Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 690/2020

Urteil vom 7. Januar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
4. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro, Gabi Zarro von Gunten,
5. H.________ AG,
6. F.A.________,
7. G.A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchter Mord; Strafzumessung; Beschleunigungsgebot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Dezember 2019 (SB190245-O/U/mc-cs).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.A.________ bezüglich des vorliegend noch relevanten Anklagepunktes zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor:
A.A.________ habe sich am 5. November 2016 zusammen mit ihrem mitbeschuldigten Bruder unter Mitnahme von Sturmhauben, Handschuhen und zwei Messern in die Wohnung der Schwiegereltern begeben, um sich bei ihrem Schwiegervater zu rächen und ihn zu erschrecken oder eventuell zu töten. Als der Schwiegervater während ca. einer halben Stunde nicht eingetroffen sei und A.A.________ bemerkt habe, dass die Mutter des 14-jährigen B.B.________ die gegenüberliegende Wohnung verlassen habe und dieser nun allein sei, habe sie ihren Plan geändert und sich entschlossen, B.B.________ mit dem Messer schwer zu verletzen oder zu töten und die Tat dem Schwiegervater unterzuschieben. A.A.________ und der Mitbeschuldigte hätten die Sturmhauben sowie die Handschuhe angezogen, die Messer behändigt und die Wohnung der Familie B.________ betreten. Dort hätten sie B.B.________ auf seinem Bett angetroffen. A.A.________ habe B.B.________ das Mobiltelefon und das Tablet aus der Hand genommen und neben das Bett gelegt. Danach habe sie ca. 15 Mal auf ihn eingestochen und es sei zu einem Kampf zwischen den beiden gekommen. B.B.________ habe A.A.________ zu Boden gestossen, worauf sie zusammen mit dem Mitbeschuldigten die Flucht ergriffen habe.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.A.________ am 7. Februar 2019 des versuchten Mordes, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung schuldig. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, unter Anrechnung der Haft, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
Auf Berufungen von A.A.________ und der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.A.________ am 6. Dezember 2019 vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei. Die weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigte das Obergericht, soweit jene nicht bereits in Rechtskraft erwachsen waren. Es belegte A.A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der Haft, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.--.

C.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei sie vom Vorwurf des versuchten Mordes freizusprechen und wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen. A.A.________ ersucht um eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG sowie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Das Verfahren vor Bundesgericht ist schriftlich; eine öffentliche Parteiverhandlung findet nur unter ausserordentlichen prozessualen Umständen statt (vgl. Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG). Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung. Auch eine mündliche Einvernahme im Sinne einer Beweismassnahme ordnet das Bundesgericht grundsätzlich nicht an. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen).
Der Wunsch der Beschwerdeführerin, vor Bundesgericht angehört zu werden, um einen persönlichen Eindruck auf die urteilenden Bundesrichterinnen und Bundesrichter zu machen sowie ihre Geschichte selbst vorzutragen, stellt keinen besonderen Umstand dar, welcher die Durchführung einer Verhandlung und ihrer Befragung gebieten würden. Von einer entsprechenden Anordnung wird deshalb abgesehen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz spreche ihrem mitbeschuldigten Bruder ausreichende kognitive Fähigkeiten zur Konstruktion seiner Schilderungen ab, ohne dies mit einer Expertise zu belegen. Gestützt darauf erachte die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als nicht glaubhaft. Sodann gehe die Vorinstanz willkürlich nicht auf die entlastenden inneren Umstände der Tat ein. Ihre psychische Prädisposition müsse berücksichtigt werden.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe die Aussagen der Beschwerdeführerin rund um die Ereignisse vom 5. November 2016 korrekt als ausweichend, widersprüchlich, lügenhaft, konstruiert, von Ausflüchten geprägt und vom Bemühen getragen, sich selbst als Opfer darzustellen, den eigenen Tatbeitrag zu verharmlosen und die Schuld ihrem mitbeschuldigten Bruder zuzuschieben, bewertet. Die Vorinstanz erachtet die Angaben der Beschwerdeführerin als grundlegend unglaubhaft (angefochtenes Urteil, E. II. [recte: III.] A. 2.2.3 S. 31).

2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteil 6B 49/2019 vom 2. August 2019; nicht publiziert in: BGE 145 IV 329; Urteil 6B 150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2; nicht publiziert in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).

2.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auseinander. Für die Würdigung der Aussagen des mitbeschuldigten Bruders stützt sich die Vorinstanz ausserdem und entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin auf eine als schlüssig erachtete psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. E.________, laut welcher beim Mitbeschuldigten eine erhebliche Intelligenzminderung von der Qualität einer geistigen Behinderung vorliege (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. [recte: III.] A. 2.2.2 S. 29 f.; kant. Akten, act. 49/4 S. 47 ff.). Unbegründet ist sodann die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei nicht auf die inneren Umstände der Tat eingegangen (vgl. E. 3.2 und E. 4.2 hiernach). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten demzufolge nicht einzutreten.

3.

3.1. In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht mit direktem Vorsatz einen versuchten Mord, sondern eventualvorsätzlich eine versuchte Tötung begangen. Sie habe den Tod des Opfers zwar in Kauf genommen, aber nicht angestrebt. Aufgrund ihrer verminderten Steuerungsfähigkeit habe sie zudem nicht besonders skrupellos handeln können.

3.2. Die Vorinstanz erwägt zunächst zum Sachverhalt, die Beschwerdeführerin habe das Opfer mit einem grösseren Küchenmesser angegriffen. Sie habe ihm insgesamt 15 Stich- und Schnittverletzungen im Bereich des Brustkorbs und am Oberbauch, an den Oberarmen, an der linken Hand und im Gesicht sowie zwei kombinierte Schnitt- und Stichverletzungen an der linken Schulter und am rechten Knie zugefügt. Mehrere Stichverletzungen seien unmittelbar über lebenswichtigen Strukturen wie Lunge, Herz, Halsgefäss links, Leber und der Halsschlagader gelegen. Die Lunge sei verletzt worden. Der Angriff der Beschwerdeführerin sei eindeutig gegen den Oberkörper des Opfers erfolgt, wobei sie gemäss ihren eigenen Aussagen gewusst habe, dass Messerstiche in den Oberkörper tödlich sein können. Das Opfer habe sich heftig mit Armen und Beinen gewehrt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Angriff jedoch fortgesetzt und zwar auch dann noch, als es ihm ein erstes Mal gelungen sei, sie von sich weg an die Wand zu schubsen. Sie habe erst von ihm abgelassen, nachdem das Opfer es geschafft habe, sie auf den Boden zu werfen, wo sie sich den Kopf gestossen habe. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin könne nicht anders interpretiert werden, als dass sie den Tod des
Opfers gewollt habe. Sie habe in ihrem zweiten anonymen Schreiben an die Polizei denn auch von einer Tötung des Opfers geschrieben und in der polizeilichen Hafteinvernahme geäussert, wäre die Türe zur Wohnung der Familie B.________ verschlossen gewesen, hätte sie nicht geklingelt und gesagt "ich bin da um dich umzubringen" (angefochtenes Urteil, E. II. [recte: III.] A. 3.2 S. 33 f.). Anlässlich ihrer rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz aus, die erste Instanz habe das Verhalten der Beschwerdeführerin zutreffend als mit direktem Tötungsvorsatz begangenen versuchten Mord gewürdigt. Zum direkten Tötungsvorsatz könne auf die vorstehenden Ausführungen (zum Sachverhalt) verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. II. [recte: III.] A. 5.1 S. 39).
Die Beschwerdeführerin, so die Vorinstanz weiter, habe sich namentlich innerhalb der Familie sozial isoliert und abgewertet gefühlt. Der aus dem Hass gegenüber deren Schwiegervater geborene Tötungsversuch am Opfer sei in jedem Fall Ausdruck extremsten Egoismus resp. extremster Geringschätzung des Lebens. Die psychischen Verletzungen der Beschwerdeführerin seien schon als Anlass für einen Tötungsversuch zulasten des Schwiegervaters kaum nachvollziehbar. Für einen solchen an einem fremden Jungen, der mit den innerfamiliären Spannungen nicht das Geringste zu tun habe, gelte das umso mehr. Mit ihrer Tat habe die Beschwerdeführerin ein Zufallsopfer zum Werkzeug ihrer primitiven Rache gemacht. Ein Handeln in einem irgendwie gearteten Affekt habe bereits die erste Instanz mit zutreffender Begründung verneint. Auch in der Tatausführung zeige sich eine erschreckende Gefühlskälte, indem die Beschwerdeführerin trotz heftiger Gegenwehr des Opfers nicht von ihrem absolut verwerflichen Plan abgerückt sei. Erst als es dem Opfer ein zweites Mal gelungen sei, sie wegzuschubsen und sie sich dabei den Kopf gestossen habe, habe sie von ihm abgelassen. Ihr Handeln sei insgesamt besonders skrupellos. Das gelte unabhängig von Intensität und
Detaillierungsgrad der Planung. Die Beschwerdeführerin sei folglich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des versuchten Mordes schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil, E. II. [recte: III.] A. 5.1 S. 39 f.).

3.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (vgl. Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103; je mit Hinweisen).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus. Beim Eventualdolus hält der Täter den Erfolg nur für möglich (BGE 129 IV 230 E. 5.2 mit Hinweisen).
Tatfragen, in denen die Vorinstanz eine auf Beweiswürdigung beruhende Feststellung getroffen hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2); den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid auf einer unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die klar nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen vereinbar sind oder die offenkundig fehlerhaft festgestellt worden sind (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Rechtsfragen prüft das Bundesgericht frei, so, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen direkter Vorsatz resp. Eventualvorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).
Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat
aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; Urteile 6B 943/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.1.2; 6B 877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in BGE 141 IV 465). Eine gewisse Hilflosigkeit und Verzweiflung schliesst aber die Erfüllung des Mordtatbestandes nicht aus (vgl. BGE 127 IV 10 E. 1 f.; Urteil 6B 136/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.3.2). Gleiches gilt für einen Affekt und für verminderte Schuldfähigkeit (BGE 101 IV 279 E. 5, 98 IV 153 E. 3b; Urteile 6B 507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1; 6B 305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6; je mit Hinweisen).

3.4. Die Beschwerdeführerin belegt, soweit sie sich überhaupt ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und damit den Begründungsanforderungen für ihre Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nachkommt, keine Verletzung von Bundesrecht. Die Erkenntnis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, ist in Anbetracht des vorinstanzlich festgestellten Willens und des weiteren nicht als willkürlich gerügten Tatablaufs, insbesondere der eingetretenen Verletzungen sowie der Umstände, dass sich das Opfer heftig wehrte, die Beschwerdeführerin erst nach einem zweiten erfolgreichen Wegstossen von diesem abliess sowie angesichts ihrer Aussage an einer Hafteinvernahme, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet mit ihren Hinweisen auf die extreme Geringschätzung des Lebens eines Kindes als Zufallsopfer sowie die Tatausführung denn auch überzeugend, weshalb sie die Tat als besonderes skrupellos und daher als versuchten Mord qualifiziert. Eine verminderte Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin schliesst entgegen deren Ansicht eine solche rechtliche Würdigung nicht aus (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Vorinstanz berücksichtigt die verminderte Schuldfähigkeit sodann zu Recht im Rahmen ihrer
Strafzumessung (vgl. E. 4.2 hiernach).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie habe ohne direkten Vorsatz, jemanden umzubringen, gehandelt. Selbst in diesem Fall könne aufgrund der objektiven Tatschwere keine lebenslängliche Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festgelegt werden. Sie habe zwar mehrfach auf das Opfer eingestochen, doch habe sie es unterlassen, nachdem sie umgestossen worden sei, weiter auf das Opfer einzustechen, bis dieses tatsächlich gestorben wäre. Die Vorinstanz habe die verminderte Steuerungsfähigkeit nicht oder zu wenig berücksichtigt. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass bei Tötungsdelikten immer das Leben und somit das höchste Rechtsgut des Opfers vernichtet werde. Diese Tatsache könne deshalb nicht zur Ermittlung der Tatschwere beigezogen werden.

4.2. Die Vorinstanz erwägt zur Beurteilung der objektiven Schwere zum Tatbestand des Mordes, die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie das Mobiltelefon und das Tablet des Opfers ruhig weggelegt habe, mindestens 15 Mal mit einem Messer auf das sich stark wehrende Opfer eingestochen. Sie habe dieses völlig ahnungslos in dessen Schlafzimmer überrascht, also an einem Ort, der subjektiv in besonderem Mass mit dem Gefühl der Geborgenheit verbunden sei. Das Opfer habe ihr nicht den geringsten Anlass für den Angriff gegeben. Es sei im von der Beschwerdeführerin seit längerem geplanten Rachefeldzug gegen deren Schwiegervater schlicht Mittel zum Zweck gewesen. Die Beweggründe für die Tat seien folglich niedrigster Natur gewesen. Umstände, die die objektive Tatschwere irgendwie relativieren würden, seien nicht ersichtlich. Namentlich ändere die erst vor Ort erfolgte Planänderung nichts an der objektiven Schwere der Tat. Diese habe nichts Impulsives oder Überstürztes an sich. Sie sei vielmehr Ausdruck von Erbarmungslosigkeit und unfassbarer Geringschätzung des Lebens eines Jugendlichen. Objektiv sei von einem ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen, das für das vollendete Delikt eine lebenslängliche Freiheitsstrafe rechtfertige
(angefochtenes Urteil, E. IV. 3.1 S. 49 f.).
Zur subjektiven Tatschwere sei laut Vorinstanz festzuhalten, die Beschwerdeführerin habe direktvorsätzlich gehandelt. Der direkte Vorsatz widerspiegle indessen die ausserordentliche objektive Tatschwere und habe insofern keine eigenständige Bedeutung. Vieles spreche sodann dafür, dass die Klagen der Beschwerdeführerin über eheliche und familiäre Feindseligkeiten ihr gegenüber im Vorfeld der Tat objektiv zu relativieren seien. An ihrem subjektiven Leiden bestünde jedoch kein Zweifel. Sie habe sich als Opfer fortdauernder Beeinträchtigung durch ihren Schwiegervater und ihren Ehemann gesehen. Neben der bei ihr diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode habe das aber keine eigenständige Bedeutung. Die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer depressiven Störung gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung sodann in maximal leichtem Grad vermindert. Diese zu ihren Gunsten anzunehmende leicht verminderte Schuldfähigkeit relativiere ihr subjektives Verschulden leicht. Das objektiv ausserordentlich schwere Verschulden reduziere sich deshalb auf ein sehr schweres Verschulden, das für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren rechtfertigen würde (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.2 S. 50 f.).
Diese hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt sei aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es bei einem Versuch geblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe dem Opfer acht Stichverletzungen im Bereich des Brustkorbs und an den Armen, fünf Schnittverletzungen im Gesicht, am Brustkorb, am rechten Arm und an der linken Hand, zwei kombinierte Schnitt- und Stichverletzungen an der Schulter und am rechte Knie sowie eine Verletzung am rechten Nasenflügel zugefügt. Ferner habe das Opfer an der rechten dritten Rippe und am Brustbein Brüche erlitten. Mehrere Stichverletzungen seien unmittelbar über lebenswichtigen Strukturen wie Lunge, Herz, Halsgefäss links, Leber und der Halsschlagader gelegen. Tatsächlich verletzt worden sei die Lunge. Die Folge sei ein beidseitiger Lungenkollaps mit unmittelbarer Lebensgefahr gewesen. Die unmittelbare Lebensgefahr habe nur durch die notfallmässige Einlage von Drainageschläuchen in den Brustkorb abgewendet werden können. Die Beschwerdeführerin habe das schwer verletzte Opfer in der Wohnung zurückgelassen. Dieses selbst sei es gewesen, das sich aus der Wohnung in die Treppenanlage begeben habe und schliesslich zu Wohnungen gelangt sei, deren Bewohner glücklicherweise anwesend
gewesen seien, sodass eine ärztliche Versorgung noch rechtzeitig habe erfolgen können. Dass das Opfer den Angriff der Beschwerdeführerin überlebt habe, sei folglich alleine dessen Willen, glücklichen Umständen und der ärztlichen Versorgung geschuldet. Es würden sodann mit grosser Sicherheit schwere kosmetische Schäden im Gesicht verbleiben, namentlich eine grosse linksseitige Narbe. Davon ausgehend sei eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt um zwei Jahre auf 18 Jahre Freiheitsstrafe angemessen (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.3 S. 51 f.).
Für die mehrfache falsche Anschuldigung zulasten des Schwiegervaters betreffend die Tat vom 5. November 2016 erachtet die Vorinstanz eine Erhöhung dieser hypothetischen Einsatzstrafe um jedenfalls 2 Jahre auf 20 Jahre Freiheitsstrafe als angezeigt. Das genaue Mass einer zusätzlichen Straferhöhung aufgrund einer falschen Anschuldigung zulasten des Ehemannes könne offen bleiben, da die zulässige Höchststrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe schon erreicht sei (angefochtenes Urteil, E. IV 4.1.3 S. 55). Für die weiteren Schuldsprüche des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs sanktioniert die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ferner mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (angefochtenes Urteil, E. IV 7.1 S. 57 f.).

4.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 3 S. 223 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319).

4.4. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rüge zur Strafzumessung abermals vorbringt, nicht mit direktem Vorsatz gehandelt zu haben, weicht sie vom diesbezüglich nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Urteil ab (vgl. E. 3.4 hiervor). Darauf ist nicht erneut einzugehen. Ohnehin ist die Rüge nicht nachvollziehbar, misst die Vorinstanz dem Vorsatz der Beschwerdegegnerin doch ausdrücklich keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. E. 4.2 hiervor).
Die weitere Kritik der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Ihr Argument gegen die vorinstanzliche Einsatzstrafe, wonach sie es nach ihrem Sturz unterlassen habe, weiter auf das Opfer bis zu dessen Tod einzustechen, ist nicht stichhaltig, weil die Vorinstanz eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausdrücklich nur für ein vollendetes Delikt als gerechtfertigt erachtet. Diese bloss hypothetische Einsatzstrafe reduziert die Vorinstanz gerade auch zufolge des ausgebliebenen Taterfolgs. Dass das Opfer aufgrund der ihm tatsächlich zugefügten, von der Vorinstanz im einzelnen beschriebenen Verletzungen und demnach ohne abermalige Gewalt nach dem Sturz der Beschwerdeführerin hätte sein Leben verlieren können, bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor.
Die verminderte Steuerungsfähigkeit berücksichtigt die Vorinstanz ebenso ohne Verletzung von Bundesrecht. Nachdem bereits der Gutachter plausibel zum Schluss gekommen war, die depressive Störung der Beschwerdeführerin vermindere deren Schuldfähigkeit in maximal leichtem Grad (vgl. kant. Akten, act. 48/9 S. 77 ff.), liegt die entsprechende vorinstanzliche Reduktion eines ausserordentlich schweren Verschuldens auf ein noch sehr schweres Verschulden und daraus resultierend einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren im sachrichterlichen Ermessen.
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz das Rechtsgut des Lebens zu Unrecht bei der Bemessung der Strafe herangezogen habe. Sie bewertet lediglich die ausserordentliche Geringschätzung des Lebens eines Jugendlichen durch die Beschwerdeführerin als verschuldenserhöhend, was nicht zu beanstanden ist.
Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgeht, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt oder das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen überschreitet. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Sie sei schon seit ihrer Verhaftung am 29. Juni 2017 dem Druck und den Belastungen strafprozessualer Verfolgungsmassnahmen unterworfen.

5.2. Nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweisen).

5.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Dauer des Verfahrens zu kritisieren, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern dieses aufgrund der konkreten Umstände beförderlicher hätte behandelt werden können. Kommt hinzu, dass sie die Rüge, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht vorbringt. Die Vorinstanz äussert sich jedenfalls nicht dazu und die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf diese Rüge ist damit nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
StPO geltend macht, erweist sich ihre Rüge als unbegründet. Bei den in Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
StPO geregelten Fristen handelt es sich nach der Rechtsprechung um Ordnungsvorschriften, deren Missachtung nicht zwingend mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots einher geht (Urteile 6B 1220/2019 vom 14. April 2020 E. 6.5; 6B 13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 4; 6B 603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2).

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber