Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 136/05

Urteil vom 7. September 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
S.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger, Badenerstrasse 41, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 14. Januar 2005)

Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene italienische Staatsangehörige S.________ reiste im Jahr 1961 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit 1971 als selbstständiger Taxifahrer. Im Oktober 1993 meldete er sich unter Hinweis auf persistierende Beschwerden nach einem am 15. September 1992 erlittenen Auffahrunfall bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies das Leistungsbegehren nach verschiedenen Abklärungen (unter anderem Einholung eines MEDAS-Gutachtens vom 26. September 1996) mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 mangels einer rentenbegründenden Invalidität ab. Mit Beschwerdeentscheid vom 25. Februar 2000 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung auf und wies die Sache zu Aktenergänzung und neuer Entscheidung an die Verwaltung zurück. Zwischenzeitlich hatte S.________ am 8. November 1997 einen weiteren Auffahrunfall erlitten. Gestützt auf ein neurologisches Gutachten vom 13. September 2000 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2001 erneut einen Rentenanspruch, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 20. Februar 2002 bestätigte. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 30. September 2002 in dem Sinne gut, dass es die Verwaltungsverfügung vom 13. September 2000 sowie den kantonalen Entscheid vom 20. Februar 2002 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach ergänzter Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes über den Rentenanspruch neu verfüge.

Die Verwaltung holte ein psychiatrisches Gutachten vom 27. Oktober 2003 (mit Ergänzung vom 20. Dezember 2003) ein und verneinte mit Verfügung vom 28. Januar 2004 wiederum eine Rentenberechtigung. Der Versicherte erhob Einsprache und erwähnte dabei erstmals einen weiteren, am 6. Oktober 2003 erlittenen Verkehrsunfall. Die IV-Stelle wies die Einsprache ab, wobei sie festhielt, dass sie nur über den Zeitraum bis 6. Oktober 2003 befinde und eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung aufgrund des neu gemeldeten Unfalles in einem separaten Verfahren prüfe (Einspracheentscheid vom 27. September 2004).
B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ab 1. September 1993 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit der Feststellung ab, bis 6. Oktober 2003 habe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestanden (Entscheid vom 14. Januar 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei eine ganze Invalidenrente ab 1. September 1993 bis September 2003 zuzusprechen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat das vollständige IV-Dossier beigezogen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltung hat sich im Einspracheentscheid vom 27. September 2004 auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der bis zum Eintritt des Unfallereignisses vom 6. Oktober 2003 verwirklichte Sachverhalt einen Rentenanspruch begründet, und die Beurteilung einer allfälligen Leistungsberechtigung ab diesem erneuten Unfall einem separaten Verfahren vorbehalten. Dieses Vorgehen ist nach Lage der Dinge mit der Vorinstanz als rechtmässig zu betrachten und wird vom Versicherten auch nicht beanstandet. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob bis 6. Oktober 2003 ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist.
2.
Nach der Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). Das heisst, die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich anwendbar, wobei die Prüfung eines allfälligen schon vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (BGE 130 V 445).
3.
Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. September 2002 und im Entscheid der Vorinstanz vom 20. Februar 2002 wurden die Rechtsgrundlagen für den streitigen Rentenanspruch bis 31. Dezember 2002 zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Invaliditätsbegriff (Art. 4
SR 831.20 Loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI)
LAI Art. 4 Invalidité - 1 L'invalidité (art. 8 LPGA44) peut résulter d'une infirmité congénitale, d'une maladie ou d'un accident.45
1    L'invalidité (art. 8 LPGA44) peut résulter d'une infirmité congénitale, d'une maladie ou d'un accident.45
2    L'invalidité est réputée survenue dès qu'elle est, par sa nature et sa gravité, propre à ouvrir droit aux prestations entrant en considération.46
IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), vor allem auch in Bezug auf geistige Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI)
LAI Art. 28 Principe - 1 L'assuré a droit à une rente aux conditions suivantes:
1    L'assuré a droit à une rente aux conditions suivantes:
a  sa capacité de gain ou sa capacité d'accomplir ses travaux habituels ne peut pas être rétablie, maintenue ou améliorée par des mesures de réadaptation raisonnablement exigibles;
b  il a présenté une incapacité de travail (art. 6 LPGA204) d'au moins 40 % en moyenne durant une année sans interruption notable;
c  au terme de cette année, il est invalide (art. 8 LPGA) à 40 % au moins.
1bis    Une rente au sens de l'al. 1 n'est pas octroyée tant que toutes les possibilités de réadaptation au sens de l'art. 8, al. 1bis et 1ter, n'ont pas été épuisées.205
2    ...206
[in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis [in Kraft gewesen bis Ende 2003] IVG), die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

Hinsichtlich der Rentenberechtigung ab 1. Januar 2003 ist festzuhalten, dass sich mit In-Kraft-Treten des ATSG an den dargelegten gesetzlichen Grundsätzen inhaltlich nichts Wesentliches geändert hat und auch die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar bleibt (BGE 130 V 343).
4.
4.1 Aus neurologischer Sicht sind gemäss Gutachten des Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 13. September 2000 keine Befunde objektivierbar und ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Auf diese fachärztliche Einschätzung ist wie schon im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. September 2002 abzustellen. Die erneut vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten des Dr. med. O.________ sind unbegründet.
4.2 Gemäss der in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. September 2002 eingeholten Expertise des Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Oktober 2003 (mit Ergänzung vom 20. Dezember 2003) handelt es sich beim Versicherten um eine zwar psychisch auffällige, aber nicht psychisch gemäss ICD-10 kranke/gestörte oder geistig behinderte Person, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

Die fachärztlichen Aussagen des Dr. med. M.________ beruhen auf eigenen Untersuchungen und Beobachtungen des Beschwerdeführers, einer Besprechung mit dem behandelnden Psychiater und einer einlässlichen Würdigung der medizinischen Vorakten, insbesondere auch des MEDAS-Gutachtens vom 26. September 1996. Der Experte hat in seine Beurteilung namentlich auch, wie im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. September 2002 verlangt, die beiden Auffahrunfälle von 1992 und 1997 und deren Folgen auf den Gesundheitszustand einbezogen. Die Schlussfolgerungen des Dr. med. M.________ sind eingehend begründet und überzeugen, weshalb mit der Vorinstanz darauf abzustellen ist (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a).
4.3 Gestützt auf die dargelegten spezialärztlichen Berichte ist die Arbeitsfähigkeit weder physisch noch psychisch in relevanter Weise beeinträchtigt. Ob bei einer Berufstätigkeit allfälligen Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule Rechnung zu tragen ist, wie dies die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat, kann letztlich offen bleiben, da dadurch das dem Versicherten in gesundheitlicher Hinsicht offen stehende Tätigkeitsspektrum und das dabei erzielbare Einkommen nicht entscheidend beeinflusst werden.
4.4 An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Soweit auf das einem Privatversicherer erstattete Gutachten des Prof. Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 25. April 2000 Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass dieser Experte von einer maximal vorübergehenden Beeinträchtigung durch die Folgen des Unfalles vom 8. November 1997 ausgeht und eindrucksmässig nach dem Unfall vom 15. September 1992 allerhöchstens eine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 30 % unter Umständen für vertretbar erachtet hätte. Eine abweichende Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit lässt sich mit dieser wie auch mit den weiteren Aussagen des Prof. Dr. med. U.________ nicht begründen.

Gleiches gilt für das Attest des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Oktober 2004, worin ohne weitere Begründung ab 26. August 2002 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt wird. Dieses Arztzeugnis und auch die verschiedenen Berichte des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, sind zudem als Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ohnehin zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt für allgemein praktizierende Hausärzte wie für behandelnde Spezialärzte (Urteil H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen).

Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Darin wird insbesondere auch eine aus bei den Unfällen von 1992 und 1997 gegebenenfalls erlittenen Schleudertraumen folgende Beeinträchtigung, welche über (allfällige) Bewegungseinschränkungen der HWS hinausgeht, verneint. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den neuropsychologischen Untersuchungen, welche keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben haben (MEDAS-Expertise vom 26. September 1996; Bericht Frau lic. phil. W.________, Psychologin FSP, vom 8. September 2000; ferner einem Privatversicherer erstattetes neurologisches und neuropsychologisches Gutachten der Klinik X.________ vom 20. Juni 1994).
5.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 30. September 2002 erwogen, aufgrund des im Jahr 1999 erfolgten Entzuges der Fahrerlaubnis D1 (Taxi) sei, vorbehältlich diesbezüglich relevanter Änderungen, bei der neu vorzunehmenden Invaliditätsbemessung nicht mehr von einer Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer auszugehen. Daher sei der Invaliditätsgrad nicht im ausserordentlichen Verfahren (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich), sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI)
LAI Art. 28 Principe - 1 L'assuré a droit à une rente aux conditions suivantes:
1    L'assuré a droit à une rente aux conditions suivantes:
a  sa capacité de gain ou sa capacité d'accomplir ses travaux habituels ne peut pas être rétablie, maintenue ou améliorée par des mesures de réadaptation raisonnablement exigibles;
b  il a présenté une incapacité de travail (art. 6 LPGA204) d'au moins 40 % en moyenne durant une année sans interruption notable;
c  au terme de cette année, il est invalide (art. 8 LPGA) à 40 % au moins.
1bis    Une rente au sens de l'al. 1 n'est pas octroyée tant que toutes les possibilités de réadaptation au sens de l'art. 8, al. 1bis et 1ter, n'ont pas été épuisées.205
2    ...206
IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; seit Anfang 2003: Art. 16
SR 830.1 Loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)
LPGA Art. 16 Taux d'invalidité - Pour évaluer le taux d'invalidité, le revenu que l'assuré aurait pu obtenir s'il n'était pas invalide est comparé avec celui qu'il pourrait obtenir en exerçant l'activité qui peut raisonnablement être exigée de lui après les traitements et les mesures de réadaptation, sur un marché du travail équilibré.
ATSG) zu ermitteln. Anhaltspunkte für die vom Gericht vorbehaltene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bestehen nicht, weshalb Verwaltung und Vorinstanz richtigerweise einen Einkommensvergleich vorgenommen haben.
5.1 Das kantonale Gericht geht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die in den vorangegangenen Jahren erzielten Einkünfte aus der Taxifahrertätigkeit und eine Plausibilitätskontrolle anhand statistischer Durchschnittslöhne davon aus, dass der Versicherte ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung im Jahr 2002 mutmasslich ein Erwerbseinkommen von Fr. 62'268.- erzielt hätte (Valideneinkommen). Hiegegen werden keine Einwendungen erhoben.
5.2 Da der Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, haben Verwaltung und Vorinstanz zur Bestimmung des ihm vom gesundheitlichen Standpunkt aus zumutbaren Einkommens (Invalideneinkommen) richtigerweise Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Dabei wurde vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2002 von Fr. 4557.- (LSE 2002, S. 43 Tabelle TA1) ausgegangen. Die Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2004, S. 94 Tabelle B9.2) führt (x 12) zu einem Jahresverdienst von Fr. 57'008.-.

Der Beschwerdeführer war immerhin über viele Jahre als selbstständiger Taxifahrer tätig. Dies setzt nebst anderem kaufmännische/administrative Kenntnisse voraus, welche in anderen Berufszweigen ebenfalls nützlich sein können. Daher wäre auch die Verwendung der Durchschnittslöhne zumindest des nächsthöheren Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) denkbar, zumal auch der vorinstanzlichen Plausibilitätskontrolle des Valideneinkommens (Erw. 5.1 hievor) nicht die niedrigste Qualifikationsstufe zugrunde gelegt wurde. Dies ist aber nicht abschliessend zu prüfen, da auch das auf dem Anforderungsniveau 4 beruhende tiefere Invalideneinkommen nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt. Dies gilt, wie das kantonale Gericht erwogen hat, selbst dann, wenn von dem anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen - ohne nähere Prüfung - der nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung sämtlicher als lohnbeeinflussend in Betracht kommenden Faktoren maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % (BGE 126 V 75) angerechnet wird: Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 62'268.- mit dem Invalidenlohn von demnach Fr. 42'756.- (75 % von Fr. 57'008.-) ergibt eine invaliditätsbedingte
Erwerbseinbusse von Fr. 19'512.-, was einem einem Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 31 % entspricht. Einspracheentscheid vom 27. September 2004 und angefochtener Entscheid sind somit rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: