Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.3-4

Entscheid vom 7. September 2009 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., B. GmbH,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Keller,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV), Rechtsverweigerung

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Rotterdam führte gegen A. und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betäubungsmittelhandel. A. wurde verdächtigt, Kopf der kriminellen Organisation zu sein, welche in Südamerika grosse Mengen Kokain kaufte, diese per Schiff nach Holland importierte und dort weiterverkaufte. In diesem Zusammenhang waren die niederländischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 24. Oktober 1995 an die Schweiz gelangt und hatten um Durchsuchung verschiedener Räumlichkeiten sowie Beschlagnahme von Dokumenten, Gegenständen und Computerdaten ersucht, die in Bezug auf obgenannte Delikte als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Zudem hatten sie die Sperrung von u.a. auf A. lautende Konten verlangt (act. 1.7).

Das Bundesamt für Polizeiwesen leitete das Rechtshilfeersuchen am 26. Oktober 1995 an die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) weiter, welche diesem mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Oktober 1995 vollumfänglich entsprach und den Vollzug dem Verhöramt Schwyz (nachfolgend „Verhöramt“) übertrug (act. 1.8). Das Verhöramt beschlagnahmte daraufhin diverse Akten und liess verschiedene Konten u.a von A. und der B. GmbH sperren. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Herausgabe dieser Dokumente mit Verfügung vom 1. Dezember 1995 an und bestätigte die Sperrung der Konten (act. 1.9). Dagegen wurde seinerzeit keine Beschwerde erhoben.

B. In der Folge fällte das Bezirksgericht von Rotterdam in der Strafsache A. am 7. Oktober 1997 ein Urteil (act. 1.15). Gegen dieses legte der Beschuldigte Berufung ein, woraufhin das Oberlandsgericht in Den Haag am 2. Juni 1999 in der Sache rechtskräftig entschied und A. insbesondere für den Import von 1000 kg Kokain schuldig sprach (act. 1.17).

C. Im vom Strafverfahren separat geführten Einziehungsverfahren erliess das Landgericht Rotterdam sodann am 15. Januar 1999 ein Urteil (act. 1.16). Auch dieser Entscheid wurde angefochten, woraufhin die Sache am 27. August 2002 vom Gerichtshof in Den Haag und nach Geltendmachung von Revisionsgründen am 21. Dezember 2004 durch den obersten niederländischen Gerichtshof beurteilt wurde. A. ist in diesem Entscheid zur Zahlung von EUR 3'500'000.00 verpflichtet worden (act. 1.18 bzw. 7.7).

D. Während der obgenannten Straf- und Einziehungsverfahren in den Niederlanden, erkundigte sich die Staatsanwaltschaft mehrmals bei den holländischen Behörden nach dem Verfahrensstand bzw. ersuchte um Zustellung der ergangenen Urteile (vgl. z.B. act. 1.10-1.14). Der obgenannte Entscheid vom 21. Dezember 2004 wurde der Schweiz mit Schreiben vom 13. Juni 2005 zugestellt. Das niederländische Zentralbüro für Justizinkasso teilte in nämlichen Schreiben mit, das niederländische Büro für Internationale Rechtshilfe in Strafsachen werde sich bezüglich Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte rechtshilfeweise melden (act. 1.20). Ein entsprechendes vom 28. April 2006 datiertes Rechtshilfeersuchen ging daraufhin bei den schweizerischen Behörden ein (act. 7.4, 7.5). Im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) ersuchte dieses die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 31. August 2006, 26. Januar 2007 und 15. Oktober 2008 (act. 1.19, 1.20) um Zusendung zusätzlicher Informationen.

E. Am 6. sowie 28. Oktober 2008 gelangten A. und B. GmbH mit einem Ersuchen um Aufhebung der Kontosperren respektive Antrag auf förmlichen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens an die Staatsanwaltschaft (act. 1.4, 1.5). Diese teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 mit, vor Erledigung des Rechtshilfeverfahrens werde die Reaktion der niederländischen Behörden abgewartet. Das Rechtshilfeverfahren werde jedoch erledigt, sofern sich die niederländischen Behörden nicht innert angemessener Frist meldeten (act. 1.19). Am 8. Dezember 2008 setzte das Bundesamt den niederländischen Behörden eine letztmalige Frist bis zum 25. Februar 2009 zur Einreichung der verlangten Informationen (act. 1.20). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 ersuchten A. und B. GmbH erneut um Aufhebung der Vermögenssperren und förmliche Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (Nr. 1 act. 1.6). Die Staatsanwaltschaft teilte am 16. Dezember 2008 mit, bevor in der Rechtshilfeangelegenheit weitere Schritte unternommen würden, werde die Reaktion der niederländischen Behörden bis zum Ablauf der ihnen letztmalig angesetzten Frist abgewartet (act. 1.6).

F. Gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2008 lassen A. und die B. GmbH Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Die Staatsanwaltschaft Schwyz sei anzuweisen, die von ihr auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rotterdam / NL vom 24.10.1995 hin im Verfahren Nr. 1 bewilligten sowie mit Verfügung vom 1.12.1995 bestätigten Beschlagnahmen der Vermögenswerte:

· lautend auf A.

- Safe Nr. 2, Bank C., Schwyz

- Depot Nr. 3, Bank C., Schwyz

- Konto Nr. 3, Bank C., Schwyz

- 120 Namenaktien D. AG bzw. ihre Rechte und Vermögenswerte daraus

· lautend auf B. GmbH:

- Konto Nr. 4, Bank C., Schwyz

- Konto Nr. 5, Bank C., Schwyz

- Konto Nr. 6, Bank C., Schwyz

- Konto Nr. 7, Bank C., Schwyz

umgehend aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte umgehend an die berechtigten Inhaber A. und B. GmbH heraus- bzw. zurückzugeben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Das Bundesamt trägt am 17. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde an (act. 7). A. und B. GmbH lassen mit Replik vom 5. März 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Duplik vom 10. März 2009 wiederum die Abweisung der Beschwerde (act. 11). Das Bundesamt verzichtet mit Schreiben vom 12. März 2009 auf weitere Ausführungen (act. 12). A. und B. GmbH wurden darüber am 18. März 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13).

Am 21. Juli 2009 wurden A. und B. GmbH zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verschiedene Akten nachgesandt (act. 14), worauf diese am 28. Juli 2009 Stellung nahmen (act. 15). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt wurden darüber am 14. August 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 16).

G. Das niederländische Justizministerium hat mit Schreiben vom 12. Februar 2009 die ihm gesetzte Frist bis zum 15. Februar 2009 zum Einreichen der verlangten Dokumente, insbesondere der ergangenen Urteile, gewahrt. Die Behörde hat zudem um Aufrechterhaltung der Vermögenssperren ersucht (act. 7.12). Das Bundesamt befand das Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006 daraufhin nach summarischer Prüfung als zulässig und hat dieses am 16. Februar 2009 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (act. 7.13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich.

Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin verweigere respektive verzögere den Erlass einer längst fälligen Verfügung. Diese habe im Schreiben vom 16. Dezember 2008 abgelehnt, die Gesuche vom 6. und 28. Oktober 2008 um Aufhebung der gesperrten Vermögenswerte zu behandeln, festgehalten, bis zu der den niederländischen Behörden angesetzten Frist vom 15. Februar 2009 würden in der Rechtshilfeangelegenheit keine weiteren Schritte unternommen und habe sich zudem nicht festgelegt, wann nach der festgelegten Frist sie über das gestellte Freigabeersuchen entscheiden wolle. Dies entspreche einem ablehnenden anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 17a Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
1    Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
2    Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
3    Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
IRSG. Im Rahmen der Behandlung der Beschwerde sei auch eine materielle Beurteilung der Sachlage vorzunehmen (act. 1 S. 3; act. 9 S. 2 f.).

2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
1    Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
2    Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
3    Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
IRSG kommt das Verhalten der zuständige Behörde einem ablehnenden und anfechtbaren Entscheid gleich, wenn sie den Erlass einer Verfügung ohne Grund verweigert oder verzögert. Diese Regelung betrifft gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch einzig das Bundesamt; eine Partei kann aus dieser Bestimmung kein Recht auf Beschwerde herleiten (Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2). Art. 17a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
1    Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
2    Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
3    Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
IRSG wurde im Rahmen der Revision des Rechtshilferechts in den Jahren 1995/1997 eingeführt und hatte zum Zweck, den dringlichen und wichtigen Charakter der internationalen Rechtshilfe zu untermauern. Gemäss Abs. 3 sollte das Bundesamt als Aufsichtsbehörde und Partei im Verfahren künftig wirksamer in das Rechtshilfeverfahren eingreifen können (vgl. Botschaft vom 29. März 1995 u.a. betreffend Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 S. 17). Die Beschwerdeführer berufen sich damit zu Unrecht auf Art. 17a Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
1    Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
2    Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
3    Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
IRSG. Indessen können sie eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde gestützt auf Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG) erheben. Demnach kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Der unzutreffende Hinweis der Beschwerdeführer auf Art. 17a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
1    Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
2    Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
3    Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
IRSG schadet dabei nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2).

2.3 Die Eintretensvoraussetzungen solch einer Beschwerde sind mit Ausnahme des Anfechtungsobjekts und der Frist gleich zu beurteilen wie bei einer allgemeinen Beschwerde. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder –verzögerung ist damit nur möglich, wenn eine Beschwerde auch in der Hauptsache zulässig ist (Uhlmann/Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 5). Dies ist vorliegend ohne Weiteres gegeben, wäre eine in dieser Sache ergangene Verfügung doch nach der publizierten Praxis der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar (TPF 2007 124 E. 2.3).

Auch die Legitimation richtet sich nach dem Hauptverfahren (Uhlmann/Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 46a FN. 10). Vorliegend sind die Beschwerdeführer Inhaber der gesperrten Konten und damit gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert.

Die Fristenregelung sodann besagt, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die gilt jedoch nicht, wenn das angefochtene Schreiben eine sog. „Negativverfügung“ darstellt, d.h. ein begründeter und ausdrücklicher Entscheid, keine Verfügung zu erlassen, vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 2c mit Verweis auf BGE 108 Ia 205 ff.). In diesem Fall gilt die 30tägige Beschwerdefrist. Ob im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2008 solch eine Verfügung zu erblicken ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerdefrist von 30 Tagen gewahrt worden ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2).

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Es fragt sich damit, ob in concreto eine Rechtsverweigerung respektive -verzögerung vorliegt. Bei einer von Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG erfassten Rechtsverweigerung im engen Sinn fällt die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder unterlässt es, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Demgegenüber ist die Behörde bei der Rechtsverzögerung zwar gewillt tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu treffen, kommt ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nach und verschleppt damit das Verfahren (Uhlmann/Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 46a N. 2).

3.2 Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist gemäss dem anwendbaren Prozessrecht und den übergeordneten Verfahrensgarantien, namentlich Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV zu beantworten. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist. Letzterer besteht, wenn nach dem anzuwenden Prozessgesetz und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (Uhlmann/Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 46a N. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
). Vorliegend ist die Parteistellung der Beschwerdeführer als Kontoinhaber gestützt auf Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG wie dargetan unbestritten (vgl. E. 2.3). Zudem hatten sie in Anbe-tracht der schon sehr langen, d.h. seit rund 14 Jahren bestehenden Kontensperre auch Anspruch auf eine Verfügung (vgl. dazu insbesondere TPF 2007 124 E. 2.3). Das hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antwortschreiben vom 16. Dezember 2008 denn auch keineswegs grundsätzlich in Frage gestellt, sondern sich nur geweigert, zur Zeit zu verfügen. Eine Rechtsverweigerung im engen Sinne liegt damit nicht vor.

Es bleibt zu untersuchen, ob im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine unzulässige Rechtsverzögerung zu sehen ist. Eine solche ist zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen zu messen. Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzögerung vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als nach der Natur der Sache und den gebotenen Umständen gerechtfertigt ist. Demnach wird jeder Fall anhand der gesamten Umstände beurteilt. Dabei wird insbesondere die Komplexität der Rechtsstreitigkeit, deren Bedeutung für die betroffene Person, aber auch das Verhalten der betroffenen Person und der Behörde berücksichtigt (Uhlmann/Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 46a N. 20). Gerade weil es sich gegenständlich um eine bereits sehr lange bestehende Kontensperre handelt (seit dem Jahre 1995) und den niederländischen Behörden in diesem Zusammenhang eine letzte Frist zur Einreichung zusätzlicher Informationen angesetzt worden war, ist es nachvollzieh- und vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin noch bis zum Ablauf der gesetzten Frist, also rund zwei Monate nach Einreichung des Gesuches, zuwarten wollte, bis sie in der Rechtshilfeangelegenheit weitere Schritte zu unternehmen beabsichtigte. Eine unzulässige Rechtsverzögerung lag somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht vor.

3.3 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zur Aufhebung der Kontosperren ist damit nicht einzugehen.

Festzuhalten ist, dass auch bei Bejahung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht in der Sache zu entscheiden gewesen wäre, da die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht über die fragliche Aufhebung der Kontosperre entschieden hat. In diesem Fall wäre eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erfolgt, damit diese über den Antrag befinde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 2.4). Es ist nicht Aufgabe des Bundesstrafgerichtes, erstinstanzlich über solche Ersuchen zu entscheiden.

4. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass allerdings in der Zwischenzeit, d.h. nach Ablauf der den niederländischen Behörden auf den 15. Februar 2009 gesetzten Frist, eine unzulässige Rechtsverzögerung eingetreten ist. Diese liegt im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen der ihr vom Bundesamt am 16. Februar 2009 übermittelten Unterlagen (vgl. Sachverhalt lit. G) nicht umgehend über das Gesuch betreffend Aufhebung der Vermögenssperre entschieden hat. Diese Rechtsverzögerung dauert bis heute an. Die Beschwerdegegnerin hätte während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres in der Sache entscheiden dürfen bzw. müssen. Das ergibt sich aus einer Anwendung „a maiore ad minus“ von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG und wird von der Lehre als selbstverständlich angesehen (vgl. etwa Müller in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 12 m.w.H.). Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin nach Eingang des vorliegenden Entscheides umgehend über den immer noch offenen Antrag der Beschwerdeführer zu entscheiden haben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Da vorliegend in der Sache – Aufhebung der Vermögenssperre – nicht entschieden werden musste, wird die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.00 festgesetzt (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'000.00 zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'000.00 zurückzuerstatten.

Bellinzona, 7. September 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Felix Keller

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).