Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 152/2020

Urteil vom 7. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverzögerung (Eheschutz),

Kantonales Verfahren ZK1 19 3.

Sachverhalt:
A.________ und B.________ heirateten im Jahr 2002 und sind die Eltern von C.________ (geb. 2004), D.________ (geb. 2007) und E.________ (geb. 2011); seit 2017 leben sie getrennt.
Im Rahmen des gleichentags anhängig gemachten Eheschutzverfahrens beantragten beide Elternteile die Obhut über die Kinder. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 regelte das Regionalgericht Engiadina Bassa / Val Müstair das Getrenntleben, wobei es die drei Mädchen unter die Obhut der Mutter stellte und dem Vater im Sinn einer Minimalregelung ein Besuchsrecht von einem Tag alle zwei Wochen einräumte.
Im Berufungsverfahren ZK1 19 3 vor dem Kantonsgericht Graubünden verlangte der Vater namentlich die Obhut über die Kinder, eventualiter ein übliches Besuchs- und Ferienrecht (zweiwöchentlich Freitag- bis Sonntagabend und 5 Wochen Ferien), sowie eine entsprechend abgeänderte Unterhaltsregelung.
Mit Gesuch vom 12. April 2019 verlangte der Vater die Regelung des persönlichen Verkehrs während des Berufungsverfahrens; hierfür legte das Kantonsgericht unter dem Aktenzeichen ZK1 19 66 ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahme an.
Nach mehrmaliger Abmahnung beim Kantonsgericht reichte der Vater am 20. Februar 2020 in beiden Verfahren eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Betreffend die Berufung ZK1 19 3 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren 5A 152/2020 und in Bezug auf die vorsorgliche Massnahme das Beschwerdeverfahren 5A 153/2020 eröffnet. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 verlangt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde betreffend das Berufungsverfahren; betreffend das Massnahmeverfahren weistes auf den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid hin, mit welchem das Beschwerdeverfahren 5A 153/2020 gegenstandslos geworden sei.

Erwägungen:

1.
Gegen das unrechtmässige verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG). Der zu treffende Entscheid würde der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich einzutreten.

2.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die angemessene Frist lässt sich nicht absolut bestimmen. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn das zuständige Gericht seinen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für den Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidungsabläufe) als angemessen erscheint. Es spielt keine Rolle, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist, dass das Gericht nicht fristgerecht handelt (zum Ganzen BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 144 II 486 E. 3.2 S. 489).

3.
Die Vernehmlassung des Kantonsgerichtes beschränkt sich vorab auf die Aussage, der Beschwerdeführer habe Ende November 2019 eine weitere Eingabe gemacht, welche das Verfahren verzögert habe. Mit diesem lapidaren Hinweis dürfte sich das Kantonsgericht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2019 beziehen, mit welcher dieser nochmals auf die aktuelle Situation hingewiesen und um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens gebeten hat. Inwiefern sich daraus das Berufungsverfahren verzögert haben soll, wird vom Kantonsgericht nicht dargelegt.
Ferner erfolgt in der Vernehmlassung die weitere Aussage, am 27. Februar 2020 habe das Kantonsgericht in Vollzug des erstinstanzlichen Eheschutzentscheides die Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgefordert, mit den Eltern unverzüglich Beratungsgespräche aufzunehmen. Diese ebenfalls nicht weiter kommentierte Aussage soll offenbar andeuten, dass im Berufungsverfahren auch in jüngster Zeit gerichtliche Handlungen erfolgen. Indes ist die angesprochene Aufforderung über ein Jahr nach Anhängigmachen der Berufung und augenfällig im Zusammenhang mit der am 24. Februar 2020 versandten Anzeige der Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgt. Inwiefern sie das Berufungsverfahren vorantreiben soll, wird nicht dargelegt.
Das Kantonsgericht hat über die am 7. Januar 2019 gegen den Eheschutzentscheid eingereichte Berufung zu befinden und streitig ist insbesondere die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers. Eheschutzverfahren sind allgemein dringlich, namentlich wenn es um Kinderbelange geht. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, in welchem aufgrund des Zeitablaufes und des über eine grosse Distanzerfolgten Wegzuges der Mutter die unter ihrer Obhut stehenden Töchter sich dem Vater zunehmend zu entfremden scheinen. Bei dieser Ausgangslage ist eine rasche Behandlung der Berufung angezeigt. Aus den beigezogenen Akten geht im Übrigen hervor, dass die Angelegenheit im Prinzip bereits Anfang des Jahres 2019 spruchreif gewesen wäre, nachdem mit Verfügung vom 23. Januar 2019 von einem zweiten Schriftenwechsel abgesehen und bekanntgegeben wurde, dass keine Verhandlung durchgeführt werde. Allerdings reichte dann die Beiständin am 5. April 2019 von sich aus einen Verlaufsbericht ein, welchen das Kantonsgericht allen Beteiligten zur Stellungnahme übermittelte und woraus sich gewissermassen ein weiterer Schriftenwechsel ergab, welcher jedoch spätestens im August 2019 abgeschlossen war.
Vor diesem Hintergrund ist das Kantonsgericht aufzufordern, das Berufungsverfahren so rasch als möglich einem Entscheid zuzuführen.

4.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und - zufolge des angesichts der offensichtlichen Prozessarmut gutzuheissenden Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und der Verbeiständung des Beschwerdeführers durch den vertretenden Rechtsanwalt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) - diesen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In dahingehender Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird das Kantonsgericht von Graubünden angehalten, das Berufungsverfahren ZK1 19 3 so rasch wie möglich einem Entscheid zuzuführen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwalt Angelo Schwizer verbeiständet.

4.
Rechtsanwalt Angelo Schwizer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli