Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 538/2015

Urteil vom 7. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 18. März 2015.

Sachverhalt:

A.

X.________ wird vorgeworfen, sie sei am 8. Juli 2013 um 12:25 Uhr auf der Hauptstrasse 27 mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gefahren. Dabei habe sie die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten.

B.

Auf Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. September 2014 erklärte das Kantonsgericht von Graubünden X.________ am 18. März 2015 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 600.--.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Videoaufzeichnung der Geschwindigkeitsmessung sei für unverwertbar zu erklären und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem System, welches aus einem Lasermessgerät und einem digitalen Videorekorder besteht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Videokamera laufe während des Einsatzes der Polizei ständig und unabhängig eines konkreten Messvorganges. Die Videoaufzeichnung erfolge ohne konkreten Verdacht auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Kein Verkehrsteilnehmer habe sich durch regelkonformes Verhalten der Aufzeichnung entziehen können. Die Bilddokumentation der Verkehrsteilnehmer und deren Fahrzeuge sei nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zulässig. Für die dauernde und verdachtsfreie Überwachung des öffentlichen Raumes anlässlich einer Strassenverkehrs- bzw. Geschwindigkeitskontrolle bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb die in Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verankerten Grundrechte verletzt seien. Die auf verfassungswidrige Weise erstellte Videoaufzeichnung sei im Strafverfahren nicht verwertbar.

1.2. Der Videoaufzeichnung ist zu entnehmen, dass das Kameraobjektiv nicht fix auf die Strasse gerichtet ist und sämtliche vorbeifahrende Fahrzeuge erfasst. Vielmehr richtet die für die Messung zuständige Person dieses auf einzelne Fahrzeuge und verfolgt deren Kurs. Gleichzeitig erfolgen eine oder mehrere Messungen der Geschwindigkeit und das jeweilige Ergebnis wird im Videobild eingeblendet. Auf diese Weise wurde auch die Durchfahrt des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen yyy, das die Beschwerdeführerin gelenkt haben soll, festgehalten. Die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war in diesem Fall auch ohne technische Hilfsmittel ohne Weiteres feststellbar. Davon, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild yyy ohne Tatverdacht gefilmt wurde, kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, dass andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise ohne Tatverdacht gefilmt wurden, zumal sie dadurch nicht beschwert ist. Ob eine derartige Aufnahme Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt, kann offenbleiben. Die Rüge ist unbegründet.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses