Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 1009/2010

Urteil vom 7. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 10. November 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a S.________, geboren 1958, erlitt am 13. Januar 1998 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog. Im November 1998 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital X.________ vom 30. März 2000 sprach ihm die IV-Stelle Glarus bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Invalidenrente zu.

Nachdem S.________ am 17. April 2004 einen Schlaganfall erlitten hatte, erhöhte die IV-Stelle den Anspruch bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 4. August 2006).
A.b Im Februar 2007 führte die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durch. Gestützt auf das in diesem Rahmen eingeholte Gutachten der MEDAS vom 25. Januar 2008 und den Bericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. März 2008 stellte sie mit Verfügung vom 23. Juli 2008 die Leistungen ein. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
A.c Am 11. März 2009 wurde S.________ mit akuten Herzbeschwerden ins Spital G.________ eingeliefert. Von dort wurde er anderntags in die Kardiologie des Spitals T.________ verlegt, wo eine koronare Zweigefässerkrankung diagnostiziert wurde, welche mittels Stent behandelt werden konnte. Vom 7. April bis 5. Mai 2009 erfolgte eine stationäre Behandlung im Rehabilitationszentrum E.________.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 ersuchte der behandelnde Hausarzt Dr. med. H.________ die IV-Stelle um Neubeurteilung des Rentenanspruchs, da sich nach dem akuten Herzinfarkt neue Aspekte ergeben hätten. Nach Eingang der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 6. November 2009, Durchführung des Vorbescheidverfahrens und nochmaliger Beurteilung durch die RAD-Ärzte trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung neuer rentenrelevanter Tatsachen mit Verfügung vom 16. Februar 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 10. November 2010 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen, mit welcher er die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens und anschliessend neuer Verfügung beantragen lässt.

Die IV-Stelle sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist das vorinstanzlich als rechtens beurteilte Nichteintreten der Verwaltung auf das Leistungsbegehren vom 3./9. Juni 2009 mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung seit der letzten verfügten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und -verweigerung vom 23. Juli 2008 (zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 71).

2.1 Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen des Eintretens auf eine Neuanmeldung nach früherer rechtskräftiger Leistungsverweigerung, insbesondere das Erfordernis der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung gemäss Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 3 IVV, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (9C 68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SZS 2009 S. 397, 9C 286/2009 E. 2; 9C 616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.3).

2.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. - auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel - BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen SZS 2009 S. 397, 9C 286/2009 E. 2.2.3).

2.4 Ob eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV glaubhaft gemacht ist, ist eine vom Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG überprüfbare Tatfrage. Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist hingegen, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV zu stellen sind (Urteil 9C 68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1).

3.
3.1 Zum Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 23. Juli 2008 darbot, hält der angefochtene Entscheid fest, der Versicherte sei in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Wirt von den Ärzten als voll arbeitsunfähig beurteilt worden. In einer leidensangepassten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltung, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten habe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden. Der gestützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 28 % ergeben.

3.2 Die Neuanmeldung basiert auf dem Bericht des Dr. med. H.________ vom 3. Juni 2009, welchem die Austrittsberichte des Spitals T.________ vom 13. März 2009, des Spitals G.________ vom 19. März 2009, des Spitals P.________ vom 22. April 2009 und des Rehabilitationszentrums E.________ vom 5. Mai 2009 beilagen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer damit keine seit Juli 2008 eingetretene, anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Gemäss Dr. med. H.________ seien zur früheren Symptomatik diffuse Herzbeschwerden mit subjektiv eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und allgemeiner Verlangsamung gekommen. Daraus schliesse der Hausarzt auf eine volle Arbeitsunfähigkeit seit der Hospitalisation vom März 2009 selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen enthalten die eingereichten Spitalberichte indessen keine Hinweise darauf, dass die koronare Zweigefässerkrankung einen Einfluss auf die vorbestandene erwerbliche Leistungsfähigkeit haben würde. Mit dem RAD sei vielmehr davon auszugehen, dass durch die Rehabilitationsmassnahmen eine gute kardiale
Belastbarkeit habe erreicht werden können, der Myokardinfarkt letztlich somit ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geblieben sei und dem Versicherten bezogen auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung eine leichte, gut strukturierte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Ausführungen des Hausarztes als Parteiaussage abgetan und somit deutlich überspannte Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV gestellt. Mit der von Dr. med. H.________ angeführten neuen Diagnose und den damit einhergehenden neuen Beschwerden wie Erschöpfung und allgemeine Verlangsamung seien Anhaltspunkte für den Anspruch auf eine Invalidenrente dargetan worden, welche die Verwaltung hätten veranlassen müssen, das genaue Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eigene medizinische Abklärungen zu prüfen. Das kantonale Gericht habe gestützt auf die medizinischen Berichte vom Frühling 2009 eine eingehende materielle Beurteilung vorgenommen und damit Bundesrecht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) verletzt. Überdies bringt der Beschwerdeführer vor, die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die koronare Zweigefässerkrankung nur einen vorübergehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und einer willkürlichen Würdigung der medizinischen Unterlagen. Weder aus dem in verschiedenen Austrittsberichten erwähnten guten Allgemeinzustand noch aus dem
Ergebnis der Ergometrie könne auf ein gleichbleibendes körperliches Leistungsvermögen geschlossen werden.

3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht keine überspitzten Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt. Es hat die mit der Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 3. Juni 2009 namhaft gemachten Spitalberichte in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Den mit der Neuanmeldung aufgelegten medizinischen Unterlagen lassen sich keine abklärungsbedürftigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die gesundheitliche Situation nach Abschluss der Behandlung der im März 2009 aufgetretenen Herzprobleme in anspruchsrelevantem Ausmass verändert dargestellt hätte. Die Einschätzung des Dr. med. H.________ einer zusätzlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit - welche mit Blick auf dessen Behandlungs-/Therapieauftrag besonders sorgfältig zu würdigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen) - basiert ausschliesslich auf den subjektiven Empfindungen des Versicherten. Sie steht zudem nicht im Einklang mit den auf verschiedenen Untersuchungen beruhenden Angaben im Austrittsbericht des Rehabilitationszentrums E.________ vom 5. Mai 2009, laut welchem die stationär durchgeführten Rehabilitationsmassnahmen zu einer guten körperlichen Leistungsfähigkeit geführt haben. Dass die Klinik fälschlicherweise annahm, der
Beschwerdeführer sei IV-Rentner, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Ohne Bundesrecht zu verletzen, konnte das kantonale Gericht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer - wie schon im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 23. Juli 2008 - eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar sei. Die zu dieser Erkenntnis führende vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie rechtsfehlerhaft. Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis des Versicherten auf den Untersuchungsgrundsatz; dieser spielt erst dann, wenn eine Verschlechterung des Invaliditätsgrades zumindest glaubhaft gemacht ist (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Da die der Verwaltung eingereichten Unterlagen nicht ausreichen, um eine solche Verschlechterung auch nur glaubhaft zu machen, hat das kantonale Gericht die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht bestätigt.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer