Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_192/2012

Urteil vom 7. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
Club X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Rechtsdienst, Baselstrasse 7, Postfach 460, 4502 Solothurn,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
vertreten durch das Amt für Gemeinden (AGEM) des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Benutzungsgebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Der Club X.________ ist ein Fussballverein mit Sitz in Solothurn, welcher im Jahr 2009 insgesamt 13 Mannschaften trainierte.
Am 17. Dezember 2009 stellte die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn dem Club X.________ für die Benutzung des Sportplatzes A.________ während des Jahres 2009 einen Betrag von Fr. 5'520.-- in Rechnung.

B.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 beschwerte sich der Club X.________ bei der städtischen Beschwerdekommission gegen die obengenannte Rechnung. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass in der beanstandeten Gebühr auch ein Entgelt für den Energieverbrauch in den städtischen Gemeinschaftsgarderoben und deren Reinigung enthalten sei, obschon er diese Garderoben gar nicht benutze, zumal er auf dem Sportplatz über ein Clubhaus mit eigenen Garderoben verfüge. Mit Beschluss vom 26. April 2010 wies die Beschwerdekommission die Beschwerde ab.
Eine vom Club X.________ hiergegen beim Regierungsrat des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde wies das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, welches von der Staatskanzlei inzwischen als zuständig bezeichnet wurde, mit Verfügung vom 16. November 2010 ab.
Daraufhin beschwerte sich der Club X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das kantonale Steuergericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 21. November 2011 abwies.

C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 führt der Club X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er stellt im Wesentlichen den Antrag, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben und die zuständige Behörde der Stadt Solothurn sei anzuweisen, die in Rechnung gestellte Benutzungsgebühr neu festzulegen.
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Solothurn und das Steuergericht des Kantons Solothurn stellen den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 nimmt der Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.
Mit Verfügung vom 1. März 2012 lehnte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3).

1.1 Nicht zulässig ist die eingereichte Beschwerde insoweit, als sie sich formell auch gegen die Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn sowie der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn richtet: Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts wurden diese Entscheide prozessual durch das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2011 ersetzt; letzteres bildet alleiniger Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden Instanzenzug (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.2 Soweit das Urteil des Steuergerichtes des Kantons Solothurn angefochten wird, richtet sich die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt und daher an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert.

1.3 Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von Bundesrecht frei und von Amtes wegen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von kantonalem Recht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.4 Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist gleichbedeutend mit der Willkürrüge und muss daher gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer behauptet vorab, dass keine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die ihm in Rechnung gestellte Gebühr vorhanden sei.

2.1 Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV geltend gemacht werden kann. Öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten bedürfen grundsätzlich einer formell-gesetzlichen Grundlage. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV für den Bund). Indes hat die Rechtsprechung diese Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Namentlich dürfen sie dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (insb. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Der Umfang des Legalitätsprinzips hängt demnach von der Art der Abgabe ab. Das Prinzip darf jedoch weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät
(BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 115 f. mit Hinweisen).

2.2 Der Gebührentarif der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn vom 28. Juni 1994 wurde von der Einwohnergemeindeversammlung, d.h. von der kommunalen Legislative erlassen. Er stellt mithin ein Gesetz im formellen Sinne dar. § 60 des Gebührentarifs lautet wie folgt:
"§ 60
Liegenschaften, Schul- und Sportanlagen
1. Die Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühren und der Nebenkosten sowie die speziellen Vorschriften für die Benützung der Städtischen Liegenschaften sowie der Schul- und Sportanlagen werden von der Gemeinderatskommission festgelegt und im Anhang II (Liegenschaften) und Anhang III (Schul- und Sportanlagen) zum Gebührentarif aufgeführt.
2. Die Höhe der Ansätze richtet sich nach der Benützungsdauer und -intensität, resp. dem Betreuungs- und Reinigungsaufwand für den Hauswartsdienst. Die Ansätze haben sich innerhalb des Gebührenrahmens bis maximal 2000 Franken pro Tag zu bewegen."

2.3 Aus der obenstehenden, formell-gesetzlichen Bestimmung erschliesst sich für die Betroffenen, dass für ihre Benutzung der städtischen Sportanlagen eine Gebühr verlangt werden kann, deren Höhe von der Nutzungsart abhängt, jedoch Fr. 2'000.-- pro Tag keinesfalls überschreiten darf. Der Gegenstand der Abgabe wird mithin ebenso bestimmt, wie ihre Bemessungsgrundlagen, welche sich im Weitern durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip präzisieren lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gesetz im formellen Sinn aber auch der Kreis der Abgabepflichtigen: Wird darin die Grundlage für eine Benutzungsgebühr für Sportanlagen geschaffen, so kann dies in guten Treuen gar nicht anders verstanden werden, als dass die Gebühr von den Benutzern der Sportanlagen zu entrichten sein wird. Dass die Stadt Solothurn in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gebührentarifs trotz gesetzlicher Grundlage darauf verzichtet hat, Gebühren für die Benutzung der Fussballfelder auf dem Sportplatz A.________ zu verlangen und dass die zuständige Gemeinderatskommission die Gebührenhöhe erst per 1. Januar 2008 konkretisierte und im Anhang III zum Gebührentarif festschrieb, ändert daran nichts. Die Rüge erweist sich mithin als
unbegründet.

3.
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, das die ihm in Rechnung gestellte Gebühr eine Pauschale sei, welche auch die Benutzung der von ihm nicht benötigten städtischen Gemeinschaftsgarderoben umfasse.

3.1 In diesem Zusammenhang hielt das Steuergericht fest, dass der städtische Gebührentarif resp. dessen Anhang III wohl beim Tarif für die bloss gelegentliche Benutzung der Sportanlagen eine getrennte Fakturierung der Garderobenbenutzung vorsehe. Beim Tarif für die regelmässige Benutzung der Sportanlagen werde dagegen nicht danach differenziert, ob gleichzeitig auch eine Mitnutzung der Garderoben stattfindet; diese sei vielmehr im Tarif inbegriffen. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass bei der reglementarischen Festlegung von Gebühren nicht jedem Einzelfall Rechnung getragen werden könne und die Gebühren somit nicht stets dem exakten Gegenwert der beanspruchten Leistung entsprächen; eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung sei bei der Gebührenbemessung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig und wohl unumgänglich. Schliesslich weist das Steuergericht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer - wie auch dem Club Y.________ - gestattet wurde, auf dem Sportareal ein eigenes Clubhaus samt Restaurationsbetrieb zu errichten, wogegen sechs weiteren auf dem gleichen Sportplatz trainierenden Mannschaften ein solches Gebäude nicht zur Verfügung stehe.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass er die städtischen Gemeinschaftsgarderoben gar nicht hätte benutzen können, zumal ihm der Präsident der Sportkommission und der Leiter des Rechtsdienstes der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn mitgeteilt hätten, dass keine entsprechenden Kapazitäten mehr vorhanden seien. Die Nutzung der Gemeinschaftsgarderoben, zu welcher er - der Beschwerdeführer - aufgrund der erhobenen Pauschalgebühr theoretisch berechtigt wäre, sei ihm somit faktisch verwehrt gewesen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Anhang III des Gebührentarifs bei der regelmässigen Benutzung der Sportanlagen dieselbe Differenzierung zwischen Benutzung samt Garderoben und Benutzung ohne Garderoben vorzunehmen gewesen wäre, wie sie auch der entsprechende Tarif bei der bloss gelegentlichen Benutzung kenne. Dies ergebe sich sowohl aufgrund der in § 60 Abs. 2 des Gebührentarifs vorgegebenen Bemessungsgrundlagen wie auch aufgrund der Rechtsgleichheit. Ferner vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass sich die fehlende Differenzierung des anwendbaren Tarifs auch nicht damit rechtfertigen lasse, dass er auf dem Sportareal ein Clubhaus betreiben dürfe.

3.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:
Da eine ausgeprägte sachliche Nähe zwischen dem Gebrauch der Fussballfelder und der Benutzung der Garderoben besteht, ist es nachvollziehbar, dass diese Leistungen von der Stadt als Gesamtpaket angeboten werden. Dass der Gebührentarif die Benutzungsdauer und -intensität, resp. den Betreuungs- und Reinigungsaufwand als Bemessungsgrundlage für die Gebühr benennt, schliesst eine solche Pauschalisierung jedenfalls nicht aus. Dies gilt umso mehr, als jener Anteil der erhobenen Gebühr, welcher auf die Benutzung der Garderoben entfällt, gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bei lediglich 10 % des Gesamtbetrags liegt (6 % für die Reinigung und 4 % für Energie, Heizung und Beleuchtung). Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass nicht jeder Benutzer, der ein solches Pauschalangebot beansprucht, die darin enthaltenen Leistungen in gleicher bzw. gleich intensiver Weise nutzt. Im hier zur Anwendung gelangenden Anhang III des Gebührentarifs werden z.B. auch Werkräume oder die Aulen von Schulhäusern ausdrücklich inklusive der Nutzung der Gerätschaften bzw. der Tische und Stühle angeboten, obwohl es auch in diesen Fällen vorstellbar ist, dass ein Benutzer dieses Inventar nicht benötigt. Indessen wäre es mit einem nicht zu
vertretenden Aufwand verbunden, für jeden Benutzer eine massgeschneiderte Sonderlösung anzubieten: Wie den Ausführungen des Steuergerichts zu entnehmen ist und wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst darlegt, ist er neben dem Club Y.________ der einzige Benutzer der Fussballfelder auf dem Sportplatz A.________, welcher über eigene Garderoben verfügt und deshalb die städtischen Gemeinschaftsgarderoben nicht benötigt. Ins Leere geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die städtischen Garderoben zufolge ungenügender Kapazität gar nicht hätte benutzen können: Wie die Vorinstanz festhielt, benutzten die beiden Damenmannschaften des Beschwerdeführers die städtischen Gemeinschaftsgarderoben regelmässig; bei Engpässen wurden die Gemeinschaftsgarderoben auch von anderen Mannschaften des Beschwerdeführers benutzt. Da die Kapazitäten in den städtischen Gemeinschaftsgarderoben offenbar sehr beschränkt sind, erscheint es auch als sachgerecht, dass die Stadt die vom Beschwerdeführer bisher nicht in vollem Umfang in Anspruch genommenen Umzieh- und Duschmöglichkeiten in den städtischen Garderoben jenen Vereinen zur Verfügung gestellt hat, welche nicht über das Privileg von eigenen Garderoben auf dem Areal
verfügen. Die vorinstanzliche Anwendung von § 60 des städtischen Gebührentarifs ist jedenfalls aus dem Blickwinkel der hier massgebenden Willkürkognition (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht zu beanstanden.
Auch eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ist nicht zu erkennen: Der Umstand, dass der Tarif für die bloss gelegentliche Benutzung des Sportplatzes danach differenziert, ob auch die Garderoben benötigt werden oder nicht, hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass dies auch beim Tarif für die regelmässige Benutzung so geregelt sein muss. Vielmehr leuchtet ein, dass sich bei einer bloss gelegentlichen oder gar einmaligen Zurverfügungstellung der Anlage eine detailliertere und genauere Abrechnung aufdrängt, zumal hier gemäss Anhang III des städtischen Gebührentarifs nach den effektiv benötigten Stunden abgerechnet wird, wogegen die Abrechnung bei regelmässigen Benutzern pauschal pro Jahresstunde erfolgt. Dass auch in diesem Bereich eine entsprechende Differenzierung möglich wäre und der Anhang III des Gebührentarifs offenbar am 12. Oktober 2011 tatsächlich in diesem Sinne abgeändert worden ist, vermag für die vorliegend alleine im Raum stehende Abrechnungsperiode 2009 nichts zu ändern. Ferner durfte die Vorinstanz auch berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer ein eigenes Clubhaus mit Garderoben zur Verfügung steht, wofür die Gemeinde den Boden unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der
Beschwerdeführer geniesst damit einen Vorteil, den andere Vereine nicht haben, was die geringfügige Benachteiligung bei der Gebühr jedenfalls aufwiegt.

4.
4.1 Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht seinem Antrag nicht gefolgt, die Kostenziffern der Beschlüsse der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn vom 26. April 2010 und des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 16. November 2010 aufzuheben; eine Aufhebung der Kostenziffern wäre gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers aber deshalb notwendig gewesen, weil die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, was bei der Verteilung der Verfahrenskosten hätte berücksichtigt werden müssen: Konkret sei die Beschwerdekommission irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der auf die Benutzung der städtischen Gemeinschaftsgarderoben entfallende Anteil der streitigen Gebühr nur 6 % statt richtigerweise 10 % betrage. Ebenso habe die Beschwerdekommission ihm, dem Beschwerdeführer, eine bei der städtischen Schuldirektion eingeholte Vernehmlassung nicht zur Stellungnahme unterbreitet.

4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet: Das Steuergericht hat die diesbezüglichen Einwendungen geprüft und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die anwendbaren kantonalen Gesetze für die Frage der Kostenverteilung ausschliesslich auf den Verfahrensausgang abstellten; die vom Beschwerdeführer gerügten Punkte würden dagegen lediglich Einzelheiten betreffen, welche für das betreffende Verfahren nicht entscheidend gewesen seien. Mit diesem Schluss der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Namentlich zeigt er auch nicht auf, weshalb ihn die von ihm behaupteten Mängel in der Verfahrensleitung erst zur Beschwerdeführung veranlasst hätten. Indem er ohne weitere Substantiierung behauptet, dass im vorliegenden Fall bereits der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Gebot der Fairness im Verfahren eine andere Kostenverteilung erforderlich gemacht hätten, genügt er den Anforderungen an eine Verfassungsrüge nicht. Soweit er die blosse Falschanwendung der einschlägigen kantonalen Rechtsnormen durch die Vorinstanz rügt, stellt dies keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (vgl. E. 1.3 hiervor).

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler