Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 126/2017

Urteil vom 7. September 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Rechtsanwälte,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 14. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1984) reiste 1995 im Alter von elf Jahren zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 6. Juli 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist mit seiner Landsfrau B.A.________ (geboren 1989) verheiratet, welche zuletzt bis zum 19. August 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Ihre gemeinsame Tochter C.A.________ (geboren 2012) ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.A.________ ist mehrfach straffällig geworden:

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. März 2007 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.- (Probezeit: 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 800.- bestraft.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2008 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis bzw. trotz Entzuges, Entwendung zum Gebrauch sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Die mit Strafbefehl vom 23. März 2007 angesetzte Probezeit wurde um ein Jahr verlängert.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. September 2009 wurde er wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Übertretung des BetmG (SR 812.121) mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.- (als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 23. März 2007) bestraft.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. November 2010 wurde er wegen Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerschein bzw. trotz Entzuges, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Übertretung des BetmG mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember 2014 wurde er wegen Raubes, versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs, begangen am 6./7. April und 7. Mai 2012, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. März 2015 wurde er wegen Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0), begangen im Zeitraum von Juni bis November 2010, mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.- (Probezeit: 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- als Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. Dezember 2014 bestraft.
A.A.________ wurde mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 ausländerrechtlich verwarnt. Nach der erneuten Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt am 19. August 2015 seine Niederlassungsbewilligung.

B.
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. August 2016 ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 14. Dezember 2016).

C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 1. Februar 2017 erhebt A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2016, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 29. August 2016 sowie die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 19. August 2015 seien aufzuheben, er sei zu verwarnen und es sei ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung anzudrohen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung 2. Februar 2017 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen verzichtet es, ebenso wie die Sicherheitsdirektion, auf Vernehmlassung. Das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung des Migrationsamts und des Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion beantragt, ist darauf nicht einzutreten; diese Verfügungen bilden nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Sie gelten jedoch aufgrund des Devolutiveffekts als inhaltlich mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; Urteil 2C 503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.1).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt ungenügend festgestellt. Sie habe diverse im Verfahren geltend gemachte und belegte Sachverhaltselemente unerwähnt und damit unberücksichtigt gelassen und sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Die Sicherheitsdirektion habe den Rekurs seiner Ehefrau gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung am 28. Oktober 2016 gutgeheissen. Das bedeute, dass er bei einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung von seiner Frau und seiner Tochter getrennt würde.

2.2. Dem Beschwerdeführer dürfte bekannt sein, dass die Sicherheitsdirektion keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch seiner Ehefrau festgestellt, sondern die Sache an das Migrationsamt zurückgewiesen hat, damit dieses einen entsprechenden Anspruch prüfe. Dass das Verwaltungsgericht nicht von einem eigenständigen Aufenthaltsanspruch der Ehefrau ausging, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Bei der mit Eingabe vom 16. August 2017 beim Bundesgericht eingereichten Kopie der Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau (ausgestellt am 20. April 2017) handelt es sich um ein echtes Novum, das im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich bleibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

2.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Integration seiner Ehefrau. Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, seine Ehefrau spreche Albanisch und wenig Deutsch, offensichtlich unrichtig sein soll, legt er jedoch nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass sie einen Deutschkurs besucht, für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Auch hinsichtlich der sozialen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers liegt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Vielmehr stimmen die Ausführungen in der Beschwerde mit den Feststellungen der Vorinstanz überein. Schliesslich ist auch bezüglich der Legalprognose keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Dass der Beschwerdeführer seit (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) viereinhalb Jahren nicht mehr delinquierte, kann dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres entnommen werden.

2.4. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die verschuldensabhängige Strafzumessung erfolgt im Rahmen des Strafverfahrens. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt weder lückenhaft noch offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie auf das Urteil im Strafverfahren abstellte.

3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht hinreichend begründet und damit das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt.

3.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer begründet die vorgebrachte Gehörsverletzung mit der Länge der Erwägungen zu seiner individuellen Situation: Die Vorinstanz habe sich nur auf eineinhalb Seiten mit seiner sozialen und wirtschaftlichen Integration und der mit einer Wegweisung verbundenen Härte auseinandergesetzt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob die Begründung den rechtlichen Anforderungen genügt, beurteilt sich nicht anhand ihrer Länge, sondern anhand ihrer Qualität. Die vorliegende Urteilsbegründung enthält die wesentlichen Überlegungen, auf die sich der Entscheid stützt. Das Verwaltungsgericht setzte sich in seinen Erwägungen sowohl mit den rechtlichen Grundlagen als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinander, was diesem zweifellos eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ermöglichte. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

4.
Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV im Umstand, dass das Migrationsamt seinen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung am 15. April 2015 trotz Kenntnis der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten gutgeheissen, sich aber nach Kenntnis des Strafbefehls vom 19. März 2015, welcher sich auf ein bereits im Jahr 2010 verübtes Delikt bezog, zur Überprüfung seines Anspruchs veranlasst gesehen habe.

4.1. Die Niederlassungsbewilligung ist gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
1    Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
a  sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
b  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c  sie integriert sind.
3    Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.53
5    Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.54
6    Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.55
AuG (SR 142.20) unbefristeter Natur. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist einzig zu Kontrollzwecken auf fünf Jahre beschränkt (Art. 41 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 41 Ausweise - 1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis.
1    Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis.
2    Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält.
3    Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt.
4    Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.56
5    Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen.57
6    Das SEM legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest. Es kann die Ausfertigung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen.58
AuG; Art. 63
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 63 - (Art. 41 Abs. 3 AIG)
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Mit der Verlängerung der Kontrollfrist ist deshalb nicht zwingend eine materielle Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligungserteilung verbunden (Urteile 2C 881/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.3; 2C 213/2014 vom 5. November 2014 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.2. Es besteht kein Anlass zur Annahme, im Rahmen der Gültigkeitsverlängerung des Ausweises des Beschwerdeführers im April 2015 sei eine materielle Prüfung bzw. Wiedererwägung der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgt. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Behörde ein berechtigtes Vertrauen in die Erwartung geschaffen hätte, die Niederlassungsbewilligung werde nicht widerrufen, oder dass der Beschwerdeführer Dispositionen getroffen hätte, die er nicht mehr rückgängig machen könnte (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.). Die Rüge erweist sich als unbegründet.

5.
Die Niederlassungsbewilligung einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, welche sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn die Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Mehrere unterjährige Strafen sind nicht zu kumulieren und es spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Dass damit ein Widerrufsgrund vorliegt, ist nicht bestritten.

6.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

6.1. Gemäss Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE; vgl. Urteil 2C 833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.3 in fine mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil 2C 898/ 2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31). Nach dieser Verfassungsnorm soll eine Verurteilung wegen Raubes zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C 451/2015 vom 28. April 2016 E. 4.2).

6.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Raubdelikt als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält (Urteil 2C 846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte (Raub, versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch), welche zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten führten, wiegen schwer. Das Verwaltungsgericht stützte seine Einschätzung auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2014. Die Anklageschrift, die vom Bezirksgericht im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 358 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
1    Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2    Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
. StPO zum Urteil erhoben wurde (Art. 362 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO), ist Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Das Bundesgericht geht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein abgekürztes Strafverfahren durchgeführt wurde (vgl. Urteile 2C 679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2; 2C 753/2015 vom 4. Februar 2016
E. 4.2.1; 2C 626/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2). Wenn wie im vorliegenden Fall weder der Anklageschrift noch dem Strafurteil Angaben zur Strafzumessung und zur Würdigung des Verschuldens entnommen werden können, sondern lediglich die Sanktion bekannt ist, und diese zudem nur wenige Monate über der Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe liegt (vgl. E. 5 hiervor), rechtfertigt es sich indes, für das Verständnis der Tatumstände und die Frage des migrationsrechtlichen Verschuldens auch die dem Strafurteil zugrunde liegenden Fakten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C 846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.2).

6.3. Gemäss der Anklageschrift vom 21. August 2014 drückte der Beschwerdeführer eine Frau, welche am Bankomat Geld abheben wollte, von hinten an der Schulter mittels Körpergewalt auf die Knie, betätigte eine Taste, um Fr. 500.- abzuheben und konnte anschliessend mit dem Geld fliehen. Der Beschwerdeführer versuchte in derselben Nacht am gleichen Bankomat, von einer weiteren Person einen Betrag von Fr. 1000.- zu erbeuten. Diese rannte ihm hinterher und konnte ihn einholen und bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert hatte. Gemäss der Anklageschrift beging er einen Monat später einen Hausfriedensbruch, indem er die Räumlichkeiten eines Restaurants betrat, in welchem er seit mehreren Jahren Hausverbot hatte.
Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und hat unter anderem einen Raub begangen, was letztlich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führte. Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er keine Waffe benutzte und keine grobe Gewalt anwendete. Die Tatumstände und der Zustand des Beschwerdeführers sowie seine Aussagen unmittelbar nach der Tat lassen zudem darauf schliessen, dass es sich nicht um einen geplanten Raub, sondern eher um ein aus den Ereignissen jener Nacht heraus verübtes Delikt handelte. Dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Dezember 2014 bedingt ausgesprochen wurde, bedeutet sodann, dass eine gute Legalprognose bestand und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten.
Seit dem Hausfriedensbruch im Mai 2012 ist der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden. Der Strafbefehl vom 19. März 2015 erging, wie die Vorinstanz festhielt, für ein Vergehen, das bereits vor den im April und Mai 2012 verübten Delikten begangen wurde. Gemäss dem Strafbefehl hatte der Beschwerdeführer auf den Formularen der Arbeitslosenversicherung deklarierungspflichtiges Erwerbseinkommen nicht angegeben und deshalb zu Unrecht für die Monate Juni bis November 2010 Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 3'599.25 erhalten. Da sich dies bereits im Jahr 2010 zugetragen hat, ist festzuhalten, dass er sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit über viereinhalb Jahren wohlverhalten hat.

6.4. Unter dem Gesichtspunkt der privaten Interessen des Beschwerdeführers fällt massgeblich ins Gewicht, dass er im Alter von elf Jahren in die Schweiz kam und sich seit über 20 Jahren hier aufhält. Er hat die Schule in der Schweiz abgeschlossen und eine Lehre als Service-Fachangestellter und später eine Umschulung zum Logistiker absolviert. In den Akten befinden sich mehrere positive Arbeitszeugnisse. Der Beschwerdeführer war zeitweise arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Danach ist es ihm gelungen, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Seit (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) zwei Jahren arbeitet er nach entsprechenden Weiterbildungskursen als Sanitärinstallateur in der Firma seines Bruders, wo seine Arbeit geschätzt wird. Zudem arbeitet er als Reinigungskraft in einer Wohnbaugenossenschaft. Seine berufliche Integration ist als erfolgreich zu bezeichnen. Von der Sozialhilfe war der Beschwerdeführer nie abhängig. Aus der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hat er Schulden, insbesondere bei den Gerichten des Kantons Zürich. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bemüht er sich jedoch mit Unterstützung der Fachstelle für Schuldenfragen des Kantons Zürich um Begleichung seiner Schulden.
Der Beschwerdeführer ist sozial gut in die hiesigen Verhältnisse integriert. Er spricht Mundart, war jahrelang in einem Fussballverein und hat Schweizer Freunde, die sich für seinen Verbleib im Land eingesetzt haben. Angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit kann die Integration entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht als vorbildlich bezeichnet werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits seit viereinhalb Jahren keine Delikte mehr verübt hatte. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2009 verheiratet. Seine Ehefrau kam im selben Jahr im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Im Juni 2012 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt. Seither hat sich der Beschwerdeführer nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die Geburt seiner Tochter hat offensichtlich einen stabilisierenden Effekt auf seinen Lebenswandel gehabt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sprechen diese Umstände für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Neben seiner Frau und seiner Tochter leben auch beinahe alle übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Während die Eltern und Geschwister der Ehefrau im Kosovo leben, hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur noch eine Tante dort. Zwar besitzt seine Familie dort ein Haus, und er sei regelmässig im Kosovo in den Ferien. Die Bindung zum Heimatland dürfte aber sehr schwach sein, zumal er seit über 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt und einen Teil seiner Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre hier verbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Integration im Kosovo für ihn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Auch die Vorinstanz anerkennt, dass eine Rückkehr für ihn und seine Familie mit Härten verbunden wäre.

6.5. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, welches durch Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützt ist. Demgegenüber hat das abstrakte Interesse des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren Straftaten zurückzustehen. Seine positive Entwicklung in den vergangenen viereinhalb Jahren, seine gute Integration, seine Berufstätigkeit und die stabile familiäre Situation sprechen gegen eine weitere Delinquenz. Von einer Rückfallgefahr kann jedenfalls nicht mit dem angesichts der langen Aufenthaltsdauer gebotenen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Der Bewilligungswiderruf erweist sich daher als unverhältnismässig (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f. mit zahlreichen Hinweisen auf vergleichbare Konstellationen).

6.6. Gemäss Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG kann eine Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn die Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt im Mai 2007 ausländerrechtlich verwarnt worden, nachdem er im März 2007 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.- bestraft worden war. Diese Verwarnung wurde infolge eines relativ geringfügigen Strassenverkehrsdelikts ausgesprochen, das seinerseits keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt hätte (vgl. Art. 63
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG). Sie erfolgte somit nicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG anstelle eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Der Verwarnung, welche zudem viele Jahre zurückliegt, kommt daher in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine wesentliche Bedeutung zu.
Nachdem sich der Bewilligungswiderruf als unverhältnismässig erwiesen hat, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer nunmehr gemäss Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG zu verwarnen. Er ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen (BGE 139 I 145 E. 3.9 S. 154; Urteile 2C 896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.5; 2C 1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 3.3.3).

7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2016 ist aufzuheben.

8.
Bei diesem Ergebnis sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben.

2.
Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

3.

3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

3.3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub