Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 618/2010

Urteil vom 7. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________ AG,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Feststellungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 19. August 2010.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) schloss mit der X.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) einen Vertrag über Aushub-, Erd- und Gartenarbeiten zur Erweiterung eines Zierfischteichs. Nach erfolgten Aushubarbeiten sollte der bei der Beschwerdegegnerin 1 angestellte B.________ (Beschwerdegegner 2) am 7. Oktober 2003 mit einem Raupenbagger einen Granitblock verschieben. Dabei traf der Arm des Raupenbaggers die Stirn des Beschwerdeführers. Dieser litt fortan an diversen körperlichen Beschwerden. Mit Verfügung der IV-Stelle der SVA Aargau vom 19. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

B.
B.a Am 1. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten Klage mit dem Begehren, es seien die Beschwerdegegner solidarisch zur Zahlung einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu verurteilen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass es sich um eine Teilklage handle. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei auf die Frage der Haftung sowie der Haftungsquote zu beschränken.
Mit Urteil vom 27. November 2008 wies das Bezirksgericht Bremgarten die Klage mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe weder gegen die Beschwerdegegnerin 1 noch gegen den Beschwerdegegner 2 einen Anspruch auf Genugtuung.
B.b Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner solidarisch und vollumfänglich für den bei ihm infolge des Unfalles vom 7. Oktober 2003 eingetretenen Schaden haften. Weiter stellte er erneut den Antrag, es sei das Verfahren auf die Frage der Haftung sowie der Haftungsquote zu beschränken. Für den Fall der Abweisung dieses Antrags stellte er das Eventualbegehren, es seien die Beschwerdegegner solidarisch zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
Gleichentags reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten ein Erläuterungsbegehren ein und beantragte, es sei zu erläutern, ob das Gericht bei der Beurteilung der Angelegenheit formell nur von einem beschränkten Prozessthema oder von einer Gesamtbeurteilung inkl. der Genugtuung ausgegangen sei.
Im Erläuterungsurteil vom 7. Mai 2009 führte das Bezirksgericht aus, dass es in seinem Urteil vom 27. November 2008 von einem beschränkten Prozessthema gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2008 (recte: 27. Februar 2008) und nicht von einer Gesamtbeurteilung inkl. Genugtuung ausgegangen sei.
Mit Urteil vom 19. August 2010 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Appellation nicht ein, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. November 2010 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2010 aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1).

1.1 Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG); der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid einer kantonalen Letztinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zulässig. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich beim erstinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid. Dies ist insofern relevant, als Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide ihrerseits regelmässig wiederum Zwischenentscheide bilden (BGE 134 IV 43 E. 2; Urteile 4A 100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.2; 4A 290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3) und daher auch das angefochtene vorinstanzliche Urteil einen Zwischenentscheid darstellen würde, sollte die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen. Es ist somit zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil als Endentscheid oder als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist.
1.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Zwischenentscheide materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, ohne das Verfahren zu beenden (BGE 133 V 477 E. 4.1.3). So können etwa materielle Vorfragen wie Bestand und Inhalt eines Vertrags (BGE 133 III 634 E. 1.1 S. 635) oder die Verjährung eines Anspruches (Urteil 4A 276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 1) zu Gunsten des Klägers in einem Zwischenentscheid vorab entschieden werden. Wird eine materielle Vorfrage hingegen zu Ungunsten des Klägers entschieden, so ergeht ein Endentscheid (Urteil 4A 458/2008 vom 21. Januar 2009 E. 1).
1.2.2 Das Bezirksgericht Bremgarten verneinte in seinem Urteil vom 27. November 2008 eine Haftung der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Oktober 2003 bereits dem Grundsatze nach. Damit entschied es eine materielle Vorfrage zu Ungunsten des Klägers. Da die Verneinung der Haftung zwingend auch zur Verneinung des Anspruchs auf Genugtuung führt, wies das Bezirksgericht Bremgarten die Leistungsklage des Beschwerdeführers mit einem Endentscheid ab. Die Vorinstanz hat somit das erstinstanzliche Urteil zu Recht als Endentscheid qualifiziert. Folglich ist auch der zweitinstanzliche Entscheid als Endentscheid und damit als zulässiges Anfechtungsobjekt zu qualifizieren.

1.3 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Hat die Vorinstanz hingegen - wie vorliegend - einen Nichteintretensentscheid gefällt und demnach die Sache materiell nicht beurteilt, so kann das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Ein materieller Antrag ist daher in solchen Fällen nicht erforderlich (Urteil 4A 330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 136 III 102; Urteil 4A 516/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 1.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen, ist daher zulässig.

1.4 Die Beschwerdegegner machen in ihrer Vernehmlassung geltend, dem Beschwerdeführer fehle jegliche Beschwer. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen Entscheidung über die Haftung und die Haftungsquoten für den Schaden. Da er aber weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Ausführungen zu den einzelnen Schadenspositionen gemacht habe, hätte das Obergericht im Falle des Eintretens auf das Feststellungsbegehren gar nicht in der Sache entscheiden können und hätte das Feststellungsbegehren somit ohnehin abweisen müssen, weshalb der Beschwerdeführer nicht beschwert sei.
1.4.1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Materiell beschwert im Sinne von lit. b ist, wer mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz vollständig oder teilweise unterlegen ist (BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 426).
1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist mit seinen Rechtsbegehren vollständig unterlegen. Er ist daher zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert. Ob der Beschwerdeführer die rechtserheblichen Tatsachen behauptet hat, betrifft entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner nicht die Beschwerdelegitimation, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vor.

2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Nicht gerügt werden kann hingegen die Verletzung von kantonalem Recht, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG). Die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts kann vom Bundesgericht daher einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 136 I 241 E. 2.4; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Es kann namentlich gerügt werden, das kantonale Recht sei willkürlich angewendet worden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).
Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise gegen die Dispositionsmaxime des § 75 Abs. 2 ZPO/AG verstossen, indem sie davon ausgegangen sei, er habe ein Feststellungsbegehren gestellt. Die Vorinstanz habe verkannt, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz eine Leistungsklage gestellt habe, die aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung und der Haftungsquote noch nicht beurteilt worden sei. Durch die Beschränkung des Verfahrens sei die ursprüngliche Klage nicht abgeändert worden. Diese bleibe vielmehr bis zu dem Augenblick bestehen, in dem über den gesamten Anspruch ein Entscheid gefällt werde. Indem die Vorinstanz auf die Appellation mangels Behauptung eines Feststellungsinteresses nicht eingetreten sei und damit den im Gesamtverfahren immer noch bestehenden Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung in der Form einer Leistungsklage ausser Acht gelassen habe, habe sie in unhaltbarer und unverständlicher Weise gegen die Dispositionsmaxime verstossen.
2.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 19. August 2010 die mit der Appellation gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ausgelegt. Sie kam dabei zum Schluss, dass auf das eventualiter gestellte Leistungsbegehren auf Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 100'000.-- nicht einzutreten sei. Dieses sei ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung des Antrags auf Beschränkung des Verfahrens gestellt worden. Der vor Obergericht erneut gestellte Antrag werde aber nicht abgewiesen. Vielmehr werde er wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben, da aus der Urteilserläuterung durch das Bezirksgericht Bremgarten hervorgegangen sei, dass diese den Antrag bereits gutgeheissen habe. Wenn der Antrag nicht gegenstandslos geworden wäre, hätte es diesen gutgeheissen. Zu beurteilen bleibe damit nur das Hauptbegehren, welches wie folgt lautete: "Es sei festzustellen, dass die Beklagten und Appellaten 1 und 2 solidarisch und vollumfänglich für den beim Kläger infolge des Unfalles vom 7. Oktober 2003 eingetretenen Schaden haften." Dieses Begehren qualifizierte die Vorinstanz als Feststellungsbegehren und ging in der Folge von einer Feststellungsklage aus.
2.2.2 Nach § 75 Abs. 2 ZPO/AG darf der Richter einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. Aus dieser Dispositionsmaxime folgt, dass Rechts- und Rechtsmittelbegehren so formuliert sein sollen, dass sie bei vollständiger Gutheissung ohne Ergänzung oder Verdeutlichung zum Urteilsdispositiv erhoben und ohne weiteres vollstreckt werden können (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 24 zu § 75 ZPO/AG). Unklar formulierte Rechts- und Rechtsmittelbegehren dürfen hingegen nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden werden. Massgebend ist vielmehr der durch Auslegung zu ermittelnde objektive Sinn, wobei darauf abzustellen ist, welche Bedeutung den Rechtsbegehren im Gesamtzusammenhang zukommt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 24 zu § 75 ZPO/AG). Rechtsbegehren sind mithin nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152).
2.2.3 Das Bezirksgericht Bremgarten hat die Leistungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen und hat damit einen Endentscheid gefällt (E. 1.2.2). Es hat sich in diesem Entscheid indessen nur zum Grundsatze der Haftung geäussert, da das erstinstanzliche Verfahren auf diese Frage beschränkt worden war. Aus den Ausführungen des Obergerichts zum erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Beschränkung des Verfahrens (vgl. E. 2.2.1) ergibt sich, dass auch das vorinstanzliche Verfahren auf die Frage der Haftung beschränkt war. Das Obergericht hätte im Rahmen dieses beschränkten Verfahrens gar nicht reformatorisch über ein Leistungsbegehren befinden und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung zusprechen können. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer in seiner Appellation auch kein solches Leistungsbegehren stellen. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und damit inhaltlicher Rahmen für das Appellationsbegehren war nur die Frage, ob das Bezirksgericht Bremgarten die Haftung der Beschwerdegegner zu Unrecht verneint hatte.
2.2.4 In diesem Gesamtzusammenhang kann das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, mit welchem er die Feststellung der Haftung der Beschwerdegegner beantragte (vgl. E. 2.2.1), nach Treu und Glauben nicht dahingehend ausgelegt werden, er habe seine Leistungsklage durch eine Feststellungsklage ersetzt. Der Beschwerdeführer formulierte sein Hauptbegehren nur deshalb wie ein Feststellungsbegehren, weil er der Auffassung war, im auf die Vorfrage der Haftung beschränkten Verfahren sei gar kein anderes Rechtsbegehren möglich. Der Beschwerdeführer wollte aber an seiner Leistungsklage festhalten. Dies zeigt sein Eventualbegehren, das er als Leistungsbegehren formuliert und für den Fall gestellt hat, dass das Verfahren nicht auf die Frage der Haftung sowie der Haftungsquote beschränkt sein sollte. Indem die Vorinstanz das Hauptbegehren des Beschwerdeführers als eigentliches Feststellungsbegehren qualifizierte und mangels Nachweises eines Feststellungsinteresses auf die Appellation nicht eintrat, hat sie das Rechtsbegehren offensichtlich treuwidrig ausgelegt und somit willkürlich gegen den Dispositionsgrundsatz des § 75 Abs. 2 ZPO/AG verstossen. Die Rüge erweist sich als begründet.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2010 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Schreier