Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 318/2018

Urteil vom 7. Mai 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________ GmbH, C.________,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 1, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperioden 2011-2013, und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011-2013,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2018 (VG.2017.137/E, VG.2017.138/E, VG.2017.139/E).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige bzw. übernehmende Gesellschaft) hat steuerrechtlichen Sitz in U.________/TG. Sie weist ein Aktienkapital von Fr. 100'000.-- aus. Mit Fusionsvertrag vom 26. September 2011 übernahm sie, rückwirkend auf den 31. März 2011, fusionsweise die D.________/AG (nachfolgend: die übernommene Gesellschaft), deren Sitz sich in V.________/SG befand. In beiden Gesellschaften wirkte E.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Er verfügte über Einzelunterschrift.

B.
Dem Fusionsvertrag vom 26. September 2011 zufolge wies die übernommene Gesellschaft am Stichtag (31. März 2011) Vorräte von insgesamt Fr. 497'000.-- aus (Warenlager von Fr. 400'000.-- und Warenlager Ersatzteile von Fr. 97'000.--). In den Steuerperioden 2011, 2012 und 2013 verbuchte die Steuerpflichtige alsdann Abnahmen des Warenbestandes um Fr. 46'000.--, Fr. 101'000.-- und Fr. 31'000.--, indem sie erfolgswirksam passivseitige "Warenlagerreserven" bildete. Bei Vornahme der Veranlagung 2011 hielt die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (KSTV/TG) den eingebuchten Warenbestand von Fr. 497'000.-- insgesamt für nicht werthaltig, unter anderem, weil ordnungsmässige Inventare fehlten (sowohl für die Zeit vor wie auch nach der Fusion) und die übernommene Gesellschaft zuletzt einen Mietaufwand von lediglich Fr. 2'000.-- ausgewiesen habe, was zur Unterbringung der Waren nicht ausreiche. Entsprechend rechnete die KSTV/TG in den hier interessierenden Steuerperioden 2011-2013 die Abschreibungen auf den beiden als Nonvaleur betrachteten Posten in vollem Umfang auf (Fr. 46'000.--, Fr. 101'000.-- und Fr. 31'000.--). Hinsichtlich der Steuerperiode 2012 erachtete die KSTV/TG zudem die Kosten für die Herstellung eines Buches ("F.________") als
geschäftsmässig unbegründet und nahm sie im entsprechenden Umfang eine Aufrechnung vor (Fr. 78'594.--).

C.
Gegen die Veranlagungsverfügungen 2011-2013 vom 7. März 2016 erhob die Steuerpflichtige Einsprache. In den Einspracheentscheiden vom 4. Juli 2016 liess die KSTV/TG zusätzliche Steuerrückstellungen zu. Im Übrigen bestätigte sie die Veranlagungsverfügungen. Dementsprechend gelangte sie zu folgenden Faktoren: steuerbarer Gewinn Fr. 66'581.--, steuerbares Kapital Fr. 100'000.-- (2011); steuerbarer Gewinn Fr. 166'359.--, steuerbares Kapital Fr. 100'000.-- (2012); steuerbarer Gewinn Fr. 37'524.--, steuerbares Kapital Fr. 100'000.-- (2013). Die von der Steuerpflichtigen angerufene Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 15. August 2017 ab. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerden ebenso abwies (Entscheid VG.2017.137/E, VG.2017.138/E, VG.2017.139/E vom 21. Februar 2018).

D.
Das Verwaltungsgericht erkannte hauptsächlich, die Steuerpflichtige habe weder ordnungsmässige Inventare der übernommenen Gesellschaft für die Zeit bis zur Fusion noch solche der übernehmenden Gesellschaft für die Zeit danach vorlegen können. Die je eine einzige Seite umfassenden Dokumente mit dem Titel "Inventar 2011", "Inventar 2012" und "Inventar 2013" und die Kontoblätter 1260 (Warenlager) und 1250 (Warenlager Ersatzteile) liessen keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Vorräte zu. Sie wiesen lediglich den angeblichen Wert der beiden Positionen aus, was nicht einmal einen Ermessenszuschlag auf Grundlage einer gesicherten Basis erlaube. Die Dokumente "Inventar 2008/2009", "Inventar 2009/2010" und "Inventar 2010/ 2011" seitens der übernommenen Gesellschaft seien in gleicher Weise "äusserst rudimentär" gehalten und vermöchten den Bestand der Vorräte in keiner Weise darzulegen. Daran änderten auch die dokumentierten Bestellungen aus dem Zeitraum von Januar 2007 bis Oktober 2008 nichts. Der letzte nachgewiesene Warenzugang gehe auf Ende Februar 2009 zurück, mehr als zwei Jahre vor der Fusion. Wenn auch ein "gewisser Materialfluss" bestanden habe, sprächen die Umstände trotzdem dafür, dass die übernommene Gesellschaft im
Fusionszeitpunkt über "kein umfangreiches Warenlager" verfügt habe.

E.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital wie folgt festzusetzen: Steuerbares Einkommen Fr. 29'581.-- (TG) bzw. Fr. 29'500.-- (CH), steuerbares Kapital Fr. 423'509.-- (2011); steuerbares Einkommen Fr. 81'359.-- (TG) bzw. Fr. 81'300.-- (CH), steuerbares Kapital Fr. 401'274.-- (2012); steuerbares Einkommen Fr. 11'524.-- (TG) bzw. Fr. 11'500.-- (CH), steuerbares Kapital Fr. 387'798.--.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG [SR 642.11] und Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 S. 245). Das Bundesgericht kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen (BGE 143 II 409 E. 4.4.3 S. 417 f.), soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (vorne E. 1.3) nicht genügt, geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.2 S. 23).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden kennt für juristische Personen keine eigenständigen Regeln über die Buchführung und Rechnungslegung. Es greifen die Bestimmungen des Obligationenrechts. Das revidierte Recht über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR in der Fassung vom 23. Dezember 2011) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (AS 2012 6679). Es erfasst damit zwar die Steuerperiode 2013, nicht aber die beiden Vorjahre, die hier ebenso von Belang sind. Dennoch kann das neue Recht herangezogen werden, nachdem es hinsichtlich der Inventarpflicht (Art. 958c Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958c - 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1    Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1  Sie muss klar und verständlich sein.
2  Sie muss vollständig sein.
3  Sie muss verlässlich sein.
4  Sie muss das Wesentliche enthalten.
5  Sie muss vorsichtig sein.
6  Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
7  Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
2    Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3    Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
OR) gegenüber dem vorrevidierten Recht (Art. 958 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
, Art. 960 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
1    Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2    Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3    Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
OR in der ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1936 [AS 1937 185]) keine hier erhebliche Änderung bringt.

2.2.

2.2.1. Der Bestand aller einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist "durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen" (Art. 958c Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958c - 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1    Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1  Sie muss klar und verständlich sein.
2  Sie muss vollständig sein.
3  Sie muss verlässlich sein.
4  Sie muss das Wesentliche enthalten.
5  Sie muss vorsichtig sein.
6  Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
7  Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
2    Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3    Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
OR). Der Gesetzgeber verlangt einen "Nachweis", welcher anhand der tatsächlich vorgenommenen Bestandesaufnahme zu erbringen ist. Das Inventar bildet eine unerlässliche Voraussetzung der Bewertung und Aktivierung (HENRI TORRIONE/AURÉLIEN BARAKAT, in: Basler Kommentar, Code des Obligations II, 2. Aufl. 2017, N. 79 zu Art. 958c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958c - 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1    Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1  Sie muss klar und verständlich sein.
2  Sie muss vollständig sein.
3  Sie muss verlässlich sein.
4  Sie muss das Wesentliche enthalten.
5  Sie muss vorsichtig sein.
6  Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
7  Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
2    Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3    Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
OR). Sein Zweck besteht darin, dass die in der Bilanz ausgewiesenen Bestände tatsächlich und vollständig vorhanden sind und auch entsprechend bilanziert werden. Dies erfordert, dass einmal jährlich eine Inventur erfolgt, in deren Rahmen der Bestand anhand Messen, Zählen oder Wägen festgestellt und im Inventar bescheinigt wird. Die Inventur ist praxisgemäss nicht später als zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen (zum Ganzen LUKAS MÜLLER/DAVID P. HENRY/PETER BARMETTLER, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Florian Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2014, N. 81-84 zu Art. 958c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958c - 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1    Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1  Sie muss klar und verständlich sein.
2  Sie muss vollständig sein.
3  Sie muss verlässlich sein.
4  Sie muss das Wesentliche enthalten.
5  Sie muss vorsichtig sein.
6  Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
7  Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
2    Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3    Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
OR).

2.2.2. Die Bedeutung des Inventars reicht indes über die Bilanz und den Anhang hinaus. Sie erfasst auch die Erfolgsrechnung, sind etwaige Bestandesänderungen doch in jedem Fall erfolgswirksam zu verbuchen (KARL KÄFER, Berner Kommentar, Band VIII/2/2, Die kaufmännische Buchführung, 1981, N. 83 zu Art. 958
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
OR 1936). In welcher Weise zu inventarisieren sei, überlässt der Gesetzgeber an sich der Praxis. Da das Inventar aber einen Bestandteil der Bücher bildet, sind zumindest die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung zu beachten, wie sie aus Art. 957a
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OR Art. 957a - 1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.
1    Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.
2    Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:
1  die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
2  der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
3  die Klarheit;
4  die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
5  die Nachprüfbarkeit.
3    Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
4    Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.
5    Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.
OR hervorgehen. Vom Inventar wird daher erwartet, dass es vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig und nachprüfbar angelegt ist.

2.2.3. Was insbesondere die Inventarisierung von Vorräten (Rohstoffe, Halbfabrikate, Fertigfabrikate, Handelswaren; Art. 960c Abs. 2
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OR Art. 960c - 1 Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.
1    Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.
2    Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren.
OR) betrifft, wie sie hier zur Diskussion steht, erfolgt die stichtagsnahe körperliche Aufnahme (KÄFER, a. a. O., N. 106 zu Art. 958
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OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
OR 1936) häufig nach der Detailhandels-Inventurmethode. Diese äussert sich in der "vereinfachenden Bestandesaufnahme (und Bewegungsrechnung) zu Verkaufspreisen und mit retrograder Rechnung (Prozentabzug für zugeschlagenen Bruttogewinn) zur Ermittlung des Inventarwerts" (KÄFER, a. a. O., N. 108 zu Art. 958
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OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
OR 1936). Bei umfangreichen Lagerbeständen können bestimmte Stichprobeverfahren am Platz sein (auch dazu KÄFER, a. a. O., N. 109 zu Art. 958
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OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
OR 1936). Letztlich bedarf es in allen Fällen aber einer ordnungsmässig erstellten Liste der Vorräte, aus welcher sich die Art, die Menge und die Kosten ergeben (MARKUS R. NEUHAUS/DANIEL SUTER, Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 958c
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OR Art. 958c - 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1    Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1  Sie muss klar und verständlich sein.
2  Sie muss vollständig sein.
3  Sie muss verlässlich sein.
4  Sie muss das Wesentliche enthalten.
5  Sie muss vorsichtig sein.
6  Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
7  Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
2    Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3    Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
OR). Ausgangspunkt der Erstbewertung der Vorräte sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten; diese bilden den Höchstansatz (Art. 960a Abs. 1
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OR Art. 960a - 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
1    Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
2    In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
3    Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
4    Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.
OR). Diese Obergrenze setzt sich in der Folgebewertung fort (Art. 960a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960a - 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
1    Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
2    In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
3    Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
4    Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.
OR), wobei ein niedrigerer Veräusserungswert
vorbehalten bleibt (Art. 960c Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960c - 1 Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.
1    Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.
2    Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren.
OR).

3.

3.1. Den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.4) ist zu entnehmen, dass die streitbetroffene Fusion zu Buchwerten erfolgte. Die Steuerpflichtige übernahm Vorräte von insgesamt Fr. 497'000.--. Sie machte alsdann in den Steuerperioden 2011-2013 eine Abnahme des Warenbestandes um Fr. 46'000.--, Fr. 101'000.-- und Fr. 31'000.-- geltend (Sachverhalt lit. B), was ihren Grund darin finde, dass Vorräte verkauft worden sein sollen (ohne dass es seit 2011 zu Zukäufen gekommen sei).

3.2.

3.2.1. Bestand und Höhe der Vorräte sind nach dem Gesagten durch die zumindest jährlich vorzunehmende Inventur festzuhalten. Die Vorinstanz erwägt, die vorgelegten rudimentären Aufzeichnungen vermöchten den aus der Inventarpflicht folgenden Anforderungen nicht zu genügen. Die Steuerpflichtige bzw. die übernommene Gesellschaft hätten sich damit begnügt, lediglich den Wert von Handelswaren bzw. Ersatzteilen zu beziffern. Der Blick in die Beschwerdebeilagen verdeutlicht, was darunter zu verstehen ist. So besteht etwa das "Inventar 2008/2009" aus vier Produkten, wobei die betragsmässig weit überwiegenden drei Positionen unter dem Titel "Ersatzteile" wie folgt gegliedert sind: "div. zu xxx: Fr. 387'500.--, div. zu yyy: Fr. 36'500.--, div. zu zzz: Fr. 11'600.--". Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, es werde nur "äusserst rudimentär auf die Ersatzteile drei verschiedener Modelle" hingewiesen. Dabei handelt es sich um eine beweiswürdigende Aussage (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.4), die als solche nur unter Beachtung der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 1.3) angefochten werden kann.

3.2.2. Was die Steuerpflichtige gegen die tatsächlichen Feststellungen vorbringt, vermag den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen. Sie scheint das Fehlen eines ordnungsmässigen Inventars im Grunde auch gar nicht bestreiten zu wollen, gesteht sie doch ein, die Aufzeichnungen seien "nicht so detailliert, wie es die Steuerverwaltung wünscht" und verweist sie auf "das aktuelle, detaillierte Inventar per 31. Dezember 2017". Dieses erweist sich als wesentlich gehaltvoller, findet sich doch zu jedem Artikel die Artikelnummer, Stückzahl und Beschreibung. Im Gegenzug fehlt der Bewertungsansatz. So oder anders bleibt es dabei, dass zu den Jahren vor der Fusion, zur Fusion und zu den Jahren nach der Fusion kein Nachweis vorliegt, der als Inventar dienen könnte.

3.2.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass zwar ein "gewisser Materialfluss" erfolgt sei, dass im Fusionszeitpunkt aber jedenfalls "kein umfangreiches Warenlager" bestanden habe (Sachverhalt, lit. D). Entsprechend handle es sich bei den Vorräten von Fr. 497'000.--, wie sie aus der Fusionsbilanz hervorgehen, um einen Nonvaleur. Die Steuerpflichtige hält diesen Schluss - trotz Fehlens von Inventaren - für willkürlich, wozu sie sich hilfsweise auf die Bruttogewinnmargen beruft. Diese seien in den drei streitbetroffenen Jahren "sehr konstant" ausgefallen, und der Blick in das Konto Warenaufwand (4200) zeige, dass der ausgewiesene Warenaufwand einzig auf die Abnahme des Warenbestandes zurückzuführen sei. Lediglich im Geschäftsjahr 2009/2010 sei es zu einem Materialeinkauf gekommen. Die Bruttogewinnmarge habe sich durchwegs auf rund 64 Prozent belaufen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung des Warenaufwandes sei es zu der unerklärlichen Verbesserung ab dem 1. April 2011 gekommen.

3.2.4. Das Inventar stellt einen unverzichtbaren Bestandteil der Bücher dar. Gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR sind Kapitalgesellschaften ausnahmslos zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet, sodass sie eine Inventur durchzuführen haben (vorne E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform und willkürfrei erwogen, dass die Steuerpflichtige elementar gegen die Inventarpflicht verstossen habe. Dies schliesst steuerrechtlich nicht zwangsläufig aus, dass Bestand und Höhe der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang "auf andere Weise" nachgewiesen werden, folgt dies doch bereits aus Art. 958c Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958c - 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1    Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1  Sie muss klar und verständlich sein.
2  Sie muss vollständig sein.
3  Sie muss verlässlich sein.
4  Sie muss das Wesentliche enthalten.
5  Sie muss vorsichtig sein.
6  Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
7  Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
2    Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3    Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
OR. Zu dieser materiellrechtlichen Überlegung kommt hinzu, dass steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen durch die Steuerverwaltung, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind (Normentheorie; BGE 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). Die Steuerpflichtige beansprucht direkte oder indirekte Abschreibungen auf den Vorräten, was zur Steuerminderung führte, würden sie anerkannt. Entsprechend ist sie beweisbelastet.

3.2.5. Die Begründung der Steuerpflichtigen geht dahin, es habe eine konstante Bruttogewinnmarge geherrscht. Diese werde nun aber dadurch verfälscht, dass die Veranlagungsbehörde die erfolgswirksam verbuchte Abnahme der Vorräte aufrechne. Die Vorinstanz hat sich mit der Bruttogewinnmarge nur am Rande auseinandergesetzt. Die Vorbringen erweisen sich aber als unbegründet. Abgesehen davon, dass offenbleiben kann, ob das Excel-Dokument, das die Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren vorlegt, unter das Novenverbot fällt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 137 V 446 E. 6.2.3), vermöchte es die vorinstanzliche Rechtsanwendung nicht zurückzudrängen. Entgegen dem von der Steuerpflichtigen vertretenen Sichtweise verzeichnete die Bruttomarge keineswegs einen konstanten Verlauf. Folgt man dem Excel-Dokument, wäre in den Jahren 2007-2010 von 38,07, 27,59, 40,93 und 37,09 Prozent auszugehen. Für die Jahre 2011-2013 wären - immer nach Darstellung der Steuerpflichtigen - Werte von 34,83, 23,49 und 27,73 Prozent massgebend. Unter Berücksichtigung der Aufrechnungen gelangte man dagegen zu Ansätzen von 46,70, 42,59 und 36,71 Prozent, was hinsichtlich der Konstanz zu keiner nennenswerten Abweichung führt. Auffallend ist einzig der Anstieg von 37,09
(2010) auf 46,70 Prozent (2011), was aber auch fusionsbedingte Gründe haben kann, nachdem ab 2011 die beiden Warenlager zusammengeflossen waren. Davon zu sprechen, ein derartiger Anstieg sei "gar nicht möglich", entbehrt der Grundlage, zumal zu berücksichtigen ist, dass in den Jahren 2011-2013 nicht etwa der gesamte verbuchte Warenaufwand aufgerechnet wurde, sondern einzig die direkte oder indirekte Abschreibung des Warenlagers zufolge der angeblichen Bestandesabnahmen.

3.2.6. Nichts Anderes ergibt sich aus den Rechnungen, die vorgelegt werden, und der "Stichprobenberechnung", denn dies allein vermag die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz weder als verfassungsrechtlich unhaltbar noch die Rechtsanwendung als bundesrechtswidrig darzustellen. Ebenso wenig willkürlich erscheint die vorinstanzliche Würdigung, wonach es kaum vorstellbar sei, dass für das angemietete Warenlager ein Jahresmietzins von lediglich Fr. 2'000.-- angefallen sei.

3.3. Zur Aufrechnung der geldwerten Leistung von Fr. 78'594.-- in der Steuerperiode 2012 (Druckkosten des Buches; Sachverhalt, lit. B) anerkennt die Steuerpflichtige, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, nachdem die Steuerpflichtige es unterlassen hatte, die Kosten an die G.________ Holding AG weiterzubelasten, die ihrerseits die Erträge aus dem Verkauf beanspruchen konnte. Die Steuerpflichtige scheint einzig vorbringen zu wollen, dass Destinatär der geldwerten Leistung nicht etwa E.________ (Sachverhalt, lit. A), sondern die Holdinggesellschaft gewesen sei. Da vorliegend aber einzig die Veranlagung der Steuerpflichtigen streitig ist, muss dieser Rüge nicht weiter nachgegangen werden. Dies wäre in der Veranlagung von E.________ zu tun, die hier nicht streitbetroffen ist. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug, dass E.________ auch einziges Mitglied des Verwaltungsrates der G.________ Holding AG ist.

3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau

4.
Das harmonisierte Steuerrecht der Kantone und Gemeinde folgt, soweit hier interessierend, uneingeschränkt dem Recht der direkten Bundessteuer. Nachdem das Harmonisierungsrecht in das Gesetz (des Kantons Thurgau) vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/TG; RB 640.1) Eingang gefunden hat, kann in allen Teilen auf das Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde ist auch im kantonalen Punkt unbegründet und abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigungen

5.

5.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen.

5.2. Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011-2013, wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperioden 2011-2013, wird abgewiesen.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher