Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 826/2018

Urteil vom 7. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung (Raub usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. August 2018 (SK 18 319).

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Oberland erklärte X.________ am 6. Juni 2018 des mehrfachen und unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit begangenen Raubes, der Freiheitsberaubung, der Geiselnahme, der sexuellen Nötigung und des Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Geschädigten.

B.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 meldete X.________ Berufung an. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 20. August 2018 auf das Rechtsmittel infolge Verspätung nicht ein.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Juni 2018 und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. August 2018 seien aufzuheben. Zudem sei er unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Haft zu entlassen. Rechtsanwalt A.________ sei ihm als amtlicher Verteidiger beizugeben.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer gelangte am 27. August 2018 (Postübergabe) mit Beschwerde an das Bundesgericht. Der am 11. Oktober 2018 (Postübergabe) eingereichte Nachtrag ist unbeachtlich, da dieser erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Dasselbe gilt für das bei der Vorinstanz eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2018 (Postübergabe), welches von jener an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.

2.
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet der kantonal letztinstanzliche Beschluss der Vorinstanz vom 20. August 2018 (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 6. Juni 2018 verlangt, wendet er sich nicht gegen den letztinstanzlichen Entscheid, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Antrags auf Haftentlassung, da diese Frage ebenfalls nicht Gegenstand des vorinstanzlichen, angefochtenen Beschlusses bildet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Er führt dabei im Wesentlichen aus, seine damalige Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, habe keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil angemeldet und ihn dadurch völlig in Stich gelassen. Dies obschon ein entsprechendes Tätigwerden unerlässlich gewesen wäre. Das Verhalten seiner amtlichen Verteidigerin sei für ihn unverständlich. Man habe nicht mehr unterscheiden können, was diese sage und was diese mache. Der Beschwerdeführer macht damit dem Sinn entsprechend eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend. Hieraus scheint er zu schliessen, dass die Vorinstanz auf seine verspätete Berufung hätte eintreten sollen.

3.2. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.3 S. 164; 126 I 194 E. 3d S. 198; Urteil 6B 28/2018 vom 7. August 2018 E. 8.3). Die Strafbehörden haben gemäss den in Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO normierten Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO) vor, so achtet die Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO darauf, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2 S. 166; 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen). Das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung dient der Sicherung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 185 E. 3.2.4 S. 192 f.). Bestimmt die beschuldigte Person bei notwendiger Verteidigung trotz
Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung oder verfügt die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
und Abs. 2 StPO). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 131 I 185 E. 3.2.3 S. 192; 126 I 194 E. 3d S. 198 f.; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt aber nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (Urteil 6B 28/2018 vom 7. August 2018 E. 8.3 mit Hinweis). Eine solche schwerwiegende
Vernachlässigung liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen (Urteil 6B 89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5 mit Hinweisen). Ein solche Nachlässigkeit wäre dem notwendig verteidigten Beschuldigten nicht anzurechnen, sofern ihm selbst kein eigener diesbezüglicher Vorwurf gemacht werden kann (BGE 143 I 284 E. 1.3 S. 287; Urteile 6B 1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2 und 6B 354/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).

3.3. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 Rechtsanwältin B.________ als notwendige amtliche Verteidigerin beigegeben wurde (kantonale Akten, act. 816). Am 6. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgericht Oberland unter anderem zu sieben Jahren Haft verurteilt. Gleichentags nahm Rechtsanwältin B.________ das schriftliche Urteilsdispositiv in Empfang (kantonale Akten, act. 1091 und act. 1113). Am 23. Juli 2018 meldete der Beschwerdeführer mit einer persönlichen Eingabe Berufung an. In dieser ersuchte er unter anderem um einen Wechsel der notwendigen amtlichen Verteidigung und fügte an, er habe jegliches Vertrauen in seine Anwältin verloren (kantonale Akten, act. 1128 f.). Die Verfahrensleitung der Vorinstanz erachtete die Berufung als verspätet, stellte einen Nichteintretensentscheid in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen (kantonale Akten, act. 1134 f.). Der Beschwerdeführer führte in der Folge aus, das Verhalten von Rechtsanwältin B.________ sei für ihn unbegreiflich. Er könne nicht mehr unterscheiden, was von ihr getan, was von ihr gesagt und/oder was von ihr gedacht werde. Die Fortführung der notwendigen amtlichen Verteidigung sei
nicht mehr möglich. Es liege ein Vertrauensbruch vor. Der Einsatz eines anderen Rechtsvertreters sei nötig (kantonale Akten, act. 1142 f.). Auch Rechtsanwältin B.________ reichte eine Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, eine Zusammenarbeit sei, wie bereits der vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Berufung entnommen werden könne, nicht mehr möglich. Es sei ihr deshalb nicht möglich, sich namens ihres Klienten zum beabsichtigten Verfahren zu äussern (kantonale Akten, act. 1147). Auf die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers ging sie nicht ein.
Die Vorinstanz erliess daraufhin ihren Nichteintretensentscheid. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe nicht zur Eintretensfrage geäussert. Die Berufung sei verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Zu den vom Beschwerdeführer gegenüber seiner amtlichen Verteidigerin vorgebrachten Vorwürfen äusserte sie sich indessen nicht.
Der Umstand, dass von der notwendigen amtlichen Verteidigerin keine Berufung angemeldet wurde, vermag für sich allein genommen eine sachgemässe Verteidigung des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen. Angesicht der vom Beschwerdeführer geäusserten Kritik, namentlich seiner Rüge, es sei nicht zu unterscheiden, was von seiner Verteidigerin getan, gesagt und/oder gedacht werde, hätte die Vorinstanz jedoch die Gründe, weshalb keine fristgerechte Berufungsanmeldung erfolgte, in Wahrnehmung ihrer Amtsermittlungspflicht (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
und Art. 139 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO) näher abklären müssen. Sie hätte insbesondere prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in der Phase nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend verteidigt gewesen war oder ob die verspätete Berufungsanmeldung auf ein mit einer angemessenen Verteidigung unvereinbares Fehlverhalten von Rechtsanwältin B.________ zurückzuführen ist, so dass dem Beschwerdeführer für die verspätete Berufungsanmeldung kein Vorwurf gemacht und ihm das Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden könnte. Dies umso mehr, als dass auch Verteidigerin B.________ in ihrer Stellungnahme ausführte, eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei nicht mehr möglich, ohne sich aber zu den ihr gegenüber
erhobenen Vorwürfen zu äussern.
Da der angefochtene Beschluss hierzu keinerlei Feststellungen enthält, lässt sich nicht beurteilen, ob das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Verteidigung gewahrt wurde und die Vorinstanz auf die von ihm am 23. Juli 2018 persönlich angemeldete Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Abklärungen tätige und anschliessend neu entscheide. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die notwendige Verteidigung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens (vgl. BGE 129 I 281 E. 4.3 S. 287 f.; Urteile 6B 1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2 und 6B 354/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.4) und damit auch für ein allfälliges Fristwiederherstellungsverfahren zu gewähren ist, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hierfür gegebenenfalls einen neuen notwendigen amtlichen Verteidiger bzw. eine neue notwendige amtliche Verteidigerin beizugeben hätte.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Der Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, ist verfahrensrechtlicher Natur. Daher kann auf einen vorgängigen Schriftenwechsel verzichtet werden (vgl. etwa Urteil 6B 280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3).
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist vorliegend zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Über eine Parteientschädigung ist nicht zu befinden, da dem Beschwerdeführer keine Kosten der Rechtsvertretung erwachsen sind (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Antrag des Beschwerdeführers, dass ihm Rechtsanwalt A.________ als amtlicher Veteidiger im bundesgerichtlichen Verfahren beizugeben sei, wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. August 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer