Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 45/2023

Urteil vom 7. Juli 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Ebneter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2022 (IV 2022/73).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1964) meldete sich am 13. Juni 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 ab. Am 20. Januar 2021 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei vorgesehen, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, da keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei. Mit Mitteilung vom 12. April 2022 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautraining. Mit Verfügung vom 14. April 2022 sprach sie A.________ für die Zeit ab 18. März 2022 ein Taggeld von Fr. 27.20 zu, wobei dieses aufgrund eines massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 12'068.15 berechnet wurde.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einzelrichterlichem Entscheid vom 7. Dezember 2022 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2022 auf und setzte die Taggeld-Grundentschädigung auf Fr. 56.92 fest.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 7. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Entscheidfindung in Dreierbesetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 14. April 2022 zu bestätigen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

1.2. Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).

2.
Streitig ist in materieller Hinsicht, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitlichen Einschränkungen unmittelbar vor der Eingliederungsmassnahme zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre und dabei ein Einkommen von Fr. 25'972.- erzielt hätte, woraus für die Integrationsmassnahme eine Taggeld-Grundentschädigung von Fr. 56.92 resultierte. Die IV-Stelle hatte aufgrund eines Arbeitspensums von 35 % sowie eines Einkommens von Fr. 12'068.15 ein Taggeld von Fr. 27.20 berechnet.

3.
In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid als einzelrichterlicher Entscheid ergangen sei.

3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des st. gallischen Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 (GerG; sGS 941.1) spricht das Versicherungsgericht Recht in Dreierbesetzung. Als Schiedsgericht entscheidet es in Fünferbesetzung. Für einfache Fälle können Einzelrichterentscheide vorgesehen werden. Nach Art. 99 Abs. 1 erster Satz GerG erlässt das Kantonsgericht durch Reglement nähere Vorschriften über Organisation und Geschäftsgang der Gerichte. Dem Verwaltungsgericht stehen diese Befugnisse für seinen Zuständigkeits- und Aufsichtsbereich, dem Versicherungsgericht für seinen Zuständigkeitsbereich zu (Abs. 3). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Reglement über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichts vom 15. März 2017 (OrgR; sGS 941.114) erlassen. Nach Art. 18 OrgR können in einfachen Fällen die Mitglieder der Abteilung als Einzelrichterinnen und Einzelrichter entscheiden (Abs. 1). Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Abs. 2).

3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 OrgR seien vorliegend erfüllt, ohne dies weiter zu erläutern. Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, es liege kein einfacher Fall vor. Denn zur Beantwortung der materiellrechtlich relevanten Fragen, insbesondere zur Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Verlauf über mehrere Jahre, sei eine Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte sowie weiterer Akten vorzunehmen. Eine solche Würdigung könne nur auf den betreffenden Einzelfall erfolgen und es sei unmöglich, diese anhand einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis vorzunehmen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 GerG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 OrgR seien somit nicht erfüllt, weshalb der Entscheid nicht als Einzelrichterentscheid, sondern in Dreierbesetzung hätte gefällt werden müssen.

3.3. Soweit in der Beschwerde das Begehren um eine konkrete Normenkontrolle anklingt, fehlt es an einer hinreichend substanziierten Rüge (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Insbesondere wird nicht geltend gemacht, die streitbetroffenen generell-abstrakten kantonalen Normen würden übergeordnetem Recht widersprechen (zur vorfrageweisen resp. sog. konkreten oder inzidenten Normenkontrolle und zur Frage der Willkür in der Rechtsetzung vgl. Urteil 2C 236/2020 vom 28. August 2020 E. 1.5 und 3.3.1 mit Hinweisen). Die genannten kantonalen Bestimmungen können vorliegend folglich nicht auf den Prüfstand gehoben werden.

3.4. Eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) wegen ungenügender Begründung der einzelrichterlichen Zuständigkeit rügt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege kein einfacher Fall vor und die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 OrgR oder Art. 17 Abs. 2 GerG seien nicht erfüllt, rügt sie eine Verletzung von kantonalem Recht. Die Handhabung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG genannten Fälle - im Wesentlichen aber bloss auf Willkür hin (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Zwar behauptet die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung der kantonalen Zuständigkeitsvorschriften. Sie macht aber lediglich geltend, es liege aufgrund der vorzunehmenden Beweiswürdigung keine klare Rechtslage oder eine feststehende Gerichtspraxis und damit kein einfacher Fall vor. Inwiefern die gegenteilige vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht geradezu willkürlich sein soll, wird mit diesen Vorbringen aber nicht in einer den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise aufgezeigt (vgl. zum qualifizierten Rügeprinzip: BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 II 392 E. 1.4.1). Auf die Rüge der funktionellen Unzuständigkeit des Einzelrichters ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4.

4.1. Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 23 Grundentschädigung - 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163
1    Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163
1bis    Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.164
2    ...165
2bis    ...166
3    Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG167 erhoben werden (massgebendes Einkommen).168
IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes - 1 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
1    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
2    Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.174
3    ...175
4    Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV176 stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). Bei versicherten Personen, die vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt haben, ist laut Art. 21 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
IVV auf das Erwerbseinkommen
abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätten, wenn sie nicht invalid geworden wären.

4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin sei seit dem Jahr 2009 in einem Pensum vom 50 % erwerbstätig gewesen. Sie habe angegeben, sie wäre ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung in einem Pensum von 50-60 % erwerbstätig, weshalb sie bei der Prüfung des ersten Rentenbegehrens als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig qualifiziert worden sei. Im Jahr 2016 habe die Beschwerdegegnerin ihr Pensum auf 35 % reduziert, wobei sie als Grund gesundheitliche Probleme genannt habe. Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. med. B.________ habe das Vorliegen einer relevanten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ab jener Zeit gutachterlich bestätigt, aber festgehalten, dass nach dem Austritt aus der Klinik C._______ Ende Oktober 2016 keine für die Arbeitsfähigkeit relevante psychische Gesundheitsbeeinträchtigung mehr vorgelegen habe. Aus rein psychiatrischer Sicht hätte die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum folglich ab November 2016 wieder auf 50 % erhöhen können. Sie habe aber nicht nur an einer psychiatrischen, sondern auch an verschiedenen somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen gelitten, weshalb ihr gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung des Dr. med. D.________ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) die Weiterführung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der RAD-Arzt habe ebenso überzeugend aufgezeigt, dass sich der diesbezüglich massgebende medizinische Sachverhalt seit der Abweisung des ersten Rentenbegehrens im Dezember 2019 nicht wesentlich verändert habe. Dies bedeute, dass die Beschwerdegegnerin ab Januar 2016 aufgrund somatischer Beschwerden bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen sein dürfte. Mit dem RAD-Arzt sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die somatischen Beschwerden der Beschwerdegegnerin die Steigerung des Arbeitspensums auf das Wunschpensum dauerhaft verunmöglicht hätten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung im März 2022 zu 50 % erwerbstätig gewesen und dabei einen Jahreslohn von Fr. 25'972.- erzielt hätte, was ein Taggeld von Fr. 56.92 ergebe.

4.3. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, zwar habe der RAD-Arzt Dr. med. D.________ die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der Referenzsituation (Verfügung vom 3. Dezember 2019) verändert habe, sowohl in der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 als auch in jener vom 22. Juli 2021 verneint. Die Vorinstanz habe aber übersehen, dass er damals von einer weiterhin bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und im bisherigen Pensum ausgegangen sei. Erst in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 habe der RAD-Arzt festgehalten, dass der Fall nun wesentlich besser beleuchtet sei und eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft attestiert. Die im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Aussagen des RAD-Arztes könnten den vorliegenden Stellungnahmen so nicht entnommen werden. Zudem habe das kantonale Gericht die vorliegende Aktenlage vollkommen ignoriert. Aufgrund der vorhandenen Berichte könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die somatischen Diagnosen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 50 % geführt hätten. Aus den medizinischen Unterlagen ergäben
sich zahlreiche Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der somatischen Diagnosen gerade nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.

4.4. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz die Berichte des RAD-Arztes teilweise nicht korrekt wiedergegeben hat. Zwar hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________ in seinen Berichten vom 3. Juni 2021 und 22. Juli 2021 jeweils fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin seit der Verfügung vom 3. Dezember 2019 nicht verändert habe. Er führte aber gleichzeitig aus, die Arbeitsfähigkeit betrage in der angestammten Tätigkeit (Reinigungskraft) im bisherigen Pensum 100 %. In seinem Bericht vom 14. Dezember 2021 gelangte der RAD-Arzt indessen zum Schluss, die Beschwerdegegnerin sei in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Zur Begründung seiner von den früheren Berichten abweichenden Beurteilung führte er an, die Berichte der Gastroenterologie und Rheumatologie würden den Fall wesentlich deutlicher beleuchten als die vorherigen Berichte. Die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen seien plausibel und erklärten das Beschwerdebild und die Einschränkungen nachvollziehbar. Es fände eine angepasste und gut aufgegleiste Therapie statt. Die zugrundeliegenden Krankheiten bzw. deren Symptome und die daraus resultierenden Beschwerden und Einschränkungen könnten mit den Medikamenten nur
kontrolliert, jedoch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich gebessert werden. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei stark wirbelsäulenbelastend und belaste die Kniegelenke über Gebühr. Diese Tätigkeit sei nicht mehr zu empfehlen, da die Fortführung zu einer Zunahme der Beschwerden führen würde. In einer adaptierten Tätigkeit dürfte ab sofort ein Pensum von 30-50 %, verteilt auf 3-5 Wochentage, möglich sein. Eine Steigerung sollte in einem etwa zweiwöchigen Rhythmus und jeweils um 10 % erfolgen. Demnach ergibt sich aus diesem Bericht des RAD-Arztes, dass die Beschwerdegegnerin aus somatischen Gründen in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war.

4.5. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Sie legt in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich dar, wie die Berichte des RAD-Arztes sowie die übrigen medizinischen Akten aus ihrer Sicht zu würdigen seien, was für die Annahme von Willkür nicht ausreicht. Dass eine andere Würdigung der medizinischen Unterlagen ebenfalls vertretbar oder gar naheliegender gewesen wäre, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (vgl. E. 1.2 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin selber vorbringt, begründete der RAD-Arzt seine von den früheren Berichten abweichende Beurteilung betreffend die volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft damit, dass der Fall zwischenzeitlich besser beleuchtet sei. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangte, die Beschwerdegegnerin wäre ohne gesundheitlichen Probleme unmittelbar vor der beruflichen Eingliederung zu 50 % erwerbstätig gewesen, erweist sich diese Feststellung im Ergebnis als vertretbar.

4.6. Das vom kantonalen Gericht gestützt auf ein 50-%-Pensum berechnete Einkommen wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb es bei einer Taggeld-Grundentschädigung von Fr. 56.92 sein Bewenden hat.

4.7. Zusammenfassend ist weder die Beweiswürdigung noch die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu beanstanden, so dass keine Bundesrechtsverletzung vorliegt.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest