Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_260/2007 /bnm

Urteil vom 7. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ SA,
Beschwerdeführerin,

gegen

VQF Verein zur Qualitätssicherung von
Finanzleistungen,
Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnung eines Schiedsrichters,

Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Zug,
vom 24. April 2007.

Sachverhalt:
A.
Der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF) ist eine von der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei anerkannte Selbstregulierungsorganisation gemäss Art. 24 ff
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
. des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG). Die X.________ SA ist Finanzintermediärin und seit dem 24. Oktober 2000 Vereinsmitglied des VQF.
B.
Mit Sanktionsentscheid vom 6. Dezember 2006 schloss die Aufsichtskommission des VQF die X.________ SA vom Verein aus mit der Begründung, sie habe diverse Reglementsverletzungen begangen.

Nachdem die X.________ SA dagegen Einsprache erhoben hatte, eröffnete die Aufsichtskommission das hierfür in Art. 32 der Statuten des VQF vorgesehene Schiedsverfahren, indem sie das Obergerichtspräsidium des Kantons Zug um Ernennung eines Einzelschiedsrichters ersuchte, der fachkundig und nicht Vereinsmitglied sei.

Der Vizepräsident des Obergerichts gab den Parteien mit Verfügung vom 23. Februar 2007 Gelegenheit, zur vorgesehenen Ernennung von Rechtsanwalt Z.________ als Schiedsrichter Stellung zu nehmen.

Die X.________ SA wandte sich gegen dessen Ernennung mit der Begründung, es handle sich nicht um eine Fachperson, wie von den Statuten gefordert, und es bestünden ausserdem Zweifel an dessen Unabhängigkeit. Z.________ und der VQF widersetzten sich dem Ablehnungsbegehren.

Mit Verfügung vom 24. April 2007 wies der Vizepräsident des Obergerichts das Ablehnungsbegehren der X.________ SA ab und mit solcher vom 25. April 2007 ernannte er RA Z.________ zum Schiedsrichter und beauftragte diesen, über die Rechtmässigkeit des Sanktionsentscheides zu befinden.
C.
Gegen die Verfügung vom 24. April 2007 hat die X.________ SA am 23. Mai 2007 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren um deren Aufhebung. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2007 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Während Urteile von Schiedsgerichten nicht als hoheitlich gelten und infolgedessen nur das Urteil eines kantonalen Gerichts über eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Massgabe von Art. 36
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG) anfechtbar ist (BGE 108 II 405 E. 1 S. 406; 107 Ib 63 E. 1 S. 64), handelt es sich bei der Ernennung eines Schiedsrichters gemäss Art. 3 lit. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
KSG, aber auch bei der Bestreitung der Unabhängigkeit des Schiedsrichters im Sinn von Art. 21
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
KSG, über die gemäss Art. 3 lit. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
KSG wiederum das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons zu entscheiden hat, um den Entscheid eines staatlichen Gerichts und damit um einen hoheitlichen Akt. Die Abweisung des Ablehnungsbegehrens stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG dar, der später nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG; vgl. auch BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75). Anstände um die Mitgliedschaft in einem Verein gelten nach konstanter Praxis als nicht vermögensrechtlich (vgl. BGE 82 II 292 E. 1 S. 296; 108 II 15 E. 1a S. 17 f.), womit das Erfordernis eines Mindeststreitwertes (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. 74 Abs. 1 BGG) entfällt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

Die Anwendung von interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
i.V.m. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dazu gehören vorliegend auch die einschlägigen Statutenbestimmungen, weil die Parteien nebst den in Art. 18 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
KSG aufgestellten Voraussetzungen durch privatrechtliche Vereinbarung bzw. durch Verweis auf die Schiedsordnung zusätzliche Anforderungen an die Qualifikation des Schiedsrichters aufstellen können (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
KSG; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 139) und die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine falsche Auslegung der betreffenden Statutenbestimmung geltend macht.
2.
Dass Z.________ befangen sein könnte, macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr geltend; sie beschränkt sich auf das Vorbringen, der Einzelschiedsrichter müsse über besondere Kenntnisse im Bereich des Treuhandwesens und der Geldwäscherei verfügen, da Art. 32 Abs. 2 der Statuten des VQF von "Fachleuten" spreche.
2.1 Das Obergericht hat erwogen, Art. 32 Abs. 2 der Statuten sage nicht, auf welchem Gebiet ein Schiedsrichter Fachmann sein müsse. Da auf der von der Aufsichtskommission erstellten Schiedsrichterliste praktizierende Rechtsanwälte figurierten, die zumindest teilweise auch forensisch in verschiedenen Gebieten tätig seien, müssten Schiedsrichter nach der Vorstellung des VQF vor allem juristisch gebildet sein und über Erfahrung im Prozessrecht verfügen. Der in Aussicht genommene Schiedsrichter verfüge in hohem Mass über juristische Kompetenz, und zwar sowohl im materiellen als auch im formellen Recht. Er sei während einiger Zeit als Gerichtsschreiber bei den zugerischen Gerichten tätig gewesen und führe regelmässig Prozesse in verschiedensten Rechtsgebieten.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Verweis auf die Schiedsrichterliste des VQF sei widersprüchlich, habe doch das Obergericht diese Liste neulich als unzulässig erklärt. Wenn von "Fachleuten" die Rede sei, heisse dies sodann, dass sie im betreffenden Sachgebiet fachkundig sein müssten. Der Schiedsrichter müsse deshalb über spezifische Erfahrung im Treuhandwesen sowie im Offshore-, Steuer- und Geldwäschereirecht verfügen, da sie in diesen Bereichen tätig sei und die einzelnen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung sich nicht allgemein festhalten liessen, sondern sich vielmehr anhand der vom Finanzintermediär getätigten spezifischen Geschäfte bestimmten. Z.________ sei aufgrund seiner eigenen Angaben gegenüber dem schweizerischen Anwaltsverband indes lediglich in den Bereichen des Scheidungs-, Erb-, Sachen-, Gesellschafts-, Firmen-, Haftpflicht-, Versicherungs-, Verfahrens- und Baurechts sowie des SchKG bzw. gemäss der Homepage der Anwaltskanzlei in den Gebieten des Zivil-, Vertrags-, Handels-, Straf-, Haftpflicht- und internationalen Privatrechts sowie des SchKG und des Bau-, Planungs- und Verwaltungsrechts tätig. Weder weise er Kenntnisse im Bereich des Treuhandgeschäfts - und schon gar
nicht auf internationaler Ebene - auf, noch sei er kundig im Bereich der Geldwäschereibekämpfung bzw. der Beaufsichtigung von Finanzintermediären.
2.3 Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich, dass mit dem in Art. 32 Abs. 2 der Statuten verwendeten Begriff der "Fachleute" nicht Prozessrechtsspezialisten gemeint sein können, zumal es sich um ein einzelschiedsrichterliches Verfahren handelt, das prozessual nicht kompliziert sein dürfte; vielmehr soll der Einzelschiedsrichter besondere Fachkenntnisse über den Gegenstand des Verfahrens aufweisen. Bei diesem geht es um die Prüfung, ob der Finanzintermediär die ihm gemäss Art. 3 bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
11 GwG obliegenden Pflichten erfüllt hat. Diese betreffen die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, besondere Abklärungspflichten im Zusammenhang mit ungewöhnlichen Transaktionen, Dokumentationspflichten, organisatorische Massnahmen, Meldepflichten und die Vermögenssperre. Insofern ist aber auch klar, dass nicht spezifische Kenntnisse über die Treuhandbranche, sondern rechtliche Kenntnisse im Zusammenhang mit der Geldwäscherei bzw. den Massnahmen zu deren Verhinderung im Vordergrund stehen. Als Fachmann kann folglich gelten, wer über diesbezügliches juristisches Wissen verfügt; sodann liegt es nahe, einen forensisch tätigen Juristen als Schiedsrichter zu ernennen, weil immerhin ein schiedsrichterliches
Verfahren durchzuführen ist.
2.4 Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) verfügt Z.________ in hohem Mass über juristische Kompetenz. Zwar wird nicht näher erläutert, in welchen Rechtsgebieten er über diese Kompetenz verfügen soll. Dessen Qualitäten kennt der Vorrichter aber offensichtlich aus eigener Erfahrung, und den Erwägungen lässt sich sinngemäss entnehmen, dass die juristische Erfahrung von Z.________ auch langjährig ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, ist er offenbar u.a. in den Bereichen des Vertrags-, des Handels- bzw. Gesellschafts- sowie des Strafrechts und des SchKG tätig, die je in verschiedener Hinsicht Berührungspunkte mit der Geldwäscherei haben. Sodann kann mit einer auf Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gestützten Ergänzung des Sachverhaltes festgehalten werden, dass Z.________ selbst Finanzintermediär ist und er sich in diesem Zusammenhang auch mit den Vorschriften des GwG befasst hat (Stellungnahme vom 3. April 2007). Von einem offenbar begabten und vielseitig tätigen Juristen kann im Übrigen erwartet werden, dass er in der Lage ist, sich allfällig notwendiges zusätzliches Wissen rasch zu erschliessen. Nicht bestritten ist schliesslich, dass er auf dem Gebiet des Prozessrechts erfahren ist
und deshalb in der Lage sein dürfte, das einzelschiedsrichterliche Verfahren ordnungsgemäss durchzuführen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, das Obergericht habe eine unqualifizierte Person zum Schiedsrichter ernannt; der angefochtene Entscheid hält jedenfalls im Ergebnis vor Art. 18 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
KSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 der Statuten des VQF stand.
2.5 Die Beschwerdeführerin ruft ferner die verfassungsmässigen Garantien von Art. 9 und 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK an. Angesichts der vollen Kognition des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Auslegung des Konkordatsrechts haben diese - abgesehen davon, dass die betreffenden Rügen nicht näher begründet sind und deshalb ohnehin nicht auf sie eingetreten werden könnte - keine selbständige Bedeutung.

Ebenfalls unsubstanziiert bleibt die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die hieraus fliessende Pflicht der Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann - wobei die Behörde sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern wenigstens kurz die Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236) - wäre ohnehin erfüllt, zeigt doch die Eingabe des Beschwerdeführers, dass er ohne weiteres in der Lage war, den angefochtenen Entscheid in allen Teilen sachgerecht anzufechten.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist. Die Gerichtsgebühr ist folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem ernannten Schiedsrichter sind keine Kosten entstanden, die eine gesonderte Entschädigung rechtfertigen (Kurzbrief zur Frage der aufschiebenden Wirkung).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: