Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_401/2015

Urteil vom 7. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht; Ablehnung Beistandwechsel etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ und ihr geschiedener Mann B.________ haben die gemeinsamen Kinder C.________ (1996), D.________ (1998), E.________ (2000) und F.________ (2003). D.________ und E.________ leben im Waisenhaus G.________ bzw. im Schulheim H.________ in V.________. F.________ und (der inzwischen volljährige) C.________ leben bei der Mutter.

B.
Mit Gutachten vom 22. Juli 2010 betreffend psychische Belastung durch Gewalterfahrung der Kinder empfahl der JKPD I.________ die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und eines Erziehungsbeistandes. Am 6. Oktober 2010 ernannte die Vormundschaftsbehörde W.________ eine Beiständin und betraute sie mit der Umsetzung dieser Massnahmen. Ab Januar 2011 wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingesetzt. Ab September 2011 wurde F.________ auf Wunsch der Mutter nach der Schule im Tagesheim "J.________" betreut. Ende 2012 wurden die vorgenannten Massnahmen abgebrochen.

C.
Im April 2014 erhielt die KESB U.________ verschiedene Gefährdungsmeldungen, u.a. von der Primarschule W.________, welche übereinstimmend festhielten, dass das Verhalten von F.________ besorgniserregend sei und ernsthafte Bedenken bezüglich ihrer Weiterentwicklung bestünden (unregelmässiges und unpünktliches Erscheinen im Unterricht; keine Abmeldung bei Versäumnissen; keine Befolgung der Anweisungen der Lehrer; Störung des Unterrichts; Provozieren und Angreifen anderer Schüler; auch auf dem Pausenplatz suche sie ständig die Konfrontation und sie werde nachts verschiedentlich draussen gesehen; sodann fehle die Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule vollständig, sie stelle sich gegen die Regeln und verhindere sämtliche Massnahmen und Hilfestellungen).

Am 8. Mai 2014 verlangte die Mutter einen Wechsel der Beiständin. Die KESB teilte der Mutter mit, dass verschiedene Gefährdungsmeldungen eingegangen seien und die Beiständin mit der Abklärung der Situation beauftragt worden sei.

Die Beiständin hielt in ihrem Bericht vom 4. Juli 2014 Kindesschutzmassnahmen für notwendig. Die Mutter wandte sich gegen die empfohlene Platzierung. Am 28. Juli 2014 wurde F.________ von der KESB angehört. Am 5. September 2014 wurde die Beiständin mit der Suche eines geeigneten Schulheims beauftragt. Am 26. September 2014 fand zur geplanten Schulheimplatzierung ein weiteres Gespräch mit der Mutter statt, welche mit einer Platzierung nicht einverstanden war.

D.
Mit Entscheid vom 7. November 2014 ordnete die KESB eine stationäre Abklärung für F.________ im Durchgangs- und Beobachtungsheim "K.________" an, verbunden mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter. Sie begründete dies mit den massiven Verhaltensauffälligkeiten von F.________ und einer akuten Kindeswohlgefährdung, weil zuhause ungenügende Strukturen vorhanden seien und kaum Grenzen gesetzt würden.

Dagegen erhob die Mutter am 7. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Am 23. Dezember 2014 wurde F.________ im Durchgangs- und Beobachtungsheim "K.________" angehört. An der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

E.
Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 11. Mai 2015 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren, es sei ihr in Aufhebung von Ziff. 1 des Entscheides das Aufenthaltsbestimmungsrecht über F.________ zuzuweisen und ein Wechsel der Beiständin zu verfügen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Unterbringung eines Kindes im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition prüft. Hingegen legt es seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt; auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.
Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass das Durchgangs- und Beobachtungsheim "K.________" angesichts der zeitlichen Dauer der Unterbringung und der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeit von F.________ aufgrund der Betreuung, Überwachung und Begutachtung als geschlossene Einrichtung im Sinn von Art. 314b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
ZGB anzusehen sei und deshalb die Bestimmungen von Art. 426 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
. ZGB sinngemäss anwendbar seien. Mit dem Einweisungs- und Unterbringungsentscheid gemäss Art. 426 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
. ZGB könne gleichzeitig ein Gutachtensauftrag erteilt werden.

Sodann hat das Kantonsgericht die Geschehnisse anhand der Akten zusammengefasst. Gemäss Zwischenbericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 30. März 2012 habe der Besuch im Tagesheim "J.________" F.________ mehr Halt und Sicherheit gegeben und sie habe eine deutlich verbesserte Sozialkompetenz entwickelt, wobei sie Regeln und Grenzen sowie aktive Betreuung brauche; die Mutter müsse an der Veränderung der Tagesstrukturen und ihres Erziehungsverhaltens arbeiten, da bedingt durch ihre körperlichen Beschwerden und psychischen Schwankungen nur phasenweise an einzelnen sozialpädagogischen Themen habe gearbeitet werden können. Am Standortgespräch mit dem Tagesheim "J.________" vom 11. Mai 2012 hätten dessen Vertreter ausgeführt, die Mutter habe F.________ selten abgeholt und sei im Gespräch den Erziehungsthemen ausgewichen, während F.________ deren vermehrte Aufmerksamkeit möchte, indem sie geäussert habe, dass sie zuhause nur Streit erlebe und im Unterschied zu andern Kindern kaum abgeholt werde; sie suche die Auseinandersetzung, welche sie bei ihrer Mutter nicht erfahre, bei der Gruppenleiterin, was ihre Betreuung sehr zeitaufwändig und intensiv mache. Weiter hat das Kantonsgericht auf die Gefährdungsmeldung von
Betreuungspersonen vom 14. August 2012 verwiesen, wonach F.________ durch ihr negatives und gewalttätiges Verhalten besorgniserregend auffalle. Am 31. August 2012 sei die Tagesbetreuung beendet worden, weil sich die Situation von F.________ verschlechtert und ihre Aggressivität gegenüber anderen Kindern und Erwachsenen stark zugenommen habe und die dadurch notwendig gewordene 1:1-Betreuung an fehlenden Ressourcen gescheitert sei. Per Ende November 2012 sei schliesslich auch die sozialpädagogische Familienbegleitung eingestellt worden, weil sie keine nachhaltige Wirkung gezeitigt habe. Nach verschiedenen Gesprächen betreffend die schulische Situation habe die Lehrerin am 15. November 2013 bei der Beiständin berichtet, die Situation von F.________ werde zunehmend schwieriger. Es komme zu Schlägereien auf dem Schulhof, welche meistens von F.________ angestiftet würden, und sie werde von den Mitschülern zunehmend ausgeschlossen. Die Mutter komme ihren Pflichten nicht nach, sie mache keine Hausaufgabenkontrolle und melde F.________ bei Absenzen nicht von der Schule ab. In der Folge sei am 15. April 2014 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung der Schulleitung eingegangen und am 4. Juli 2014 habe die Beiständin ihren Aufklärungsbericht
abgegeben, gemäss welchem F.________ dringend eines zuverlässigen Rahmens und klarer Strukturen bedürfe, weshalb sie eine Platzierung ausserhalb der Familie empfehle; mit Blick auf eine Rückplatzierung müsse die Mutter ihre gesundheitliche und psychische Situation stabilisieren und an strukturelle Massnahmen zu Hause arbeiten.

Zu den materiellen Voraussetzungen im Sinn von Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB hat das Kantonsgericht befunden, es lägen genügend und hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung des Kindeswohls vor. Die Mutter sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse von F.________ realitätsgerecht wahrzunehmen und sich darauf einzulassen. Sie lasse keine Problem- und Handlungseinsicht erkennen, obschon ihr verschiedene Fach- und Betreuungspersonen übereinstimmend die Verhaltensauffälligkeiten von F.________ aufgezeigt und die nötigen Veränderungen in der Erziehungsstruktur dargelegt hätten. F.________ brauche zwingend eine konstante Tagesstruktur, Regeln und eine aktive Betreuung, was die Mutter nicht umsetzen könne, wobei sie auch die Notwendigkeit dieser Erziehungskomponenten nicht einzusehen vermöge und nicht bereit sei, sich mit den beteiligten Fachpersonen auseinanderzusetzen und mit diesen zu kooperieren. Das Verhalten der Mutter sei einer gesunden Entwicklung der Tochter abträglich und die von der KESB verfügte Massnahme sei geboten gewesen, weil nur damit der akuten Kindeswohlgefährdung von F.________ habe begegnet werden können. Insbesondere seien mildere Mittel entgegen der Auffassung der Mutter ungenügend. Die Fremdplatzierung sei in
einer familiären Krisensituation erfolgt und die nötigen Abklärungen könnten nur in einer neutralen kindgerechten Umgebung ausserhalb des ständigen Einflusses der Mutter erfolgen. In der Vergangenheit habe sich immer wieder gezeigt, dass sich die Mutter an keine Abmachungen halten könne; für eine ambulante Abklärung sei es aber unumgänglich, dass sie F.________ pünktlich und regelmässig bringe und abhole. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass die KESB in der Vergangenheit verschiedene Massnahmen getroffen habe, welche allesamt wegen des aggressiven Verhaltens von F.________ sowie der fehlenden Kooperation und Handlungseinsicht der Mutter hätten abgebrochen werden müssen. Inwiefern sich die Situation geändert hätte und ein erneuter Versuch dieser Massnahmen erfolgversprechend sein könnte, sei nicht ersichtlich, umso mehr als die Mutter eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder einen Erziehungskurs anlässlich der Parteiverhandlung klar verneint und sie sich auch beim aktuellen Durchgangsheim nicht an explizite Vereinbarungen gehalten habe, indem sie F.________ nach dem Wochenende verschiedentlich nicht ins Heim zurückbegleitet habe.

