ANAG,
ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1
ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a
ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3
ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.).
ANAG) ist gegeben, ist doch der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 bis im März 2002 unter einem falschen Namen aufgetreten; dazu kommt, dass er vom 9. März 2001 bis zum 5. Februar 2002 untergetaucht war; wie sich später herausstellte, wurde er während dieser Zeit von seiner Freundin beherbergt. Auch mit der Preisgabe seiner Identität am 20. März 2002 ist die Untertauchensgefahr nicht entfallen: Der Beschwerdeführer hat den Ausländerbehörden verschwiegen, dass er seit dem Herbst 2003 über einen Reisepass verfügt; dazu kommt, dass er anlässlich der Befragung vom 9. Januar 2004 die Flucht ergriff, um sich der Ausschaffungshaft zu entziehen. Damit bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich zu gegebener Zeit für die Ausschaffung zur Verfügung halten wird.
ANAG nicht durchführbar. Die Wegweisung als solche hingegen ficht er nicht im vorliegenden Haftprüfungsverfahren an, sondern in Form eines Wiedererwägungsgesuchs beim Bundesamt für Flüchtlinge; dies zu Recht, denn die Frage, ob eine Wegweisung wegen veränderter Umstände unzumutbar geworden sein könnte, bildet nicht Gegenstand der Haftprüfung (BGE 125 II 217 E. 2 S. 221).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 99 |
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| Das Zivilstandsamt prüft, ob: | ||||||
| das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; | ||||||
| die Identität der Verlobten feststeht; und | ||||||
| die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. | ||||||
| Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit. [2] | ||||||
| Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. | ||||||
| Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467, 2481). | ||||||
ANAG gelten, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere vorliegen würden und das Zivilstandsamt schon einen konkreten Heiratstermin festgesetzt hätte. In einem solchen Fall wäre eine Ausschaffung in das geographisch doch weit entfernte Bangladesh wohl unverhältnismässig, womit die Ausschaffungshaft zu beenden wäre.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 99 |
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| Das Zivilstandsamt prüft, ob: | ||||||
| das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; | ||||||
| die Identität der Verlobten feststeht; und | ||||||
| die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. | ||||||
| Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit. [2] | ||||||
| Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. | ||||||
| Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467, 2481). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 99 |
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| Das Zivilstandsamt prüft, ob: | ||||||
| das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; | ||||||
| die Identität der Verlobten feststeht; und | ||||||
| die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. | ||||||
| Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit. [2] | ||||||
| Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. | ||||||
| Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467, 2481). | ||||||