Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 719/2020

Urteil vom 7. April 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. September 2020 (IV.2018.00949).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1969 geborene A.________ arbeitete als Serviceangestellte, als sie am 27. Dezember 2005 beim Fensterputzen aus ca. 3 m Höhe auf beide Hände stürzte. Dabei erlitt sie beidseits eine distale Radiusfraktur sowie Prellungen an Kopf und Knie. Am 18. April 2007 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese holte ein polydisziplinäres Gutachten der ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 8. November 2011 ein. Mit Verfügung vom 27. März 2012 gewährte die IV-Stelle A.________ vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 eine ganze Invalidenrente. Auf Beschwerde hin sprach ihr das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 vom 1. Dezember 2006 bis 29. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zu. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

A.b. Am 10./20. März 2014 machte A.________ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Sie reichte ein für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erstelltes Gutachten des Dr. med. B.________, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital X.________, vom 18. September 2013 ein. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten der MGSG Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH, Rorschach, vom 14. Dezember 2014 ein. Mit Verfügung vom 30. August 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 4. Januar 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der A.________ ab. Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde teilweise gut. Es hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C 198/2018 vom 19. Oktober 2018).

B.b. Das Sozialversicherungsgericht holte daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine), Universitätsspital Basel, vom 7. April 2020 ein. Mit Entscheid vom 16. September 2020 wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere auf Abweisung der Beschwerde schliesst.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308).

2.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs bundesrechtskonform ist.

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine S. 588 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/aa S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss dem ABI-Gutachten vom 8. November 2011 sei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund der Handgelenksbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig gewesen. In angepassten leichten Tätigkeiten habe die Arbeitsfähigkeit 80 % betragen. Psychischerseits sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Weiter führte die Vorinstanz aus, im polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und handchirurgischen) Gerichtsgutachten der asim vom 7. April 2020 sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass die ABI-Beurteilung vom 8. November 2011 aus handchirurgischer Sicht weiterhin Gültigkeit habe, weshalb die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten diesbezüglich 80 % betrage. Die rheumatologischen Befunde bewirkten keine darüber hinausgehende zeitliche Limitierung. Aus psychiatrischer Sicht bestünden aktuell eine leichte depressive Symptomatik und eine chronische Schmerzstörung. Die ABI-Gutachter hätten eine Beurteilung der Standardindikatoren vorgenommen und festgehalten, im Verlauf seien wiederholt psychische Überlagerungen diagnostiziert und unterschiedlich diagnostisch eingeordnet worden. Aus gutachterlicher Sicht
habe das psychische Störungsbild jedoch nie das Ausmass einer eigenständigen Einschränkung erreicht, weder 2011 noch aktuell, und aus integrativer Gesamtsicht im Jahr 2014 nicht zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit geführt. Insbesondere gestützt auf die ausführliche Beurteilung des psychiatrischen Gutachters sei nicht zu beanstanden, dass den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen worden sei. Gestützt auf das beweiswertige asim-Gutachten vom 7. April 2020 stehe somit fest, dass die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei jedoch weiterhin zu 80 % zumutbar. Im Vergleich zur Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des kantonalen Entscheides vom 21. Oktober 2013 präsentiert habe, bestehe somit keine Änderung. Somit sei ein Revisionsgrund zu verneinen, weshalb die Verfügung vom 30. August 2016 rechtens sei.

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Suva habe ihr mit Verfügung vom 9. Januar 2014 ab 1. September 2009 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zugesprochen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Entscheid über die Höhe des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung hat (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.; Urteil 8C 785/2016 10. Februar 2017 E. 7.3).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe festgehalten, im asim-Gutachten vom 7. April 2020 seien die Diagnosen im Vergleich mit dem ABI-Gutachten vom 8. November 2011 und mit dem MGSG-Gutachten vom 14. Dezember 2014 2014 erheblich erweitert worden. Entgegen der Vorinstanz sei es unrealistisch, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit trotz zahlreicher neuer Diagnosen nicht verändert habe.

5.2. Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin, dass seit dem ABI-Gutachten vom 8. November 2011 gemäss dem asim-Gutachten vom 7. April 2020 neu hinzugetretene Diagnosen nicht per se einen Revisionsgrund darstellen, da damit das quantitative Element einer (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f.; Urteil 9C 20/2016 vom 22. März 2016 E. 6.1; vgl. auch E. 7.2 hiernach).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, im Vergleich mit dem handchirurgischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 18. September 2013 sei im asim-Gutachten vom 7. April 2020 das Belastungsprofil in Bezug auf die Hände noch enger definiert worden. Die noch möglichen Gewichtslimiten seien noch weiter reduziert worden. Dies sei durch die seit der letzten Begutachtung aufgetretene zusätzliche Arthrose im Bereich der Daumensattelgelenke zu erklären. Im asim-Gutachten sei festgehalten worden, es bestehe eine gute Übereinstimmung bezüglich der Lokalisation und der Art der Beschwerden im Abgleich zu den objektiven Befunden. Dennoch sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin mit 80 % in einer angepassten Tätigkeit bemessen worden. Die asim-Gutachter hätten dies damit begründet, das Ausmass der von ihr geklagten Beschwerden sei nicht zwanglos nachvollziehbar. Dass sie nicht arbeiten könne, ergebe sich demgegenüber jedoch daraus, dass die im Rahmen des handchirurgischen asim-Gutachtens durchgeführten subjektiven Behinderungstests nach DASH und MHQ eine starke Alltagsbehinderung gezeigt hätten und die Hand am Ende des Tests stark geschwollen und gerötet gewesen sei.

6.2.

6.2.1. Aus dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 18. September 2013 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im asim-Gutachten vom 7. April 2020 wurde nämlich richtig ausgeführt, dass seine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit sehr vage und weitere Verbesserungen/Steigerungen offen gewesen seien. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin keine Einwände vor.

6.2.2. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin insofern, als im Vergleich mit dem ABI-Gutachten vom 8. November 2011 im asim-Gutachten vom 7. April 2020 das Belastungsprofil bzw. die Gewichtslimiten verringert wurden. Während nämlich die zumutbare Tragkraft im ersteren Gutachten auf maximal 5 kg festgesetzt wurde, waren es im letzteren maximal 1 bis 2 kg. Diesbezüglich handelt es sich indessen nicht um eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes, da die asim-Gutachter eine leidensadaptierte Tätigkeit aus somatischer Sicht weiterhin unverändert zu 80 % als zumutbar erachteten (vgl. auch Urteil 9C 20/2016 vom 22. März 2016 E. 6.4).

6.2.3. Nicht stichhaltig ist der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund der im Rahmen der asim-Begutachtung durchgeführten Behinderungstests sei sie nicht arbeitsfähig. Denn es ist Aufgabe der Gutachter, die testmässig erhobenen Werte zu interpretieren. Inwiefern sie diesbezüglich falsche Schlussfolgerungen gezogen haben sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auf.

6.2.4. Kein Widerspruch liegt darin, dass im asim-Gutachten in der polydisziplinären Konsensbeurteilung einerseits die beklagten Beschwerden in Bezug auf Lokalisation und Art als objektiv gut erklärbar, andererseits aber die daraus resultierenden Einschränkungen nicht als zwanglos nachvollziehbar erachtet wurden. Letzteres begründeten die Gutachter nämlich schlüssig mit gewissen Inkonsistenzen, indem die Einschränkungen gemessen am spontanen Bewegungsbild und an der Befundausprägung eher in einer Selbstlimitierung begründet seien. Dieser polydisziplinären Einschätzung schloss sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch der rheumatologische asim-Gutachter an.

7.

7.1. In psychischer Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, im asim-Gutachten vom 7. April 2020 seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser psychische Anteil ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein soll. Die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, aus gutachterlicher Sicht habe der psychische Anteil keine eigenständige Krankheit erreicht. Deshalb habe die Vorinstanz die Indikatorenprüfung unterlassen, was aber klar fehl gehe. Im asim-Gutachten sei festgehalten worden, dass sich die Depression seit 2014 verschlechtert habe. Diese Verschlechterung habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Auch der Psychiater Dr. med. C.________ habe im MGSG-Teilgutachten vom 9. Oktober 2014 festgehalten, die Depression habe sich seit 2011 verschlechtert.

7.2.

7.2.1. Im ABI-Gutachten vom 8. November 2011 wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die im asim-Gutachten vom 7. April 2020 gestellten, davon abweichenden Diagnosen (vorstehend E. 7.1) bilden für sich allein indessen keinen Revisionsgrund (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Dies umso weniger, als ihnen ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass das psychische Störungsbild der Beschwerdeführerin aus Sicht der asim-Gutachter nie das Ausmass einer eigenständigen Einschränkung erreicht und nie zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Zudem wurde im asim-Gutachten festgehalten, die von Dr. med. C.________ im MGSG-Gutachten vom 9. Oktober 2014 festgestellte höhere Ausprägung der Depressivität (leicht bis mittelschwer) sei im Rahmen der zeitnahen Belastungen zwar nachvollziehbar, habe aber aus ihrer Sicht im Längsverlauf nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt. Weiter wurde - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine gegenüber dem Jahr 2014 gebesserte depressive Symptomatik festgestellt.

7.2.2. Im Grundsatz ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass bei sämtlichen psychischen Leiden ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen ist (BGE 143 V 409 und 418). Ein solches ist jedoch entbehrlich, wenn - wie hier - im Rahmen eines beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde und gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (siehe E. 7.2.1 hiervor; Urteile 9C 830/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.3 und 9C 96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.3). Eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 entfällt hier auch mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes (vgl. E. 8 hiernach; Urteile 8C 539/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3, 8C 603/2019 vom 22. November 2019 E. 6.2 und 8C 454/2018 vom 16. November 2018 E. 6.5).

8.

8.1. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des asim-Gutachtens vom 7. April 2020 aufzuzeigen (vgl. BGE 134 V 465 E. 4.4 S. 470). Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf in gesundheitlicher Hinsicht einen Revisionsgrund verneinte, erscheint dies weder als offensichtlich unrichtig noch anderweitig als bundesrechtswidrig.

8.2. Entgegen der Beschwerdeführerin kann auch nicht gesagt werden, die erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes hätten sich erheblich verschlechtert (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (hierzu vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459, 110 V 273 E. 4b S. 276) keine leichten Tätigkeiten existieren würden, die dem im asim-Gutachten vom 7. April 2020 umschriebenen Zumutbarkeitsprofil entsprächen.

8.3. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 658/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7).

9.
Da kein Revisionsgrund vorliegt, ist kein Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) durchzuführen. Ins Leere stösst damit das Argument der Beschwerdeführerin, beim trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen sei der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % zu veranschlagen.

10.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar