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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 16 [1] Beschwerde |
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| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip |
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| Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. | ||||||
| Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | ||||||
| Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 180 Regierungspolitik |
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| Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. | ||||||
| Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
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| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
||||||
| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
||||||
| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
||||||
| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
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| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
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| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
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| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
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| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
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| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
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| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 1 Zweck und Geltungsbereich |
||||||
| Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen gebrauchter Produkte, die: | ||||||
| als Antiquitäten überlassen werden; oder | ||||||
| vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 1 Zweck und Geltungsbereich |
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| Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen gebrauchter Produkte, die: | ||||||
| als Antiquitäten überlassen werden; oder | ||||||
| vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 3 Grundsätze |
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| Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. | ||||||
| Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. | ||||||
| Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts; | ||||||
| der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist; | ||||||
| der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann; | ||||||
| der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen). | ||||||
| Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen: | ||||||
| seine Kennzeichnung und Aufmachung; | ||||||
| die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung; | ||||||
| Warn- und Sicherheitshinweise; | ||||||
| Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung; | ||||||
| alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden: | ||||||
| vom Hersteller; | ||||||
| subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen. | ||||||
|
SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
||||||
| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
||||||
| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
||||||
| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
||||||
| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
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| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
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| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
||||||
| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
|
SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
|
SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 22 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis |
||||||
| Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Schweigepflicht in Ergänzung der Spezialgesetzgebung. | ||||||
|
SR 822.11 ArG Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz Art. 44 [1] |
||||||
| Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. | ||||||
| Die mit der Aufsicht und dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden und das SECO unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteilen einander die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Schweigepflicht nach Absatz 1. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). | ||||||
|
SR 812.21 HMG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz Art. 62 Vertraulichkeit von Daten |
||||||
| Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten Daten, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, sind von der zuständigen Behörde vertraulich zu behandeln. | ||||||
| Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten von der zuständigen Behörde veröffentlicht werden. | ||||||
|
SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
||||||
| Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. | ||||||
| Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. | ||||||
|
SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
||||||
| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
||||||
| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
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| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 12 Schweigepflicht |
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| Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
||||||
| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
||||||
| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 11 [1] Anhörung |
||||||
| Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen. | ||||||
| Sie informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||