Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 908/2023

Urteil vom 7. Februar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Willisau,
Menzbergstrasse 16, Postfach, 6130 Willisau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. November 2023 (3C 23 14 / 3U 23 71).

Sachverhalt:

A.
B.________ hat am 22. Mai 2023 am Bezirksgericht Willisau ein Eheschutzverfahren gegen A.________ eingeleitet. Mit Verfügung vom selben Tag forderte das Bezirksgericht A.________ zur Stellungnahme auf. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 reichte dieser ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragte, es sei ihm die Frist zur Vernehmlassung abzunehmen und vorab über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wies das Bezirksgericht Willisau diesen Antrag ab und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 6. Juli 2023. Daraufhin reichte A.________ am 30. Juni 2023 eine weitere Eingabe ein und verlangte erneut, dass vorab über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden sei. Sein Rechtsvertreter hielt fest, dass er Leistungen erst erbringen werde, wenn die Zahlung seines Honorars sichergestellt sei. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Willisau den Antrag auf Sistierung des Hauptverfahrens erneut ab und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 verlangte A.________ eine Erläuterung. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 nahm das Bezirksgericht Willisau zum Erläuterungsgesuch Stellung.
Gleichentags wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen.

B.
Am 25. Oktober 2023 reichte A.________ dem Kantonsgericht Luzern eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde" ein. Er beantragte die Feststellung, dass er Anspruch auf einen Entscheid zu seinem Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, bevor von ihm weitere kostenverursachende Prozesshandlungen gefordert würden. Für das Verfahren vor Kantonsgericht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren wies es ab. Der Entscheid datiert vom 13. November 2023 und wurde am Folgetag an die Parteien versandt.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Dezember 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er Anspruch auf einen Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Bst. A) habe, bevor weitere kostenverursachende Prozesshandlungen erforderlich seien; eventuell sei das Verfahren an das Kantonsgericht Luzern zum Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Für die Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern und vor dem Bezirksgericht Willisau sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventuell sei das Verfahren für einen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Luzern bzw. das Bezirksgericht Willisau zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) Entscheid, mit welchem die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Anspruch auf einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der Vornahme weiterer Prozesshandlungen nicht eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid schliesst das vor der ersten Instanz hängige Hauptverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf einen vorgängigen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege würde selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben, sodass von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG auszugehen ist. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein Eheschutzverfahren, das unter anderem die Obhut über die minderjährigen Kinder der Parteien und das Besuchsrecht zum Gegenstand hat. Es liegt somit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne Vermögenswert vor (Urteil 5A 498/2023 vom 21. September 2023 E. 2). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat
diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als zulässig. Für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.

2.1. Soweit im Hauptverfahren - wie hier im Verfahren betreffend Eheschutz - gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5), gilt diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis auch im Rechtsmittelverfahren gegen Zwischenentscheide (Urteil 5A 1045/2021 vom 18. August 2022 E. 2). In Verfahren nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Zum Sachverhalt gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).

2.2. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, der Beschwerdeführer könne die innert Frist unterlassene Anfechtung der Verfügung vom 26. Juni 2023 bzw. 5. Oktober 2023 nicht mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde nachholen. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. In einer Eventualbegründung hat die Vorinstanz allerdings erwogen, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, bestünde vorliegend kein Anspruch auf vorgängige Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sodass die Beschwerde abzuweisen wäre. In einer solchen Konstellation beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage und sieht davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn sich der Nichteintretensentscheid zwar als verfassungswidrig, die Eventualbegründung aber als verfassungskonform erweist. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) in solchen Fällen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen (BGE 139 II 233 E. 3.2; 136 III 534 E. 2), was vorliegend der Fall ist. Erweist
sich hingegen der Nichteintretensentscheid als richtig, so bleibt es dabei, und das Bundesgericht hat sich mit der materiellen Seite nicht auseinanderzusetzen (BGE 139 II 233 E. 3.1; 123 II 337 E. 9; 121 I 1 E. 5a/bb).
Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren erfüllt sind. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid, auf seine Beschwerde nicht einzutreten, eine Rechtsverweigerung begangen.

3.1. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1). Die Beurteilung einer formellen Rechtsverweigerung richtet sich vorab nach dem einschlägigen Verfahrensrecht; es wird geprüft, ob das Verfahrensrecht unter dem Blickwinkel des Eintretens oder Nichteintretens auf eine Eingabe korrekt gehandhabt wird (Urteil 5A 350/2023 vom 18. Juli 2023 E. 4.2.2).
Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO). Die jederzeitige Anfechtbarkeit nach Art. 321 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO kommt nicht zum Zug, sofern die Verzögerung durch einen den Parteien selbständig eröffneten anfechtbaren Entscheid bewirkt wird (BGE 138 III 705 E. 2.1).

3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die erste Instanz habe mit Verfügung vom 26. Juni 2023 den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, die Frist für das Einreichen einer Stellungnahme abzunehmen und nach Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu anzusetzen. Aus dieser Verfügung sei klar ersichtlich, dass die erste Instanz nicht vorab über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe entscheiden wollen. Diese Verfügung sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Am 5. Oktober 2023 habe die Vorinstanz eine Beweisverfügung erlassen, worin sie sinngemäss erneut bekräftigt habe, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab behandelt werde. Diese Verfügung habe die Hauptsache wie auch das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege betroffen und es sei festgehalten worden, dass die Parteien zur Verhandlung vorgeladen würden. Auch aus dieser Verfügung gehe klar hervor, dass die erste Instanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab, sondern erst nach der Verhandlung entscheide. Sofern der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er die Verfügung vom 26. Juni 2023 bzw. vom 5. Oktober 2023 anfechten müssen. Dies habe er innert Frist nicht getan. Sein
Versäumnis könne nicht mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde nachgeholt werden. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.

3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung, für ihn sei mit der Verfügung vom 26. Juni 2023 klar gewesen, dass das Verfahren ohne einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitergeführt werde. Nachdem er mit Schreiben vom 30. Juni 2023 deutlich gemacht habe, dass er ohne Sicherstellung des Honorars keine Leistungen erbringen werde, habe er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass die erste Instanz die Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesslich beachten werde. Aus der Beweisverfügung vom 5. Oktober 2023 sei entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht eindeutig hervorgegangen, dass die Erstinstanz unter Missachtung der Bundesgerichtspraxis zusammen mit dem Beweisverfahren auch eine Einigungs- und Hauptverhandlung durchführen werde. Das Beweisthema sei nicht bezeichnet worden, was gerade bei den vorgesehenen Beweisaussagen der Parteien erforderlich gewesen wäre. Ausserdem habe die Verfügung nur ganz allgemein erwähnt, dass "zu den Verhandlungen" separat vorgeladen werde, womit sie offengelassen habe, ob zum gleichen Termin auch zur Hauptverhandlung vorgeladen werde. Er habe gute Gründe zur Annahme gehabt, dass sich die Beweisaussage auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege beziehen würde, da er bisher noch nicht Stellung genommen habe und das Beweisverfahren im Hauptverfahren deshalb als verfrüht erschienen sei. Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welches verfassungsmässige Recht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung inwiefern verletzt. Mangels hinreichender Sachverhaltsrügen (vgl. E. 2.1) ist daher vom vorinstanzlich festgestellten (Prozess-) Sachverhalt auszugehen.

3.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann, weder die Verfügung vom 26. Juni 2023 noch die Verfügung vom 5. Oktober 2023 hätten offensichtlich zu einer Rechtsverweigerung geführt. Erst die Vorladungen für die Beweisaussagen der Parteien und die Hauptverhandlung an demselben Termin hätten klar gemacht, dass die Erstinstanz ihm das Recht auf einen vorgängigen Entscheid zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verweigerte. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich aus den Verfügungen vom 26. Juni 2023 und vom 5. Oktober 2023 klar, dass die Erstinstanz nicht vorab über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden wollte. Mit seinen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern eine Rechtsverzögerung vorliegt, die sich nicht in den durch die beiden Verfügungen bewirkten Verzögerungen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege erschöpft (vgl. E. 3.1). Er legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie erwogen hat, die versäumte Anfechtung der Verfügungen vom 26. Juni 2023 bzw. 5. Oktober 2023 könne nicht mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde nachgeholt werden. Hierzu genügt insbesondere auch der Hinweis nicht, es hätte ein Risiko
bestanden, dass das Kantonsgericht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde gegen die Verfügungen vom 26. Juni 2023 bzw. 5. Oktober 2023 nicht eingetreten wäre. Die Rüge, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei, erweist sich damit als unbegründet. Auf die Vorbringen gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz braucht damit nicht eingegangen zu werden (vgl. E. 2.2).

4.
Der Beschwerdeführer rügt, wie die Beschwerde zeige, habe die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Gemeinwesen ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht ist zufolge fehlender Erfolgsaussichten abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn