverständnis auf der Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers gar nicht notwendig war. Die Wiederverheiratung stellt der Beschwerdeführer als Ergebnis eines spontanen und kurzfristigen Entschlusses dar.
Warum der Tod der Grossmutter die Notwendigkeit nach sich gezogen haben soll, die bisherigen Pflege- und Betreuungsverhältnisse zu ändern, kann der Beschwerdeführer nicht in sich stimmig darlegen. In seiner Rechtsmittelschrift behauptet er in diesem Zusammenhang, sein Vater habe sich aufgrund dessen Alters ausser Stande gesehen, die Betreuungsaufgabe längerfristig wahrzunehmen, und habe daher ihn, den Beschwerdeführer, unter permanenten Druck gesetzt, die Kinder zu sich in die Schweiz zu holen. Zwar sei der Vater in der Sorge um die Kinder von der Ehegattin seines Bruders unterstützt worden. Diese habe jedoch eigene Kinder betreut und sei aus diesem Grund nicht bereit gewesen, die zusätzliche Verantwortung dauerhaft zu tragen. Diese Darstellung lässt sich indessen mit den traditionellen Sitten und Gebräuchen Kosovos, auf die sich der Beschwerdeführer ansonsten immer wider beruft und die eine hohes Mass an Solidarität unter den Angehörigen des erweiterten Familienverbandes einfordern, nur schwer vereinbaren. Darüber hinaus steht diese Darstellung im Widerspruch zu früheren Aussagen des Beschwerdeführers. Im erstinstanzlichen Verfahren nämlich war es nicht etwa das Drängen des Grossvaters, das den Beschwerdeführer in eine schwierige Situation gebracht haben soll. Davon erwähnte er nichts. Stattdessen schilderte er im Schreiben vom 28. Juli 2007 die Einsamkeit der Kinder, die nach dem Tod ihrer Grossmutter keine Ansprechperson mehr hätten, der sie sich anvertrauen könnten, und stellte fest, genauso wie er mit seinen Kinder zusammen leben wolle, wollten diese auch mit ihm zusammen leben und nicht mit ihrem Grossvater.
Hätte sich die Betreuungssituation der Kinder nach dem Tod der Grossmutter tatsächlich derart dramatisch präsentiert, wie geltend gemacht wird, so hätte nahe gelegen, die Kindsmutter sofort in die Problemlösung einzubeziehen und nicht erst nach erfolgter Scheidung 16 Monate später. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Kinder in die Obhut ihrer eigenen Mutter zu geben, oder diese auch nur zu kontaktieren, begründet der Beschwerdeführer mit den traditionellen, gewohnheitsrechtlichen Normen, die im Kosovo die Stellung der geschiedenen Ehefrau und ihrer Kinder regeln. Diese Erklärung ist schon deshalb wenig überzeugend, weil sie der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund erst zusammen mit der Replik ins Verfahren einbringt. Hinzu tritt, dass der streng traditionalistische Kontext, in den der Beschwerdeführer den Geschehensablauf stellt, die gesamte Vorgeschichte in ein entschieden schiefes Licht rückt. Müssen geschiedene Ehefrauen ein geächtetes und marginalisiertes Leben im Haushalt ihrer Eltern erdulden und die eigenen Kinder der Familie des Ehemannes überlassen, wie der Beschwerdeführer betont, dann fragt sich, weshalb sich seine kosovarische Ehefrau überhaupt von ihm scheiden liess und damit die soziale Ächtung sowie den Verlust ihrer damals erst ein bzw. zwei Jahre alten Kinder in Kauf nahm. Der Beschwerdeführer selbst betont ja, dass die Ehe nicht etwa im Streit auseinander ging. Nach seiner Aussage lag der Grund für die Trennung und Scheidung darin, dass seine erste Ehefrau die räumliche Trennung von ihm nicht länger ertragen habe, einem Schicksal, dem im wirtschaftlich unterentwickelten Kosovo sehr viele Familien in der einen oder anderen Form ausgesetzt waren. Der Entscheid zu Gunsten einer Trennung und Scheidung stellt auf der Grundlage der Sachverhaltsbehauptung des Beschwerdeführers einen groben Wertungswiderspruch dar. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer behauptet, er habe im Verlauf des Jahres 1994 die zeitlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung der Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung erfüllt, ein Ende der Trennung der Ehegatten daher absehbar war. Hinzu tritt, dass die zum Zeitpunkt der Trennung erst 22-jährige kosovarische Ehefrau von ihrer Familie mit einiger Wahrscheinlichkeit wieder verheiratet worden wäre, wäre sie in ein derart traditionelles Umfeld eingebunden, wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. Rainer Mattern, Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Bern 2004, S. 7 f.). Tatsächlich blieb sie jedoch bis zur Wiederverheiratung mit dem Beschwerdeführer 10 Jahre später alleinstehend. Gerade angesichts der traditionellen Sitten und Gebräuche im Kosovo erscheint der behauptete
Geschehensablauf eher mit der Annahme vereinbar, dass der Beschwerdeführer und seine kosovarische Ehefrau in der weit verbreiteten, traditionellen Ehe verbunden blieben (vgl. Rainer Mattern, a.a.O., S. 7), die zivilrechtliche Scheidung mithin nur der Form nach erfolgte.
Der Beschwerdeführer will sodann glauben machen, dass er innerhalb eines Zeitfensters von nur gerade vier Monaten seine geschiedene Ehefrau nicht nur zum ersten Mal seit der Scheidung mehr als acht Jahre zuvor getroffen habe, sondern dass sie beide in langen Gesprächen eine "gewisse Vertrautheit" erlangt, sich aus emotionalen und pragmatischen Gründen relativ kurzfristig und spontan zu einer Wiederverheiratung entschlossen und diesen Entschluss auch umgesetzt hätten. Ein solcher Geschehensablauf ist schon auf der Grundlage westlicher Wertvorstellungen unwahrscheinlich. Noch unwahrscheinlicher muss er erscheinen, wenn der Geschehensablauf auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer geschilderten traditionellen Sitten und Gebräuchen Kosovos zu werten ist, die für seine geschiedene Ehefrau eine langjährige soziale Ächtung, den Verlust der Kinder und den Abbruch aller Kontakte zu ihm zur Folge hatte. Ein solches Schicksal kann kaum mit dem Hinweis relativiert werden, man sei seinerzeit nicht im Streit auseinander gegangen. Der behauptete Geschehensablauf wird auch nicht glaubwürdiger, wenn der Beschwerdeführer in der Replik einen Bruder seiner geschiedenen Ehefrau einführt, von dem bis zu diesem Zeitpunkt keine Rede war, und den er wohl zufällig nach seiner Scheidung in der Schweiz getroffen haben will und dessen intensiven Vermittlungen die Kontaktnahme mit seiner geschiedenen kosovarischen Ehefrau erst zu verdanken sei. Allerdings kann dem Beschwerdeführer die Art und Weise, wie er seine Sachverhaltsschilderung in einen traditionalistischen Kontext zu stellen versucht, ohnehin nicht geglaubt werden. Darauf wurde weiter oben bereits ausführlich eingegangen.

6.5 Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 14. Oktober 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 5. Februar 2003 eine intakte eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Es ist daher davon einzugehen, dass eine solche eheliche Gemeinschaft in Wahrheit nicht bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG sind somit erfüllt.

7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (...)
die Vorinstanz (...)
den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern (...)
das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg, Postfach, 1701 Freiburg (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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