Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 182/2007

Urteil vom 7. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, 8045 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,

gegen

1. J.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte, Zweigstelle Bern, Schützenweg 10, 3014 Bern,

2. GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2007.

Sachverhalt:
A.
A.a Der 1943 geborene J.________ arbeitete ab 1. November 1999 als Geschäftsführer des Restaurant X.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der BAV GastroSuisse berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 28. Juli 2001 löste die Arbeitgeberin, die V.________ AG, das Arbeitsverhältnis «im gegenseitigen Einvernehmen auf Grund gesundheitlicher Gründe» auf Ende September 2001 auf. Im Zeitraum Oktober 2001 bis März 2002 bezog J.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung unter Anrechnung des seit Dezember 2001 erzielten Zwischenverdienstes aus einer 50%-Tätigkeit. Mit Zeugnis vom 29. Januar 2002 attestierte Dr. med. K.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 31. Januar 2002. Ab 7. Februar 2002 bezog J.________ Krankentaggelder.
A.b Im November 2002 meldete sich J.________ wegen «Diabetes mit Schwindelanfällen und Depressionen (bestehend seit Jahren, ausgeprägt Januar 2002)» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse (u.a. Begutachtung durch Dr. med. P.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [Expertise vom 10. Februar 2004]) sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. Juli 2004 rückwirkend ab 1. September 2002 eine ganze Rente zu. Dieser Verwaltungsakt wurde auch der BAV GastroSuisse eröffnet.
A.c Nach Einsichtnahme in die IV-Akten und Einholung von Auskünften bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt verneinte die BAV GastroSuisee (heute: GastroSocial Pensionskasse) mit Schreiben vom 27. September und 28. Dezember 2004 eine Leistungspflicht. Ebenfalls lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 und 3. Februar 2005 die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab.
B.
Am 22. September 2005 liess J.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage einreichen gegen die GastroSocial Pensionskasse und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 2002 die reglementarischen Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten.
Das Gericht zog nach Abschluss des Schriftenwechsels die IV-Akten bei und traf weitere Beweismassnahmen. Sodann führte es eine Hauptverhandlung mit Zeugenbefragung und Vortrag der Parteivertreter durch.

Mit Entscheid vom 21. März 2007 wies das kantonale Sozialversicherungsgericht die Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse ab und hiess diejenige gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gut, indem es diese zur Erbringung der reglementarischen Leistungen an den Kläger verpflichtete.
C.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 21. März 2007 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass J.________ nicht während der Dauer der versicherten Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig geworden sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.
J.________ beantragt die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Entscheid vom 21. März 2007 aufgehoben und die Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse gutgeheissen wird. Die GastroSocial Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:
1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig zum Entscheid über die Leistungspflicht der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beschwerdeführerin) oder der GastroSocial Pensionskasse (Beschwerdegegnerin) für den vorsorgerechtlichen Versicherungsfall Invalidität beim Beschwerdegegner (Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG und Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR], in Kraft seit 1. Januar 2007; Urteile B 114/06 vom 11. Mai 2007 E. 2 und B 130/06 vom 27. April 2007 E. 2).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
3.
Die IV-Stelle hatte den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG auf den 28. September 2001 festgesetzt. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdegegner unbestrittenermassen bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgeversichert. Diese focht die auch ihr eröffnete Rentenverfügung vom 26. Juli 2004 nicht an (vgl. zur Einspracheberechtigung und Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung Urteile I 687/06 vom 24. April 2007 E. 2.2 und I 780/04 vom 3. Mai 2006 E. 4). Der von der IV-Stelle festgesetzte Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG gilt, soweit nicht offensichtlich unrichtig (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273), somit auch als Zeitpunkt des Eintritts des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsfalles, d.h. der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG, in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, und Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG; Urteil I 687/06 vom 24. April 2007 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1 Feststellungen der Vorinstanz zur gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (Eintreten, Grad, Dauer, Prognose etc.) betreffen Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen, und sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsfalles, d.h. der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Demgemäss ist auch Tatfrage, ob der von der IV-Stelle festgesetzte Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG unrichtig ist. Frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 95 Übergangsordnung für die Altersgutschriften - Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für die Berechnung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze:
BVG) ist demgegenüber, ob eine allfällige Unrichtigkeit offensichtlich und demgemäss die Bindungswirkung aufgehoben ist.
4.1.2 Die Frage, ob die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar und daher für die berufliche Vorsorge nicht verbindlich ist, beurteilt sich nach der Aktenlage bei Erlass der Rentenverfügung. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die IV-Stelle nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) zu berücksichtigen wären (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311).
4.1.3 Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 2.2. S. 99 mit Hinweisen). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil B 4/00 vom 26. Januar 2000 E. 4a/aa). Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil B 75/01 vom 6. Februar 2003 E. 2.2). Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen
Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. Dabei ist gegebenenfalls äusserste Zurückhaltung geboten, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln. Indessen gilt hier ebenfalls, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss (Urteile I 687/06 vom 24. April 2007 E. 5.1, B 13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2 und B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 3a/bb).
4.2 Das kantonale Gericht hat festgestellt, es existierten keine echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen, denen eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2001 (Ablauf der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma V.________ AG [Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG]) entnommen werden könnte. Dr. med. K.________ habe erst ab 31. Januar 2002 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ebenfalls habe der Kläger während der Dauer der Anstellung vom November 1999 bis September 2001 keinerlei Absenzen zu verzeichnen gehabt. Auf Grund der Aussagen des Geschäftsführers der V.________ AG anlässlich der Hauptverhandlung sei es zwar durchaus möglich, dass bereits während der Anstellung in dieser Firma sich erste Zeichen der sich entwickelnden späteren Krankheit manifestiert hätten. Dessen Ausführungen könne aber nicht entnommen werden, dass sich die Symptome während dieser Zeit schon derart verdichtet hätten, dass daraus eine relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung abgeleitet werden könnte. Im Weitern sei in dem im IV-Verfahren eingeholten «Fragebogen Arbeitgeber» nicht vermerkt worden, der Lohn habe nicht der Arbeitsleistung entsprochen. Im Übrigen habe der Kläger am 1. Oktober 2001 gegenüber der
Arbeitslosenkasse angegeben, 100 % vermittlungsfähig zu sein. Unter diesen Umständen könne die rückwirkende Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % ab September 2001 im von der IV-Stelle eingeholten psychiatrischen Administrativgutachten vom 10. Februar 2004 nicht nachvollzogen werden.
Aus diesen Tatsachenfeststellungen hat die Vorinstanz gefolgert, der berufsvorsorgerechtliche Versicherungsfall Invalidität sei nicht vor Ablauf der Nachdeckungsfrist Ende Oktober 2001 eingetreten und der von der IV-Stelle auf spätestens Ende September 2001 festgelegte Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG sei offensichtlich falsch.
4.3
4.3.1 Die IV-Stelle legte den Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG gestützt auf das Administrativgutachten des Dr. med. P.________ vom 10. Februar 2004 in den Monat September 2001. Der Experte hatte eine organisch-psychische Störung diagnostiziert. Als schädigende, nicht scharf voneinander abgrenzbare Einflüsse nannte er neben traumatisch-mechanischen Faktoren (Autounfall 1968) eine Alkoholabhängigkeit (wahrscheinlich seit Ende der 1970er Jahre) sowie die schlechte Einstellung des Diabetes (1982-2002). Dabei zählte er sowohl den Diabetes mellitus Typ II, als auch die Polyneuropathie zu den Folgen des schädlichen alkoholischen Substanzgebrauchs. Gemäss Dr. med. P.________ bestand ab September 2001 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %. Dabei stützte er sich zum einen auf die Aussagen des Exploranden, welcher angegeben hatte, bedingt durch seine ungenügenden Leistungen als Folge seines abnehmenden Kurzzeitgedächtnisses auf Ende September 2001 die Kündigung erhalten zu haben. Zum anderen begründete der Gutachter den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt damit, die Beschwerden von Seiten der Neuropathie hätten aufgrund der Befunde ebenfalls schon damals
bestanden haben müssen. In der Expertise wurde der Bericht vom 14. Januar 2002 über die neurologische Untersuchung vom selben Tag erwähnt. Der Neurologe Dr. med. M.________ hatte den Befund einer Polyneuropathie erhoben und diagnostisch den Verdacht auf eine orthostatische Dysregulation im Rahmen einer kardialen oder autonomen Störung im Kontext des Diabetes geäussert. Bereits auf Grund des schlecht eingestellten Diabetes bestand gemäss Dr. med. P.________ seit 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %.
4.3.2 Die fachärztliche Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % als Geschäftsführer im Gastronomiebereich ab September 2001 stand in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben der damaligen Arbeitgeberin zu den krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz. Die V.________ AG hatte auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle angegeben, zwischen November 1999 und September 2001 hätten keine Absenzen bestanden (Mitteilung vom 22. November 2002). Auch trifft zu, dass keine echtzeitlichen ärztlichen Bestätigungen einer bis Ende Oktober 2001 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Umgekehrt bildet der Bericht des Dr. med. M.________ vom 14. Januar 2002 ein gewichtiges Indiz für eine schon vorher bestandene gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit. Zu beachten ist sodann, dass bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % im angestammten Beruf für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG genügt (AHI 1998 S. 124 E. 3c [I 411/96]; Urteil I 75/03 vom 6. Februar 2004 E. 2.2).
4.3.3 In dem - vom Arbeitnehmer nicht unterzeichneten - Kündigungsschreiben vom 28. Juli 2001 wurde u.a. festgehalten: «Die Kündigung erfolgt im gegenseitigem Einvernehmen auf Grund gesundheitlichen Gründen.» Die Firma machte somit ausdrücklich und einzig den Gesundheitszustand des Klägers und heutigen Beschwerdegegners für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich. Gemäss dem Protokoll von der Sitzung des kantonalen Gerichts vom 21. März 2007 legte der Zeuge dar, für den Kläger sei die Tätigkeit als Geschäftsführer des Restaurant X.________ eine psychische Belastung gewesen. Das spezielle Publikum sowie die Öffnungszeiten (18.00 bis 06.00) hätten ihm psychisch zugesetzt. Der Kläger habe den Stress psychisch nicht bewältigen können. Er sei gereizt gewesen und habe die Arbeit nicht bewältigen können. Krank sei er aber nicht gewesen. Er habe sich in seinem Wesen verändert. Man habe das Gefühl, er erbringe die Leistung nicht mehr. Seines Wissens habe er keine krankheitsbedingten Absenzen gehabt. Es sei ein langsamer Prozess gewesen. Nach zwei Jahren habe man das Arbeitsverhältnis schliesslich «im gegenseitigen Einvernehmen» aufgelöst. Mit den im Kündigungsschreiben vom 28. Juli 2001 erwähnten «gesundheitlichen
Gründen» sei gemeint, dass der Kläger den Stress psychisch nicht habe bewältigen können.

Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner aus gesundheitlichen Gründen in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des Restaurant X.________ eingeschränkt war. Dabei kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, die Äusserungen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin belegten eine lediglich situationsbedingte (Nachtarbeit, Kundschaft aus dem Rotlichtmilieu) und insoweit invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtliche psychische Belastung. Im Übrigen räumt sie selber ein, dass ein Leistungsabfall beim Beschwerdegegner aufgetreten war. Dass die Vertragsparteien sich gewissermassen im Sinne eines «(Gentleman)Agreement» auf «gesundheitliche Gründe» als Erklärung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten, ist nicht nachvollziehbar. Erfahrungsgemäss ist bei Kündigungen aus gesundheitlichen Gründen das Finden einer neuen Anstellung erschwert, namentlich bei Personen im fortgeschrittenen Alter. Der Beschwerdegegner stand 2001 im 58. Lebensjahr. Vielmehr stützen die Zeugenaussagen die Einschätzung im Gutachten vom 10. Februar 2004, wonach spätestens im September 2001 (auch) eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdegegner nach Auffassung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin nicht krank gewesen war. Vorab war die Kündigung bereits Ende Juli 2001 ausgesprochen worden. Es mussten somit schon vorher und zwar, was berufsvorsorgerechtlich entscheidend ist, für den Arbeitgeber erkennbare psychische Probleme bestanden haben, welche, wie dargelegt, zu einem Leistungsabfall geführt hatten. Offenbar war die Situation am Arbeitsplatz bereits von Beginn weg psychisch belastend. Spätestens im Juli 2001 war eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses länger als die zweimonatige Kündigungsfrist von beiden Seiten nicht mehr als sinnvoll erachtet worden, wobei im Kündigungsschreiben einzig gesundheitliche Gründe hiefür angeführt wurden. Spätestens in diesem Zeitpunkt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte aber auch die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrechtlich als in Erscheinung getreten zu gelten.

Zusammenfassend mögen allenfalls aufgrund der Akten bei Erlass der Rentenverfügung durch die IV-Stelle gewisse Zweifel bestehen, ob die Festlegung des Beginns der Wartezeit auf Ende September 2001 richtig war. Hingegen kann weder aufgrund dieser Akten noch der ergänzend im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweismittel (Kündigungsschreiben vom 28. Juli 2001 und Zeugenaussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem kantonalen Gericht) gesagt werden, diese Festlegung sei offensichtlich unrichtig. Die Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle war damit nicht aufgehoben. Der anders lautende vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht. Dies bedeutet, dass die Klage gegen die Beschwerdegegnerin gutzuheissen und diejenige gegen die Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin sowie auch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2007 aufgehoben und die Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse wird gutgeheissen, diejenige gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der GastroSocial Pensionskasse auferlegt.
3.
Die GastroSocial Pensionskasse hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Fr. 2500.- und den Beschwerdegegner mit Fr. 500.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Klageverfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu festzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler