Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 455/2010

Urteil vom 7. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen,

Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1951 Sitten.

Gegenstand
Erteilung des Enteignungsrechts und vorzeitige Besitznahme,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. September
2010 des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ und B.X.________ sind Miteigentümer zu je ½ der Parzelle Nr. 1749 in der Sport- und Erholungszone auf dem Gebiet der Gemeinde Randa. Ab dem Jahr 2004 vermieteten sie die Liegenschaft der Y.________ AG, die ihrerseits das Grundstück dem Golf Club Z.________ zur Verfügung stellt. Letzterer betreibt in Randa zusammen mit der Y.________ AG eine 9-Loch-Golfanlage. Nachdem die Miteigentümer nicht mehr bereit waren, den Mietvertrag zu erneuern, stellte die Y.________ AG dem Staatsrat des Kantons Wallis am 14. Juli 2009 das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts und der vorzeitigen Besitznahme der erwähnten Parzelle, auf welcher sich die zur Golfanlage gehörende Driving Range befindet.

B.
Gegen das Gesuch erhoben A.X.________ und B.X.________ am 7. August 2009 Einsprache, welche der Staatsrat am 3. Februar 2010 abwies, soweit er darauf eintrat. Im selben Entscheid anerkannte der Staatsrat das öffentliche Interesse am Betrieb der Driving Range durch die Y.________ AG respektive den Golf Club Z.________ und erklärte sie als Werk öffentlichen Nutzens. Er erteilte der Y.________ AG das Enteignungsrecht im Sinne der Einräumung eines im Grundbuch vorzumerkenden und auf 30 Jahre befristeten Mietverhältnisses mit den Grundeigentümern. In Gutheissung des Gesuchs um vorzeitige Besitznahme ermächtigte der Staatsrat die Y.________ AG, das Mietverhältnis, welches für den Betrieb des Golfplatzes notwendig sei, mit vorzeitiger Besitznahme zu enteignen.

C.
Dagegen gelangten die beiden Grundstückseigentümer an die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Dieses wies die Beschwerde am 2. September 2010 ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Oktober 2010 beantragt A.X.________ die Aufhebung des erwähnten Urteils und die Feststellung, dass der Y.________ AG kein Enteignungsrecht an der Parzelle Nr. 1749 in Randa zustehe. Der Beschwerdeführer erachtet einen Staatsrat als befangen, macht eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend und stellt die gesetzliche Grundlage für die Erteilung des Enteignungsrechts an Private in Abrede.
Die Y.________ AG als private Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Staatsrat des Kantons Wallis verzichtet auf eine Stellungnahme. Desgleichen sieht das Kantonsgericht von einer Vernehmlassung ab und beantragt unter Verweis auf das angefochtene Urteil, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), der sich in erster Linie auf kantonales Enteignungsrecht stützt, also eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG betrifft. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstücks, für welches der Staatsrat das Enteignungsrecht erteilt hat, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ist ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
bzw. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) grundsätzlich einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend, weil der Staatsrat und Departementsvorsteher Michel Cina früher in dem Anwaltsbüro tätig gewesen sei, welches für den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder ein Verfahren um die Parzelle Nr. 1749 angestrengt habe. Die Beschwerdegegnerin habe nun die gleiche Kanzlei zur Einleitung des Enteignungsverfahrens beauftragt.

2.1 Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sind verletzt, wenn bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 113 E. 3.4 S. 116; je mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6 mit Hinweisen). Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint.

2.2 Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV eine analoge Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann jedoch nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden. Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der Beamte ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (BGE 125 I 119 E. 3f S. 124 f., 209 E. 8a S. 217 f.; Urteile 2C 8/2007 des Bundesgerichts vom 27. September 2007 E. 2.3 und 2P.56/2004 vom 4. November 2004 E. 3.3; je mit Hinweisen). Eine Ausstandspflicht hat das Bundesgericht etwa dann angenommen, wenn das betreffende Behördenmitglied gegenüber einem nachmaligen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hatte. Eine Ausstandspflicht kann sich aber auch ergeben, wenn eine Behörde noch vor Kenntnisnahme aller entscheidrelevanter Umstände ihre Meinung bereits fest gebildet hat
(Urteil 1C 436/2009 des Bundesgerichts vom 3. Februar 2010 E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3c; zur Problematik eines als Richter amtenden Anwalts siehe etwa Urteil 1P.76/1998 des Bundesgerichts vom 17. März 1998 E. 2 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 485 E. 3 S. 488 ff.).

2.3 Das Kantonsgericht hat auf diese Rechtsprechung Bezug genommen und mit Blick auf den konkreten Fall festgestellt, Staatsrat Michel Cina sei zwar von 1995 bis 2005 Mitglied der fraglichen Anwaltskanzlei gewesen, habe jedoch kein Mandat der Beschwerdegegnerin innegehabt. Bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten früheren Fall sei es um die Auflösung von Miteigentum an einzelnen Parzellen und die Regelung von Gerichts- und Anwaltskosten aus früheren Verfahren gegangen, als Staatsrat Cina noch gar nicht in der erwähnten Kanzlei tätig gewesen sei. Der gerichtliche Vergleich aus dem Jahr 1995 sei im Übrigen von einem anderen Anwalt dieses Büros unterzeichnet worden. Seit seiner Wahl in den Staatsrat 2005 sei Michel Cina nicht mehr anwaltlich tätig. Die Vorinstanz gelangt insgesamt zum Schluss, es lasse sich kein persönliches Interesse des Staatsrats am Ausgang des Verfahrens erkennen, welches seinen Ausstand oder denjenigen seiner Dienststellen erfordert hätte.

2.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Argumentation nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), sondern übt in erster Linie appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Seine Ausführungen im bundesgerichtlichen Verfahren liefern keine Anhaltspunkte, welche auf eine Befangenheit des Staatsrats schliessen lassen würden. Auch stellt der Umstand, dass das Departement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Bund im Jahr 2004 zwei Darlehen für den Betrieb eines Golfplatzes in Randa gewährt hat, für sich noch keinen Ausstandsgrund für den heutigen Departementsvorsteher dar. Die Darlegungen des Beschwerdeführers vermitteln den Eindruck, der Staatsrat sei nach wie vor in die Geschäfte der Anwaltskanzlei involviert, ohne diesen Vorhalt auch nur im Geringsten zu belegen. Soweit auf diese Rüge überhaupt einzutreten ist, ist sie abzuweisen.

3.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht es nicht an, dass der Kanton das Enteignungsrecht an private Dritte erteilt. Zudem stellt er das öffentliche Interessen am Golfplatz in Abrede. Insgesamt erachtet er das Vorgehen des Kantons als Verletzung der Eigentumsgarantie.

3.1 Die Erteilung des Enteignungsrechts an die Beschwerdegegnerin belegt die Parzelle Nr. 1749 des Beschwerdeführers mit einer Eigentumsbeschränkung, welche nur vor Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV standhält, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein öffentliches Interesse verfolgt und verhältnismässig ist.

Art. 4 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (EntG/VS; SGS/VS 710.1) legt fest, dass das Enteignungsrecht dem Kanton, den Gemeinden und übrigen Gemeinwesen und Anstalten des öffentlichen Rechts und an Personen des privaten Rechts erteilt werden kann. Nach Art. 3 Abs. 1 EntG/VS kann das Enteignungsrecht nur zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erteilt werden. Das öffentliche Interesse wird u.a. namentlich vermutet für die Verwirklichung von Werken, die einem allgemeinen Interesse wirtschaftlicher, touristischer, kultureller, sozialer oder umweltrelevanter Art entsprechen (Art. 3 Abs. 2 lit. f EntG/VS). Für die Verwirklichung der im kantonalen Tourismusgesetz vom 9. Februar 1996 (TourG/VS; SGS/VS 935.1) festgelegten Ziele von öffentlichem Nutzen können die notwendigen dinglichen Rechte auf dem Wege der Enteignung, gemäss den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes, erworben werden (Art. 41 TourG/VS).

3.2 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1P.36/2001 vom 9. April 2001 bereits einmal mit einem sehr ähnlich gelagerten Fall befasst und festgestellt, dass das Enteignungsrecht für im öffentlichen Interesse liegende Werke anderer, privater Träger erteilt werden kann. Im damaligen Entscheid ging es um die Erteilung des Enteignungsrechts für ein Bau- und Überspannungsrecht zum Betrieb eines Ski-Übungslifts (siehe auch BGE 98 Ia 43 E. 4 S. 49, wo das Bundesgericht die Übertragung des Enteignungsrechts an Private für den Bau einer privaten Quartierstrasse zur zweckmässigen Erschliessung von Bauland als zulässig erachtet hatte). Nichts anderes kann hier gelten, zumal der Wortlaut von Art. 4 EntG/VS unmissverständlich ist und der Regelung in der überwiegenden Mehrheit der Kantone entspricht (siehe dazu PETER HÄNNI [unter Mitarbeit von MARKUS GREDIG und RAPHAËL MAHAIM], Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008 S. 564 ff.).

Grundsätzlich war der Kanton demnach befugt, der Beschwerdegegnerin als privatrechtlicher Aktiengesellschaft das Enteignungsrecht zur Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse zu erteilen. Die Vorhalte des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine ausschliesslich auf Profit ausgerichtete Aktiengesellschaft handle, welche den Golfplatz Randa gar nicht selber betreibe, sind dabei unbehelflich. Der Zweck der Beschwerdegegnerin wird im Handelsregister beschrieben mit:
"Finanzierung, Erstellung und Betrieb eines Golfplatzes. Bau einer Golfanlage und eines Clubhauses. Ein späterer Ausbau der Anlage ist beabsichtigt."
Die Vorinstanz hat detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt, wie das interne Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Golf Club Z.________ geregelt ist. Auf diese Ausführungen in E. 6.3.1 des angefochtenen Urteils kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG), zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinandersetzt, sondern lediglich nochmals seine Sicht der Dinge darlegt.

3.3 Demnach ist die Erteilung des Enteignungsrechts an die private Beschwerdegegnerin nicht von vornherein ausgeschlossen. Die gesetzliche Grundlage dazu ist jedenfalls entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vorhanden. Zu prüfen bleibt, ob der Betrieb des Golfplatzes im öffentlichen Interesse liegt.

3.4 Das Kantonsgericht zitiert in diesem Zusammenhang das bereits in E. 3.2 erwähnte Tourismusgesetz, welches die Förderung eines qualitativ hochstehenden Tourismus bezweckt (Art. 1 TourG/VS). Nach Art. 5 lit. b TourG/VS hat der Staat namentlich die Aufgabe, die touristische Infrastruktur und die Tourismusförderung zu unterstützen. Den Gemeinden kommen gestützt auf Art. 7 lit. b TourG/VS namentlich die Aufgaben zu, die touristische Ausstattung und die Tourismusförderung auf ihrem Gebiet zu unterstützen.

Unter Bezugnahme auf die genannten Normen und seine jüngere Rechtsprechung bejaht das Kantonsgericht zunächst das öffentliche Interesse am Golfsport. Zur Illustration dieses Interesses durfte es durchaus Bezug auf Angebote und Werbeunterlagen sowohl in gedruckter Form als auch im Internet nehmen. Es zeigt damit auf, dass die Bedeutung dieser Sportart im Walliser Tourismus in den letzten Jahren massiv zugenommen hat. Weshalb die Vorinstanz sich nicht auf diese Quellen berufen darf, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

3.5 Hinzu kommt, dass der kantonale Richtplan 2000 dem Golfsport unter dem Sachbereich "Tourismus und Erholung" ein eigenes Koordinationsblatt D.3/2 widmet, in welchem festgehalten wird, dass Golf eine Sportart sei, deren Attraktivität ständig zunehme. Die Möglichkeiten, diesen Sport auszuüben, seien jedoch im Kanton Wallis begrenzt. Die Erstellung neuer Golfplätze würde es erlauben, diesem wachsenden Bedarf zu entsprechen und das touristische Angebot im Sommer zu verbessern. Es werden sodann die Grundsätze genannt, welche bei der Schaffung von Golfplätzen zu beachten sind. Schon der Umstand, dass dem Golfsport im Rahmen der Richtplanung derart Platz eingeräumt wurde, zeigt das öffentliche Interesse daran. Überdies liegt die fragliche Parzelle in der Zone für Sport und Erholung. Das kommunale Bau- und Zonenreglement (in der Fassung 1994 nach dem Kantonsgerichtsurteil vom 27. Mai 1994) behält diese Zone in Art. 75 Abs. 1 "der Errichtung von Freizeitanlagen, wie zum Beispiel Golf", vor. Mit dieser Zonierung wurde das öffentliche Interesse am Betrieb eines Golfplatzes geprüft und bejaht. Der Beschwerdeführer und sein Bruder haben ihre Parzelle denn auch über Jahre zu diesem Zweck vermietet. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass in
der Gemeinde Randa, welche ca. 9 km vor dem weltbekannten Touristenziel Zermatt liegt, ein öffentliches Interesse an einer Sommersportart besteht, welche die eigene Attraktivität steigert und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zum gesamten Tourismusangebot der Matterhornregion leisten dürfte. Bund und Kanton haben denn die Beschwerdegegnerin auch mit einem Darlehensvertrag unterstützt.
Was der Beschwerdeführer in seinen allgemeinen Bemerkungen gegen den Betrieb eines Golfplatzes vorbringt, ist weder geeignet, das öffentliche Interesse in Frage zu stellen noch eine Verfassungs- oder Bundesrechtswidrigkeit darzutun.

4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zudem hat er die private Beschwerdegegnerin angemessen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Fonjallaz Scherrer Reber