Diese Erwägungen haben das Kantonsgericht zum Schluss geführt, dass die rund vier bis sechs Monate dauernde und damit zeitlich absehbare Massnahme der stationäre Platzierung von F.________ im Durchgangsheim mit dem damit verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sachgerecht, verhältnismässig und angemessen sei.

3.
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene verfahrensrechtliche Rügen.

3.1. Wegen der formellen Natur vorab zu prüfen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197) sind die in verschiedener Hinsicht erhobenen Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) wegen angeblich ungenügender Begründung des Entscheides (Beschwerde S. 42 f.).

Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).

Das angefochtene Urteil setzt sich mit allen wesentlichen Punkten auseinander und es wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, von welchen Überlegungen sich das Kantonsgericht hat leiten lassen. Die 50-seitige Eingabe der Beschwerdeführerin zeigt denn auch, dass sie in der Lage war, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt mithin nicht vor.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe sich geweigert, von der ihm zukommenden vollen Kognition Gebrauch zu machen.

Das Kantonsgericht hat darauf hingewiesen, dass es auch die Unangemessenheit prüft (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB) und ihm volle Kognition zukommt. Es hat weiter ausgeführt, dass es sich dabei allerdings eine gewisse Zurückhaltung auferlege und nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweiche (angefochtener Entscheid, S. 5).

Ob die selbst auferlegte Zurückhaltung der Vorinstanz bundesrechtskonform ist, braucht insofern nicht abschliessend geprüft zu werden, als das Kantonsgericht den Verfahrensgegenstand im Folgenden eingehend geprüft und sich dabei keine ersichtliche Zurückhaltung auferlegt hat.

Hat das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht eine volle Ermessensprüfung vorgenommen, ist auch die Behauptung, die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV sei verletzt, von vornherein gegenstandslos.

3.3. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, dass für F.________ kein Prozessbeistand ernannt wurde, obwohl es um eine Heimeinweisung gegangen (Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
bis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und sie damit nicht einverstanden gewesen sei.

Die Rüge scheitert daran, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer aus Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG fliessenden Begründungspflicht nicht aufzeigt, wann sie einen entsprechenden Antrag gestellt oder dass sie wenigstens bereits im kantonsgerichtlichen Verfahren das entsprechende Vorbringen gemacht hätte, so dass es nicht als neu und damit unzulässig im Sinn von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG gelten müsste.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich einen Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot; sie macht eine Verletzung von Art. 450e Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
2    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
3    Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.
4    Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
5    Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.
ZGB und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend. Sie hat indes nie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht und stellt vorliegend auch kein Begehren um Feststellung einer ungerechtfertigten Verzögerung, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht einzugehen ist.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die einzelnen Verfahrensschritte ohne grössere Lücken erfolgten und der angefochtene Entscheid unmittelbar nach den Festtagen erging (Beschwerde vom 7. November 2014; Stellungnahme des beigeladenen Vaters vom 17. November 2014; Stellungnahme der KESB vom 18. November 2014; Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung vom 19. November 2014; Vernehmlassung der KESB in der Hauptsache vom 4. Dezember 2014; Überweisung des Falles an die Kammer am 10. Dezember 2014; Kindesanhörung am 23. Dezember 2014; Verhandlung und Urteil vom 7. Januar 2015). Eine Verletzung der Ordnungsvorschrift von Art. 450e Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
2    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
3    Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.
4    Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
5    Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.
ZGB wäre insofern nicht ersichtlich.

4.
In verschiedener Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin Sachverhaltsrügen (Beschwerde, S. 21 ff.). Die unter diesem Titel gemachten Ausführungen bleiben indes appellatorisch, wobei teilweise Behauptungen aufgestellt werden (das Gericht stütze sich auf alte Berichte; es seien pauschale Aussagen und Vermutungen eingeflossen; mit der Einweisung von F.________ solle sie [Beschwerdeführerin] für ihre fehlende Kooperation bestraft werden) und im Wesentlichen einfach das Gegenteil des Festgestellten behauptet wird (nicht F.________ sei aggressiv gewesen, sondern vielmehr sei sie von den Mitschülern belästigt worden; F.________ sei nie nachts draussen gesehen worden; sie [Beschwerdeführerin] könne sehr wohl Grenzen setzen und Fehlverhalten von F.________ sanktionieren, was sich auch darin zeige, dass F.________ im Heim mit Regeln kein Problem habe; es sei eine Anmassung zu behaupten, sie [Beschwerdeführerin] befinde sich nicht in adäquater ärztlicher Behandlung, vielmehr sei ihre Behandlung durch die Ärzte optimal; dass sie wegen der Temesta-Verschreibung am Morgen Mühe habe aufzustehen, sei nur ganz vereinzelt und keinesfalls die Regel, ihre gegenteiligen Aussagen seien im Protokoll falsch aufgenommen worden; sie könne dem Kind sehr wohl
genügende Strukturen und eine aktive Betreuung bieten; sie sei sehr kooperativ; F.________ könne sich gut an Regeln halten). Mit dieser appellatorischen Schilderung der eigenen Sichtweise lässt sich nicht aufzeigen, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt haben soll, zumal es sich auf die Akten gestützt und dabei stets die Quellen angegeben hat.

Wenn die Beschwerdeführerin sodann der Ansicht ist, nicht sie, sondern die Gewalterfahrung durch den Vater sei kausal für das Verhalten von F.________ (Beschwerde, S. 26 ff.), so tut dies insofern nichts zur Sache, als es um das tatsächliche heutige Verhalten und um die Frage geht, welcher Massnahmen es angesichts der konkret bestehenden Situation für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes bedarf (vgl. E. 5.2). Dass es Gewalterfahrungen gab, ist im angefochtenen Entscheid festgehalten und mithin bedurfte es zur Erhärtung dieser Tatsache keiner vertieften Abklärungen. Gleiches gilt für den Kindeswillen; dass F.________ mit der Einweisung nicht einverstanden war, ist im angefochtenen Entscheid ebenfalls festgehalten. Insofern geht der Vorwurf fehl, das Kantonsgericht habe die Offizialmaxime verletzt und den Sachverhalt zu wenig erforscht (Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 446 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB).

5.
In der Sache selbst bestreitet die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der verfügten Massnahme.

5.1. Soweit sie rügt, der Einweisungszweck (stationäre Therapie oder Begutachtung) werde nicht klar, so übergeht sie die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach in dem Sinn eine Kombination vorliegt, als eine Unterbringung zur Gewährung des für die gedeihliche Entwicklung von F.________ nötigen Rahmens erfolgte und gleichzeitig eine Begutachtung angeordnet wurde (angefochtener Entscheid, S. 5 sowie 13 und 14).

5.2. Was den gesetzlichen Rahmen der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung anbelangt, sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich indes nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7102; ROSCH, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: AJP 2011 S. 514).

Nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB hat die Vormundschaftsbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3).

Die Eignung der Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass die Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (Urteile 5C.258/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.3.1; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1).

5.3. In der Sache geht die Mutter wiederum von einer eigenen Sachverhaltsdarstellung aus (Beschwerde, S. 30 ff.), wonach sie sich umfassend und liebevoll um ihre Tochter kümmere und ihr all die Unterstützung zukommen lasse, die sie brauche. Sie stelle die wichtigste Bezugsperson des Mädchens dar und dieses vermisse sie wahnsinnig. In einem Durchgangsheim könne sie niemals die gleiche Geborgenheit und Liebe wie zuhause erhalten, weshalb die Fremdplatzierung massiven Schaden anrichte. F.________ sei sehr anhänglich und brauche eine konstante Bezugsperson, um mit ihren traumatischen Erlebnissen umgehen zu können. Diesen Rahmen könne sie [Beschwerdeführerin] ihrer Tochter trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung bieten und F.________ brauche keinen Rahmen ausserhalb ihres Zuhauses, weil sie auch keine Mühe habe, sich an Regeln zu halten. Aufgrund dieser Umstände liege keine Gefährdung des Kindeswohls vor und die verfügte Massnahme sei nicht erforderlich und unverhältnismässig, zumal allfällige Abklärungen wie die Beobachtung des Verhaltens in der Schule und in der Freizeit ohne weiteres ambulant stattfinden könnten und sie als Mutter auch fähig sei, eine ambulante Begutachtung mitzutragen und ihr Kind zu allen erwünschten Terminen
zu begleiten.

5.4. Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie überhaupt erfolgen, bauen ausschliesslich auf einer Darstellung des Sachverhaltes aus eigener Sicht, welche in völligem Gegensatz zu den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts steht (dazu E. 4), aber auch das im angefochtenen Entscheid mehrfach erwähnte fehlende Problembewusstsein und die fehlende Einsicht in die Grenzen der eigenen Fähigkeiten und die Notwendigkeit eines klaren Rahmens für die Tochter eindrücklich dokumentiert.

Ausgehend von den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen liegt eine Gefährdung des Kindeswohles vor und sind die verfügten Massnahmen zwingend erforderlich, mithin auch verhältnismässig. Dass ambulante Massnahmen keinen nachhaltigen Erfolg herbeizuführen vermögen, hat sich in der Vergangenheit mehrmals gezeigt; die Behörden haben verschiedene Programme versucht, welche letztlich alle scheiterten. F.________ wurde in ihrem Verhalten wiederum und zunehmend in einem Mass auffällig, welches die Platzierung in einer ausserfamiliären Umgebung als unabdingbar erscheinen liess. Die Eignung des gewählten Heimes wurde bereits im kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellt (angefochtener Entscheid, S. 14) und sie wird es auch vorliegend nicht. Der angefochtene Entscheid hält mithin vor Art. 310
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ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB stand.

5.5. Soweit der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 310
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ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB und nach Erörterung der diesbezüglichen Voraussetzungen einschliesslich Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit erfolgen, sind weder Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
oder 13 BV noch Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK noch die UN-KRK verletzt.

6.
Den Wunsch der Beschwerdeführerin auf einen Wechsel der Beiständin hat das Kantonsgericht abgelehnt mit der Begründung, diese habe keine Pflichtverletzungen begangen und es seien keine Gründe für einen Wechsel ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen ihr und der Beiständin bestehe ein Konflikt; insbesondere werde sie zu wenig in der Kommunikation mit der Schule unterstützt. Dies habe zu einem Vertrauensverlust geführt und aus ihrer Sicht sei das Verhältnis unwiderruflich zerrüttet.

Nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Beiständin. Dass die Beschwerdeführerin sich unverstanden fühlt und die (nach dem Gesagten notwendigen) Handlungen der Beiständin nicht nachvollziehen kann, ist vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Einsicht und Kooperation gerade mit ein Grund, weshalb eine Beiständin eingesetzt werden musste. Zwar kann theoretisch auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 423 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB für den Wechsel der Person des Beistandes sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wo die behauptete Störung in der Beziehung im Zusammenhang mit dem Schwächezustand steht, der letztlich zur Massnahme geführt hat (vgl. VOGEL, in: Basler Kommentar, N. 26 zu Art. 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
-424
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 424 - Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.
ZGB). Die Beschwerdeführerin scheint sich von einer anderen Beiständin in erster Linie Vorteile zu versprechen oder gar, dass sich der bestehende Zustand aus der Welt schaffen lässt. Dies ist illusorisch und bildet keinen Grund für einen Beistandswechsel.

7.
Dem Vorbringen, der Kostenentscheid stütze sich auf eine Honorarnote, welche nicht alle erbrachten Leistungen umfasse, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsbegehren, indem einzig die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides verlangt wird. Ohnehin aber geht es um die Honorierung durch den Staat im Rahmen des sich bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergebenden Administrativverhältnisses. Diesfalls ist nicht die Partei, sondern der Rechtsvertreter beschwerdelegitimiert (Urteile 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4; 5D_88/2008 vom 14. August 2008 E. 1; 5P.202/2002 vom 21. November 2002 E. 1); die Beschwerde erfolgt aber insgesamt im Namen der Klientin.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte ihr von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein, so dass es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli