Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4254/2017

Urteil vom 8. Januar 2019

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Richter Hans Schürch,
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,

Parteien vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ethnischer Oromo, ersuchte am 19. August 2011 in der Schweiz um Asyl. Er machte geltend, er habe seit 1991 an Protesten und Demonstrationen teilgenommen. Von 2004 bis Juni 2011 habe er an der Unity University Rechtswissenschaften studiert. Als Mitglied der Partei Ethiopian People s Patriotic Front (EPPF) habe er Informationen und Beweismittel gesammelt und diese weitergeleitet. Am 23. Mai 2010 sei er verhaftet worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, einen Putsch am Nationalfeiertag zu organisieren. Nach zwei Wochen sei er entlassen worden. In der Schweiz habe er in den Jahren 2012 und 2013 an Kundgebungen teilgenommen und im Rahmen einer Fundraising-Veranstaltung für den oppositionellen Ethiopian Satellite Television and Radio (ESAT) einen selbstverfassten Text über die Menschenrechtsverletzungen der äthiopischen Regierung vorgelesen. Das Vorlesen sei am (...) auf ESAT-TV, ausgestrahlt worden.

Der Beschwerdeführer reichte eine Trauungsurkunde vom 30. Juni 2011, zwei Schreiben der EPPF, eine Kopie seines äthiopischen Führerscheins, eine Ausgabe der Zeitschrift "Goh" aus dem Jahr 2013, mit einem von ihm verfassten Beitrag, drei Fotos seiner Kinder sowie vier Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Kundgebung und anderen Anlässen zeigen, als Beweismittel ein.

B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-717/2015 vom 20. Juli 2016 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Informationstätigkeit bei der EPPF glaubhaft darzutun, auch wenn gewisse Berührungspunkte zwischen ihm und der EPPF nicht ganz auszuschliessen seien. Aus den Schreiben der EPPF, den Betätigungen in den entsprechenden Organisationen, den Demonstrationsteilnahmen und dem Vorlesen eines Gedichtes, in welchem er die Zustände in Äthiopien kritisiert habe, ohne Verantwortliche zu nennen, ergebe sich keine derartige Exponiertheit des Beschwerdeführers, dass er in den Fokus der äthiopischen Regierung gerückt sein solle. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei daher zu verneinen.

C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein zweites Asylgesuch. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei er verstärkt exilpolitisch aktiv gewesen. In der Bewegung Patriotic Ginbot 7 (Ginbot 7) sei er Parteiverantwortlicher des Kantons Zug. Er organisiere alle zwei Wochen ein Parteitreffen, werbe neue Mitglieder an und sei im ESAT-Radio zu hören. An nationalen Treffen der Bewegung halte er Reden und begrüsse internationale Gäste. Am Treffen der Ginbot 7 vom 5. Juni 2016 habe er eine Rede über die Wahlen in Äthiopien im Jahr 2005 gehalten. An diesem Treffen habe der wegen seines politischen Engagements in Äthiopien zu Tode verurteilte Berhanu Nega teilgenommen. Des Weiteren habe er am 25. Januar 2016 an einer Demonstration in Genf, am 28. Februar 2016 an einem Treffen der Ginbot 7, im Juli 2016 an einem Wahlmeeting der Ginbot 7, am 8. November 2016 an einer Versammlung von ESAT und am 9. November 2016 an einem vom ESAT organisierten "Open Mic"-Event, teilgenommen. Am "Open-Mic"-Event habe er sich in einer später auf Youtube veröffentlichten Rede für eine echte Demokratie und dezidiert gegen die derzeitige Regierung ausgesprochen. Als aktives Mitglied der Ginbot 7 trete er klar aus der Masse der exilpolitisch aktiven Äthiopier hervor. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt sei, zumal diese die exilpolitische Tätigkeit ihrer Staatsbürger überwache und systematisch erfasse. Somit lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Als Angehöriger der Ethnie der Oromo habe er zudem objektive Nachfluchtgründe, da das äthiopische Regime am 9. Oktober 2016 den Notstand über Äthiopien verhängt und die Menschenrechte der Oromos eingeschränkt habe.

Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos der Demonstration vom 25. Januar 2016, vier Fotos des Treffens der Ginbot 7 vom 28. Februar 2016, vier Fotos des Treffens der Ginbot 7 vom 5. Juni 2016, ein Foto des Wahlmeetings der Ginbot 7 vom Juli 2016, drei Fotos der Versammlung von ESAT vom 8. November 2016, ein Foto sowie ein Ausdruck seiner Rede auf
Youtube vom "Open-Mic"-Event vom 9. November 2016 und eine Mitgliedschaftsbestätigung der Ginbot 7 vom 30. November 2016 als Beweismittel ein.

D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (eröffnet am 10. Juli 2017) verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Beschwerdeführer reichte ein Foto vom 11. Februar 2017, zwei Fotos vom 6. Mai 2017, eine Einladung des äthiopischen Botschafters, zwei Videoaufnahmen vom 6. Mai 2017 (CD-Room), eine Radioaufnahme ESAT vom 7. Mai 2017 (CD-Room), Fotos der Demonstration vom 22. Mai 2017 und ein Foto vom 18. Juni 2017 ein.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.

G.
Am 4. September 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.

H.
Mit Replik vom 20. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine Übersetzung der Radioaufnahme ESAT vom 7. Mai 2017 sowie der Einladung des äthiopischen Botschafters ein.

I.
Am 4. Mai 2018 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Triplik vom 6. Juni 2018 Stellung und reichte ein Foto vom 11. Februar 2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es gebe keine Hinweise auf eine Kollektivverfolgung der Oromos in Äthiopien, weshalb keine objektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Trotz der Intensivierung der politischen Aktivitäten in der Schweiz sei die Wahrscheinlichkeit einer Identifizierung des Beschwerdeführers durch die äthiopischen Behörden als gering einzustufen. Die Schilderung seiner Funktion als Mitglied der neugegründeten Vereinigung Ginbot 7 und als deren Kantonsverantwortlicher sei oberflächlich. Es gebe keine Hinweise, wonach es sich bei der Ginbot 7, deren Bekanntheitsgrad gering sein dürfte, um eine ernsthafte und aktive Vereinigung handle, welche die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich ziehe. Seine Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinigung sei demnach ungenügend, um ihn als exponierten Oppositionellen einzustufen. Die Mitgliederbestätigung der Patriotic Ginbot 7 Movement for Unity and Democracy sei als standardisiertes Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Aus dem Tragen einer Leuchtweste an einer Demonstration könne keine herausragende Stellung abgeleitet werden. Die Fotos der diversen Veranstaltungen würden keinen Aufschluss über seine Rolle, den Inhalt seiner Reden und seine angebliche Beteiligung an der Organisation gewisser Treffen geben. Das Ablichten neben einem Oppositionellen genüge nicht, um sein Profil als Oppositioneller zu schärfen. Auf dem
Youtube-Video zum "Open-Mic"-Event vom 9. November 2016 werde er zwar gezeigt, sei aber nicht namentlich identifizierbar. Zudem sei der Beitrag nicht als besonders kritisch einzustufen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an Anlässen der äthiopischen Gemeinschaft teilnehme, aber die Anzahl der Teilnahme (sechs Veranstaltungen innerhalb von eineinhalb Jahren) und seine Funktion seien als zu gering einzustufen, als dass er in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten würde.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Situation in seinem Heimatland habe sich seit seiner Ausreise und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-717/2015 vom 20. Juli 2016 grundlegend verändert. Aufgrund der Verhängung des Notstandes über Äthiopien im Oktober 2017 sowie der damit einhergehenden rigorosen und brutalen Vorgehensweise des äthiopischen Regimes gegenüber der Opposition und rückkehrenden Oppositionellen müsse davon ausgegangen werden, dass er als Oromo und aktives Mitglied der Ginbot 7 bei einer allfälligen Rückkehr verfolgt würde. Somit würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Zudem würden auch subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er seit seinem ersten Asylgesuch sein exilpolitisches Engagement verstärkt habe. Nebst den bereits im zweiten Asylgesuch an die Vorinstanz erwähnten Teilnahmen und Mitwirkungen an Veranstaltungen der Ginbot 7 und des ESAT-TV habe er an zwei weiteren exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Am 6. Mai 2017 habe der äthiopische Botschafter in der Schweiz ein jährlich stattfindendes öffentliches Treffen in seiner Residenz in Genf organisiert. An diesem Treffen seien nur Sympathisanten der aktuellen Regierung erwünscht gewesen. Er und weitere Oppositionelle seien der Einladung trotzdem gefolgt. Als sie die Menschenrechtsverletzungen durch das äthiopische Regime angesprochen hätten, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Sie seien bedroht und gezwungen worden, das Treffen zu verlassen. Da es zu Handgreiflichkeiten und Leichtverletzten gekommen sei, hätten die Organisatoren die Polizei benachrichtigt. Die Polizei habe ihre Personalien aufgenommen. Ob eine Strafanzeige gegen ihn erstattet worden sei, sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Am nächsten Tag habe er in einem Radio-Interview beim ESAT über diesen Vorfall berichtet. Am 22. Mai 2017 habe er eine Demonstration gegen die Nominierung des früheren äthiopischen Aussenministers Tedros Adhanom zum Generalsekretär der WHO mitorganisiert und daran teilgenommen. Er habe die öffentliche Diskussion des Ethiopian National Movements (ENM) vom 18. Juni 2017 mitorganisiert und sich aktiv an der Diskussion beteiligt. Ginbot 7 sei vom äthiopischen Regime als terroristische Organisation eingestuft worden. Aufgrund seiner Mitgliedschaft und aktiven Funktion in der Ginbot 7 sowie seinen Teilnahmen und Reden an oppositionellen Veranstaltungen müsse er in den Fokus des Regimes geraten sein. Spätestens seit dem Vorfall in der äthiopischen Botschaft am 6. Mai 2017 sei davon auszugehen, dass er von den äthiopischen Behörden als Regimegegner namentlich registriert worden sei.

5.

5.1 Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eine gewisse Intensität aufweisen. So nahm er als Mitglied der Ginbot 7 aktiv an zahlreichen Anlässen der Oromo-Gemeinschaft in der Schweiz teil. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur aktuellen Lage in Äthiopien ist indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht damit zu rechnen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

5.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben (Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, < http://www.dailymail.co.uk/ wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html >, abgerufen am 17.12.2018). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (Neue Züricher Zeitung, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, < https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951 , abgerufen am 17.12.2018). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet (BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 >, abgerufen am 17.12.2018). Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu gehörte auch der in den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender ESAT (Committee to Protect Journalists [CPJ], Ethiopia allows access to over 260 blocked websites, 22.06.2018, < https://cpj.org/2018/06/ethiopia-allows-access-to-over-260-blocked-website.php >, abgerufen am 17.12.2018). Ebenfalls im Juni 2018 wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, < https://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN1J40TX-OZATP >, abgerufen am 17.12.2018; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, < https://www.reuters.com/article/us-ethiopia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN1NH1HA >, abgerufen am 17.12.2018). Der NISS war in die Überwachung von Oppositionellen im In- und Ausland involviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem, 26.04.2018, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/180426-eth-oromosopposition.
pdf >, abgerufen am 17.12.2018). Die Vereinigung Ginbot 7 wurde im Mai 2008 von den Oppositionspolitikern Berhanu Nega und Andargachew Tsege gegründet. Ihr Hauptziel war die Herbeiführung eines Regierungswechsels in Äthiopien. Im Jahr 2009 wurden die Gründer zum Tode verurteilt und Ginbot 7 im Jahr 2011 als terroristische Organisation eingestuft. Nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed wurden Ende Mai 2018 Berhanu Nega und Andargachew Tsege begnadigt (British Broadcasting Corporation [BBC], Ethiopia frees abducted Briton Andargachew Tsege on deathrow, 29.05.2018, < https://www.bbc.com/news/world-africa-44278158 >, abgerufen am 17.12.2018; Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks, 22.06.2018, < https://www.aljazeera.com/news/2018/06/ethiopian-armed-opposition-group-ginbot-7-suspends-attacks-180622200638609.html >, abgerufen am 17.12.2018). Am 22. Juni 2018 gab Ginbot 7 bekannt, den bewaffneten Kampf gegen die äthiopische Regierung aufzugeben und den politischen Kampf friedlich weiterzuführen (Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks, 22.06.2018, < https://www.aljazeera.com/news/2018/
06/ethiopian-armed-opposition-group-ginbot-7-suspends-attacks-1806222
00638609.html >, abgerufen am 17.12.2018; BBC, Fin d'exil pour deux opposants éthiopiens, 09.09.2018, < https://www.bbc.com/afrique/45465
083 >, abgerufen am 17.12.2018). Ginbot 7, die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF) und Ogaden National Liberation Front (ONLF), welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, < https://www.aljazeera.com/ news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html >, abgerufen am 17.12.2018). In der Folge verlegte Ginbot 7 ihre Basis von Eritrea nach Äthiopien (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Patriotic Ginbot 7 left its base in Eritrea to Ethiopia, 01.09.2018, < https://fanabc.com/english/2018/09/patriotic-ginbot-7-left-its-base-in-eritrea-to-ethiopia/ >, abgerufen am 17.12.2018). Berhanu Nega und Andargachew Tsege sowie Hunderte von Anhängern der Ginbot 7 kehrten nach Äthiopien zurück, wo sie von der Bevölkerung und von den Behördenvertretern willkommen geheissen wurden (BBC, Fin d'exil pour deux opposants éthiopiens, 09.09.2018, < https://www.bbc.com/afrique/45465083 >, abgerufen am 17.12.2018; ESAT, Ethiopia: Hundreds of combatants of resistance group return home, 03.09.2018, < https://ethsat.com/2018/09/hundreds-of-combatants-of-resistance-groupreturn-home/ >, abgerufen am 17.12.2018). Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können (The Washington Post, Ethiopia's ethnic divides rock capital as reports of killings prompt angry protests, 17.09.2018, < https://www.washingtonpost.com/world/ethiopias-ethnic-divides-rock-capital-as-reports-ofkillings-prompt-angry-protests/2018/09/17/
8701bd0a-ba74-11e8-bdc0-90f81cc58c5d_story.html?utm_term=.e8ea4b
1732a1 >, abgerufen am 17.12.2018; The Africa Report, Ethiopia politics: Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, < http://www.theafricareport.com/East-Horn-Africa/ethiopia-politics-solving-a-fractured-ethnic-puzzle.html >, abgerufen am 17.12.2018). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, < https://af.reuters.com/article/commoditiesNews/idAFL8N1X50C8 >, abgerufen am 17.12.2018; Ademo, Mohammed / Al Jazeera, Why I'm coming back home to Ethiopia after 16 years in exile, 30.06.2018, < https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/coming-home-ethiopia-16-years-exile-180629110411115.html , abgerufen am 14.12.2018). Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. (Human Rights Watch, Task of Ethiopia's New Leader: End Torture, 30.07.2018, https://www.hrw.org/news/2018/07/30/task-ethiopias-new-leader-end-torture >, abgerufen am 17.12.2018). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister grundlegend zum Positiven verändert, da dessen Ziel, die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist.

5.3 Zufolge der dargelegten neusten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo wegen seiner Mitgliedschaft bei Ginbot 7 und seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre. Seine Vorbringen sind somit nicht asylrelevant.

6.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG [SR 142.20]).

7.2 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK).

Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

7.3 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. E. 5.2; Urteil des BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).

Der Beschwerdeführer ist gesund. In Addis Abeba und B._______ leben zwei Brüder von ihm, zu welchen er aus der Schweiz in Kontakt steht, und an anderen Orten in Äthiopien weitere Halbgeschwister. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien. Er hat einen Abschluss in Rechtswissenschaften und jahrelang als Taxichauffeur gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

7.4 Nach Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'908.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 300.- verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Rechtsanwalt Roman Schuler ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'884.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'884.- entrichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner