Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
B 121/06

Urteil vom 7. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
D.________, 1944, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,

gegen

Kanton St. Gallen (Kantonale Lehrerversicherungskasse), Beschwerdegegner, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen,
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. August 2006.

Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene D.________ war seit 1967 als Sekundarlehrer, ab Sommer 1990 als Schulleiter, an den Sekundarschulen X.________ tätig. Nachdem er im Februar 2004 einen Unfall erlitten hatte und in der Folge voll arbeitsunfähig war, beschloss der Schulrat, D.________ aus gesundheitlichen Gründen per 28. Februar 2005 zu pensionieren (Antrag vom 26. Januar 2005 an das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen, Kantonale Lehrerversicherungskasse). Seit 1. Februar 2005 bezieht D.________ nebst einer Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Komplementärrente der Unfallversicherung. Die Kantonale Lehrerversicherungskasse richtet ihm seit 1. März 2005 Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 4879.15 monatlich aus.
Mit Schreiben vom 20. September 2005 ersuchte D.________ die Kantonale Lehrerversicherungskasse um Auszahlung von 25 % seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung, welche Anfrage die Kasse am 24. September 2005 abschlägig beschied, woran sie und die kantonale Finanzdirektion in der weiteren Korrespondenz festhielten.
B.
Am 6. April 2006 liess D.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage einreichen mit den Anträgen, die Kantonale Lehrerversicherungskasse habe ihm eine vorzeitige Altersrente zuzusprechen; überdies sei die Kasse anzuhalten, ihm einen Viertel seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung auszurichten. Mit Entscheid vom 23. August 2006 wies das Versicherungsgericht die Klage ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ das klageweise gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Der Kanton St. Gallen (Kantonale Lehrerversicherungskasse) und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Das Bundesgericht überprüft auch die Auslegung des kantonalen Berufsvorsorgerechts frei (BGE 116 V 333 E. 2b).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer anstelle der ihm von der Kantonalen Lehrerversicherungskasse seit 1. März 2005 ausgerichteten Invalidenleistungen eine Altersrente beanspruchen und sich einen Viertel seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlen lassen kann.
2.1 Nach Art. 37 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) kann der Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. In ihrem Reglement kann die Vorsorgeeinrichtung laut Art. 37 Abs. 4 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung anstelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können. Die im vorliegenden Fall massgebende Verordnung über die Lehrerversicherungskasse des Kantons St. Gallen vom 13. November 1990 (sGS 213.550, im Folgenden: Verordnung) räumt keinen über Art. 37 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG hinaus gehenden Anspruch auf die Ausrichtung einer Kapitalabfindung ein.
Nach Art. 26 der Verordnung hat der Rentenversicherte nach erfülltem 63. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Dienstverhältnis nicht verlängert wird (Abs. 1). Scheidet ein Rentenversicherter nach erfülltem 60. Altersjahr infolge besonderer Verhältnisse, insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen aus, so kann ihm das Erziehungsdepartement seine Altersrente vorzeitig zusprechen (Abs. 2).

Art. 45bis Abs. 1 der Verordnung wiederum, der den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt, bestimmt, dass ein Rentenversicherter, der infolge Krankheit oder Unfalls erwerbsunfähig geworden ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann, Anspruch auf eine lebenslängliche Invalidenrente hat.
2.2 In Auslegung dieser kantonalen Verordnungsbestimmungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer vorzeitigen Altersrente nach Art. 26 Abs. 2 seien nicht erfüllt, da der Versicherte nicht vermindert arbeitsfähig, sondern seit dem Unfall voll erwerbsunfähig sei. Anwendbar sei daher Art. 45bis der Verordnung. Für die Auffassung des Versicherten, dass er sich auch bei Vorliegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit gestützt auf Art. 26 Abs. 2 der Verordnung für die Ausrichtung einer Altersrente anstelle der Invalidenrente entscheiden kann, bestehe mit Rücksicht auf Art. 45bis Abs. 1 kein Raum. Diese Bestimmung beziehe sich ausdrücklich auf die Erwerbsunfähigkeit und räume dem dauernd erwerbsunfähig gewordenen Versicherten Anspruch auf eine Invalidenrente ein. Da Art. 26 Abs. 2 der Verordnung auf die Arbeitsunfähigkeit abstelle, Art. 45bis Abs. 1 hingegen auf die Erwerbsunfähigkeit, und diese Begriffe klar auseinanderzuhalten seien, sei ein Wahlrecht zwischen Invaliden- und Altersrente, wie es dem Beschwerdeführer vorschwebt, ausgeschlossen.
2.3 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er erfülle die Anforderungen für die vorzeitige Zusprechung der Altersrente gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Fall, in dem volle Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Erwerbsunfähigkeit eintritt, ist in Art. 45bis Abs. 1 der Verordnung geregelt, in dem für die Rentenversicherten ein Invalidenrentenanspruch vorgesehen ist. Demgegenüber bestimmt Art. 26 Abs. 2 der Verordnung, dass einem über 60-jährigen Rentenversicherten insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit die Altersrente vorzeitig zugesprochen werden kann. Der Wortlaut der Bestimmung zeigt, dass kein Anspruch auf die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente besteht, aber auch, dass die Rente nicht an eine Invalidität anknüpft und eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit nur einen der Gründe darstellt, aus welchem das Erziehungsdepartement dem Versicherten die Altersrente vorzeitig zusprechen kann. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Legaldefinitionen der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
und 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG, welche als Abbild der früheren Rechtsprechung auch im Bereich der beruflichen Vorsorge herangezogen werden können, für die das ATSG nicht
gilt, dargelegt hat, steht im vorliegenden Fall nicht eine verminderte Arbeitsfähigkeit, sondern eine unfallbedingte, vollständige Erwerbsunfähigkeit in Frage, welche zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Kantonalen Lehrerversicherungskasse ab Ausrichtung der Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung führt (Art. 45bis Abs. 2 der Verordnung).
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Entscheidend ist, dass er wegen der Unfallfolgen ab 1. März 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dass er, wie er geltend macht, bereits zu einem früheren Datum arbeitsunfähig war, trifft zu, bedeutet aber nicht, dass deswegen Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Anwendung findet. Vielmehr setzt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 45bis der Verordnung das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit voraus. Würde die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffen, hätten Rentenversicherte bei invaliditätsbedingtem Ausscheiden nach erfülltem 60. Altersjahr in keinem Fall mehr Anspruch auf eine Invalidenrente, weil alsdann zufolge verminderter Arbeitsfähigkeit nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung vorzeitig eine Altersrente zuzusprechen wäre. Ein solches Ergebnis dürfte indessen kaum den Absichten des Regierungsrates des Kantons St. Gallen als Verordnungsgeber entsprechen und liefe der Systematik der Verordnung zuwider. Diese unterscheidet zwischen Altersleistungen, Hinterlassenenleistungen und Invalidenleistungen und sieht die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente lediglich unter bestimmten Voraussetzungen nach pflichtgemässen
Ermessen des Erziehungsdepartements vor.
Die Ausführungen im angefochtenen Urteil vermögen beim Beschwerdeführer den Eindruck erweckt haben, nach Ansicht der Vorinstanz würde die Anwendung von Art. 45bis der Verordnung die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 in jedem Fall ausschliessen. Das wäre insofern missverständlich, als Art. 45bis auch bei teilweiser Invalidität eine (Teil)Rente vorsieht und gerade für solche Fälle bei vorzeitigem Rücktritt gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
der Verordnung eine ergänzende Altersrente in Frage kommen dürfte, die dann im Rahmen von Art. 37 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG als Kapital bezogen werden kann. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da der Beschwerdeführer voll invalid ist und deshalb nur eine Invalidenrente, aber keine Altersrente beziehen kann.
3.
Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente hat, entfällt auch der Anspruch auf Auszahlung eines Viertels des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: