Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 513/2022

Urteil vom 7. Juli 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiberin Dillier.

Verfahrensbeteiligte
1. Automobil Club der Schweiz, Sektion beider Basel,
2. A.________,
handelnd durch Automobil Club der Schweiz, Sektion beider Basel,
beide vertreten durch Advokat Adrien Jaccottet,
Beschwerdeführende,

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement des
Kantons Basel-Stadt, Amt für Mobilität,
Dufourstrasse 40, 4001 Basel.

Gegenstand
Verkehrsanordnung Feldbergstrasse, Tempo 30,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 9. August 2022
(VD.2021.275 / VD.2021.294).

Sachverhalt:

A.
Mit Publikation im Kantonsblatt vom 17. März 2021 verfügte das Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt als permanente Massnahme für die Feldbergstrasse, Abschnitt zwischen Johanniterbrücke und Riehenring, eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Gegen diese Verkehrsanordnung erhoben einerseits der Automobil Club der Schweiz, Sektion beider Basel (nachfolgend: ACS), und Dr. A.________ als Mitglied des ACS und andererseits der Touring Club Schweiz, Sektion beider Basel (nachfolgend: TCS), und sechs seiner Mitglieder Rekurs beim Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (BVD). Dieses wies die Rechtsmittel nach Vereinigung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 13. September 2021 ab.

B.
Gegen diesen Entscheid erhoben der TCS im eigenen Namen sowie im Namen seiner sechs Mitglieder und der ACS im eigenen Namen sowie im Namen von Dr. A.________ Rekurs beim Regierungsrat. Die beiden getrennt angemeldeten Rekurse wurden mit Eingabe vom 30. November 2021 gemeinsam begründet. Der Regierungspräsident überwies die Rekurse mit Schreiben vom 15. bzw. 27. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Nach Vereinigung der beiden Rekursverfahren wies das Appellationsgericht die Rechtsmittel mit Urteil vom 9. August 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 26. September 2022 beantragen der ACS und Dr. A.________, das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. August 2022 sowie die durch das Amt für Mobilität am 17. März 2021 erlassene Verkehrsanordnung für die Feldbergstrasse zwischen der Johanniterbrücke und dem Riehenring (Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h) seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Amt für Mobilität nach entsprechender Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines Obergutachtens durch eine neutrale Fachstelle, zur Neuentscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Vernehmlassung einzuladen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2022 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Das BVD ersucht darum, auf die Beschwerde des ACS nicht einzutreten und diejenige von Dr. A.________ abzuweisen. Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das zur Vernehmlassung eingeladene ASTRA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das BAFU erachtet den angefochtenen Entscheid als mit dem Umweltrecht des Bundes vereinbar. Die Beschwerdeführenden halten in der Replik an ihren Ausführungen und Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über die Anordnung von Tempo 30 auf der Feldbergstrasse in der Stadt Basel. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
Abs. 2 und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Urteil 1C 186/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.1). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor.

1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Beschwerde gegen eine funktionelle Verkehrsbeschränkung wie der vorliegenden befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteile 1C 11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1, in: URP 2018 S. 641; 1C 250/2015 vom 2. November 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Arbeitsort des Beschwerdeführers 2 befindet sich an der Hammerstrasse 123. Dabei handelt es sich um eine Eckliegenschaft direkt an der Feldbergstrasse. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 die Feldbergstrasse mehr oder weniger regelmässig benutzt. Er hat zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist somit nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.3. Praxisgemäss kann auch ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl seiner Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (BGE 142 II 80 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil 1C 11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1; sog. "egoistische Verbandsbeschwerde").
Die Sektion beider Basel des ACS ist als Verein und somit als juristische Person konstituiert. Gemäss ihren Statuten wahrt sie namentlich die verkehrspolitischen sowie die weiteren mit dem Automobilismus zusammenhängenden Interessen der im Sektionsgebiet wohnenden Automobilisten und fördert das Automobilwesen in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft (Art. 1 lit. a und b der Statuten). Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gehört damit zu den statutarischen Aufgaben des ACS. Es ist sodann unbestritten, dass es sich bei der streitbetroffenen Strasse um eine vielbefahrene Hauptverkehrsstrasse handelt. Vom BVD wird jedoch bestritten, dass die Feldbergstrasse von einer Vielzahl der rund 10'000 Vereinsmitglieder mehr oder weniger regelmässig benutzt wird. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da jedenfalls auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 einzutreten ist und die in der Beschwerdeschrift erhobenen generellen Rügen sich nicht spezifisch auf bestimmte Strassenabschnitte im Perimeter beziehen.

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 146 I 83 E. 1.2; je mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Für entsprechende Rügen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4; BGE 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.
Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen, wonach die Vorinstanzen eine Gehörsverletzung begangen haben sollen.

2.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden zunächst, das BVD habe sich in seinem Entscheid vom 13. September 2021 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit ihren materiellen Rügen auseinandergesetzt. Vielmehr habe es pauschal und ohne weitere Erläuterungen festgehalten, die Ausführungen im Gutachten der Glaser Saxer Keller AG vom 21. Dezember 2020 (nachfolgend: Gutachten Glaser Saxer Keller) seien für die streitigen Belange umfassend und würden auf allseitigen Abklärungen beruhen.

2.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das BVD im Wesentlichen auf das aus seiner Sicht schlüssige Gutachten der Glaser Saxer Keller gestützt hat. Es hat sich ausserdem nicht ausschliesslich mit einem blossen Verweis darauf begnügt, sondern kurz dargelegt, weshalb die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar erschienen. Damit ist es seiner Begründungspflicht nachgekommen. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der erstinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Die Vorinstanz durfte somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BVD verneinen.

2.3. Soweit die Beschwerdeführenden des Weiteren bemängeln, sowohl das BVD als auch die Vorinstanz hätten es versäumt, auf ihre Rügen hinsichtlich des Gutachtens Glaser Saxer Keller einzugehen und die offenen Fragen zu beantworten bzw. beantworten zu lassen, ist Folgendes festzuhalten: Dem angefochtenen Entscheid ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, weshalb das kantonale Gericht die rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen gestützt auf das Gutachten Glaser Saxer Keller getroffen hat. Die Vorinstanz hat plausibel dargelegt, aus welchem Grund sie die im Gutachten getroffenen Annahmen und Schlussforderungen für schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt hat. Vorliegend erachtete sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen zu erwecken (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2, wonach in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abgewichen werden darf). Basierend auf diesen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Tatsachenfeststellungen hat die Vorinstanz aufgezeigt, weshalb ihrer Auffassung nach mit einer Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 als rasch umsetzbare, nachhaltige und kostengünstige
Massnahme an der Quelle die Luft- und Lärmbelastung wirksam reduziert werden könne und diese Verkehrsanordnung vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Fachperson folgen oder - wie von den Beschwerdeführenden beantragt - ein Obergutachten einholen soll, ist im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht unter dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüft (vgl. E. 1.4 hiervor und E. 3.2 hiernach). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.
Die Beschwerdeführenden rügen in materieller Hinsicht, die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h auf der Feldbergstrasse im ca. 810 m langen Abschnitt zwischen Johanniterbrücke und dem Riehenring seien nicht erfüllt.

3.1. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. a
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG). Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
Satz 1 SVG). Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken (Art. 108 Abs. 5 lit. d
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten - 1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
1    Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
2    Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a  eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b  bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c  auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d  dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.314
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.315
4    Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.316
4bis    In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG.317
5    Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a  auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b  auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c  auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d  auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e  innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.
6    Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.323
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]: in Abstufungen von je 10 km/h) oder durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 lit. e
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten - 1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
1    Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
2    Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a  eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b  bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c  auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d  dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.314
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.315
4    Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.316
4bis    In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG.317
5    Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a  auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b  auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c  auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d  auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e  innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.
6    Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.323
SSV i.V.m. Art. 22a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 22a Tempo-30-Zone - Das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
und 22b
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 22b Begegnungszone - 1 Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.76
1    Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.76
2    Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
3    Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
SSV).
Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist nach Art. 108 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten - 1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
1    Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
2    Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a  eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b  bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c  auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d  dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.314
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.315
4    Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.316
4bis    In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG.317
5    Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a  auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b  auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c  auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d  auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e  innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.
6    Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.323
SSV insbesondere zulässig, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (lit. a), wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b), wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsfluss verbessert werden kann (lit. c) oder wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann; dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (lit. d). Die Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig. Dieses hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
Satz 1 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten - 1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
1    Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
2    Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a  eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b  bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c  auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d  dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.314
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.315
4    Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.316
4bis    In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG.317
5    Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a  auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b  auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c  auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d  auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e  innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.
6    Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.323
Satz 1 SSV).
Ob die Anordnung von Tempo 30 zulässig ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Es übt jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die zuständigen Behörden besser kennen als das Bundesgericht (BGE 139 II 145 E. 5). Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind zudem regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die zuständigen Behörden besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 136 II 539 E. 3.2; Urteile 1C 117/2017, 1C 118/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3, in: URP 2018 S. 660; 1C 11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.4; je mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführenden monieren zunächst, das Gutachten Glaser Saxer Keller leide an diversen Mängeln. Es könne daher nicht als taugliche Grundlage für die streitgegenständliche Verkehrsanordnung herangezogen werden. Die im Gutachten festgehaltenen Ergebnisse beruhten auf Annahmen und Mutmassungen, welchen kein Beweiswert zukomme. Das Gutachten selbst verweise auf die Unzuverlässigkeit und Unsicherheit der diesem zugrunde gelegten Werte bezüglich Verkehrsmenge und Geschwindigkeitsniveau.
Diesbezüglich erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden weitgehend darin, den vorinstanzlichen Feststellungen ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, was jedoch den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht genügt (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Vorinstanz hielt die Annahmen im Gutachten trotz der inhärenten Unsicherheiten für vertretbar. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern diese tatsächlichen Annahmen und damit die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal das BAFU in seiner Stellungnahme vom 28. März 2023 sämtliche im Gutachten verwendeten Grundlagendaten für nachvollziehbar dokumentiert und plausibel erachtet. So weist das BAFU zu Recht darauf hin, Basis von Verkehrsgutachten seien Erhebungen und Modellrechnungen. Diese wiesen naturgemäss eine gewisse Ungenauigkeit auf (vgl. BGE 131 II 470 E. 3.3). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, die Beschwerdeführenden plausibilisierten nicht, inwieweit die getroffenen Annahmen bezüglich Verkehrsmenge und Geschwindigkeitsniveau die wesentlichen Prognosen hinsichtlich der Lärm- und Schadstoffreduktion im Ergebnis als unsicher erscheinen
liessen. Dazu äussern sich die Beschwerdeführenden auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Sie vermögen somit nicht aufzuzeigen, weshalb die Behebung der vorgebrachten Mängel im Gutachten für den Ausgang des Verfahrens überhaupt entscheiderheblich sein sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; vgl. auch E. 1.4 hiervor). Die Sachverhaltsrüge erweist sich somit als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen genügt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.3. Zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführenden, Tempo 30 führe nicht zu einer Verminderung der übermässigen Umweltbelastung durch Stickstoffoxide (NO2).

3.3.1. Die Beschwerdeführenden bringen in Bezug auf die Luftschadstoffe im Wesentlichen vor, dass die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h eine übermässige Umweltbelastung durch Schadstoffe nicht vermindern könne. Im Gegenteil komme es infolge der verminderten Geschwindigkeit sowie des Ausweichverkehrs und den dadurch verursachten längeren Fahrstrecken zu einer Mehrbelastung der Umwelt.

3.3.1.1. Die Vorinstanz hielt es mit Verweis auf das Gutachten Glaser Saxer Keller, welches sich wiederum auf die Studie des Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH & Co. stützte (nachfolgend: Studie Lohmeyer), für nachvollziehbar, dass die Beschleunigung und damit der Schadstoffausstoss mit Tempo 30 gesenkt werden könnten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur lufthygienischen Kontraproduktivität einer Einführung von Tempo 30 würden sich auf Fahrten mit konstanter Geschwindigkeit beziehen. Solche seien gemäss den vom Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. erhobenen Geschwindigkeit-Weg-Diagrammen auf der Feldbergstrasse in beiden Richtungen nicht möglich; dies sei aufgrund der vielen Kreuzungen und Einmündungen anderer Strassen, mehreren Fussgängerstreifen und Bushaltestellen auch notorisch.
Diese Auffassung teilt auch das BAFU. Es räumt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2023 zwar ein, eine Temporeduktion könne bei konstanter Fahrgeschwindigkeit infolge eines schlechteren Verbrennungsverhaltens des Motors teilweise auch ungünstige Effekte auf den Schadstoffausstoss haben. In der Studie Lohmeyer werde jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass in der konkreten Situation in der Feldbergstrasse eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 zu einer Reduktion von Luftschadstoffen führe. Dies insbesondere deshalb, weil auf dieser Strasse nicht mit konstanter Geschwindigkeit gefahren werden könne und mit Tempo 30 weniger lang beschleunigt werde als mit Tempo 50. Einen zusätzlichen, günstigen Effekt auf die Umweltbelastung durch Luftschadstoffe infolge Temporeduktion sieht das BAFU in Bezug auf die Feinstaub (PM) -Emissionen aus dem Abrieb. Die PM-Abriebe an Bremsen und Rädern fielen bei geringeren Geschwindigkeiten tiefer aus, da weniger Energie und Kraft zum Beschleunigen bzw. Bremsen benötigt werde.

3.3.1.2. Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung des BAFU als Fachbehörde des Bundes abzuweichen. Indem die Beschwerdeführenden in Bezug auf die naturwissenschaftlich-technischen und die örtlichen Gegebenheiten lediglich ihre eigene Auffassung derjenigen der kantonalen Fachbehörden, der Vorinstanz sowie des BAFU gegenüberstellen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig sein soll, vermögen sie im Übrigen auch den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. E. 1.4 hiervor). Es ist daher mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass mit der streitbetroffenen Verkehrsanordnung (Tempo 30) auf der Feldbergstrasse die Luftschadstoff-Emissionen reduziert werden können. Dass das durchschnittliche Geschwindigkeitsniveau bereits heute unter 50 km/h liegt, ändert daran nichts. Diesem Umstand wurde im Rahmen der Berechnungen der Luftschadstoffemissionen im Bericht Lohmeyer Rechnung getragen (Studie Lohmeyer, S. 31). Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach das Gutachten jeglichen Beweis dafür schuldig bleibe, dass die (durch den gesteigerten Kraftstoffverbrauch und längerem Verweilen auf der
Strasse) erhöhte Stickstoffoxid-Emittierung durch die geringere Beschleunigung auf Tempo 30 kompensiert bzw. sogar vermindert werden sollte, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbehelflich.

3.3.2. Als nächstes ist das Argument der Beschwerdeführenden zu prüfen, wonach die Stickstoffoxid-Belastung auf der Feldbergstrasse seit Jahren konstant abnehme und die Immissionsgrenzwerte für Stickoxide auch ohne weitergehende Massnahmen bald eingehalten werden könnten.
Es ist unstreitig, dass die Jahresmittelgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) an der Messstation an der Feldbergstrasse in Basel im Jahr 2022 überschritten wurden. Diese ist deshalb aus lufthygienischer Sicht sanierungsbedürftig. Die geringere Stickoxid-Belastung im Jahr 2021 erklärt das BAFU in seiner Stellungnahme vom 28. März 2023 damit, dass die Verkehrsmenge infolge der Covid-19 Pandemie kleiner gewesen sein dürfte als in früheren Jahren. Die Abnahme der NOx-Emissionen des Strassenverkehrs allein führe gemäss BAFU aber ohnehin nicht zu einer linearen Abnahme der NO2-Belastung, insbesondere aufgrund der sog. Hintergrundbelastung, zu welcher auch Heizungen, Industrie und Schifffahrt beitrügen. Das BAFU geht deshalb davon aus, dass der aktuell geltende Jahresmittelgrenzwert für NO2 dank der Fahrzeugflottenerneuerung voraussichtlich im Laufe der nächsten fünf Jahre eingehalten werden könne. Die dazu gemachten Abschätzungen der Beschwerdeführenden erachtet es hingegen als zu optimistisch.
Das BAFU hält weiter fest, dass die Emissionen der Fahrzeugflotte vor allem durch die alten Fahrzeuge verursacht würden. Aber auch wenn der Anteil alter Fahrzeuge im Verlauf abnehme, bleibe die relative Reduktion der Emissionen durch Tempo 30 ungefähr gleich. Was sich ändere, sei die absolute Höhe der Reduktion, welche wegen der abnehmenden Anzahl alter und höher emittierender Fahrzeuge mit den Jahren kleiner werde. Folglich werde der lufthygienische Nutzen einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Feldbergstrasse mit den Jahren kleiner, er verschwinde aber nicht. Dies leuchtet ein. Selbst wenn technologische Fortschritte wie Katalysatoren, Partikelfilter, Elektromobilität, weitere alternative Antriebe, synthetischer Treibstoff etc. gemäss Angaben der Beschwerdeführenden grössere Auswirkungen auf die Lufthygiene haben sollten als die geplante Temporeduktion, macht es letztere Massnahme nicht überflüssig.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach das BVD und mit ihm die Vorinstanz ihre Prognose zur Entwicklung der Immissionen auf eine falsche Annahme der Fahrzeugentwicklung ("relativ starren Fahrzeugmix") gestützt haben sollen, nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung bzw. Beweiswürdigung umzustossen. Die Beschwerdeführenden legen sodann nicht dar, inwiefern die Behebung des Mangels den Ausgang des Verfahrens beeinflussen sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Die Sachverhaltsrüge erweist sich somit als unbegründet, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich vorgebracht worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; E. 1.4 hiervor).

3.4. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h führe nicht dazu, dass die übermässigen Lärmimmissionen vermindert würden.

3.4.1. Dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) und teilweise sogar die Alarmwerte entlang der Feldbergstrasse überschritten werden und deshalb Lärmsanierungsmassnahmen erforderlich sind, wird von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt. Ihrer Auffassung nach habe jedoch Tempo 30 keine Lärmreduktion im wahrnehmbaren Ausmass zur Folge, da das durchschnittliche Geschwindigkeitsniveau durch die Tempoherabsetzung sowieso nahezu dasselbe bleibe. Viel effektiver liessen sich die Lärmimmissionen durch den Einbau von lärmarmen Belägen reduzieren.

3.4.2. Das BAFU hält dazu in seiner Stellungnahme vom 28. März 2023 fest, eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h vermindere den Lärm gemäss neuem Emissionsmodell sonROAD18 grundsätzlich um rund 4 dB (A). Die effektive Wirkung hänge in der Realität von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von der effektiven Ausgangsgeschwindigkeit, der Verkehrszusammensetzung, der Steigung, dem Belag und der Stetigkeit des Verkehrs. Da die Ausgangsgeschwindigkeit, wie im vorliegenden Fall, oftmals bei weniger als 50 km/h liege, sei im Normalfall eine Wirkung von rund 3 dB (A) im Leq (Dauerschallpegel) zu erwarten. Eine Reduktion von 3 dB (A) entspreche lärmmässig einer Halbierung des Verkehrs. In Bezug auf die maximalen Lärmspitzen sei aufgrund der weniger ausgeprägten Beschleunigungsphasen eine grössere Wirkung zu erwarten.
Weiter führt das BAFU aus, das Gutachten Glaser Saxer Keller gehe gestützt auf die "Lärmtechnische Wirkungsbeurteilung Temporeduktion Feldbergstrasse, 4057 Basel" des Amts für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz, vom 3. Dezember 2019 (folgend: lärmtechnische Wirkungsbeurteilung) in Bezug auf die Feldbergstrasse von einer immissionsseitigen Lärmreduktion von durchschnittlich 2.5 dB (A) aus (je nach Strassenabschnitt zwischen 1.7 und 3.2 dB). Diese Reduktion bewege sich im zu erwartenden Bereich und sei plausibel. Es sei zudem anzumerken, dass in der Nacht oftmals schneller gefahren werde als am Tag, da weniger Verkehr vorhanden sei. Dadurch könne die Wirkung der Temporeduktion in der Nacht auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit und entsprechend auch auf die Lärmreduktion grösser sein als tagsüber. Insgesamt könnten mit der Massnahme bei rund 2'800 Personen die Immissionen wahrnehmbar, also um 1 dB (A) oder mehr, reduziert werden (vgl. lärmtechnische Wirkungsbeurteilung).

3.4.3. Wie bereits erwähnt, kann auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zum Geschwindigkeitsniveau abgestellt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach aufgrund des ohnehin sehr tiefen durchschnittlichen Geschwindigkeitsniveaus bei Tempo 50 und damit effektiv nur geringfügigen Verlangsamung des Verkehrs gegenüber Tempo 30 kaum eine Lärmreduktion im wahrnehmbaren Bereich bewirkt werden könne, wird durch die plausiblen Erläuterungen des BAFU entkräftet. Die Vorinstanzen durften sich daher auf das Gutachten Glaser Saxer Keller stützen, welches besagt, dass auf der Feldbergstrasse mit einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h eine Lärmreduktion von 2.5 dB (A) erzielt werden könne.

3.4.4. Zu prüfen ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach sich die Lärmimmissionen auf dem streitbetroffenen Strassenabschnitt viel effizienter und stärker durch den Einbau von lärmarmen Belägen vermindern liessen.

3.4.4.1. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf das Gutachten Glaser Saxer Keller, welches die Wirksamkeit von lärmarmen Belägen als alternative Lärmschutzmassnahme vorliegend nachvollziehbar relativiere. Ausserdem würden die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, dass eine Belagssanierung in der Feldbergstrasse vorgesehen oder angezeigt wäre, sodass die finanziellen Folgen dieser allein auf den Lärmschutz fokussierenden Alternativmassnahme in keinem Verhältnis zu den Kosten der vorgesehenen Einführung von Tempo 30 stehe.

3.4.4.2. Den Ausführungen des BAFU ist zu entnehmen, dass es lärmarme Beläge grundsätzlich als wirkungsvolle Massnahme zur Verminderung des Strassenlärms betrachtet. Es gäbe jedoch vereinzelte Hinweise darauf, dass ein hoher durchschnittlicher Tagesverkehr (DTV) oder ein hoher Schwerverkehrsanteil zu einer schnelleren akustischen Alterung und damit einem frühzeitigen Ersatz führen könne (Bericht: Ausführungsbestimmungen Akustik für semidichte Asphalte, Auswertung physischer Parameter, Grolimund + Partner AG im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Kantons Aargau, 21. Oktober 2019; BÜHLMANN, E. ET AL. (2015), Influence of environment- and traffic-related factors on acoustic ageing of low-noise road surfaces in Switzerland. EuroNoise, 31 May - 3 June). Auf speziell belasteten Abschnitten, namentlich in Höhenlagen oder bei aussergewöhnlich hohen Belastungen in Kreuzungsbereichen mit grossen Scherkräften zeigten stark lärmmindernde Beläge laut BAFU eine etwas geringere technische Stabilität und die akustische Wirkung könne ebenfalls etwas tiefer sein. Aus diesem Grund würden lärmarme Beläge nach seinem Kenntnisstand beispielsweise oft nicht in Kreiseln eingesetzt.
Gemäss BAFU ist daher im Gutachten Glaser Saxer Keller nachvollziehbar dargelegt, dass stark lärmmindernde Beläge auf der Feldbergstrasse aufgrund der aussergewöhnlich hohen Belastung durch die vielen Kreuzungsbereiche und dem sehr hohen durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) mit der einhergehenden akustischen oder mechanischen Degradation möglicherweise frühzeitig ersetzt werden müssten, was mit zusätzlichen Kosten und Verkehrsunterbrüchen verbunden wäre.

3.4.4.3. Die Beschwerdeführenden nennen mit ihren Ausführungen keine triftigen Gründe, welche die Beurteilung der Fachbehörde des Bundes entkräften würden. Daran ändert auch nichts, wenn die Vorinstanzen die lärmmindernde Wirkung von lärmarmen Belägen im zu beurteilenden Fall gestützt auf das Gutachten etwas ungünstiger einschätzen als das BAFU. Ob die Wirksamkeit von lärmarmen Belägen - wie die Beschwerdeführenden geltend machen - mit bestimmten Methoden (z.B. dem sog. Grinding, dem Abschleifen der obersten Belagsfläche) wiederhergestellt und damit die Lebensdauer um mehrere Jahre verlängert werden kann, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor), kommt der zuständigen Planungsbehörde bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Angesichts des Umstandes, dass gemäss BAFU die lärmmindernde Wirkung bei Tempo 30 einerseits und lärmarmem Strassenbelag andererseits auf der Feldbergstrasse längerfristig etwa ähnlich hoch ausfallen soll, ist die Anordnung von Tempo 30 ohne Weiteres vertretbar. Die Vorinstanzen durften in ihre Erwägungen miteinbeziehen, dass ein lärmarmer Belag unterhalts- und kostenintensiver als eine Temporeduktion ohne bauliche
Massnahmen ist (vgl. Urteil 1C 11/2017 vom 2. März 2018 E. 4.3.4, wonach es nachvollziehbar ist, wenn die Vorinstanzen auch Überlegungen zur wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit angestellt und diese ins Verhältnis zu den Kosten für die Einführung von Tempo 30 gesetzt haben). Im Übrigen weist das BAFU zu Recht darauf hin, dass trotz Einführung von Tempo 30 weiterhin Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte an der Feldbergstrasse auftreten, weshalb in einem zweiten Schritt weitergehende Vorkehrungen bis hin zum Einbau eines lärmarmen Belags (beispielsweise nach Ablauf der Lebensdauer des bestehenden Strassenbelags) ins Auge zu fassen sind (vgl. Urteile 1C 11/2017 vom 2. März 2018 E. 4.3.7; 1C 121/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.5.1).

3.5. Weiter werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine Missachtung der Strassennetzhierarchie vor. Sie befürchten insbesondere, die Anordnung von Tempo 30 führe zu einer Verkehrsverlagerung von der verkehrsorientierten Feldbergstrasse auf die angrenzenden Parallelstrassen, wodurch die Funktion der Feldbergstrasse als Hauptverkehrsstrasse beeinträchtigt werde.

3.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Charakterisierung als Hauptverkehrsstrasse bzw. verkehrsorientierte Strasse der Einführung von Tempo 30 nicht grundsätzlich entgegen (BGE 139 II 145 [in Bezug auf Tempo-30-Zonen]; 136 II 539 [in Bezug auf Tempo-30-Zonen]; Urteile 1C 11/2017 vom 2. März 2018; 1C 117/2017, 1C 118/2017 vom 20. März 2018; 1C 589/2014 vom 3. Februar 2016, in: URP 2016 S. 319 und RDAF 2017 I S. 423; 1C 45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.5, in: URP 2010 S. 625). Soweit die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht spürbar beeinträchtigt oder die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes nicht merklich abnehmen würde, ist eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nach vorgängiger Einholung eines Verkehrsgutachtens unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten - 1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
1    Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
2    Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a  eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b  bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c  auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d  dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.314
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.315
4    Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.316
4bis    In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG.317
5    Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a  auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b  auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c  auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d  auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e  innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.
6    Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.323
SSV zulässig (vgl. Urteil 1C 11/2017 vom 2. März 2018 E. 4.4.2). Etwas anderes kann - entgegen den Beschwerdeführenden - auch nicht aus den von ihnen genannten Medienmitteilungen des Bundesrates abgeleitet werden, wonach auf verkehrsorientierten Strassen weiterhin grundsätzlich Tempo 50 innerorts gelten und an den heutigen Voraussetzungen für Geschwindigkeitsreduktionen festgehalten werden soll.

3.5.2. Das Gutachten Glaser Saxer Keller berechnete eine mögliche Verlagerung des Verkehrs bei Umsetzung von Tempo 30 auf der Feldbergstrasse anhand des Gesamtverkehrsmodells (GVM) Region Basel. Die Berechnungen prognostizierten eine Abnahme der Verkehrsmenge auf der Feldbergstrasse und eine Verlagerung eines überwiegenden Teils auf die Autobahn (Nordtangente). Die Parallelstrassen zur Feldbergstrasse erfahren gemäss Gutachten eine kleine Mehrbelastung; dabei handle es sich allerdings nur um Quartierverkehr und nicht um Durchgangsverkehr. Der Letztere bleibe auf der Feldbergstrasse oder verlagere sich auf das übergeordnete Strassennetz (Nordtangente; Gutachten Glaser Saxer Keller, S. 15). Aus Sicht des BVD ist der Ausweichverkehr auf die Nordtangente aus Gründen des Lärmschutzes ein erwünschter Effekt, da diese den Verkehr auf das übergeordnete Netz abführe und die Nordtangente mehrheitlich unterirdisch verlaufe.

3.5.3. Die Einwände der Beschwerdeführenden vermögen die gestützt auf das Verkehrsgutachten getroffenen Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig umzustossen. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb sich der Durchgangsverkehr durch die Geschwindigkeitsherabsetzung auf die siedlungsorientieren Quartierstrassen verlagern sollte. Gemäss verbindlicher und insoweit unbestrittener Feststellung der Vorinstanz wird die verkehrsorientierte Feldbergstrasse von bestehenden Tempo-30-Zonen umschlossen. Wie das ortskundige Gericht zu Recht festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, welche Ausweichrouten durch das Quartier mit einem Zeitgewinn sollten befahren werden können. Naheliegend ist damit auch die Schlussfolgerung der Gutachter und der Vorinstanzen, eine Verlagerung des Verkehrs finde vor allem auf die Nordtangente statt. Vor diesem Hintergrund erscheint die gutachterliche Feststellung als plausibel, wonach die Parallelstrassen zur Feldbergstrasse lediglich eine kleine Mehrbelastung erführen. Dies wird durch das BAFU bestätigt, welches die Prognosen zur Verkehrsverlagerung im GVM für nachvollziehbar bezeichnet. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, wonach das Gutachten in Bezug auf die Verkehrsverlagerung
mehrheitlich auf ungeprüften Annahmen beruhe, ist demnach unbegründet.

3.5.4. Nach dem Gesagten bestehen somit keine Hinweise darauf, dass aufgrund der Anordnung von Tempo 30 die Funktion der Feldbergstrasse als verkehrsorientierte Hauptverkehrsstrasse spürbar beeinträchtigt oder die Leistungsfähigkeit des übergeordneten Verkehrsnetzes dadurch merklich abnehme würde. Die Strassenhierarchie und die Funktion der Feldbergstrasse im übergeordneten Strassennetz stehen der Einführung von Tempo 30 nicht entgegen.

3.6. Des Weiteren befürchten die Beschwerdeführenden infolge Tempo 30 einen Zeitverlust für Notfallorganisationen und den öffentlichen Verkehr.

3.6.1. Die Beschwerdeführenden weisen auf die Bedeutung der Feldbergstrasse als Notfallachse mit erster Priorität hin. Die bei Dringlichkeitsfahrten vorzunehmende Güterabwägung finde ihre absolute Grenze im Rasertatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
und 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG. Demnach sei eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in jedem Fall erfüllt, wenn diese bei einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 40 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG) bzw. bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten werde (Art. 90 Abs. 4 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG). Konkret bedeute dies, dass die Blaulichtorganisationen im Bereich der Feldbergstrasse unter der aktuell geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Extremfall bis zu 99 km/h schnell fahren dürften, ohne unter den Rasertatbestand zu fallen, bei der beabsichtigen Einführung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h hingegen höchstens 69 km/h. Diese Einbusse von 30 km/h könne in Notfällen aber von absolut zentraler Relevanz sein.

3.6.2. Die Beschwerdeführenden lassen dabei unberücksichtigt, dass die örtlichen Gegebenheiten auf der Feldbergstrasse bereits heute keine Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h zulassen. Es ist auf die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung der Vorinstanz abzustellen, wonach auf dem ca. 810 m langen streitbetroffenen Strassenabschnitt diverse Kreuzungen und Einmündungen anderer Strassen, mehrere Fussgängerstreifen sowie Bushaltestellen vorhanden sind (vgl. E. 3.3.1.1 f. hiervor). An diese ist die Geschwindigkeit anzupassen (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
, Art. 33 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 33 - 1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.112
1    Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.112
2    Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.113
3    An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen.
SVG). Dies gilt grundsätzlich auch für die Blaulichtorganisationen. Gemäss Art. 100 Ziff. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG machen sich Führerinnen und Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs nicht strafbar, wenn sie auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr missachten, soweit sie alle Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich ist. Die Sorge, dass Notfallorganisationen durch die Geschwindigkeitsreduktion auf der Feldbergstrasse wertvolle Zeit verlieren oder aber unter den Rasertatbestand fallen, ist vorliegend somit unbegründet.

3.6.3. In Bezug auf den Zeitverlust von Tempo 30 auf den öffentlichen Verkehr argumentieren die Beschwerdeführenden widersprüchlich. Ihre Berechnungen bezüglich des Zeitverlusts beruhen auf der Annahme, dass auf der Feldbergstrasse tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden könne, was aufgrund der örtlichen Gegebenheiten offensichtlich unrealistisch ist. Dies hat die Vorinstanz bereits verbindlich festgestellt (vgl. E. 3.3.1.1 f. hiervor). Im Zusammenhang mit dem Potential von Tempo 30 auf die Lärmreduktion argumentieren sie demgegenüber damit, das durchschnittliche Geschwindigkeitsniveau auf der Feldbergstrasse bliebe durch die Anordnung von Tempo 30 sowieso nahezu dasselbe. Der im Gutachten Glaser Saxer Keller festgestellte Zeitverlust des öffentlichen Verkehrs von sechs bzw. sieben Sekunden erscheint - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführenden - nicht realitätsfremd. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die diesbezügliche vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sein sollte (vgl. E. 1.4 hiervor).

3.7. Nach dem Gesagten und angesichts des den Behörden bei komplexen Interessenabwägung zugestandenen erheblichen Gestaltungsspielraums (vgl. E. 3.1 hiervor) erweist sich die geplante Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h - entgegen den Rügen der Beschwerdeführenden - auch nicht als unverhältnismässig. Die Vorinstanz durfte somit zum Schluss kommen, dass mit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 als rasch umsetzbare, nachhaltige und kostengünstige Massnahme an der Quelle die Luft- und Lärmbelastung auf der Feldbergstrasse wirksam reduziert werden kann.

4.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Amt für Mobilität, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dillier